Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1991, Az.: BVerwG 2 B 115.91
Schadensersatz; Kausalität; Adäquanz; Beamtenrecht; BeförderungVerstoß gegen die Auslesekriterien
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 115.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 04.06.1987 - AZ: 13 VG 3297/86
- OVG Hamburg - 26.04.1991 - AZ: Bf I 74/87
Rechtsgrundlagen
- § 249 BGB
- § 549 Abs. 1 ZPO
- § 7 Abs. 1 BG Hbg
- § 79 BBG
Fundstellen
- BayVBl 1992, 249
- DVBl 1992, 114-115 (amtl. Leitsatz)
- DokBer B 1991, 325-326
- DÖD 1992, 238-239
- DÖD 1994, 30-31
- NJW 1992, 927-928 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 487 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1992, 260-261
- ZBR 1992, 106-107
- ZfPR 1992, 82 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Begriff der adäquaten Kausalität umfaßt Bereiche, die der einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogenen tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts angehören. Vom Revisionsgericht ist jedoch zu prüfen, ob das Berufungsgericht diesen Rechtsbegriff zutreffend ausgelegt hat.
- 2.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Auslesekriterien bei der Beförderung von Beamten setzt voraus, daß der Verstoß adäquat kausal zur Nichtbeförderung geführt hat, d. h., daß die Behörde ohne den Verstoß voraussichtlich zugunsten des Beamten entschieden hätte.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Eine solche Rechtsfrage ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
| ob einem Beamten ein Schadensersatz wegen nicht erfolgter Beförderung nur zusteht, wenn das Ermessen des Dienstherrn dergestalt reduziert ist, daß nur noch eine Entscheidung, nämlich die Beförderung gerade dieses Beamten, als pflichtgemäß erscheinen muß, ist, soweit es darauf ankäme, nicht klärungsbedürftig. |
|---|
Das Berufungsgericht ist von der neueren Rechtsprechung des beschließenden Senats ausgegangen, daß eine Verletzung der in § 7 Abs. 1 HmbBG festgelegten Auslesekriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, nach denen sich die Beförderung zu richten hat, einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen kann, ohne daß es insoweit eines Rückgriffs auf das Rechtsinstitut der Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf. Der Dienstherr kann in diesen Fällen wegen schuldhafter Verletzung einer eigenen, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden (quasivertraglichen) Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden, sofern diese adäquat kausal zu einem Schaden des Beamten geführt hat (Urteil vom 25. August 1985 - BVerwG 2 C 51.86 - <BVerwGE 80, 123 ff.>). Das Berufungsgericht hat sodann in tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts ausgeführt, daß unter Zugrundelegung beider Anspruchsgrundlagen der begehrte Anspruch auf Schadensersatz nicht besteht, da die Pflichtverletzung im Rahmen des Beförderungsverfahrens "jedenfalls nicht adäquat kausal zu dem Schaden des Beamten - Nichtbeförderung am 1. März 1978 - geführt hat". Dies wirft keine hier klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage auf.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein auf die Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) gestützter Schadensersatzanspruch nur geltend gemacht werden kann, wenn die Verletzung der Fürsorgepflicht adäquat kausal den Schaden - ggf. die Nichtbeförderung - bewirkt hat (vgl. u.a. Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 A 2.78 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 78 m.w.N.>). Diese Ausführungen gelten auch für den unmittelbar auf einen Verstoß gegen die in § 7 Abs. 1 HmbBG festgelegten Auslesekriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gestutzten Schadensersatzanspruch; denn ein Verstoß gegen diese Auslesekriterien setzt zur Begründung eines Anspruchs auf Schadensersatz ebenfalls voraus, daß er adäquat kausal zur Nichtbeförderung geführt hat (BVerwGE 80, 123 <125>).
Diese adäquat kausale Verursachung eines Schadens hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang deshalb verneint, weil es in tatsächlicher und rechtlicher Würdigung des Sachverhalts zu dem Schluß kam, daß sich keine Verpflichtung der Beklagten ergab, den Kläger bevorzugt zum 1. März 1978 zu befördern. Daraus ergibt sich hier keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Der Begriff der adäquaten Kausalität umfaßt zunächst Bereiche, die der einer Nachprüfung des Revisionsrichters grundsätzlich entzogenen tatsächlichen Würdigung zuzurechnen sind. Insoweit sind von der Beschwerde keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben worden. Vom Revisionsgericht wäre indes zu prüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff zutreffend ausgelegt hat. Insoweit ergibt sich aus der angeführten Rechtsprechung des Senats bereits eindeutig, daß die adäquate Verursachung des geltend gemachten Schadens (haftungsausfüllende Kausalität) nicht - wie die Beschwerde meint - schon aus der Pflichtwidrigkeit der Ermessensentscheidung über die Beförderung folgt, sondern gesonderter Prüfung bedarf. Ein Schadensersatzanspruch setzt die Feststellung voraus, daß die Behörde, wenn sie den beanstandeten Ermessensfehler vermieden hätte, voraussichtlich zugunsten des Klägers entschieden hätte (vgl. dazu § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO i.V.m. § 173 VwGO; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - <LM § 839 (Fd) BGB Nr. 23 = NJW 1983, 2241>). Davon hat sich das Berufungsgericht im Ergebnis nicht zu überzeugen vermocht. Soweit es weitergehend für eine Schadensverursachung eine "Ermessensreduzierung auf Null" vorausgesetzt hat, ist von der Beschwerde nicht dargelegt und sind übrigens auch dem angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß das Berufungsgericht bei Anlegung der aus dem Vorstehenden sich ergebenden Beweisanforderungen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung - auch im Wege des Schadensersatzes - geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag des streitigen Unterschieds, berechnet jeweils aus dem Endgrundgehalt, als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller