Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1999, Az.: BVerwG 1 WB 56.98
Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Aufhebung einer Versetzungsverfügung durch die personalführende Stelle; Versetzung als Disziplinierungsmaßnahme nach Veröffentlichung kritischer Äußerungen zur Wehrpflicht; Fortsetzungsfeststellungsinteresse durch Schadensersatzforderung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Wiederholungsgefahr rechtswidriger Disziplinierungsmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 56.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1999, 940 (amtl. Leitsatz)
- DokBerB 1999, 163-166
- NZWehrR 1999, 120-121
- NZWehrr 1999, 120-121
- RiA 2000, 86-87
- ZBR 1999, 283-284
Amtlicher Leitsatz
An der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer von der personalführenden Stelle aus organisatorischen Gründen aufgehobenen Versetzungsverfügung besteht in der Regel kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. März 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
sowie
Oberst Nitschke,
Major Peinemann
als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2016 enden. Nach seiner Ausbildung zum Flugabwehrraketenoffizier und einem Einsatz in dieser Funktion wurde er in Verwendungen im wissenschaftlichen Bereich an der Akademie für psychologische Verteidigung der Bundeswehr sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität der Bundeswehr in M... eingesetzt. Anschließend wurde er mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 31. März 1998 als S 3-Stabsoffizier und Ausbildungsstabsoffizier zum Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr - Deutscher Anteil George C. Marshall Center (DtA GCMC) in G... versetzt. Seit 4. Januar 1999 leistet er als Ausbildungsstabsoffizier beim Luftwaffenamt (LwA) in K... Dienst.
Mit Fernschreiben des Personalamts der Bundeswehr (PersABw) vom 28. November 1997 wurde der Antragsteller zum 1. April 1998 unter vorausgehender Kommandierung vom 2. bis 31. März 1998 als S 3-Stabsoffizier und Ausbildungsstabsoffizier zum LwA nach K... versetzt. Hiergegen erhob er mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 Beschwerde, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Bescheid vom 10. Februar 1998 als unbegründet zurückwies. Gegen den ihm am 13. Februar 1998 ausgehändigten Beschwerdebescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Februar 1998, das am 23. Februar 1998 beim BMVg eingegangen ist, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs vom 3. Dezember 1997 hat der Senat mit Beschluß vom 16. März 1998 - BVerwG 1 WB 10.98 - zurückgewiesen.
Mit Fernschreiben des PersABw vom 8. April 1998 wurde die Versetzungsverfügung vom 28. November 1997 mit Wirkung vom 9. April 1998 aufgehoben.
Mit Schreiben vom 8. April 1998 begründete der BMVg die Personalmaßnahme mit dem Hinweis, daß der Dienstposten des Antragstellers infolge kurzfristiger Organisationsänderungen entfallen sei und ein anderer für ihn geeigneter, nachbesetzbarer Dienstposten nicht zur Verfügung gestanden habe.
Der Antragsteller nahm daraufhin den Dienst beim DtA GCMC wieder auf. Seine voraussichtliche Verwendungsdauer wurde bis 30. September 1998 verlängert. Auf Anfrage des BMVg - PSZ III 5 - äußerte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. Mai 1998 den Wunsch, das Wehrbeschwerdeverfahren trotz der Aufhebung der Versetzungsverfügung zum LwA fortzusetzen und beantragte festzustellen, daß die Entscheidung des PersABw vom 28. November 1997, ihn unter vorausgehender Kommandierung an das LwA zu versetzen, rechtswidrig gewesen und die Beschwerdeentscheidung des BMVg vom 10. Februar 1998 daher aufzuheben sei.
Mit Fernschreiben des PersABw vom 28. Juli 1998 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. September 2001 zum LwA in K... versetzt; als Datum des Dienstantritts wurde der 9. November 1998 bestimmt.
Die hiergegen sowie gegen die Ablehnung seines Versetzungsantrags zur Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg auf den Dienstposten "Dozent für Politikwissenschaften" vom Antragsteller erhobene Beschwerde wies der BMVg - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 15. Oktober 1998 zurück. Über den hiergegen gerichteten Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - ist bisher noch nicht entschieden worden. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 26. August 1998 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:
Die angefochtene Versetzung zum LwA in K... sei nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt, sondern sei die "Antwort" des BMVg auf seine kritischen Äußerungen zur Frage der Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht in verschiedenen Zeitungen, darunter auch in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Sein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der inzwischen aufgehobenen Versetzungsverfügung des PersABw vom 28. November 1997 bestehe fort. Die "direkte Kausalität" zwischen der Versetzungsverfügung und der vom BMVg beanstandeten privaten Veröffentlichung zur Beibehaltung der Wehrpflicht in der "FAZ" sei offenkundig. Es handele sich in Wahrheit um nichts anderes als um eine grundrechtswidrige Strafversetzung. Er behalte sich daher Schadensersatzansprüche gegen den BMVg wegen des rechtswidrigen, vorübergehenden Einsatzes beim LwA in K... vom Beginn der Kommandierung bis zur Aufhebung der Versetzungsverfügung am 8. April 1998 vor. Ohne die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung bestehe auch die Gefahr, daß der BMVg erneut versuche, kritische Meinungsäußerungen mit Personalmaßnahmen "zu beantworten". Dies zeige seine neuerliche Versetzung zum LwA zum Jahresende 1998 überdeutlich. Sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei somit neben den beabsichtigten Schadensersatzansprüchen auch durch die Wiederholungsgefahr von rechtswidrigen Disziplinierungsmaßnahmen begründet.
