Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.07.1985, Az.: BVerwG 3 C 25.84
Krankenhaus; Leistungsfähigkeit; Wirtschaftlichkeit; Beurteilung; Bedarfsplan; Bescheidungspflichtigkeit; Landesbehörde; Feststellungsentscheidung; Fortsetzungsfeststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 25.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 27.02.1981 - AZ: 7 VG 2377/78
- OVG Hamburg - 05.12.1983 - AZ: Bf II 55/82
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
- § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO
- § 1 KHG (1972)
- § 6 Absatz 1 KHG (1972)
- § 6 Absatz 3 KHG (1972)
- § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG (1972)
- § 1 KHG (1981)
- § 6 Absatz 1 KHG (1981)
- § 6 Absatz 2 Satz 1 KHG (1981)
- § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG (1981)
- § 8 Abs. 1 Satz 4 KHG (1981)
- § 8 Abs. 1 Satz 5 KHG (1981)
Fundstellen
- BVerwGE 72, 38 - 59
- BayVBl 1986, 313-314
- DVBl 1986, 55-58 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 796-799 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage kann in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Fällen mangelnder Spruchreife die Feststellung begehrt werden, daß der Beklagte zur Bescheidung verpflichtet war.
- 2.
Bei der Entscheidung, ob ein Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich im Sinne des § 1 KHG ist, steht der zuständigen Landesbehörde weder ein Planungsspielraum noch ein Beurteilungsspielraum zu.
- 3.
Ist für die Feststellungsentscheidung eine Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern erforderlich, so hat die zuständige Landesbehörde einen Beurteilungsspielraum, welches der betreffenden Krankenhäuser im Hinblick auf die Ziele der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten geeignet ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1985
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und Schäfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 1983 ergangene Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der im Jahre 1973 gegründet worden ist. Seit dem 1. Januar 1976 betreibt er die E.-Klinik, die auf Knochen- und insbesondere Gelenkchirurgie spezialisiert ist. Nach § 2 seiner Satzung verfolgt der Kläger ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Mindestens 40 v.H. der jährlichen Verpflegungstage müssen auf Patienten der Sozialversicherung, der Kriegsopferversorgung und der öffentlichen Fürsorge sowie auf entsprechende Selbstzahler entfallen.
Die E.-Klinik verfügt über insgesamt 490 Krankenhausbetten. Sie wird in zwei Abteilungen mit jeweils einer Unterabteilung betrieben. Die Abteilung I mit 183 Betten, von denen 30 Betten auf die Unterabteilung Neurochirurgie entfallen, befindet sich in H., die Abteilung II mit 307 Betten, von denen 10 Betten auf die Neurochirurgie entfallen, in Wintermoor. In der Abteilung I wird der größte Teil der Operationen ausgeführt. Die operierten Patienten werden dann nach etwa ein bis zwei Wochen in die Abteilung II verlegt, wo die Weiterbehandlung insbesondere durch physikalisch-therapeutische Maßnahmen durchgeführt wird.
Mit Schreiben vom 8. Juni 1977 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Aufnahme der E.-Klinik in den Krankenhausbedarfsplan der ... stadt H..
Am 27. September 1977 beschloß der Senat der Beklagten den (dritten) Krankenhausbedarfsplan der ... stadt H. 1985 - Fortschreibung 1977 -. In diesen Plan wurde das Krankenhaus des Klägers nicht aufgenommen.
Auf den Antrag des Klägers vom 8. Juni 1977 stellte die Beklagte durch Bescheid vom 10. Januar 1978 fest, daß das Krankenhaus des Klägers nicht in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen sei. Das Krankenhaus sei zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern nicht erforderlich. Die in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommenen Krankenhäuser seien in der Lage, die bedarfsgerechte Versorgung zu gewährleisten.
Der Wiederspruch des Klägers blieb erfolglos.
Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, daß er einen Anspruch auf Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan der Beklagten habe. Denn der Ablehnungsbescheid verstoße gegen das bei jeder Planungsentscheidung zu beachtende Abwägungsgebot, weil ein dreifaches Abwägungsdefizit bestehe. Erstens habe die Beklagte als Grundlage für ihre Entscheidung nur den allgemeinen Bedarf an Krankenhausbetten ermittelt, aber nicht erkennen lassen, wie der Bedarf für die einzelnen Fachgebiete ermittelt worden ist. Zweitens sei nicht berücksichtigt worden, daß für sein Krankenhaus ein unabweisbarer Bedarf bestehe. Dieser Bedarf zeige sich in dem überdurchschnittlichen Belegungsgrad von 93 v.H. und in den erheblichen Wartezeiten von derzeit etwa einem Jahr. Die in seinem Krankenhaus jährlich ausgeführten 2.000 Operationen könnten von den in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommenen Krankenhäusern nicht übernommen werden. Drittens sei auch der Charakter seines Krankenhauses als Spezialklinik nicht berücksichtigt worden. Sein Krankenhaus habe einen überregionalen Bedarf zu befriedigen. Dieser Bedarf müsse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Aufgabenstellung, der diesbezüglich notwendigen Spezialisierung und der sich daraus ergebenden Konzentration medizinischen Wissens beurteilt werden. Der Kläger hat die Verpflichtung der Beklagten beantragt, die Aufnahme der Endo-Klinik mit 450 Betten in den Krankenhausbedarfsplan der Beklagten 1985 festzustellen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan schon deshalb verneint, weil es keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme gebe. Im übrigen sei bei der getroffenen Entscheidung sorgfältig abgewogen worden, ob die Aufnahme des Krankenhauses des Klägers in den Krankenhausbedarfsplan zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist. Es habe sich ergeben, daß in Hamburg kein Bedarf für eine derartige Spezialklinik bestehe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, daß durch eine solche Spezialklinik ein unerwünschtes "Herrschaftswissen" geschaffen werde, von dem die übrigen Krankenhäuser ausgeschlossen würden.
Durch Urteil vom 27. Februar 1981 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Aufnahme der E.-Klinik mit 325 Betten in den Krankenhausbedarfsplan der Beklagten 1985 festzustellen.
Im übrigen - hinsichtlich 125 Betten - hat es die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angefochtene Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig, weil der Krankenhausbedarfsplan an rechtlichen Mängeln leide. Die Beklagte habe bei der Abwägung, ob das Krankenhaus des Klägers in den Plan aufzunehmen ist, sachwidrige Erwägungen angestellt. So habe sie fälschlich berücksichtigt, daß der Kläger sein Krankenhaus in Kenntnis des Umstandes in Betrieb genommen habe, daß die Aufnahme in den Plan nicht beabsichtigt sei. Außerdem habe sie nicht hinreichend abgewogen, ob das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung erforderlich ist. Dazu reiche es nicht aus, daß eine Berechnung des allgemeinen Bettenbedarfs vorgenommen wurde, weil diese keine Aussage zulasse, welcher Bedarf auf einem Spezialgebiet besteht. Nach dem vorliegenden Tatsachenmaterial stehe fest, daß ein Bedarf an der Spezialklinik des Klägers mit zumindest 325 Betten bestehe. In dieser Höhe könne der Bedarf nicht von den in den Plan aufgenommenen Krankenhäusern befriedigt werden. Wegen des weitergehenden Anspruchs des Klägers sei die Beklagte zu einer erneuten Entscheidung verpflichtet.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung in Abrede gestellt, daß sie bei ihrer angegriffenen Entscheidung gegen das Abwägungsgebot verstoßen habe. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß auf den Fachgebieten der Chirurgie und Orthopädie kein Bedarf an zusätzlichen Krankenhausbetten besteht. Auf einen Spezialbedarf, wie er im Krankenhaus des Klägers befriedigt werde, dürfe nicht abgestellt werden, die Beklagte hat die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und insoweit Abweisung der Klage sowie Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers beantragt.
