Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1981, Az.: KVR 8/80
„Original-VW-Ersatzteile II“
Kartellrecht; Kfz-Herstellerverträge; Zulässigkeit; Diskriminierungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1981
- Aktenzeichen
- KVR 8/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 12395
- Entscheidungsname
- Original-VW-Ersatzteile II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 13.12.1979
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 81, 322 - 344
- MDR 1982, 118-119 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 46-51 (Volltext mit amtl. LS) "Original-VW-Ersatzteile II"
Amtlicher Leitsatz
Zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von Bezugs- und Verwendungsbindungen für Kraftfahrzeug-Ersatzteile in Verträgen eines Kraftfahrzeug-Herstellers mit seinem Vertragshändler und -werkstätten (im Anschluß an Senat WuW//E BGH 509 - Original-Ersatzteile).
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juni 1981
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Kellermann, Lohmann und Dr. Hesse
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des Beigeladenen zu 3.) wird der Beschluß des Kammergerichts vom 13. Dezember 1979 aufgehoben, soweit die Beschwerden zurückgewiesen worden sind. Der Beschluß des Bundeskartellamts vom 21. März 1979 wird in vollem umfang aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren werden dem Bundeskartellamt auferlegt; ferner 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen und des Beigeladenen zu 3.). Im übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Verfahrenswert: 10 Millionen DM.
Gründe
A.
1.
Die Betroffene (VW AG) und die von ihr beherrschte Audi-NSU Auto-Union AG stellen Kraftfahrzeuge her und vertreiben sie. Der Konzern ist mit einem Anteil von etwa 30 % auf dem Inlandsmarkt der größte Anbieter von Personenkraftwagen. Seine inländische Vertriebs- und Kundendienstorganisation gliedert sich in zwanzig VW-Audi-Vertriebs Zentren und 3.185 sog. VAG-Betriebe, nämlich 1.554 VW-Audi-Händler und 1.631 VW-Audi-Werkstätten.
Zwischen der Betroffenen und den VAG-Betrieben bestehen Formularverträge. Diese sind bei der EG-Kommission mit dem Ziel der Freistellung nach Art. 85 Abs. 3 EWGV angemeldet. Eine Freistellung ist bisher nicht erfolgt, sie ist auch nicht nach Art. 19 Abs. 3 EWG-KartVO (VO Nr. 17) in Aussicht gestellt worden. Nach diesen Verträgen sind die Vertragshändler und die Vertragswerkstätten im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig, unterliegen aber einer Reihe von Beschränkungen.
§ 10 des "VW-Audi-Händler-Vertrages" in der Ausgabe vom Januar 1976 lautet:
"§ 10 Ersatzteiledienst
1.
Soweit die VW AG Original-Ersatz- und Austauschteile anbietet, ist der Händler verpflichtet, im Rahmen seines VW- und AUDI-Geschäftes diese Teile zu verkaufen und in seiner Werkstatt zu verwenden. Dies gilt nicht für Teile, die für die Sicherheit und Qualität der VW- und AUDI-Automobile keine Bedeutung haben.2.
Der Händler ist verpflichtet, den Kunden in geeigneter Form darauf hinzuweisen, wenn er entgegen den berechtigten Kundenerwartungen nicht beabsichtigt, VW- oder AUDI-Originalteile zu verkaufen oder bei der Reparatur zu verwenden.3.
Der Händler wird ferner diejenigen Zubehör- und Ersatzteile, die die VW AG oder eine von ihr eingesetzte Tochtergesellschaft zu wettbewerbsfähigen Bedingungen anbietet, in sein Angebot aufnehmen."
Der "VW-Audi-Werkstättenvertrag" enthält in seinem § 10 eine gleiche Verpflichtung. Die Betroffene faßt diese Klausel als umfassende Ausschließlichkeitsbindung auf.
Mit einem Rundschreiben an alle VAG-Betriebe vom 12. Dezember 1977 hob die Betroffene die Bezugsbindung für die in einer sog. Freiliste genannten Teile bis auf Widerruf auf. Es handelt sich dabei um Sportfelgen, Sportlenkräder, Sportsitze, Relais für Zusatzeinrichtungen (Anhängerkupplung usw.). Anschnallgurte, Zündkerzen, Kühlerfrostschutz, Glühlampen, Auswuchtgewichte, Kabelverbinder, Klemmen usw., Schlauchschellen, Batterien, Reifen, Scheibenwischerblätter und Lacke. Hinsichtlich der übrigen Ersatzteile wies sie erneut und unter Kündigungsandrohung auf die bestehende Ausschließlichkeitsbindung hin.
§ 9 Nr. 2 des Händlervertrages lautet:
"Der Händler wird ständig ein Lager an Original-Ersatz- und Austauschteilen der im Verkehr befindlichen Typen von VW- und AUDI-Automobilen und Industriemotoren unterhalten, in der Regel aber mindestens einen durchschnittlichen 2-Monatsbedarf je Bedarfsposition."
Nach § 12 des Händlervertrages ist die Betroffene berechtigt, Bericht über die Lagerbestände zu verlangen, die Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume des Händlers zu betreten, soweit sie der Geschäftstätigkeit nach diesem Vertrag dienen, in dessen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Sonderprüfungen durchzuführen.
Alle VAG-Betriebe sind an ein EDV-gesteuertes Ersatzteil-Bestellsystem ("Auto-Part") angeschlossen, das für eine Ergänzung der Lagerbestände sorgt.
In den VAG-Werkstätten wird etwa die Hälfte der Reparaturen durchgeführt, die an Fahrzeugen aus der Produktion des Konzerns der Betroffenen anfallen.
Bei den von der Betroffenen angebotenen "Original-Ersatzteilen" handelt es sich um von ihr selbst hergestellte sog. Eigenkonstruktionsteile, aber auch um sog. Kaufteile, die sie von ihren Zulieferern sowohl für die Neuwagenherstellung als auch für den Ersatzteilbedarf bezieht und mit ihrem Warenzeichen versehen läßt. Die Betroffene unterwirft die Kaufteile einer differenzierten Stichprobenkontrolle, bevor sie sie in der Kraftfahrzeugproduktion verwendet oder als Orginal-Ersatzteile weitergibt, Zeigt sich bei einer Stichprobe ein mangelhaftes Teil, wird die gesamte Lieferung zurückgewiesen.
Die Zulieferer der Betroffenen vertreiben die für deren Fahrzeuge bestimmten Teile auf einem sog. zweiten Vertriebsweg auch unmittelbar an freie Kfz-Werkstätten, Spezialwerkstätten für bestimmte Reparaturen, Tankstellen, Fuhrparks, Regiebetriebe und andere Kraftfahrzeugbesitzer in diesen Vertriebsweg sind die Werksvertreter der Teilehersteller und der Teilegroßhandel eingeschaltet. Soweit Zulieferer im zweiten Vertriebsweg Teile gleicher Herstellung absetzen, wie sie an die Betroffene geliefert werden, spricht man von "Parallellieferteilen" oder "Identteilen". Soweit Hersteller, die nicht Zulieferer der Betroffenen sind, Teile nachbauen und vertreiben, spricht man von "Nachbauteilen".
2.
Das Bundeskartellamt hat gegen die Betroffene ein Verfahren mit dem Ziel der Untersagung der ausschließlichen Ersatzteilbezugsbindung der VAG-Betriebe eingeleitet. Zu dem Verfahren hat es den Verband der Kraftfahrzeugteile- und Zweiradgroßhändler e.V., die Interessengemeinschaft der Werksvertreter für Kfz-Teile e.V. und den VW-Audi-Rändlerbeirat e.V. (Beigeladene zu 1-3) beigeladen.
Durch Beschluß vom 21. März 1979 hat das Bundeskartellamt der Betroffenen untersagt, die VAG-Betriebe zu veranlassen, zu Reparaturzwecken für VW-Personenkraftwagen nur Original-Ersatzteile des VW-Konzerns zu verwenden, soweit sie dadurch an der Verwendung von Identteilen gehindert werden und es sich nicht um Gewährleistungs- und Kulanzarbeiten für den VW-Konzern handelt (Nr. 1 der Beschlußformel). Ferner hat das Bundeskartellamt § 10 der Händler- und Werkstättenverträge in der Fassung vom 1. Januar 1976 in Verbindung mit den sich darauf beziehenden Schreiben der Betroffenen an die VAG-Betriebe vom 1. Dezember 1975 und 12. Dezember 1977 für unwirksam erklärt, soweit danach VAG-Betriebe verpflichtet sind, zu Reparaturzwecken für Personenkraftwagen nur Original-Ersatzteile zu verwenden, und an der Verwendung von Identteilen gehindert werden, ausgenommen Gewährleistungs- und Kulanzarbeiten für den VW-Konzern. Die Anwendung neuer gleichartiger Bindungen ist dem VW-Konzern untersagt worden (Nr. 2 der Beschlußformel).
Auf Beschwerde der Betroffenen und des Beigeladenen zu 3.) hat das Kammergericht Nr. 1 der Beschlußformel dahin geändert, daß es vor "zu veranlassen" die Worte "durch vertragliche Bezugsbindungen" eingefügt hat. Die weitergehenden Beschwerden hat es zurückgewiesen.
Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden erstreben die Betroffene und der Beigeladene zu 3.) die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit er sie beschwert, und der Verfügung des Bundeskartellamtes in vollem Umfang, das Bundeskartellamt die Wiederherstellung seines Beschlusses.
B.
Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des Beigeladenen zu 3.) haben Erfolg.
I.
Das Bundeskartellamt hat die Untersagungsverfügung in Nr. 1 seines Beschlusses auf § 26 Abs. 2 i.V. mit § 37 a Abs. 2 GWB gestützt, da die Betroffene, die als Anbieter auf dem Markt für die Lieferung von VW-Ersatzteilen an Pkw-Einzelhändler und -Reparaturunternehmen eine überragende Marktstellung im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 habe, als marktstarkes Unternehmen im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB die Teilegroßhändler und die Hersteller von VW-Ersatzteilen sowie die VAG-Betriebe durch die den letzteren auferlegte Bezugs- und Verwendungsbindung unbillig behindere. Das Kammergericht hat diese Verfügung - mit einer nur die Form der Bindung betreffenden Einschränkung - im Kern bestätigt. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Das Kammergericht hat - wie schon das Bundeskartellamt - ausgeführt, die Vorschrift des § 26 Abs. 2 GWB sei hier nicht deshalb unanwendbar, weil die Ersatzteilbezugsbindung gleichzeitig von § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB erfaßt werde, wonach die Kartellbehörde Verträge zwischen Unternehmen, die Bezugs- oder Verwendungsbindungen zum Inhalt haben, unter näher bestimmten Voraussetzungen für unwirksam erklären kann. Das Kammergericht hat die Auffassung vertreten, § 18 GWB sei im Verhältnis zu § 26 Abs. 2 GWB kein Spezialgesetz, weil beide Bestimmungen sich in ihren Voraussetzungen und Folgen unterschieden.
