Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1967, Az.: III ZR 100/65
Amtshaftung des Landes bei Unfallverletzungen von Schulkindern im Turnunterricht; Schadensersatz als Aufopferungsentschädigung bei Unfallverletzungen von Schulkindern im Turnunterricht; Auferlegung eines Sonderopfers im Interesse der Allgemeinheit durch Unfallverletzungen von Schulkindern im Turnunterricht; Gleichstellen von freiwilliger Einordnung in eine Unterrichtsanstalt und Schulzwang ; Allgemeines Lebensrisiko bei ordnungsgemäß ausgeübter Schulzucht; Allgemeines Lebensrisiko bei einer Zwangsimpfung; Regelung zur Gewährung einer angemessenen Entschädigung bei schweren Körperschäden durch Unfälle als Folge schulischer Maßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 100/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 07.04.1965
- LG Verden - 10.07.1964
Rechtsgrundlagen
- § 75 PrALR Einl.
- § 7 des Gesetzes über das Schulwesen der Freien und Hansestadt Hamburg
Fundstellen
- BGHZ 46, 327 - 332
- DB 1967, 424-425 (Volltext mit amtl. LS)
- DRiZ 1967, 91-92
- DVBl 1967, 236-237 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1967, 266-267 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1967, 571-573 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ 1967, 572-573
- MDR 1967, 390 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 621-622 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Land Niedersachsen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in L.
Prozessgegner
Minderjährige Maria F., W., Am H.,
vertreten durch ihre Eltern Färbermeister Max F. und Stanislawa F. geb. A., W., Am H.
Amtlicher Leitsatz
Ein Schulkind hat jedenfalls in den Grenzen, die das allgemeine und von der Schule nur in anderer Art und Weise konkretisierte Lebensrisiko in sich birgt, grundsätzlich keinen Aufopferungsanspruch, wenn es beim Turnunterricht eine, sei es auch schwere Körperschädigung davonträgt.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 1965 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 10. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die am ... 1946 geborene Klägerin war Schülerin der Volksschule III in W.. Sie war unterentwickelt, von zarter Konstitution und hatte Schwierigkeiten im Turnunterricht.
Am 10. Mai 1960 mußte die Klägerin während des Turnunterrichtes an einer rundgebogenen Sprossenleiter - dem sogenannten Hangelbogen - einen Streckhang in der Weise ausführen, daß sie die höchsterreichbareSprosse umfassen, sodann die Beine bis zu einem geringen Abstand über dem Boden anziehen und in dieser Stellung so lange als ihr möglich hängen bleiben sollte. Bei dieser Übung erlitt die Klägerin im rechten Arm einen Bluterguß und einen Sehnenriß. Nach einigen Tagen bildete sich unter dem rechten Arm eine eigroße Eiterschwellung (Hämatom), deren Entfernung mehrere Operationen notwendig machte. Die Klägerin lag sieben Wochen im Krankenhaus und mußte während dieser Zeit den verletzten Arm ständig hoch im Steigbügel halten. Zu einer weiteren Heilbehandlung hielt sie sich vom 4. Januar bis 9. März 1962 auf L. auf. Anschliessend wurde bei der Klägerin neben einer nicht unfallbedingten Wirbelsäulenverkrümmung eine Versteifung des rechten Schultergelenkes festgestellt, die heute noch nicht ganz behoben ist. Nach ihrer Schulentlassung im Jahre 1962 hat die Klägerin eine Berufsausbildung nicht angetreten. Sie steht wegen des Armes weiterhin in ärztlicher Behandlung. Die Behandlungskosten haben bisher 1.296,50 DM betragen. Versicherungsleistungen hat die Klägerin nicht zu beanspruchen.
Die Klägerin hat das beklagte Land wegen der Unfallverletzungen in der ersten Instanz zunächst aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die Turnlehrerin habe sie trotz Kenntnis ihrer schwachen Konstitution zu einem besonders langen Verweilen im Streckhang gezwungen und sei deshalb für die Armverletzung verantwortlich.
Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten. Es hat vorgetragen, bei der Übung habe es sichum eine einfache und ungefährliche Kräftigungsübung gehandelt; die eingetretenen Folgen hätten nicht vorausgesehen werden können, auch sei die Klägerin nicht zu der Übung gezwungen worden. Ferner hat das beklagte Land die Höhe des Schadens bestritten.
Das Landgericht hat ein Verschulden der Turnlehrerin verneint und die Klage deshalb abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihre Klage unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung weiter verfolgt und an Stelle des ursprünglich verlangten Schadensersatzes eine angemessene Aufopferungsentschädigung bis zu 3.000 DM nebst Zinsen begehrt.
Das Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 3.000 DM aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung nebst Zinsen zu zahlen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat angenommen:
Durch die Unfallverletzung sei der Klägerin im Interesse der Allgemeinheit ein Sonderopfer auferlegt worden, das zu entschädigen der Staat als der durch das Opfer Begünstigte nach Aufopferungsgrundsätzen gehalten sei. Der im Schulzwang liegende hoheitliche Eingriff und die sich hieraus ergebende Unfallverletzung stellten einen einheitlichen natürlichen Vorgang dar. Deshalb sei die Unfallverletzung als die Folge eines hoheitlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit der Klägerin anzusehen. Die Verletzungen hätten ihrer Schwere nach diejenigen nachteiligen Folgen überstiegen, die der Einzelne nach dem Willen des Gesetzgebers und nach dem vernünftigen Urteil der gerecht und billig Denkenden im Interesse der Allgemeinheit entschädigungslos hinzunehmen habe. Gewisse körperliche Beeinträchtigungen seien zwar mit dem Turnunterricht unvermeidbar verbunden und müßten von den Schülern in Kauf genommen werden. Entsprechend dem Sinn und Ziel des Turnunterrichts, die Schüler leistungsfähiger zu machen, habe der Gesetzgeber jedoch nur mit verhältnismäßig geringfügigen Nachteilen wie Zerrungen und Prellungen, nicht aber mit solchen Verletzungen gerechnet, wie sie die Klägerin erlitten habe. Deshalb sei die Klägerin im Verhältnis zu ihren Mitschülerinnen durch den Unfallschaden ungleich schwerer betroffen worden.
Demgegenüber ist indes zu bedenken:
Im Rahmen des Schulzwangs, dem die freiwillige Einordnung in eine Unterrichtsanstalt gleichzustellen ist, und der ordnungsgemäß ausgeübten Schulzucht wird für das Schulkind, das durch eine schulische Maßnahme einen Körperschaden davonträgt, weitgehend nur das allgemeine Lebensrisiko, in das der Mensch hineingeboren wird und dem es als heranwachsender, allmählich reifender junger Mensch und als Mitglied einer größeren Gemeinschaft wesensmäßig unterliegt, in einer besonderen Weise gestaltet; die Gefährdung, die von der Umwelt ausgeht und in die das Kind naturgegeben hineingestellt wird, wird durch die Schule in weitem Umfang nur in anderer Art und Weise konkretisiert, nicht aber wird insoweit ein Gefahrenbereich für das Schulkind erst neu geschaffen. Die Erziehung eines Kindes ist immer, auch wenn es keine Schule gäbe, nötig. Das Kind muß lebenstüchtig werden, es muß insbesondere auch körperlich ertüchtigt und in seine Umwelt eingefügt werden. Damit sind bei vernünftiger Erziehung auch außerhalb der Schule zwangsläufig Risiken verbunden, die zu empfindlichen, ja schwersten körperlichen Beeinträchtigungen und Verletzungen für das Kind führen können. Dieses dem Kind vorgegebene Lebensrisiko ist von ihm zu tragen und hat bei ihm zu verbleiben; es ist nicht von der Allgemeinheit zu übernehmen, die in Gestalt der Schule der großen Masse der Jugendlichen erst die Möglichkeit eröffnet, unter der Anleitung und Aufsicht besonders vorgebildeter und befähigter Lehrkräfte lebenstüchtig zu werden. Jedenfalls in den Grenzen, die das allgemeine Lebensrisiko in sich birgt, besteht daher kein durchschlagender Grund, der es geböte, die Allgemeinheit mit den Folgen einer auch schweren Körperschädigung zu belasten, die ein - wie hier rechtmäßig eingeschultes - Schulkind durch eine nicht zu beanstandende schulische Maßnahme davonträgt. Anders ist die Lage bei einer von der Allgemeinheit geforderten Zwangsimpfung. Dort wird das geimpfte Kind einer nicht naturgegebenen, außerhalb des allgemeinen Lebensrisikos liegenden und künstlich geschaffenen Gefahr ausgesetzt,wird ein neuer Gefahrenbereich geschaffen. In einem solchen Fall ist bei der ausnahmsweise eintretenden Verwirklichung einer mit der Impfung verbundenen gesundheitlichen Gefahr, die zu einer die allgemein mit der Impfung verbundenen Nachteile übersteigenden körperlichen Beeinträchtigung des Impflings führt, Raum für die Annahme eines Opfers und Sonderopfers, das dem Impfling durch den Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit mit dessen Folgen abgefordert wird und das hinsichtlich seiner geldlichen Ausgleichung von der Allgemeinheit zu übernehmen ist.