Der Kläger hat Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts, soweit seine Klage abgewiesen worden ist, und auch insoweit die Verpflichtung der Beklagten gemäß dem Klagebegehren sowie die Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt. Zur Begründung hat er sich u.a. auf ein von ihm vorgelegtes fachärztliches Gutachten vom 26. Mai 1982 berufen.
Durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 1983 ergangene Urteil hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Es hat die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses mit 450 Betten in den Krankenhausbedarfsplan der Beklagten 1985 (Fortschreibung 1977) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung des Klägers hat es zurückgewiesen.
In seiner Urteilsbegründung hat sich das Oberverwaltungsgericht zunächst mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, inwieweit die angegriffene Entscheidung der Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 KBG in der ursprünglichen Fassung oder gemäß § 8 Abs. 1 Satz 6 KHG in der Fassung des Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 gerichtlich überprüfbar ist. Es ist davon ausgegangen, daß der Behörde bei der Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans nach § 6 KBG ein Gestaltungsspielraum im Sinne eines Planungsermessens zustehe. Die in der Planaufstellung liegende Planungsentscheidung werde durch den nachfolgenden Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 1 KHG in eine gerichtlich überprüfbare Einzelfallregelung transformiert. Auf diese Weise würden die einzelnen Festsetzungen des Plans als Inhalt der Feststellungsbescheide der gerichtlichen Kontrolle unterstellt. Bei dieser Kontrolle verbleibe dem Planungsträger ein gerichtlich nicht überprüfbarer Spielraum. Insoweit sei das vom Bundesverwaltungsgericht zunächst für die Kontrolle von Bebauungsplänen entwickelte Instrument des Abwägungsgebots heranzuziehen.
Das Oberverwaltungsgericht hat dann dargelegt, daß der ablehnende Feststellungsbescheid der Beklagten rechtswidrig sei, weil der ihm zugrundeliegende Krankenhausbedarfsplan an formellen und materiellen Fehlern leide. Ein formeller Fehler des Plans liege darin, daß er für die Nichtaufnahme das Krankenhauses des Klägers in den Plan keine Begründung enthalte. In materieller Hinsicht beruhe die Planungsentscheidung auf einer fehlerhaften Ermittlung des Bettenbedarfs. Der Bedarf für die Patienten aus dem H. Umland sei zu gering angenommen worden. Außerdem liege ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot vor. Es handele sich um einen Abwägungsausfall, weil hinsichtlich der Aufnahme des Krankenhauses des Klägers in den Plan keine Abwägung stattgefunden habe. Diese Fehler des Krankenhausbedarfsplans hätten die Rechtswidrigkeit des ablehnenden Feststellungsbescheides zur Folge.
Das Oberverwaltungsgericht hat dann weiter ausgeführt, daß die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht zur Verpflichtung der Beklagten gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO führen könne, das Krankenhaus des Klägers ganz oder teilweise in den Krankenhausbedarfsplan aufzunehmen. Diesbezüglich sei die Sache noch nicht spruchreif und könne auch nicht spruchreif gemacht werden. Denn die Beklagte dürfe bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, daß es sich um ein neu in Betrieb genommenes Krankenhaus handelt, das sofort einen wesentlichen Anteil des Bedarfs auf sich gezogen habe. Im Einblick darauf dürfe sie zunächst einmal die Entwicklung abwarten, die dieses Krankenhaus nimmt. Wie lange dieses "Recht zum Abwarten" dauere, hänge von den umständen des Einzelfalles ab. Eier sei von Bedeutung, daß die Beklagte gegenwärtig die Fort Schreibung des Krankenhausbedarfsplans auf das Jahr 1995 vorbereite. Deshalb brauche sie nicht kurz vorher den auslaufenden Plan noch einem Änderungsverfahren zu unterwerfen.
Die Beklagte müsse jedoch über den rechtswidrig abgelehnten Antrag des Klägers neu entscheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO). In diesem Zusammenhang hat das Oberverwaltungsgericht noch weitere Ausführungen gemacht, welche rechtlichen Gesichtspunkte die Beklagte bei der Neubescheidung berücksichtigen und bewerten müsse.
Gegen dieses Urteil haben der Kläger, soweit der Berufung der Beklagten stattgegeben und seine Anschlußberufung zurückgewiesen worden sind, sowie die Beklagte, soweit ihre Berufung zurückgewiesen worden ist, die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt.
Während des Revisionsverfahrens beschloß der Senat der Beklagten am 18. Dezember 1984 einen neuen Krankenhausbedarfsplan der Freien und ... stadt H. 1990 - Fortschreibung 1984 -. Auch in diesen Plan ist das Krankenhaus des Klägers nicht aufgenommen worden.
Aufgrund dieses Umstandes hat der Kläger im Verhandlungstermin am 19. März 1985 hinsichtlich der bisher beantragten Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan der Beklagten 1985 sein Verpflichtungsbegehren für erledigt erklärt und ist insoweit zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen. Gleichzeitig hat er seine Klage um ein neues Verpflichtungsbegehren hinsichtlich der Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den neuen Krankenhausbedarfsplan der Beklagten 1990 erweitert.
Hinsichtlich seines nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungklage weiterverfolgten Begehrens rügt der Kläger die Verletzung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG in der Fassung vom 29. Juni 1972 sowie des § 8 Abs. 1 Sätze 4 und 5 KHG in der Fassung des Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetzes vom 22. Dezember 1981. In seiner Revisionsbegründung stellt er zunächst klar, daß er die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan der Beklagten ex tunc, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beschlusses über den Krankenhausbedarfsplan vom 27. September 1977, aber spätestens des Erlasses des Bescheids vom 10. Januar 1978 begehrt habe. Für den hiernach vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 8 KHG durch das Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz vom 22. Dezember 1981 liegenden Beurteilungszeitpunkt habe das Oberverwaltungsgericht den § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG in der damaligen Fassung unrichtig ausgelegt und angewandt. Für die damalige Zeit sei durch die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 - geklärt, daß der Beklagten bei ihrer Entscheidung über seinen Antrag weder ein Handlungsspielraum noch ein Beurteilungsspielraum zugestanden hat. Dies habe das Oberverwaltungsgericht verkannt, so daß sein Urteil schon deshalb keinen Bestand haben könne.
Bei Zugrundelegung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1981 könne aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts über sein Klagebegehren abschließend zu seinen Gunsten entschieden werden. Im Urteil sei festgestellt worden, daß die Bedarfsanalyse der Beklagten grundsätzlich falsch ist. Darüber hinaus sei festgestellt worden, daß seit dem Beschluß über den Krankenhausbedarfsplan vom 27. September 1977 ein Bedarf für sein Krankenhaus mit 450 Betten besteht. Die Leistungsfähigkeit seines Krankenhauses sei nie im Streit gewesen. Daß es auch kostengünstig ist, sei den Akten zu entnehmen.
Das Oberverwaltungsgericht habe sich den Weg zu einer Sachentscheidung dadurch versperrt, daß es der Beklagten ein Planungsermessen eingeräumt hat, das zur Annahme eines Handlungsspielraums in der Form des Abwägungsgebots geführt habe. Selbst wenn ein solcher Handlungsspielraum bestehen würde, hätte sich dieser Spielraum aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen so sehr verengt, daß das Gericht zu einer abschließenden Entscheidung zu seinen Gunsten hätte kommen können. Das Gericht habe fälschlich angenommen, daß sich das "Recht des Abwartens" über die zeitlich zulässige Grenze hinaus ausdehne, wenn eine Fortschreibung des Krankenhausbedarfsplans ansteht. Dies sei mit § 1 KHG nicht zu vereinbaren.
