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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.2000, Az.: BVerwG 1 WB 77.99

Möglichkeit einer gerichtlichenÜberprüfung bei Nichtanfechtung der Verwendungsentscheidung zur Ernennung des Antragstellers zum Berufssoldaten der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) mit Rechtsbehelfen; Möglichkeit einer gerichtlichenÜberprüfung bei Unanfechtbarkeit der anzufechtenden Maßnahme; Beginn der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Begriff der "Maßnahmen" im Sinne des§ 17 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO; Voraussetzung des Anrufens der Wehrgerichte; Unzulässigkeit eines Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten bei Gerichtetheit des Antragstellers gegen die Personalführung im Allgemeinen; Anspruch auf den (vermeintlich) sachnäheren Richter für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 77.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZWehrr 2000, 207-209

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Clauß und Stabsärztin Merschen als ehrenamtliche Richter
am 27. Januar 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1945 geborene Antragsteller war Angehöriger der ehemaligen Nationalen Volksarmee, zuletzt im Dienstgrad eines Oberstleutnants. Nach der Wiedervereinigung wurde er zunächst weiterverwendet und mit Ablauf des 31. Dezember 1990 auf eigenen Antrag aus der Bundeswehr entlassen. Mit Antrag vom 29. Oktober 1990 bewarb er sich als Soldat auf Zeit für zwei Jahre sowohl für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD) als auch für die der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) und wurde daraufhin mit Wirkung vom 1. April 1991 mit dem Dienstgrad Hauptmann in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit für zwei Jahre in der Laufbahn der OffzMilFD berufen. Sein Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurde von Seiten seines zuständigen Vorgesetzten mit besonderem Nachdruck und dem Hinweis unterstützt, daß er auch einen Wechsel der Laufbahn in die der OffzTrD besonders befürworte. Der Unabhängige Ausschuß Eignungsprüfung (AEP), dem der Antragsteller vorgestellt wurde, stellte seine persönliche Eignung als Berufssoldat fest und empfahl seinen Einsatz in der Laufbahn der OffzTrD. Deshalb wurde über den Antragsteller, der selbst keinen Antrag auf einen Laufbahnwechsel gestellt hatte, in einer Auswahlkonferenz beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) beraten. Diese kam dabei einstimmig zu dem Ergebnis, daß die Eignung des Antragstellers für eine Verwendung als Stabsoffizier und somit als Truppenoffizier nicht gegeben sei. Dies teilte sie dem AEP mit Schreiben vom 26. Februar 1993 mit.

2

Mit Schreiben vom 1. März 1993, das dem Antragsteller am 9. März 1993 ausgehändigt wurde, teilte ihm der BMVg - P III 9 - mit, daß er für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten in der Laufbahn der OffzMilFD ausgewählt worden und beabsichtigt sei, ihn nach Erfüllung aller Voraussetzungen zum Berufssoldaten zu ernennen.

3

Am 26. März 1993 wurde ihm daraufhin die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen; mit Ablauf des 31. März 1999 erfolgte seine Versetzung in den Ruhestand.

4

In einer Eingabe vom 7. Februar 1999 an die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestags verlangte der Antragsteller Auskunft darüber, warum er der Laufbahn der OffzMilFD zugeordnet worden, ihm aber die Laufbahn der OffzTrD verwehrt geblieben sei. Er habe anläßlich einer am 2. Februar 1999 vorgenommenen Akteneinsicht keinerlei aussagefähige und nachvollziehbare Protokolle der Auswahlkonferenzen gefunden. Auch das Schreiben vom 26. Februar 1993 enthalte keine Begründung für das einstimmige Urteil seiner Nichteignung als Stabsoffizier. Er habe stets volles Vertrauen in die Personalführung gehabt, nun aber feststellen müssen, daß seine Personalstammakte mehr als nachlässig geführt worden sei.

5

Auf Anfrage des BMVg - PSZ III 5 - erklärte der Antragsteller, daß er seine Eingabe an die Wehrbeauftragte zugleich als Wehrbeschwerde verstanden und bearbeitet wissen wolle. Der BMVg - PSZ III 5 - hat diese daraufhin als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und sie mit seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 1999 dem Senat vorgelegt.

