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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.2000, Az.: BVerwG 1 WB 86.00

Reserveoffizierlehrgang der Heeresfliegertruppe ; Ausbildung zum Offizier des Truppendienstes ; Wegfall von Stellenzulage und Aufwandsentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 86.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst Diederich und Oberleutnant Hackenberg als ehrenamtliche Richter
am 25. Oktober 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I

Der 1972 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis 30. September 2005 festgesetzten Dienstzeit von 14 Jahren. Zum Oberleutnant wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 ernannt. Mit Fernschreiben des Personalamts der Bundeswehr (PersABw) vom 10. Januar 2000 wurde er zur 1./Fliegende Abteilung ... in C. versetzt. Ab 10. Juli 2000 nahm er an der Musterausbildung Verbindungs- und Beobachtungshubschrauber/Panzerabwehrhubschrauber (VBH/PAH) an der Heeresfliegerwaffenschule in teil, wurde jedoch wegen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung Anfang Oktober 2000 von dem Lehrgang abgelöst.

2

Mit Schreiben vom 5. Januar 1995 teilte das Personalstammamt der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass der von ihm absolvierte Reserveoffizierlehrgang der Heresfliegertruppe im Rahmen seiner Ausbildung zum Offizier des Truppendienstes als Zugführerlehrgang Teil I anerkannt werde und seine Teilnahme am Zugführerlehrgang Teil II für die Zeit nach dem Studium geplant sei. Mit Schreiben vom 12. November 1999 informierte die Universität der Bundeswehr (UniBw) München das PersABw, dass der Antragsteller sein Studium der Staats- und Sozial Wissenschaften bestanden habe, aber die "Freischussregelung" in Anspruch nehmen wolle, sodass er das Studium endgültig erst Mitte März 2000 abschließen werde. In einem Telefongespräch am 2. Dezember 1999 erläuterte das PersABw dem Antragsteller, dass seine geplante weitere Ausbildung und Verwendung nicht erfolgen könne, wenn er noch bis März 2000 Universitätsprüfungen abzulegen habe. Daraufhin verzichtete der Antragsteller auf die weiteren Prüfungen und trat am 17. Januar 2000 seinen Dienst in C. an. Mit Schreiben des PersABw vom 10. Januar 2000 wurde er darauf hingewiesen, dass die Heeresfliegerwaffenschule den Zugführerlehrgang Teil II der Heeresfliegertruppe in Abänderung ihrer bisherigen Planung von März auf Juni 2000 verschoben habe und infolgedessen für ihn eine neue Ausbildungsplanung vorgesehen sei.

3

Gegen seine Nichtberücksichtigung für den am 7. März 2000 begonnenen Lehrgang Musterausbildung VBH/PAH erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Februar 2000 Beschwerde, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 31. Mai 2000 zurückwies. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26. Juni 2000 hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 11. August 2000 dem Senat vorgelegt.

4

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

5

Hauptmann F. vom PersABw habe ihn in dem mit ihm am 2. Dezember 1999 geführten Telefongespräch gedrängt, weitere Prüfungen an der UniBw M. abzusagen und dafür die Musterausbildung VBH/PAH zu beginnen. Dabei habe er ihm mehrfach versichert, dass er im Falle einer vorzeitigen Beendigung seines Studiums bereits im Februar 2000 die Ausbildung einschließlich der Ergänzungsausbildung antreten könne. Im Vertrauen auf diese Zusicherung habe er von der Inanspruchnahme der "Freischussregelung" abgesehen und auf eine mögliche Verbesserung seines Examensergebnisses verzichtet. Die geänderte Ausbildungsplanung habe für ihn zur Folge, dass er die Stellenzulage und die Aufwandsentschädigung für Fliegendes Personal in Höhe von etwa 1.000 DM monatlich erst später erhalte. Durch die Nichteinhaltung der Zusicherung seitens des PersABw sei ihm ein finanzieller Schaden entstanden, den er in einem noch zu führenden Schadenersatzprozess geltend zu machen beabsichtige.