Der Kläger beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung von 5. Dezember 1983 ergangene Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts abzuändern und
- 1.
festzustellen, daß die Versagung der Feststellung der Aufnahme der E.-Klinik mit 450 Betten in den Krankenhausbedarfsplan der Beklagten 1985 vom 27. September 1977 rechtswidrig war
oder jedenfalls die Beklagte zur Neubescheidung seines Antrags auf Aufnahme verpflichtet war,
- 2.
die Beklagte für verpflichtet zu erklären, mit Wirkung vom 18. Dezember 1984 die Aufnahme der E.-Klinik mit 450 Betten in den Krankenhausbedarfsplan der Beklagten 1990 vom 18. Dezember 1984 festzustellen,
- 3.
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte stellt den Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Sie rügt insbesondere die Verletzung des § 8 Abs. 1 KHG sowie der §§ 42, 113 VwGO und der §§ 39, 45 VwVfG. Das Oberverwaltungsgericht habe zunächst verkannt, daß eine Verpflichtungsklage auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan für die Vergangenheit unzulässig ist. Eine rückwirkende Änderung des Krankenhausbedarfsplans sei unmöglich.
Das Oberverwaltungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, daß der angegriffene Feststellungsbescheid an einem formellen Fehler leide, weil der Krankenhausbedarfsplan keine ausreichende Begründung enthalte. Der Plan sei kein Verwaltungsakt, so daß er keiner Begründung bedürfe. Aber selbst wenn der Plan wie ein Verwaltungsakt zu behandeln wäre, würde hier die Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG eingreifen, da den Kläger die Gründe für die ablehnende Entscheidung bekannt gewesen seien.
Ferner habe das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, daß sie die Berechnung des Bedarfs an Krankenhausbetten fehlerhaft vorgenommen habe. Entgegen der Ansicht des Gerichts brauche der Bedarf nicht "objektiv", also nach dem tatsächlichen Bedarf berechnet zu werden. Vielmehr dürften auch politische Entscheidungen berücksichtigt werden, die den zukünftigen Bedarf beeinflussen sollen.
Insoweit sei hier, um eine zukünftige Erhöhung des Bedarfs zu verhindern, der Anteil der auswärtigen Patienten geringer prognostiziert worden, als er objektiv zu erwarten wäre. Dadurch habe der derzeit bestehenden Sogwirkung der Krankenhäuser in ihrem Land entgegengewirkt werden sollen.
II.
Die Revision des Klägers sowie auch die Revision der Beklagten erweisen sich als begründet. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Sätze 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der für seine Entscheidung maßgeblich gewesenen Fassung vom 22. Dezember 1981 - KHG (1981) - unrichtig angewandt.
1.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen hinsichtlich der im Revisionsverfahren neu formulierten Klageanträge keine durchgreifenden Bedenken.
Mit seinem neuen Klageantrag zu 1) macht der Kläger in erster Linie einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung geltend, daß die Beklagte verpflichtet war, die Aufnahme seines Krankenhauses in den früheren und zwischenzeitlich unwirksam gewordenen Krankenhausbedarfsplan der Beklagten 1985 - Fortschreibung 1977 - vom 27. September 1977 festzustellen, so daß die Versagung dieser Feststellung rechtswidrig war. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bestehen gegen die Statthaftigkeit eines derartigen aus einem erledigten Verpflichtungsbegehren hergeleiteten Fortsetzungsfeststellungsbegehrens keine rechtlichen Bedenken (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 3 C 131.79 - in Buchholz 451.731 Nr. 2 und vom 30. April 1981 - BVerwG 3 C 135.79 - in Buchholz 451.74 § 8 Nr. 3). Ein solches Feststellungsbegehren kommt in analoger Anwendung des unmittelbar nur für einen erledigten Anfechtungsanspruch geltenden § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Immer dann in Betracht, wenn sich ein früherer Verpflichtungsanspruch vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn der frühere Verpflichtungsanspruch des Klägers der auf die Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan der Beklagten 1985 gerichtet war, hat sich dadurch erledigt, daß dieser Plan durch den neuen Krankenhausbedarfsplan der Beklagten 1990 - Fort Schreibung 1984 - vom 18. Dezember 1984 ersetzt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Feststellung der nachträglichen Aufnahme in einen ersetzten und damit unwirksam gewordenen Krankenhausbedarfsplan nicht mehr möglich (vgl. Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 - in BVerwGE 62, 86 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 2 und vom 30. April 1981 - BVerwG 3 C 135.79 - a.a.O.).
Aus der analogen Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf die Verpflichtungsklage folgt weiter, daß diese Anwendung auch auf das gemäß § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO nur auf Bescheidung gerichtete Verpflichtungsbegehren ermöglicht werden muß. Das bedeutet, daß in Fällen, in denen das Verpflichtungsbegehren im Zeitpunkt der Erledigung wegen fehlender Spruchreife nur auf Bescheidung gerichtet wurde oder werden konnte, im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung begehrt werden kann, daß der Beklagte zur Bescheidung verpflichtet war.
Das für das Fortsetzungsfeststellungsbegehren des Klägers erforderliche Rechtsschutzinteresse ist ebenfalls gegeben. Denn der Kläger muß befürchten, daß die Beklagte bei zukünftigen Fortschreibungen des Krankenhausbedarfsplans ihre negative Feststellungsentscheidung wiederholt. Darüber hinaus ist auch nicht schlechthin auszuschließen, daß der Kläger im Falle einer für ihn günstigen Entscheidung zum Ausgleich eines Schadens, der ihm durch die rechtswidrige Versagung der Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan entstanden ist, Ersatzansprüche geltend machen kann (s. BGH, Urteile vom 15. Februar 1979 - III ZR 108/76 - in BGHZ 74, 144 [BGH 15.02.1979 - III ZR 108/76] [156, 160] und vom 12. Juli 1979 - III ZR 154/77 - in BGHZ 75, 120 [124]).
Auch hinsichtlich des neuen Klageantrags zu 2) ist die Klage als zulässig anzusehen. Mit dieser Änderung des Klageantrags hat der Kläger lediglich eine Änderung des mit der Klage begehrten Gegenstandes vorgenommen. Diese stellt sich nicht als eine Änderung des Streitgegenstandes und damit der Klage im Sinne von § 91 VwGO dar, die nach § 142 VwGO im Revisionsverfahren unzulässig wäre. Denn die Auswechselung des Gegenstandes beruht nicht auf einer Änderung des Klagegrundes, sondern von Kläger wird nur entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO anstatt der ursprünglich geforderten Feststellung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Feststellung begehrt. Mit dieser Änderung des Gegenstandes hat der Kläger die gebotene Konsequenz daraus gezogen, daß der frühere Krankenhausbedarfsplan der Beklagten 1985 durch den neuen Krankenhausbedarfsplan 1990 ersetzt worden ist. Dabei wird das neue Begehren auf den im wesentlichen gleichen Sachverhalt gestützt. Eine solche Änderung des Klagebegehrens ist noch im Revisionsverfahren möglich. Im übrigen würde auch bei einer anderen rechtlichen Beurteilung die effektive Durchsetzung eines etwa bestehenden Rechts auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan gefährdet werden. Es bestünde dann die Gefahr, daß sich jeweils das akute Verpflichtungsbegehren wegen einer zwischenzeitlichen Fort Schreibung des betreffenden Krankenhausbedarfsplans vor der abschließenden gerichtlichen Entscheidung erledigt, so daß der Kläger kaum eine Chance hätte, jemals eine die Beklagte verpflichtende Entscheidung zu erlangen. Dies wäre mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Gebot eines effektiven Rechtsschutzes schwerlich zu vereinbaren (vgl. zu einer ähnlichen Problematik: Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - in NJW 1975, 1504).
2.