Im vorliegenden Fall turnte die Klägerin eine Übung, die einfach und grundsätzlich, auch bei einem schwächlichen Kind, nicht geeignet war, eine Verletzung herbeizuführen, wie sie die Klägerin erlitt. Daß die Klägerin sich verletzen würde, war in keiner Weise vorauszusehen. Die Übung, die in ähnlicher Form unzählige Male von Kindern außerhalb der Schule beim Spiel, zur Erprobung ihrer Kräfte vorgenommen wird, war nicht zu beanstanden und lag im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Klägerin verhaftet blieb. Das bedeutet, daß der Klägerin der ihr vom Berufungsgericht zuerkannte Aufopferungsanspruch nicht zusteht.
Freilich steht es einem sozialen Rechtsstaat an, einem Schulkind, das ihm mit der Einschulung anvertraut wird, in geeigneter Weise Fürsorge zuteil werden zu lassen und Vorsorge dafür zu treffen, daß einem Kind, das bei schweren Körperschäden, die es durch einen Unfall als Folge einer schulischen Maßnahme wie hier beim Turnunterricht erleidet, eine angemessene öffentlich-rechtliche Entschädigung gewährt wird, auf die der Verletzte selbst einen Anspruch hat. Eine solche Regelung zu treffen, ist aber eine Aufgabe des Gesetzgebers, der der Richter hier nicht vorgreifen kann. Der Gesetzgeber hat, um einen Fall zu nennen, in Hamburg eingegriffen. Hier verpflichtet § 7 des Gesetzes über das Schulwesen der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 16. April 1957 (GVBl. S. 271) den Staat, dafür zu sorgen, daß für alle in Hamburg schulpflichtigen Schüler der öffentlichen Schulen und für bestimmte andere Jugendliche, die eine Lehranstalt besuchen, eine öffentlich-rechtliche Entschädigung für Körperschäden gewährt wird, die durch Schulunfälle auf dem Schulgrundstück während der Schulzeit oder auf dem Wege von und zur Schule entstehen, wenn der Entschädigungsberechtigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Die oberlandesgerichtliche Urteilssumme kann der Klägerin auch nicht mit anderer Begründung (§ 563 [xxxxx]) zugesprochen werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung, an den hier allenfalls gedacht werden konnte, greift nicht durch. Denn die Turnübung war, wie bereits ausgeführt, nicht zu beanstanden und war überdies nach den Feststellungen der Vorinstanzen von der Turnlehrerin der Klägerin nicht schuldhaft abverlangt worden. Nach dieser Richtung hat die Revision auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Mithin muß auf die Revision des Beklagten das klagabweisende Urteil des Landgerichts, so wie imTenor dieser Entscheidung ausgesprochen wiederhergestellt werden. Als unterlegenem Teil sind der Klägerin auch die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu überbürden (§ 97 ZPO).
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Dr. Reinhardt