Hiergegen wenden sich die Rechtsbeschwerden mit der Rüge, neben dem Verbot eines Bezugsbindungssystems nach § 18 GWB sei für das Bundeskartellamt in keinem Fall Raum für eine auf § 26 Abs. 2 GWB gestützte Untersagungsverfügung. Auf diese Frage kommt es hier indessen nicht an; denn wie im folgenden auszuführen sein wird, scheidet § 26 Abs. 2 GWB als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung aus, weil - entgegen der Auffassung des Kammergerichts und des Bundeskartellamts - der Tatbestand dieser Vorschrift nicht erfüllt ist.
2.
Das Kammergericht, das eine Marktbeherrschung der Betroffenen nicht festgestellt hat, ist - von den Rechtsbeschwerden unangefochten - davon ausgegangen, daß die Betroffene jedenfalls ein sog. marktstarkes Unternehmen im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB sei und bereits deshalb dem Behinderungsverbot unterliege. Es hat weiter ausgeführt, die VAG-Betriebe seien als Nachfrager von VW- und Audi-Original-Ersatzteilen von der Betroffenen im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB abhängig. Diese unterliege daher dem Behinderungsverbot des § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB. Durch ihre Ersatzteilbezugsbindung behindere die Betroffene sowohl die Teilehersteller und -großhändler beim Absatz von Ersatzteilen als auch die abhängigen VAG-Betriebe bei der freien Wahl ihrer Bezugsquellen für Ersatzteile. Diese Beurteilung greifen die Rechtsbeschwerden vergeblich an.
a)
Zu Unrecht bemängeln sie, das Beschwerdegericht hätte eine Behinderung der Teilehersteller und -großhändler und der VAG-Betriebe nur annehmen dürfen, wenn die Nachteile, die sich für sie jeweils aus der Ersatzteilbezugsbindung ergäben, die Vorteile überwögen, die dieses System für sie biete. Für das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB kommt es darauf an, ob das beanstandete Marktverhalten objektiv nachteilige Auswirkungen für die Behinderten hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1967 - KZR 5/66 - WuW/E BGH 863, 869 "Rinderbesamung II"). Das beanstandete Marktverhalten ist die von der Betroffenen durchgesetzte Ausschließlichkeitsbindung der VAG-Betriebe für den Bezug und die Verwendung von VW- und Audi-Ersatzteilen. Daß diese für die Wettbewerber der Betroffenen als Anbieterin von Ersatzteilen nachteilige wettbewerbliche Auswirkungen hat, folgt schon aus der Natur solcher Bindungen als Form der Wettbewerbsbeschränkung. Auf mögliche Vorteile, die auch für die Wettbewerber mit der Ausschließlichkeitsbindung verbunden sein könnten, kann es für den Begriff der "Behinderung" im Hinblick auf die auf Freiheit des Wettbewerbs gerichtete Zielrichtung des Gesetzes nicht ankommen. Aus dem gleichen Grunde kommt es auch hinsichtlich der VAG-Betriebe zunächst allein darauf an, ob ihre wettbewerbliche Handlungsfreiheit eingeschränkt ist. Da das "Behindern" im Sinne der ersten Alternative des § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB ohnehin erst rechtlich relevant wird, wenn es als unbillig zu bewerten ist (Senatsurteil vom 8. Juni 1967 - "Rinderbesamung II" a.a.O. S. 869 f), sind angebliche Vorteile des Behinderten im Rahmen der bei diesem Tatbestandsmerkmal erforderlichen umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, soweit sie nach der Zielsetzung des Gesetzes überhaupt beachtlich sind.
b)
Auch die Rüge der Rechtsbeschwerden, das Beschwerdegericht habe die Teilehersteller und -großhändler, soweit sie Konkurrenten der Betroffenen auf dem Ersatzteilgroßhandelsmarkt sind, zu Unrecht in den Schutzbereich des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB einbezogen, greift nicht durch.
Zu der Bestimmung in § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB, durch die der Adressatenkreis des Diskriminierungsverbots über die in Satz 1 der Vorschrift genannten Unternehmen hinaus erweitert wird, hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß hierdurch Störungen des freien Wettbewerbs durch andere marktstarke Unternehmen verhindert werden sollen, soweit die Störungen durch einen Mißbrauch der wirtschaftlichen Macht hervorgerufen werden (Senatsurteil vom 20. November 1975 - KZR 1/75 - WuW/E BGH 1391, 1392 "Rossignol"). Ein Unternehmen kann danach, auch wenn es nicht marktbeherrschend ist, eine so starke Stellung auf dem Markt einnehmen, daß von ihm Störungen des Marktgeschehens ausgehen können, wie sie durch § 26 Abs. 2 GWB bekämpft werden sollen. Der Mißbrauch einer marktstarken Stellung gegenüber abhängigen Unternehmen kann sich im Einzelfall, über das Vertikalverhältnis hinausgehend, auch im Horizontalverhältnis zu Konkurrenten nachteilig auswirken. Der Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB ist nicht zu entnehmen, daß sie den Konkurrenten den Schutz gegenüber Beeinträchtigungen, denen sie ohne Bestehen des Abhängigkeitsverhältnisses nicht oder nicht in gleichem Maße ausgesetzt wären, von vornherein versagen will. Das bedeutet indessen nicht, daß eine Wettbewerbsmaßnahme etwa allein deshalb zu mißbilligen ist, weil sie sich für Mitbewerber wegen ihres Erfolges nachteilig auswirkt, solange sie nur dem Prinzip des freien und lauteren Leistungswettbewerbs entspricht, mit der Güte und Preiswürdigkeit der angebotenen Leistung zu werben, und nicht das Interesse der Allgemeinheit am Bestand des Wettbewerbs berührt (vgl. BGHZ 51, 236, 242; Senatsurteil vom 21. Juni 1971 - KZR 8/7 C - WuW/E BGH 1205, 1208 "Verbandszeitschrift").