6

Er beantragt

festzustellen, dass seine Nichteinplanung für den Lehrgang Musterausbildung VBH/PAH im März 2000 rechtswidrig gewesen ist.

7

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Für seinen Fortsetzungsfeststellungsantrag habe der Antragsteller das erforderliche besondere Feststellungsinteresse nicht hinreichend dargetan. Für die Erhebung von Schadenersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung seien gegebenenfalls die Zivilgerichte und nicht die Wehrdienstgerichte zuständig.

9

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 602/00 - und die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

10

II

Der Antrag ist unzulässig.

11

Der Antragsteller hat dem Umstand, dass es ihm infolge des eingetretenen Zeitablaufs nicht möglich war, im März 2000 an der Musterausbildung VBH/PAH teilzunehmen, in verfahrensrechtlicher Hinsicht dadurch Rechnung getragen, dass er nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen ist (vgl. hierzu Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]>, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - <BVerwGE 103, 278 [ff.] = Buchholz 252 § 9 Nr. 1 > und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 42.00 -).

12

Dieses Feststellungsbegehren ist jedoch unzulässig, weil der Antragsteller das hierfür erforderliche besondere Feststellungsinteresse nicht dargetan hat.

13

Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Urteile vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - < Buchholz 310 § 113 Nr. 206 > m.w.N., vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - < Buchholz 310 § 161 Nr. 113 = ZBR 1998, 316 [f.]> und vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 5.98<NVwZ 2000, 574 > sowie Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N., vom 10. März 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 - <DokBer B 1993, 243 >, vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - < Buchholz 311 § 17 Nr. 31 = NZWehrr 1999, 120> m.w.N. und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 43.99 -). Das ist hier nicht der Fall.

14

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers insbesondere nicht darauf stützen, dass er wegen der Nichteinplanung für die Musterausbildung VBH/PAH beabsichtigt, gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Schadenersatzanspruch wegen entgangener Zulagen geltend zu machen.

15

Ein solcher Anspruch könnte, ohne dass es insoweit eines Rückgriffs auf das Rechtsinstitut der Fürsorgepflicht (§ 31 SG) bedürfte (vgl. hierzu Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 51.86 - <BVerwGE 80, 123 [ff.] = Buchholz 237.7 § 7 Nr. 5 > und vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - <BVerwGE 107, 29 [31] = Buchholz 232 § 23 Nr. 40 > sowie Beschluss vom 16. Oktober 1991 - BVerwG 2 B 115.91 - <Buchholz 237.4 § 7 Nr. 1 = NJW 1992, 927 >), sowohl unmittelbar auf die Verletzung der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten, als auch auf eine Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützt werden. Keiner dieser Ansprüche könnte indes vor den Wehrdienstgerichten, sondern nur vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. den Zivilgerichten (Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO) geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht aber insoweit kein Anspruch auf den (vermeintlich) "sachnäheren" Richter (vgl. Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - <BVerwGE 81, 226 [ff.]> m.w.N.). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Erledigung der Hauptsache bereits vor der Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist, hat das zuständige Gericht über sämtliche den geltend gemachten Anspruch betreffende Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit zu befinden (Urteil vom 22. September 1988 - BVerwG 2 C 68.85 - < Buchholz 232 § 23 Nr. 34 >; Beschluss vom 9. Mai 1989 - BVerwG 1 B 166.88 - < Buchholz 310 § 113 Nr. 202 >). Im Übrigen wird mit der Verneinung eines berechtigten Interesses an der beantragten Feststellung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht verbindlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadenersatzanspruchs entschieden (Beschlüsse vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - < Buchholz 311 § 17 Nr. 31 = NZWehrr 1999, 120 [f.]> und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 30.00 -).

16

Entsprechendes gilt für das Begehren des Antragstellers, rechtlich so gestellt zu werden, als ob die ihm entstandenen finanziellen Nachteile nicht eingetreten wären. Auch für diesen Antrag ist die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte nicht gegeben (Beschluss vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 77.99 -).

17

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Diederich
Hackenberg