Die Begründetheit des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens des Klägers setzt voraus, daß er in dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses, das sein früheres Verpflichtungsbegehren erledigt hat, einen Anspruch gegen die Beklagte hatte, daß diese die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan der Beklagten Fort Schreibung 1977 vom 27. September 1977 feststellt oder jedenfalls ihn hinsichtlich dieses Begehrens erneut bescheidet. Diese Voraussetzung ist einmal dann erfüllt, wenn dem Kläger bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Feststellung der Aufnahme in diesen Krankenhausbedarfsplan ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme oder auf Neubescheidung zustand und er diesen Anspruch nicht vor Eintritt des erledigenden Ereignisses durch eine zwischenzeitliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verloren hat. Sie ist aber auch dann erfüllt, wenn der Kläger zwar im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten (noch) keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme hatte, jedoch einen solchen Anspruch danach und vor Eintritt der Erledigung infolge einer zwischenzeitlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erlangt hat.
Für die Entscheidung über das Fortsetzungsfeststellungbegehren des Klägers kann es dahinstehen, ob ihm im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids der Beklagten vom 10. Januar 1978 ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan der Beklagten 1985 zustand. Nach der Rechtsprechung des Senats besaß im damaligen Zeitpunkt der Träger eines Krankenhauses aufgrund der Regelungen in den §§ 1,6 Abs. 1, 8 Abs. 1 KHG in der Fassung vom 29. Juni 1972 (KHG 1972) dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme, wenn sein Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet, leistungsfähig und kostengünstig sowie bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern am besten geeignet war, den Bedarf zu befriedigen (vgl. Urteile vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 - a.a.O. und vom 30. April 1981 - BVerwG 3 C 135.79 - a.a.O.). An dieser Rechtsauffassung wird für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 9 a) cc) des Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 festgehalten (s. auch BGH, Urteil vom 10. März 1983 - III ZR 198/81 - in MDR 1983, 825).
Mit dem Inkrafttreten der vorgenannten Vorschrift ist am 1. Januar 1982 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten. In dem für den Erlaß des Feststellungsbescheides der Beklagten maßgebenden § 8 Abs. 1 Sätze 4 und 5 KHG (1981) ist bestimmt worden, daß ein Recht auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nicht bestehe. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern habe die Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nach pflichtgemäßen Ermessen abzuwägen, welches der betroffenen Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird. Infolgedessen kommt es hier allein darauf an, ob dem Kläger nach Eintritt dieser Rechtsänderung ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Plan oder auf Neubescheidung zugestanden hat.
3.
Das Berufungsgericht ist im angefochtenen Urteil zu Unrecht davon ausgegangen, daß offenbar durch § 6 Abs. 1 KBG bereits in der Fassung vom 29. Juni 1972 der für die Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans zuständigen Behörde hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung des Plans ein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt worden sei, während die nachfolgende Feststellungsentscheidung der dafür zuständigen Landesbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG (1981) eine an den Plan gebundene Entscheidung sei, für deren Erlaß kein derartiger Spielraum bestehe. Aus diesen Annahmen hat der Berufungsgericht gefolgert, daß der Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 1 KHG (1981) lediglich den Krankenhausbedarfsplan im Einzelfall vollziehe. Er transformiere den Inhalt des Plans in eine gerichtlich überprüfbare Einzelfallregelung. Demzufolge sei erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides, daß er den Inhalt des Plans richtig wiedergibt. Diese rechtliche Betrachtungsweise des Berufungsgerichts wird weder dem Charakter des Krankenhausbedarfsplans als einer Verwaltungsmaßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkungen nach außen noch der rechtlichen Bedeutung des Feststellungsbescheides nach § 8 Abs. 1 KHG (1981) gerecht. Insbesondere ist der Krankenhausbedarfsplan mit seinem vielfältigen Inhalt zu wenig differenziert gesehen worden.
Wie der Senat bereits in seiner früheren Rechtsprechung zu § 6 Absätze 1 und 3 KHG (1972) ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 - a.a.O.), hat der Bundesgesetzgeber davon abgesehen, im Krankenhausfinanzierungsgesetz in der damaligen Fassung ausdrückliche Regelungen über die Rechtsnatur des Krankenhausbedarfsplans und den notwendigen Inhalt des Plans zu treffen. Welche Rechtsnatur der Krankenhausbedarfsplan hat, läßt sich aber aus den geänderten §§ 6 und 8 KHG (1972/1981) eindeutig entnehmen. Insbesondere ist nicht zweifelhaft, daß er keine Rechtsnorm darstellt. Nach § 6 Abs. 1 KHG (1981) stellen die Länder Krankenhausbedarfspläne auf, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind. Damit sind für die Krankenhausbedarfspläne weder die Form der Rechtsverordnung noch ein förmliches Planfeststellungsverfahren und darüber hinaus auch keine förmliche Verkündung in einem amtlichen Verkündungsblatt vorgesehen, wie dies bei Rechtsnormen grundsätzlich erforderlich ist. Die Krankenhausbedarfspläne können auch nicht als Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung charakterisiert werden. Dies folgt daraus, daß nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG (1972/1981) die zuständige Landesbehörde die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan festzustellen hat und nach § 8 Abs. 1 Satz 6 KHG (1981) gegen den Feststellungsbescheid der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Daraus muß geschlossen werden, daß die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan als solche nicht zum Gegenstand einer Verpflichtungsklage gemacht werden kann, weil der Plan nicht als Verwaltungsakt erlassen wird.
Hiernach kann der Krankenhausbedarfsplan als solcher nur als eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkungen nach außen qualifiziert werden. Er ist am ehesten vergleichbar mit einer innerdienstlichen Weisung, durch welche die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG (1972/1981) zuständige Landesbehörde verpflichtet wird, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen. Nur mit dieser rechtlichen Einschränkung trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß diese Behörde im Feststellungsbescheid den Inhalt des Krankenhausbedarfsplans in eine gerichtlich überprüfbare Einzelfallregelung zu transformieren habe.
4.
Über den notwendigen Inhalt des Krankenhausbedarfsplans sind durch Art. 1 Nr. 6 und Nr. 9 a) cc) des Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 Neuregelungen in das Gesetz aufgenommen worden. In § 8 Abs. 1 Sätze 4 und 5 KHG (1981) ist bestimmt worden, daß kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan besteht, sondern die Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern "nach pflichtgemäßen Ermessen" abzuwägen hat, welches der betroffenen Krankenhäuser "den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes" am besten gerecht wird. Daraus folgt, daß der Krankenhausbedarfsplan eine Festlegung der Ziele enthalten muß, die das Land mit seiner Bedarfsplanung verfolgt und an denen sich bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern die zuständige Landesbehörde zu orientieren hat. Weiterhin ist jetzt in § 6 Abs. 2 Satz 1 KHG (1981) bestimmt, daß die Krankenhausbedarfspläne den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser insbesondere nach Standort, Bettenzahl, Fachrichtungen und Versorgungsstufe auszuweisen haben.
Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß die Krankenhausbedarfspläne im wesentlichen folgenden Inhalt haben müssen:
- a)
Eine Krankenhauszielplanung, die im Rahmen des durch die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes begrenzten Gestaltungsspielraumes die Ziele festlegt, auf deren Verwirklichung der Plan ausgerichtet ist.
- b)
Eine Bedarfsanalyse, die eine Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung enthält.
- c)
Eine Krankenhausanalyse, die eine Beschreibung der Versorgungsbedingungen bei den in den Plan aufgenommenen Krankenhäusern enthält.
- d)
Die Festlegung der durch die späteren Feststellungsbescheide zu treffenden (eigentlichen) Versorgungsentscheidung darüber, mit welchen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf der Bevölkerung versorgt werden soll.