3.
Das Beschwerdegericht legt ohne Rechtsverstoß dar, daß die Behinderung der Wettbewerber und der VAG-Betriebe in einem Geschäftsverkehr erfolgt, der üblicherweise zugänglich sei. Als maßgeblichen Geschäftsverkehr sieht es den Absatz von Ersatzteilen an Händler und Werkstätten an, der nach der allgemeinen Geschäftspraxis der Kraftfahrzeugbranche im allgemeinen frei sei. Zu Unrecht meint der Beigeladene zu 3.), es sei auf zwei verschiedene Arten des Geschäftsverkehrs abzustellen, nämlich die Ersatzteillieferungen von Kraftfahrzeugherstellern an ihre Vertriebsorganisationen einerseits und von Teile- und Zubehörlieferanten an freie Händler und Werkstätten andererseits. Eine solche Trennung scheitert schon daran, daß bei einigen bedeutenden Automobilmarken der Ersatzteilabsatz an die Vertragshändler auch den Teileherstellern und -großhändlern offensteht. Ob diese Vertragshändler von der Wahl der Bezugswege in nennenswertem Umfang Gebrauch machen, ist unerheblich. Für das Merkmal der Zugänglichkeit kommt es, wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorhebt, nur auf die Möglichkeit des Zugangs, nicht auf die tatsächliche Praktizierung an (Senatsurteil vom 30. September 1971 - KZR 13/70 - WuW/E BGH 1211, 1214 "Kraftwagen-Leasing"). Wo etwa eine solche Trennung des Geschäftsverkehrs eingetreten sein sollte, könnte sie nicht ohne weiteres als allgemeine Geschäftspraxis angesehen werden, die sich innerhalb der in Betracht kommenden Kreise in natürlicher wirtschaftlicher Entwicklung als allgemein geübt und angemessen empfunden herausgebildet hätte (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Oktober 1978 - KZR 10/77 - WuW/E BGH 1527, 1528 "Zeitschriften-Grossisten" m.w.Nachw.). Zumindest die Teilegroßhändler haben diese Entwicklung stets als unangemessen bekämpft.
4.
Zutreffend ist auch die Ansicht des Beschwerdegerichts, Teilehersteller, Werksvertreter und Teilegroßhändler seien beim Absatz von Ersatzteilen an Händler und Werkstätten im Verhältnis zu der Betroffenen gleichartige Unternehmen im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB. Zu Unrecht meint der Beigeladene zu 3.) demgegenüber, ein die Gleichartigkeit ausschließender Unterschied zwischen der Betroffenen und den genannten Wettbewerbern beim Vertrieb von Ersatzteilen an VAG-Betriebe ergebe sich bereits daraus, daß erstere in ihrer Funktion als Automobilhersteller und deshalb aus einer anders gearteten wettbewerblichen Motivation handele. Damit übersieht die Rechtsbeschwerde, daß das Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit in § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB nur eine verhältnismäßig grobe Sichtung bezweckt, während die nähere Differenzierung für den Einzelfall der danach noch notwendigen umfassenden Interessenabwägung zur Frage der "Unbilligkeit" der Behinderung vorbehalten bleibt (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1979 - KZR 20/78 - WuW/E BGH 1629, 1631 "Modellbauartikel II" und KZR 16/78 - WuW/E BGH 1671, 1672 "robbe-Modellsport"). Für das Merkmal der Gleichartigkeit hat das Beschwerdegericht zu Recht entscheidend darauf abgestellt, daß die Betroffene und die Teilehersteller, Werksvertreter und Teilegroßhändler nach ihrer Tätigkeit dieselbe wirtschaftliche Funktion ausüben, nämlich den Vertrieb von Ersatzteilen für die Reparatur an VW- und Audi-Fahrzeugen. Zwar kommt es nicht nur darauf an, daß Unternehmen die gleiche allgemeine Grundfunktion, hier den Großhandel mit VW- und Audi-Ersatzteilen, ausüben. Entscheidend ist vielmehr, ob die Unternehmen gerade im Hinblick auf diese übereinstimmende Aufgabenstellung die gleiche Tätigkeit und Funktion erfüllen oder ob sich Unterschiede ergeben, die sich auf den Vertrieb der konkreten Ware wesentlich auswirken (Senatsurteil vom 8. Mai 1979 - KZR 13/78 - WuW/E BGH 1587, 1588 "Modellbauartikel I"). Da die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts nur Ersatzteile betrifft, die von Zulieferern der Betroffenen hergestellt werden und die gleiche Ausführung haben wie die Teile, die von der Betroffenen im Rahmen vertraglicher Lieferbeziehungen für die Produktion von Neufahrzeugen und als Original-Ersatzteile erworben werden, ist es nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht solche Unterschiede in der Tätigkeit und Funktion des hier in Frage stehenden Teilegroßhandels nicht anerkannt hat.