6

Der Antragsteller konkretisiert sein Rechtsschutzbegehren nunmehr dahingehend, daß er sich zum einen gegen die schlechte Personalführung durch P III 9 und zum anderen gegen den im Schreiben vom 26. Februar 1993 an den AEP enthaltenen Konferenzbeschluß wende, der ihm anläßlich seiner Akteneinsicht im Personalamt der Bundeswehr am 2. Februar 1999 bekanntgeworden sei. Seine Beschwerde richte sich dagegen nicht gegen den Bescheid des BMVg - P III 9 - vom 1. März 1993.

7

Er beantragt

festzustellen, daß die Entscheidung, ihn in der Laufbahn der OffzMilFD zu belassen, rechtswidrig war und ihn so zu stellen, als wären die Laufbahnnachteile nicht eingetreten.

8

Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, daß durch seine Versetzung in den Ruhestand eine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, gehe er zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag über, da ihm Rehabilitation, jedenfalls aber Schadenersatz zustehe. Darüber hinaus beantragt er die Feststellung, daß er bis zu seiner mit Wirkung vom 31. Dezember 1990 erfolgten Entlassung Weiterverwender mit dem Dienstgrad Oberstleutnant (vorl.) war.

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Er hält ihn für unzulässig, da der Antragsteller sich nicht gegen eine dienstliche Maßnahme oder ihre Unterlassung wende. Bei dem Schreiben des BMVg vom 26. Februar 1993 handele es sich um ein bloßes Unterrichtungsschreiben an den AEP, das als Element der innerdienstlichen Meinungsbildung keine die Rechtssphäre des Soldaten berührende Maßnahme darstelle. Die eigentliche Personalentscheidung vom 1. März 1993 habe der Antragsteller bestandskräftig werden lassen. Soweit er sich gegen die schlechte Personalführung durch P III 9 wende, sei ein derart allgemeiner Antrag unzulässig. Schließlich sei durch die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand Erledigung in der Hauptsache eingetreten. Für das geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsbegehren fehle jedoch das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

11

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 440/99 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II

Der Antrag ist unzulässig.

13

Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß die Entscheidung, ihn in der Laufbahn der OffzMilFD zu belassen, rechtswidrig gewesen sei, scheidet eine gerichtliche Überprüfung schon deshalb aus, weil der Antragsteller die Verwendungsentscheidung, ihn zum Berufssoldaten in der Laufbahn der OffzMilFD zu ernennen, nicht mit Rechtsbehelfen angefochten und damit unanfechtbar hat werden lassen. Nach § 6 Abs. 1 WBO muß eine Beschwerde binnen zwei Wochen, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, eingelegt werden. Daß er in der Laufbahn der OffzMilFD in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen werde, wurde dem Antragsteller mit Schreiben des BMVg - P III 9 - vom 1. März 1993, das ihm am 9. März 1993 übergeben wurde, mitgeteilt. Von diesem Zeitpunkt an wußte er, daß er der Laufbahn der OffzMilFD angehört. Da die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO mit der Kenntnis vom Beschwerdeanlaß in Lauf gesetzt wird, hätte er binnen zwei Wochen hiergegen entsprechende Rechtsbehelfe ergreifen müssen. Dies hat er nicht getan und auch keinen Antrag auf einen Laufbahnwechsel gestellt. Für den BMVg bestand deshalb keine Veranlassung, über die Frage der Laufbahnzugehörigkeit des Antragstellers neu zu entscheiden.

14

Da für den Beginn der Beschwerdefrist ausschließlich die Kenntnis vom Beschwerdeanlaß, nicht aber die der genaueren Umstände über das Zustandekommen der angegriffenen Entscheidung maßgebend ist, kommt es nicht darauf an, daß der Antragsteller erst am 2. Februar 1999 anläßlich der Einsichtnahme in seine Personalakte zu der Erkenntnis gelangt ist, daß seine Verwendung in der Laufbahn der OffzMilFD rechtswidrig gewesen sei. Wie sich aus seiner Eingabe an die Wehrbeauftragte ergibt, hat ihn die Frage, warum er nicht der Laufbahn der OffzTrD zugeordnet worden ist, in den vergangenen Jahren immer wieder beschäftigt. Er hätte sie deshalb, wenn ihm an einer gerichtlichen Klärung gelegen gewesen wäre, innerhalb der Beschwerdefrist zum Gegenstand einer förmlichen Beschwerde machen müssen.