Bei der Krankenhauszielplanung handelt es sich um eine Maßnahme, die einen überwiegend planerischen Charakter hat. Die Planaufstellungsbehörde ist verpflichtet, unter der in § 1 Satz 2 KHG (1981) vorgeschriebenen Beachtung der Vielfalt der Krankenhausträger ein koordiniertes System bedarfsgerecht gegliederter, leistungsfähiger und wirtschaftlich arbeitender Krankenhäuser festzulegen. Es soll erreicht werden, daß sich die richtigen Krankenhäuser am richtigen Platz befinden. Im Hinblick auf diese Aufgabenstellung ist die Annahme gerechtfertigt, daß der für die Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans zuständigen Behörde bei der Festlegung der Ziele der Krankenhausbedarfsplanung des Landes ein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Hieraus folgt, daß die im Krankenhausbedarfsplan festgelegten Ziele der Krankenhausbedarfsplanung von den Gerichten nur daraufhin nachgeprüft werden können, ob sie sich im Rahmen der Gesetze und insbesondere der Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes halten und ob die unterschiedlichen öffentlichen sowie privaten Interessen der Krankenhausträger gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen worden sind. Für diese letztere gerichtliche Kontrolle hat das Berufungsgericht zutreffend die Abwägungsgrundsätze herangezogen, die vom Bundesverwaltungsgericht für die Nachprüfung von Planungsmaßnahmen und insbesondere von Bebauungsplänen entwickelt worden sind (vgl. Urteile vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - in BVerwGE 45, 309 und vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - in BVerwGE 64, 33). Diese Abwägungsgrundsätze sind ein geeignetes Instrument, um auch die im Krankenhausbedarfsplan festgelegten Ziele der Krankenhausbedarfsplanung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei kann zwischen der als notwendig anzusehenen Beschreibung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs sowie einer ebenfalls notwendigen Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, unterschieden werden. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß unter dem Bedarf im Sinne des Gesetzes der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf und nicht ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf zu verstehen ist. Es wäre mit dem in § 1 KHG bezeichneten überragenden Ziel einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung unvereinbar, wenn die einzelnen Länder bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs ihrer Bedarfsanalyse nicht den tatsächlichen Bedarf zugrunde legen, sondern versuchen würden, durch eine Minderversorgung des tatsächlichen Bedarfs die unversorgt bleibenden Patienten zu zwingen, in andere Länder abzuwandern. Ob eine solche auf Minderversorgung gerichtete Verfahrensweise mit dem Recht des Bürgers auf die im Grundsatz freie Wahl des Arztes und des Krankenhauses im Widerspruch stehen würde, kann dahinstehen. Jedenfalls wäre eine solche einseitige Verfahrensweise mit § 6 Abs. 3 KHG (1981) unvereinbar. Danach kann das Land bei einem Krankenhaus, das auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung hat, bestimmte Maßnahmen ergreifen, die zu einer Verminderung des in seinem Land zu versorgenden tatsächlichen Bedarfs führen. Insbesondere kann es sich in Abstimmung mit den anderen Ländern darum bemühen, daß diese Länder ihrerseits Maßnahmen ergreifen, die zu einer Abwanderung des entsprechenden Patientenanteils in die anderen Länder führen. Soweit solche Maßnahmen eingeleitet sind, können ihre voraussichtlichen Auswirkungen berücksichtigt werden.
Die Bedarfsanalyse als solche ist also, wie es das Berufungsgericht zutreffend formuliert hat, kein Planungsinstrument. Es ist der tatsächliche Bedarf festzustellen, der zu versorgen ist. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen (ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 1983 - BVerwG 1 C 120.80 - in Buchholz 451.49 Nr. 2; vgl. auch Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - in Buchholz 402.24 § 28 Nr. 27). Diese Feststellungen und Schätzungen können im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Ermittlung von Tatsachen gerichtlich voll nachgeprüft werden (vgl. Bachof "Beurteilungsspielraum, Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff im Verwaltungsrecht" Abschnitt IV, JZ 1955, 97; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG 1 C 247.58 - in BVerwGE 16, 116 [129]). Eine gewisse Einschränkung dieser grundsätzlichen Überprüfbarkeit kann sich in Fällen ergeben, in denen der Bedarfsanalyse nicht nur Tatsachen zugrunde liegen, die in der Vergangenheit oder in der Gegenwart eingetreten sind, sondern wenn auch in der Zunkunft liegende Tatsachen berücksichtigt worden sind, deren zukünftiger Eintritt vorausschauend angenommen worden ist. Wie der Senat schon früher dazu ausgeführt hat, entziehen sich solche ebenfalls auf tatsächlichem Gebiet liegende Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen wird sich das Gericht bei einer gebotenen Sachaufklärung auf die Nachprüfung beschränken müssen, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat (vgl. Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 - a.a.O.).
Die Krankenhausanalyse ist die Beschreibung der tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen worden sind. Diese ebenfalls auf tatsächlichem Gebiet liegende Krankenhausbeschreibung insbesondere nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen erfordert die Ermittlung der gegenwärtigen Einrichtungen und Ausstattungen in den betreffenden Krankenhäusern. Darüber hinaus kann auch eine Versorgungsprognose geboten sein. Sie betrifft die Prognostizierung der zukünftigen Entwicklung der Versorgungsbedingungen in den Krankenhäusern. Insoweit kann es auch von Bedeutung sein, ob ein Krankenhaus im Falle seiner Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan die Möglichkeit zur Teilnahme an der Notfallversorgung bietet. Die Krankenhausanalyse kann gerichtlich in gleicher Weise wie die Bedarfsanalyse überprüft werden.
Auf der Grundlage der im Krankenhausbedarfsplan bezeichneten Ziele der Krankenhausbedarfsplanung des Landes sowie der Bedarfsanalyse und der Krankenhausanalyse ist im Krankenhausbedarfsplan letztlich festzulegen, mit welchen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf versorgt werden soll. Durch diese Verwaltungsinterne Festlegung wird die für den Erlaß der Feststellungsbescheide nach § 8 Abs. 1 KHG (1981) zuständige Landesbehörde ähnlich wie bei einer verwaltungsinternen Weisung verpflichtet, entsprechende Feststellungsbescheide zu erlassen.
Hinsichtlich der im Krankenhausbedarfsplan zu treffenden Versorgungsentscheidung ist in § 6 Abs. 2 Satz 1 KHG (1981) bestimmt, daß die Krankenhausbedarfspläne den Stand und die vorgesehene Entwicklung der "für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser" auszuweisen haben. Aufgrund dieser durch Art. 1 Nr. 6 des Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 erfolgten Änderung des Gesetzes sieht sich der Senat in seiner seitherigen Auffassung bestätigt, daß die Länder bei der Aufstellung der Krankenhausbedarfspläne verpflichtet sind, diejenigen Krankenhäuser in den Plan aufzunehmen, die zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet, also - in Kurzform - "bedarfsgerecht", sowie leistungsfähig und kostengünstig bzw. wirtschaftlich sind. Der Senat hatte dies bereits aus dem Grundsatz des § 1 KHG (1972) entnommen, wonach mit der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen bezweckt wird. Der Gesetzgeber hat diese Aufgabenstellung jetzt in § 6 Abs. 2 Satz 1 KHG (1981) ausdrücklich klargestellt.