5.
Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB i.V. mit Satz 1 der Vorschrift darf die Behinderung des anderen Unternehmens nicht unbillig sein. Bei der Prüfung, ob das hier der Fall ist, ist das Kammergericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, daß das Merkmal der Unbilligkeit im Sinne von § 26 Abs. 2 GWB aufgrund einer Gesamtwürdigung und Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes auszufüllen ist. Es hat alsdann die Auffassung vertreten, die Behinderung der Teilehersteller und -großhändler sowie der VAG-Betriebe sei unbillig.
a)
Zur Begründung seiner Auffassung hat das Kammergericht, auf dessen in WuW/E OLG 2247 abgedruckte Entscheidungsgründe im einzelnen verwiesen wird, insbesondere ausgeführt:
Die Betroffene habe ein schutzwürdiges Interesse, einen leistungsfähigen Kundendienst einschließlich einer ständigen und umfassenden Versorgung der Kraftfahrzeughalter mit Original-Ersatzteilen zu unterhalten und es zu verhindern, daß der Ruf ihrer Fahrzeuge durch den Einbau minderwertiger Ersatzteile beeinträchtigt werde und Halter irrgeführt würden, die von den Vertragswerkstätten die Verwendung nur solcher Ersatzteile erwarteten, für die der Automobilhersteller mit seinem Ruf einstehe. Diesem Interesse könne die Betroffene jedoch durch mildere Mittel als durch die Ausschließlichkeitsbindung der VAG-Betriebe genügen. - Das Interesse der Betroffenen an einer optimalen betriebswirtschaftlichen Nutzung des von ihr eröffneten Ersatzteilgeschäfts sei hingegen nicht besonders schutzwürdig, weil die spezialisierten und z.T. sehr namhaften Teilehersteller, die diese Absatzmöglichkeiten mitgeschaffen hätten, ein eigenes schutzwürdiges Interesse hätten, daß ihnen der Absatz zu sämtlichen Abnehmern offenstehe. Der Grundsatz, daß ein Unternehmen seinen Vertriebsweg selbst bestimmen könne, gelte allenfalls für selbst hergestellte Produkte. Entsprechend sei das Interesse der Betroffenen an der von ihr geübten sog. Mischkalkulation zu beurteilen, durch die sie - wie sie behauptet - seltener gefragte Ersatzteile für ältere Fahrzeugmodelle günstig anzubieten vermag, um sich mit dem Werbeargument einer langdauernden Wirtschaftlichkeit ihrer Fahrzeuge einen Wettbewerbsvorteil als Automobilhersteller zu verschaffen.
Den Interessen der Betroffenen und des Beigeladenen zu 3.) stünden gewichtige und schutzwürdige Interessen der übrigen Marktbeteiligten gegenüber. Ebenso wie die Teilehersteller und ihre Werksvertreter habe der Großhandel ein berechtigtes Interesse, daß der Zugang zu den VAG-Betrieben nicht versperrt werde. Besonders schutzwürdig sei ferner das Interesse der Autohalter, daß auch in den Vertragswerkstätten die möglicherweise billigeren Identteile angeboten würden. Bereits durch die Konkurrenz der Identteile werde ein Druck auf die Preise der entsprechenden Original-Ersatzteile ausgeübt. Zudem biete der Zugang zu einer weiteren Bezugsmöglichkeit den VAG-Betrieben einen zusätzlichen Schutz vor Lieferengpässen.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen überwögen die Belange der Teilehersteller, der Werksvertreter, der Teilegroßhändler und der Verbraucher. Die Betroffene sei auch deshalb weniger schutzwürdig, weil sie ihre Interessen auch mit den Mitteln des Wettbewerbs sichern könne. Sie könne Original-Ersatzteile zu solchen Bedingungen anbieten, daß die VAG-Betriebe an einem Bezug über den zweiten Vertriebsweg nicht interessiert seien.
b)
Den hiergegen gerichteten Angriffen der Rechtsbeschwerden ist der Erfolg nicht zu versagen.