15

Auch seine erst am 2. Februar 1999 erlangte Kenntnis der Stellungnahme der Auswahlkonferenz vom 26. Februar 1993 an den AEP setzt keine neue Beschwerdefrist in Lauf. Nach §§ 17, 21 WBO kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte nur anrufen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten seiner Vorgesetzten zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann demzufolge nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO). Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind dem öffentlichen Recht zuzurechnende Handlungen und Entscheidungen eines Vorgesetzten, die auf der Grundlage des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses ergehen (vgl. Beschluß vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 9.87 - <BVerwGE 83, 336 [f.]>). Daran fehlt es bei dem Schreiben vom 26. Februar 1993. Es handelt sich hierbei nicht um eine anfechtbare, im Über- und Unterordnungsverhältnis ergangene truppendienstliche Maßnahme, sondern nur um einen verwaltungsinternen Vorgang. Durch die Kenntnisnahme des Schreibens wird infolgedessen keine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt. Die dem Antragsteller gegenüber ergangene gerichtlich anfechtbare Maßnahme war allein die Entscheidung über seine Verwendung in der Laufbahn der OffzMilFD, die ihm mit Schreiben vom 1. März 1993 mitgeteilt worden ist. Diese hat er indes unanfechtbar und damit rechtsverbindlich werden lassen.

16

Auch soweit sich der Antragsteller gegen die Personalführung im allgemeinen wendet, ist der Antrag unzulässig. Ein derartiges Rechtsschutzbegehren ist im Verfahren vor den Wehrdienstgerichten unstatthaft. Weder kann die Personalführung als solche Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein (vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 43.69 -, vom 4. September 1970 - BVerwG 1 WB 63.70 -, vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90-, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 - und vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 17.99 -), noch hat der Antragsteller einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf dienstaufsichtliches Einschreiten militärischer Vorgesetzter (Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189 [f.]> und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 -).

17

Soweit der Antragsteller beantragt, rechtlich so gestellt zu werden, als ob die ihm entstandenen Laufbahnnachteile nicht eingetreten wären, ist der Antrag unzulässig, weil insoweit die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte nicht gegeben ist. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung wären gemäß Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 839 BGB die Zivilgerichte zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht indes kein Anspruch auf den (vermeintlich) "sachnäheren" Richter (vgl. Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - <BVerwGE 81, 226 [ff.]> m.w.N.). Das für die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs zuständige Zivilgericht hätte vielmehr über alle Fragen, auch soweit sie dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind, in eigener Zuständigkeit zu befinden (Urteil vom 22. September 1988 - BVerwG 2 C 68.85 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 34>; Beschluß vom 9. Mai 1989 - BVerwG 1 B 166.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 202>). Im übrigen wird mit der Verneinung eines berechtigten Interesses an der beantragten Feststellung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht verbindlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadenersatzanspruches entschieden (Beschluß vom 26. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <NZWehrr 1999, 120 [f.] = ZBR 1999, 283 [f.]>). Soweit der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung einen Ausgleich der ihm nach seiner Auffassung entstandenen Laufbahnnachteile anstreben sollte, wären hierfür die allgemeinen Verwaltungsgerichte und nicht die Wehrdienstgerichte zuständig.

18

Auch der Antrag festzustellen, daß er bis zu seiner mit Wirkung vom 31. Dezember 1990 auf Antrag erfolgten Entlassung Weiterverwender mit dem Dienstgrad Oberstleutnant (vorl.) der Bundeswehr war, ist unzulässig, da dies vom BMVg zu keiner Zeit in Abrede gestellt wurde.

19

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Clauß
Merschen