Ebenso hält der Senat an seiner bereits seither vertretenen Auffassung fest, daß die Entscheidung, welche vorhandenen Krankenhäuser bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig bzw. wirtschaftlich sind, rein gesetzesakzessorischer Natur ist. Denn die Begriffe der bedarfsgerechten Versorgung, der Leistungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit stellen Rechtsbegriffe dar, die zwar inhaltlich unbestimmt sein mögen, jedoch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes sinngemäß ausgelegt werden können. Diese Begriffe geben nichts dafür her, daß mit der in § 6 Abs. 2 Satz 1 KHG (1981) getroffenen Regelung der Behörde durch eine Beurteilungsermächtigung ein Beurteilungsspielraum oder durch eine Handlungsermächtigung ein Handlungsspielraum im Sinne des Handlungsermessens eingeräumt worden ist (vgl. Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 - a.a.O.). Insbesondere spricht gegen die Annahme einer Beurteilungsermächtigung der Gesichtspunkt, daß die zu treffende Entscheidung, welche Krankenhäuser bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich sind, weder im Hinblick auf die zur Entscheidung berufene Behörde einen höchstpersönlichen Charakter besitzt noch im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt die besonderen Fachkenntnisse der dafür zuständigen Behörde erfordert. Die Entscheidung der Behörde, daß ein Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich sei oder nicht sei, kann vom Gericht in vollem Umfang nachvollzogen werden (vgl. dazu die zum Baurecht ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - in BVerwGE 34, 301 [304 f.] und vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.75 - in BVerwGE 56, 71 [75]). Deshalb spricht nichts dafür, daß der Behörde insoweit ein Beurteilungsspielraum zugebilligt worden ist.
Hiernach stellt die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme der bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäuser in den Krankenhausbedarfsplan dann eine gesetzesakzessorische Entscheidung dar, wenn die Zahl der Planbetten dieser Krankenhäuser die Zahl der zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten nicht übersteigt. Allerdings wird dies nach den bisherigen Erfahrungen nur in seltenen Fällen zutreffen. In der Mehrzahl der Fälle wird sich die Notwendigkeit ergeben, daß zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern ausgewählt werden muß. Für derartige Fälle bar der Gesetzgeber jetzt durch Art. 1 Nr. 9 a) cc) des Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 eine ausdrückliche Regelung getroffen. Er hat in § 8 Abs. 1 Sätze 4 und 5 KHG (1981) bestimmt, daß Tür keines der mehreren Krankenhäuser ein Rechtsanspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan besteht. Vielmehr hat die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nach pflichtgemäßen Ermessen abzuwägen, welches der betroffenen Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird.
Bei dieser Neuregelung füllt zunächst auf, daß die Vorschrift nicht in den § 6 KHG (1981) aufgenommen worden ist, dessen Regelungen für diejenigen Behörden verbindlich sind, die die Krankenhausbedarfspläne aufstellen. Vielmehr ist sie im § 8 Abs. 1 KHG (1981) enthalten und richtet sich damit an die zuständige Landesbehörde im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG (1981), die den Feststellungsbescheid zu erlassen hat und die jedenfalls in den sog. Flächenstaaten nicht identisch sein wird mit der Behörde, die den Krankenhausbedarfsplan aufzustellen hat. Um hierdurch möglicherweise auftretende Diskrepanzen zwischen Krankenhausbedarfsplan und Feststellungsbescheid zu vermeiden, erscheint es geboten, der Vorschrift eine mittelbare Wirkung auch für die Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans beizumessen. Die dafür zuständige Behörde ist ebenfalls gehalten, bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern dasjenige in den Krankenhausbedarfsplan aufzunehmen, dessen Aufnahme die für den Erlaß des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG (1981) zuständige Landesbehörde in Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 5 KHG (1981) festzustellen hat.
5.
In der seit dem 1. Januar 1982 geltenden Regelung des § 8 Abs. 1 Sätze 4 und 5 EBG (1981) kommt eindeutig der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, der zuständigen Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern einen gewissen Spielraum mit der Folge zur Verfügung zu stellen, daß ihre betreffende Entscheidung gerichtlich nicht in vollem Umfang nachprüfbar sein soll. Allerdings erscheint es dem Senat nicht eindeutig erkennbar, welcher Rechtsnatur dieser Spielraum sein soll. Es könnten sowohl eine Gestaltungsfreiheit in der Form des Planungsermessens wie auch eine Beurteilungsermächtigung mit einem Beurteilungsspielraum oder eine Handlungsermächtigung, durch die ein Handlungsermessen eingeräumt wird, in Betracht kommen.
Nach der Auffassung des Senats ist dem § 8 Abs. 1 Sätze 4 und 5 KHG (1981) keine Einräumung eines Planungsermessens zu entnehmen. Gegen diese Auslegung spricht schon der Umstand, daß sich diese Vorschrift nicht an die für die Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans zuständige Behörde, sondern an die zuständige Landesbehörde richtet, welche die Aufnahme in den Plan festzustellen hat. Darüber hinaus ist die Entscheidung, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung am besten gerecht wird, auch keine Planungsentscheidung, sondern betrifft die Anwendung der in der Festlegung der Planungsziele liegenden Planungsmaßnahme auf den konkreten Einzelfall. Die zuständige Landesbehörde plant also nicht, welches Krankenhaus den Planungszielen am besten gerecht wird, sondern sie entscheidet darüber. Für diese Auslegung des § 8 Abs. 1 Sätze 4 und 5 KHG (1981) spricht auch die nachträgliche Neufassung, die die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 10 des Krankenhaus-Neuordnungsgesetzes - KHNG - vom 20. Dezember 1984 erfahren hat. In dem seit dem 1. Januar 1985 geltenden § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG (1984) heißt es, bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern "entscheidet" die zuständige Landesbehörde, welches Krankenhaus den Planungszielen am besten gerecht wird. Der Begriff des Abwägens ist also durch den Begriff des Entscheidens ersetzt worden. Eine solche Entscheidung, die an einer Planungsmaßnahme zu messen ist, ist selbst keine Planungsentscheidung mehr, sondern stellt eine Vollziehung dieser Planung dar. Bei dieser Planvollziehung kommt ein Planungsermessen nicht in Betracht.
Auch die Möglichkeit einer Handlungsermächtigung im Sinne eines Handlungsermessens scheidet aus. Dabei geht der Senat im Hinblick auf die Abgrenzung der Handlungsermächtigung von der Beurteilungsermächtigung mit der überwiegend vertretenen Rechtsauffassung davon aus, daß sich der durch eine Beurteilungsermächtigung eingeräumte "Beurteilungsspielraum" (vgl. zur Terminologie: Bachof, a.a.O., Abschnitt II; im juristischen Schrifttum teilweise auch als Einschätzungsprärogative [vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, § 31 I C 4], Vertretbarkeitsspielraum [vgl. Ule, Komm. z. VwGO, 2. Aufl. 1962, § 114 Anm. II], Tatbestands ermessen [vgl. Obermayer, Komm. z. VwVfG, § 40 Rdnr. 12 ff.], Subsumtionsermessen oder Beurteilungsermessen [vgl. bei Bachof a.a.O.] bezeichnet) sowie der Handlungsspielraum im Sinne des Handlungsermessens insbesondere dadurch voneinander unterscheiden, daß sich der Beurteilungsspielraum auf die Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand der betreffenden Rechtsnorm bezieht, während das Handlungsermessen die Rechtsfolge aufgrund dieser Subsumtion betrifft. Das bedeutet, daß der Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite der Rechtsnorm angesiedelt ist, während das Handlungsermessen immer ein Rechtsfolgeermessen ist (vgl. Ule, Komm. z. VwGO, 2. Aufl. 1962, § 114 Anm. II 1, sowie Verwaltungsprozeßrecht, 8. Aufl. 1982, S. 9; Bachof a.a.O.; Badura-Erichsen-Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 12 II 2 a; Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 17 Rdnr. 37; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 1985, § 7 Rdnr. 17; Stelkens/Bonk/Leonhardt, Komm. z. VwVfG, 2. Aufl. 1983, § 40 Rdnr. 9).