aa)
Die Beurteilung, ob die den VAG-Betrieben auferlegte Bezugs- und Verwendungsbindung im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB unbillig ist, muß von den Besonderheiten des Marktes für Kraftfahrzeug-Ersatzteile ausgehen. Wie der Senat ausgesprochen hat, steht das Ersatzteilgeschäft eines Kraftfahrzeugherstellers wie der Betroffenen in einem engen wirtschaftlichen und technisch-funktionellen Zusammenhang mit der Produktion und dem Vertrieb von Neuwagen, wodurch der Ersatzteilbedarf erst hervorgerufen wird und wovon er abhängig ist (vgl. hierzu und zu folgendem: Senatsentscheidungen vom 16. Oktober 1962 - KZR 2/62 - WuW/E BGH 509, 514 "Original-Ersatzteile" und vom 28. September 1972 - KVR 3/71 - WuW/E BGH 1233, 1234 "Original-VW-Ersatzteile"). Die Teilnahme eines Kraftfahrzeugherstellers am Wettbewerb erschöpft sich nicht im Verkauf von Neuwagen, sondern muß in besonderem Maße der Tatsache Rechnung tragen, daß die technisch komplizierten Kraftwagen während der verhältnismäßig langen Dauer ihres Gebrauchs ständiger Abnutzung unterliegen und auch für Schäden anfällig sind und daß sie daher der laufenden Wartung, regelmäßigen Überprüfung und gegebenenfalls der Reparatur bedürfen, um funktionstüchtig zu bleiben und den Sicherheitsanforderungen zu genügen. Als weit verbreitetes, dabei kostspieliges Gebrauchsgut gelangen Kraftwagen in die Hände von Benutzern, die eine ständige Gebrauchsbereitschaft erwarten und an Funktionstüchtigkeit und Fahrkomfort hohe Ansprüche stellen, mit ihrem Bau und ihrer Funktionsweise aber oft wenig vertraut sind. Die Tauglichkeit eines Kraftwagens zu dem vorausgesetzten Gebrauch hängt daher zu einem erheblichen Teil davon ab, daß für Wartung, regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Reparatur ein auf das jeweilige Fahrzeug zugeschnittener Kunden- und Ersatzteildienst besteht. Für den Entschluß zum Kauf eines Kraftwagens ist unter diesen Umständen in erheblichem Maße mitbestimmend, ob für das zur Wahl stehende Fabrikat ein Kundendienst vorhanden ist, wie zuverlässig er arbeitet und wie dicht sein Netz geknüpft ist. Wegen dieses Zusammenhanges zwischen Neuwagengeschäft einerseits, Kundendienst und Ersatzteilgeschäft andererseits müssen die Kraftwagenhersteller den Absatz von Neufahrzeugen auch dadurch zu fördern und zu sichern suchen, daß sie einen auf die jeweilige Fahrzeugkonstruktion zugeschnittenen Kundendienst von Fachleuten einrichten, die mit dieser Konstruktion besonders vertraut sind, über die damit gemachten Erfahrungen auf dem laufenden gehalten werden, in ständiger Verbindung mit dem Herstellerwerk an den verkauften Fahrzeugen Wartungen, Kontrollen und Instandsetzungen vornehmen und die dafür benötigten Ersatzteile abgeben (Senatsurteil vom 16. Oktober 1962 "Original-Ersatzteile" a.a.O. S. 514).
Das so begründete Interesse des Herstellers an der Schaffung und Vervollkommnung eines zuverlässigen und die potentiellen Kunden überzeugenden Kundendienstnetzes kann sich auch auf die Einzelheiten seiner Organisation und der von ihm angebotenen Leistungen erstrecken. Es gehört heute zum Erscheinungsbild des Wettbewerbs, daß detaillierte "Absatzstrategien" entwickelt und konsequent durchgeführt werden. Damit entspricht die Wirtschaft auch der Erwartung des Verbrauchers, daß ihm ein Produkt stets in bestimmter, ihm durch Werbeaussagen und eigene Erfahrung vertrauter Qualität angeboten wird. Bei bundesweit (und darüber hinaus) vertriebenen Produkten, wie es die Kraftwagen der Betroffenen sind, besteht gleichermaßen die Erwartung, daß die dafür aufgebaute Vertriebs- und Kundendienstorganisation in ihren verschiedenen Niederlassungen und Werkstätten ohne regionale Unterschiede von Gewicht Leistungen von gleichmäßiger und gleichbleibender Qualität erbringt. Schon unter diesem Gesichtspunkt hat die Bezugs- und Verwendungsbindung für Ersatzteile, die die Betroffene den VAG-Betrieben auferlegt, ihre Bedeutung. Sie versetzt die Betroffene in die Lage, mit einer qualitativ gleichmäßigen Ersatzteilversorgung bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in jedem beliebigen VAG-Betrieb zu werben und bei ihren Kunden ein entsprechendes Vertrauen zu begründen. Es läßt sich nicht sagen (und wird im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht), daß die Erwartung, in jedem dieser Betriebe (grundsätzlich) nur mit Original-Ersatzteilen bedient zu werden, für die als Kunden in Betracht kommenden Kreise ohne wesentliche Bedeutung sei. Im Gegenteil hat das Kammergericht festgestellt, zahlreiche Fahrzeughalter erwarteten, daß in den Vertragswerkstätten nur solche Ersatzteile verwendet würden, für die der Automobilhersteller mit seinem Ruf einsteht. Die weitere Feststellung, (nur) etwa die Hälfte der an Fahrzeugen der Betroffenen anfallenden Reparaturen würden in den VAG-Werkstätten ausgeführt, besagt nichts entscheidend anderes. Zum einen kann davon ausgegangen werden, daß für einen nicht unerheblichen Teil der anderen, an VAG-Betriebe vergebenen Hälfte der Instandsetzungsaufträge (auch) das Vertrauen der Fahrzeughalter auf die dort vorgeschriebene Verwendung von Original-Ersatzteilen bestimmend ist. Zum anderen pflegt der Aufwand, der für eine Fahrzeugreparatur in Kauf genommen wird, auch von Umständen wie der Art und Bedeutung des zu behebenden Schadens und dem Erhaltungszustand des Fahrzeugs insgesamt bestimmt zu werden. Je mehr es dem Halter, etwa im Hinblick auf den Wiederverkaufswert des Kraftwagens, auf dessen bestmögliche Instandsetzung ankommt, desto eher wird er geneigt sein, diese bei einer VAG-Werkstätte durchführen zu lassen.