Er beantragt,
festzustellen, daß die Versetzungsverfügung des PersABw vom 28. November 1997 rechtswidrig war.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Selbst wenn die inzwischen aufgehobene Versetzungsverfügung des PersABw vom 28. November 1997 rechtswidrig gewesen sein sollte, begründe dies allein nicht das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Weder ein Schadensersatzanspruch wegen der vorübergehenden Kommandierung zum LwA noch eine Wiederholungsgefahr rechtswidriger Disziplinierungsmaßnahmen bei kritischen Äußerungen in der Öffentlichkeit seien vom Antragsteller hinreichend dargetan. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehe zwischen der ursprünglich angegriffenen Versetzungsverfügung zum 1. April 1998 und den kritischen Äußerungen des Antragstellers in der "FAZ" keine "direkte Kausalität"; es liege auch keine grundrechtswidrige Strafversetzung vor.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 278/98 - und die Verfahrensakte des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 1 WB 10.98 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Das ursprüngliche Aufhebungsbegehren des Antragstellers hat sich durch die Beendigung der Kommandierung und die Aufhebung der Versetzungsverfügung durch das PersABw mit Wirkung vom 9. April 1998 in der Hauptsache erledigt.
Für die nunmehr beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzung und der vorausgehenden Kommandierung hat der Antragsteller das gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse nicht hinreichend dargetan.
Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, daß die gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Urteile vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 206> m.w.N. und vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - <Buchholz 310 § 161 Nr. 113 = ZBR 1998, 316 [f.]> sowie Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N., vom 10. März 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 - <DokBer B 1993, 243> und vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 14.98 -). Dies ist hier nicht der Fall.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wird weder durch die beabsichtigte Schadensersatzforderung des Antragstellers noch durch die behauptete Gefahr der Wiederholung rechtswidriger "Disziplinierungsmaßnahmen" begründet. Als Grund für seinen beabsichtigten Schadensersatzanspruch hat der Antragsteller die durch die rechtswidrige Versetzung entstandenen Mehrkosten für Heimfahrten und die Beeinträchtigung seiner Lebensführung genannt. Wie hoch der ihm dadurch entstandene materielle Schaden sein soll, hat er nicht näher dargelegt. Ob bei einer insgesamt knapp sechswöchigen, dienstlich bedingten Abwesenheit von der Familienwohnung unter Gewährung von Reisekosten und Trennungsgeld überhaupt ein materieller Schaden entstanden ist, kann indes offenbleiben. Die Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu wollen, vermag ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ohnehin nur zu begründen, wenn ein solches Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. Urteil vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 Nr. 113 = ZBR 1998, 316 [f.] m.w.N.>).
Ein solcher Amtshaftungsanspruch könnte im übrigen nicht vor dem Wehrdienstgericht, sondern gemäß Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 839 BGB nur vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht aber insoweit kein Anspruch auf den (vermeintlich) "sachnäheren" Richter (vgl. Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - <BVerwGE 81, 226 [ff.]> m.w.N.). Das für einen Schadensersatzanspruch zuständige Zivilgericht hat über alle Fragen, auch soweit sie dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind, in eigener Zuständigkeit zu befinden (Urteil vom 22. September 1988 - BVerwG 2 C 68.85 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 34>; Beschluß vom 9. Mai 1989 - BVerwG 1 B 166.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 202>). Im übrigen wird mit der Verneinung eines berechtigten Interesses an der beantragten Feststellung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht verbindlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs entschieden.
Auch die vom Antragsteller behauptete Wiederholungsgefahr rechtswidriger "Disziplinierungsmaßnahmen" vermag das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zu begründen. Die angefochtene Versetzung unter vorausgehender Kommandierung hat sich durch deren förmliche Aufhebung bzw. durch Zeitablauf erledigt. Damit hat der Antragsteller sein ursprüngliches Begehren, noch bis zum Jahresende 1998 beim DtA GCMC zu verbleiben und seine wissenschaftlichen Studien abschließen zu können, erreicht. Es fehlt deshalb schon an der Möglichkeit, durch eine nach seiner Auffassung rechtswidrige Personalmaßnahme des PersABw erneut beschwert zu werden. Die von ihm ebenfalls angefochtene Versetzungsverfügung des PersABw vom 28. Juli 1998 zum LwA in K..., nach fernschriftlicher Änderung vom 6. November 1998 mit Dienstantritt zum 4. Januar 1999, steht mit der ursprünglichen, inzwischen aufgehobenen Versetzungsverfügung erkennbar in keinem rechtlichen Zusammenhang. Die lediglich theoretische Möglichkeit, erneut wegen kritischer Äußerungen in der Öffentlichkeit Betroffener von "Disziplinierungsmaßnahmen" zu werden, reicht nach der Rechtsprechung des Senats für die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht aus (vgl. Beschlüsse vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - <BVerwGE 103, 278 [280]> und vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 58.97 -).
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.