Die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 5 KHG (1981), daß die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern abzuwägen bzw. zu entscheiden hat, welches von mehreren Krankenhäusern den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, ist eindeutig Bestandteil des gesetzlichen Tatbestandes und betrifft damit die Subsumtion des Sachverhalts unter diese Norm und nicht die Rechtsfolge aus dieser Subsumtion. Das Gesetz verpflichtet die Behörde, dasjenige Krankenhaus in den Krankenhausbedarsplan aufzunehmen, das nach sachgerechter Beurteilung den Planungszielen am besten gerecht wird. Die Behörde hat, also auf der Rechtsfolgenseite keinen Ermessensspielraum mehr, welcher von mehreren Krankenhäusern, die den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 KHG genügen, weil sie bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich sind, in den Plan aufzunehmen ist. Sie kann nicht nach ihren Ermessen entscheiden, ob sie das beste oder aufgrund irgendwelcher vertretbarer Erwägungen das zweitbeste Krankenhaus in den Plan aufnehmen will. Bereits durch die Subsumtion unter den Rechtsbegriff "am besten gerecht wird" ist die Rechtsfolge bestimmt. Infolgedessen ist kein Handlungsermessen eingeräumt.
Hiernach kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß die Regelung des § 8 Abs. 1 Sätze 4 und 5 KHG (1981) als eine Beurteilungsermächtigung verstanden werden muß, durch die der Behörde ein Beurteilungsspielraum ("Beurteilungsermessen") zugebilligt wird. Daraus folgt, daß die Entscheidung der Behörde, durch die sie bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern die Feststellung der Aufnahme eines der betroffenen Krankenhäuser in den Krankenhausbedarfsplan abgelehnt hat, gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle muß sich auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 31.68 - in BVerwGE 39, 197 [204] sowie vom 25. Juni 1981 - BVerwG 3 C 35.80 in Buchholz 451.11 Nr. 4 und BVerwG 3 C 40.80 -). Dabei ist letztlich auch zu erwägen, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dazu führen kann, daß mehrere in gleichem Maße geeignete Krankenhäuser anteilig berücksichtigt werden müssen.
6.
Bei Zugrundelegung der vorstehend dargelegten Grundsätze für die Anwendung des § 8 Abs. 1 KHG (1981) ergibt sich, daß das angefochtene Berufungsurteil hinsichtlich der Entscheidung, die Beklagte sei (lediglich) zur erneuten Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses des Klägers in den Kranhenhausbedarfsplan der Beklagten 1985 verpflichtet (gewesen), Bundesrecht verletzt.
Das Berufungsgericht ist zunächst zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Feststellungsbescheid der Beklagten nach § 8 Abs. 1 KHG (1981) in seiner Eigenschaft als transformierter Krankenhausbedarfsplan gemäß den Rechtsgrundsätzen zu überprüfen sei, die das Bundesverwaltungsgericht für die gerichtliche Nachprüfung von Planungsentscheidungen mit unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen entwickelt hat. Diese Grundsätze können nur für die Nachprüfung der im Krankenhausbedarfsplan festgelegten Ziele der Krankenhausbedarfsplanung des Landes herangezogen werden.
Aufgrund dieser Verkennung der gerichtlichen Überprüfbarkeit des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 KHG (1981) hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids sei, daß der Bescheid den Inhalt des Krankenhausbedarfsplans richtig wiedergibt. Es hat verkannt, daß der Feststellungsbescheid immer dann rechtmäßig ist, wenn er sich im Rahmen seiner gesetzlichen Grundlagen hält. Dabei kann der Inhalt des Krankenhausbedarfsplans nicht zu den gesetzlichen Grundlagen für den Erlaß des Feststellungsbescheids gerechnet werden. Es kommt also für die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids entscheidend darauf an, daß die gesetzlichen Regelungen in § 1, § 6 Absätze 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 KHG (1981) beachtet worden sind. Auch ein Feststellungsbescheid, der von Krankenhausbedarfsplan abweicht, kann rechtmäßig sein, wenn er diesen Vorschriften entspricht. Dies dürfte auch der Rechtsauffassung der Beklagten entsprechen. Denn auch der Krankenhausbedarfsplan der Beklagten 1990 sieht derartige Abweichungen vom Plan ausdrücklich vor. So heißt es in Punkt 3.1 des Plans, daß der den Plan vollziehenden Behörde eine gewisse Dispositionsfreiheit offengelassen werden müsse. Demgemäß werden in Punkt 3.4 des Krankenhausbedarfsplans der vollziehenden Behörde bestimmte Abweichungen vom Plan ohne Fortschreibung des Plans gestattet.
Hieraus folgt, daß entgegen der Meinung des Berufungsgerichts der Feststellungsbescheid der Beklagten auch nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der Krankenhausbedarfsplan 1985 für die Nichtaufnahme des Krankenhauses des Klägers in den Plan keine Begründung enthalten hat. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob für die Festlegung der einzelnen Versorgungsentscheidungen im Krankenhausbedarfsplan überhaupt eine Begründungspflicht besteht. Auf jeden Fall würde die Verletzung einer solchen Begründungspflicht für sich allein weder zur Unwirksamkeit des Krankenhausbedarfsplans noch zur Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheids führen. Eine Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheids könnte nur daraus hergeleitet werden, daß für ihn selbst eine Begründungspflicht besteht, die verletzt worden ist.
7.
Wegen dieser Rechtsfehler kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts feststünde, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Erledigung des früheren Verpflichtungsbegehrens des Klägers zur erneuten Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses des Klägers in den Plan verpflichtet war. Dies würde zweierlei voraussetzen. Einmal müßte feststehen, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens den Antrag des Klägers auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Plan nicht hätte ablehnen dürfen. Umgekehrt müßte ebenfalls feststehen, daß im damaligen Zeitpunkt der Anspruch des Klägers auf Feststellung der Aufnahme nicht spruchreif war und vom Gericht auch nicht spruchreif gemacht zu werden brauchte.
Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um hiervon ausgehen zu können. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Feststellungsbescheid der Beklagten rechtwidrig sei, weil er hinsichtlich der ihm zugrundeliegenden Bedarfsanalyse auf unrichtigen tatsächlichen Annahmen beruhe. Insoweit hat es in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Berechnung des Bedarfs an Krankenhausbetten für die Patienten aus dem Hamburger Umland fehlerhaft erfolgt sei. Dieser Anteil habe in den der Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans 1985 vorausgegangenen Jahren 1973 bis 1976 zwischen 23 bis 24 v.H. betragen. Er sei für die Zukunft in fehlerhafter Weise auf nur noch 18 v.H. prognostiziert worden. Der Beklagte habe nicht dargelegt, daß konkrete Maßnahmen ergriffen worden sind, die einen entsprechenden Rückgang des Anteils erwarten lassen könnten. Auch unabhängig von solchen Maßnahmen zeichneten sich keine Entwicklungen ab, die eine derart niedrige Prognose rechtfertigen könnten. Von seiner unzutreffenden Auffassung ausgehend, daß es sich bei der Bedarfsanalyse um eine Planungsentscheidung mit einem Prognose Spielraum handele, hat es das Berufungsgericht - folgerichtig - unterlassen, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen, welcher Bedarf an Krankenhausbetten tatsächlich bestanden hat und der Entscheidung der Beklagten hätte zugrunde gelegt werden müssen. Schon darum kann vom Revisionsgericht nicht beurteilt werden, mit welchen Krankenhäusern ein etwaiger Mehrbedarf zu versorgen gewesen wäre.
8.