Das Interesse der Betroffenen, im Rahmen ihrer der Förderung und Sicherung des Neuwagengeschäfts dienenden Kundendienstorganisation die grundsätzliche Verwendung von Original-Ersatzteilen sicherzustellen, wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Identteile, um die es hier allein geht, von denselben Herstellern und aus derselben Fertigung wie die Original-Ersatzteile stammen und dieselbe Qualität aufweisen wie diese. Wie das Kammergericht nicht verkannt hat, hat die Betroffene ein schutzwürdiges Interesse daran, eine Minderung des Rufes ihrer Fahrzeuge durch Einbau minderwertiger Ersatzteile zu verhindern. Angesichts der Bedeutung, die bei einem Produkt wie einem Kraftfahrzeug aus Gründen der Fahrsicherheit, der Funktionstüchtigkeit und des Fahrkomforts objektiv und in den Augen des Verbrauchers der Zuverlässigkeit von Reparaturen und der dabei verwendeten Ersatzteile zukommt, muß das Interesse der Betroffenen darüber hinausgehend dahin bestimmt werden, einen optimalen Kunden- und Ersatzteildienst anzubieten (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 24. Februar 1976 - KVR 3/75 - WuW/E BGH 1429, 1432 "Asbach-Fachgrosshändlervertrag") und auch geringfügige Fehlerquellen nach Möglichkeit auszuschalten. Anders als das Kammergericht gemeint hat, braucht daher das Interesse der Betroffenen, den VAG-Betrieben grundsätzlich die Verwendung von Original-Ersatzteilen zur Pflicht zu machen, nicht deshalb zurückzutreten, weil bei der stichprobenartigen Eingangskontrolle der Kaufteile, die sie von Zulieferern bezieht, nur ein äußerst geringer Anteil von fehlerhaften Teilen ermittelt wird. Abgesehen davon, daß schon die Existenz dieser Eingangskontrolle die Qualität der Zulieferungen günstig zu beeinflussen vermag, hat die Betroffene ein beachtliches Interesse daran, auch denjenigen Anteil fehlerhafter Ersatzteile, der durch die Stichproben entdeckt wird, auszusondern. Bereits in seinem Urteil vom 16. Oktober 1962 "Original-Ersatzteile" (a.a.O. S. 515) hat der Senat ein schutzwürdiges Interesse des Kraftfahrzeugherstellers bejaht, daß die in sein Kundendienstnetz einbezogenen Vertragshändler und -Werkstätten nur solche Ersatz- und Austauschteile benutzen, die er - der Hersteller - wenigstens stichprobenweise überprüft hat, und keine Teile feilhalten oder einbauen, auf deren Herstellung und Vertrieb er keinen Einfluß hat. Daran hält der Senat fest.
Zu einer anderen Beurteilung des Interesses der Betroffenen an der den VAG-Betrieben auferlegten Bezugs- und Verwendungsbindung besteht auch nicht deshalb Anlaß, weil andere Kraftfahrzeughersteller - wie das Kammergericht festgestellt hat - ihre Vertragswerkstätten keiner solchen Bindung unterworfen haben. Die weitere Feststellung, auch die Vertragswerkstätten dieser Hersteller bezögen Ersatzteile nur zu einem geringen Teil über den freien Vertriebsweg, könnte darauf hindeuten, daß auch diese Werkstätten - etwa aufgrund der besonders gesicherten Qualität der Original-Ersatzteile und der Erwartungen der Kundschaft - einem Zwang zur Verwendung von Original-Ersatzteilen ausgesetzt sind. Das würde das Interesse der Betroffenen, in ihren Vertragswerkstätten die ausschließliche Verwendung von Original-Ersatzteilen vertraglich abzusichern, eher unterstreichen als in Zweifel ziehen. Vor allem aber würde das abweichende Vorgehen anderer Hersteller dem Interesse der Betroffenen an der Durchführung ihres eigenen Konzepts nicht widersprechen. Ebenso wie für den Entschluß eines Verbrauchers, beim Kauf eines Kraftwagens einer bestimmten Marke den Vorzug zu geben, sehr verschiedene Faktoren bestimmend sein können, kann ein Hersteller unterschiedliche Faktoren, soweit er sie zu beeinflussen vermag, zum Gegenstand seines Wettbewerbs machen; in welchem Umfang und auf welchem Gebiet er hierbei aktiv wird, unterliegt seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit (Senatsbeschluß BGHZ 59, 294, 300 f).
bb)
Bei der Abwägung der Interessen der Betroffenen gegenüber den vom Kammergericht zutreffend gekennzeichneten Interessen der Teilehersteller und ihrer Werksvertreter sowie der Teilegroßhändler hat das Kammergericht zugunsten dieser Marktbeteiligten insbesondere berücksichtigt, daß die Entscheidung über den Vertriebsweg seiner Produkte in erster Linie dem Hersteller und den von ihm bestimmten Unternehmen zustehe. Es hat der Betroffenen zur Last gelegt, daß sie sich mit der Bezugsbindung Wettbewerbsvorteile durch Eingriff in diesen Freiheitsbereich anderer Unternehmen verschaffen wolle. Dem Grundsatz, daß ein Unternehmen über den Vertriebsweg seiner Produkte in erster Linie selbst zu entscheiden hat (vgl. Senatsurteile vom 27. September 1962 - KZR 6/61 - WuW/E BGH 502, 508 "Treuhandbüro"; vom 30. September 1971 - KZR 13/70 - WuW/E BGH 1211, 1216 "Kraftwagen-Leasing"), kommt im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung jedoch nicht die Bedeutung zu, die das Kammergericht ihm beigelegt hat.