Mithin ergibt sich, daß hinsichtlich des Klageantrags zu 1) auf die beiderseitigen Revisionen die Sache unter. Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung über den Klageantrag zu 1) die dem Feststellungsbescheid der Beklagten zugrundeliegende Bedarfsanalyse nochmals zu überprüfen und im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit durch eigene Ermittlungen über das Ausmaß des tatsächlichen Bedarfs spruchreif zu machen haben. Weiterhin wird es zu entscheiden haben, welche Krankenhäuser zur Versorgung des festgestellten Bedarfs geeignet, also bedarfsgerecht, sowie leistungsfähig und kostengünstig bzw. wirtschaftlich waren. Würde dies hinsichtlich des Krankenhauses des Klägers entgegen den bisherigen tatsächlichen Feststellungen für den maßgeblichen Zeitpunkt zu verneinen sein, so wäre insoweit die Klage abzuweisen.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses des Klägers nicht mit der Erwägung infrage gestellt werden, daß der Beklagten im Erledigungszeitpunkt noch ein "Recht zum Abwarten" zugestanden habe. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses durch die Behörde kommt es grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Dementsprechend kommt es hier für die Beurteilung durch das Gericht darauf an, ob eine im damaligen Zeitpunkt vorhandene Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Erledigung noch vorgelegen hat. Es ist dem Senat bekannt, daß vielfach die Aufnahme leistungsfähig erscheinender neuer Krankenhäuser in den Krankenhausbedarfsplan schon zu einer Zeit vorgesehen wird, zu der diese Krankenhäuser ihren Betrieb noch nicht einmal aufgenommen haben. Ist ein neues Krankenhaus gegenwärtig leistungsfähig, so kann der Behörde ein Recht, die Aufnahme wegen Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit abzulehnen, nur eingeräumt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß diese Leistungsfähigkeit in absehbarer Zeit nachlassen wird. Dafür ist bei dem Krankenhaus des Klägers damals nichts ersichtlich gewesen.
Schließlich wird es für den wahrscheinlichen Fall, daß der Zahl der vom Berufungsgericht ermittelten Krankenhausbetten, die zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung benötigt worden sind, eine größere Zahl von Planbetten bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Krankenhäuser gegenübersteht und daß auch das Krankenhaus des Klägers zu diesen Krankenhäusern gehört, letztlich darauf ankommen, welches der betroffenen Krankenhäuser oder welche betroffenen Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht geworden ist bzw. sind. Insoweit bedarf es der Überprüfung, ob sich die im Krankenhausbedarfsplan 1985 festgelegten Ziele im Rahmen der Gesetze gehalten haben und ob die öffentlichen und die privaten Interessen gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen worden sind. Insbesondere muß nach § 1 Satz 2 KHG die Zielplanung des Landes der Vielfalt der Krankenhausträger Rechnung getragen haben. Dies würde es verbieten, staatlichen oder kommunalen Krankenhäusern einen grundsätzlichen Vorrang vor gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern einzuräumen.
Hiernach können sich für die zu treffende Entscheidung folgende Alternativen ergeben:
- a)
Wenn die Beklagte bei ihrer Entscheidung, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Entscheidung zwischen den mehreren betroffenen Krankenhäusern allein zugunsten anderer Krankenhäuser als demjenigen des Klägers zu treffen ist, weil diese den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung besser gerecht werden, so ist die Klage abzuweisen.
- b)
Durfte die Beklagte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zwischen dem Krankenhaus des Klägers und anderen Krankenhäusern auswählen, ohne daß eine "Beurteilungsreduzierung" auf Null vorlag, so ist festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet war, über die Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses des Klägers in den Krankenhausbedarfsplan 1985 erneut zu entscheiden, sowie die weitergehende Klage abzuweisen.
- c)
Hätte die Beklagte im Bahnen ihres Beurteilungsspielraums zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Entscheidung hinsichtlich einer bestimmten Bettenzahl allein zugunsten des Krankenhauses des Klägers getroffen werden darf, so ist insoweit der Klage stattzugeben und festzustellen, daß hinsichtlich dieser Bettenzahl die Versagung der Feststellung rechtswidrig war.
9.
Die Begründetheit des mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten Verpflichtungsbegehrens des Klägers setzt - ähnlich wie beim Klageantrag zu 1) - voraus, daß er im maßgeblichen Zeitpunkt, hier also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, einen Anspruch gegen die Beklagte gehabt hat, daß diese die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan der Beklagten 1990 - Fortschreibung 1984 - vom 18. Dezember 1984 feststellt. Diese Voraussetzung wäre einmal dann erfüllt, wenn dem Kläger bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Feststellung der Aufnahme der Krankenhäuser in diesen Krankenhausbedarfsplan ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme zugestanden und er diesen Anspruch nicht vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch eine zwischenzeitliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verloren hätte. Sie wäre aber auch dann erfüllt, wenn der Kläger zwar im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten (noch) keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme hatte, jedoch einen solchen Anspruch danach und vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung infolge einer zwischenzeitlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erlangt hätte. Ein solcher Anspruch des Klägers auf Feststellung der Aufnahme würde dann bestehen, wenn sein Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich ist und entweder zur Versorgung der Bevölkerung alle bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäuser benötigt werden oder bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern die Beklagte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu dem Ergebnis kommen müßte, daß die Entscheidung zugunsten des Krankenhauses des Klägers zu treffen ist.
Darüber hinaus wäre das Verpflichtungsbegehren des Klägers teilweise begründet, wenn ihn im maßgeblichen Zeitpunkt zwar kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan der Beklagten 1990, jedoch ein Anspruch auf Bescheidung dieses Begehrens zugestanden haben sollte.
Die Begründetheit des Verpflichtungsbegehrens des Klägers kann nicht daran scheitern, daß er im Zusammenhang mit der Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans der Beklagten 1990 keinen ausdrücklichen Antrag auf Aufnahme bzw. auf die anschließende Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in diesen Plan gestellt hat. Einmal ist schon zweifelhaft, ob die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan und die Feststellung der Aufnahme in den Plan eines Antrags bedürfen. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes, die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sichern, dürfte über die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan von Amts wegen zu entscheiden sein. Dementsprechend wäre auch der Feststellungsbescheid von Amts wegen zu erlassen. Zum anderen liegt aber auch ein Antrag des Klägers auf Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan 1990 vor. Denn er hat am 8. Juni 1977 die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan beantragt. Bei der gegebenen Sachlage ist dieser Antrag sinngemäß dahin zu verstehen, daß das Krankenhaus in den im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Krankenhausbedarfsplan aufgenommen werden soll. Da über diesen Antrag des Klägers bis heute noch keine bestandskräftige Entscheidung getroffen worden ist, muß der Antrag also sinngemäß dahin ausgelegt werden, daß sein Krankenhaus nunmehr in den neuen Krankenhausbedarfsplan 1990 aufgenommen werden soll. Dementsprechend wird jetzt die Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses in diesen Plan begehrt.
Über dieses Klagebegehren kann der Senat als Revisionsgericht mangels der dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsurteil kann hinsichtlich des erst während des Revisionsverfahrens beschlossenen Krankenhausbedarfsplans 1990 noch keine tatsächlichen Feststellungen enthalten. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, diese Feststellungen selbst zu treffen. Es fehlen insbesondere Feststellungen zur Krankenhauszielplanung. Der Senat kann auch weder die Bedarfsanalyse noch die Krankenhausanalyse, die in dem Krankenhausbedarfsplan 1990 enthalten und damit Grundlage für die begehrte Feststellung sind, auf ihre Richtigkeit überprüfen. Ohne tatsächliche Feststellungen über den Bedarf an Krankenhausbetten und über die Versorgungsbedingungen in den vorhandenen Krankenhäusern kann aber nicht darüber entschieden werden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den jetzt maßgeblichen Krankenhausbedarfsplan zusteht.
Hiernach ergibt sich, daß auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2) die Sache zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000.000 DM festgesetzt.
Fandré
Schäfer
Schmidt
Sommer