Die Behinderung der Teilehersteller, um die es hier geht, beruht nicht darauf, daß sie selbst Adressat von Geboten oder Verboten der Betroffenen oder eines auf sie ausgeübten faktischen Druckes wären. Nach dem ermittelten Sachverhalt ist es den Herstellern vielmehr nicht untersagt, außer der Betroffenen auch andere Abnehmer mit den von ihnen hergestellten, für Kraftwagen der Betroffenen bestimmten Ersatzteilen zu beliefern. Die Behinderung besteht vielmehr darin, daß sie bei ihrem Bestreben, auch VAG-Betriebe zu beliefern, auf die Schranken der diesen Unternehmen durch deren Verträge mit der Betroffenen auferlegten Ausschließlichkeitsbindung stoßen. Da diese Bindung, wie oben unter aa) dargelegt worden ist, Teil des Wettbewerbs ist, den die Betroffene zur Förderung und Sicherung ihres Neuwagenabsatzes betreibt, steht dem Interesse der Teilehersteller, den Absatzweg ihrer Produkte selbst zu bestimmen, mithin das Interesse der Betroffenen am Kernstück ihrer geschäftlichen Tätigkeit, dem Neuwagengeschäft, gegenüber. Aus dieser Sicht kann der Auffassung des Kammergerichts, die Belange der Teilehersteller und ihrer Werksvertreter sowie der Teilegroßhändler hätten aus dem bezeichneten Grunde von vornherein ein größeres Gewicht, nicht gefolgt werden. Sie läßt sich insbesondere nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Bestimmung über den Vertriebsweg eines Produktes (hier: der Ersatzteile) stehe in erster Linie dem Hersteller zu. Diese ist mit den Bedürfnissen gerade des Vertriebs von Produkten, die - wie ein Kraftwagen - unter Inanspruchnahme von Zulieferungen verschiedener Hersteller zusammengesetzt werden, nicht zu vereinbaren. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 16. Oktober 1962 "Original-Ersatzteile" die damals streitige Bezugsbindung für Kraftfahrzeug-Ersatzteile u.a. mit der Begründung gerechtfertigt, dem Teilehersteller fehle das bedeutende zusätzliche Interesse des Kraftfahrzeug-Produzenten, durch die Kontrolle des Ersatzteilgeschäfts zugleich seine berechtigten Belange als Hersteller des Gesamterzeugnisses zu wahren (a.a.O. S. 515). Er hat dem Interesse des Teileherstellers also keinen Vorrang vor den Belangen des Herstellers des Gesamtprodukts eingeräumt. Davon abzugehen, besteht kein Anlaß. - Entsprechendes hat zu gelten, soweit die Bezugsbindung der VAG-Betriebe sich als Behinderung der Werksvertreter und der Teilegroßhändler auswirkt.
Das bedeutet freilich nicht, daß dem Interesse der Kraftfahrzeughersteller unter allen Umständen der Vorrang vor den Belangen der Teilehersteller und -großhändler zukommt. Das Tatbestandserfordernis der Unbilligkeit wird auch durch die auf Wettbewerbsfreiheit gerichtete Zielsetzung des Gesetzes geprägt (Senatsentscheidungen BGHZ 52, 65, 71 [BGH 03.03.1969 - KVR 6/68] "Sportartikelmesse"; vom 30. Januar 1970 - KZR 3/69 - WuW/E BGH 1069, 1072 "Tonbandgeräte"; vom 30. September 1971 - KZR 12/70 - WuW/E BGH 1200, 1203 "Vermittlungsprovision für Flugpassagen"; vom 21. Juni 1971 - KZR 8/70 - WuW/E BGH 1205, 1208 "Verbandszeitschrift"). Das bedeutet einerseits, daß Wettbewerbsmaßnahmen als solche nicht mißbilligt werden können, auch wenn sie sich ihres Erfolges wegen für Mitbewerber nachteilig auswirken. Andererseits muß sich das Vertriebssystem der Betroffenen in dem Bereich, in dem es zu Behinderungen von Wettbewerbern auf dem Ersatzteilmarkt führt, daran messen lassen, ob es dem Prinzip des freien und lauteren Wettbewerbs entspricht, mit der Güte und Preiswürdigkeit der angebotenen Leistung zu werben.
Nach diesem Maßstab könnte ein Interesse der Betroffenen, sich durch die Bezugsbindung einen größeren Spielraum bei der Preiskalkulation ihrer Original-Ersatzteile zu sichern, keinen Vorrang vor den Interessen der Teilehersteller und -großhändler beanspruchen. Indessen ergibt der ermittelte Sachverhalt nicht, daß die Betroffene die Bezugsbindung der VAG-Betriebe zu solchen Zwecken eingeführt hat oder in spürbarer Weise dazu ausnutzt. Ihr Vorbringen, sie nehme eine Mischkalkulation vor, um weniger gefragte Ersatzteile für ältere ihrer Fahrzeugmodelle preisgünstig anbieten und dadurch mit der Langlebigkeit und auch bei langer Benutzungsdauer anhaltenden Wirtschaftlichkeit ihrer Produkte werben zu können, enthält zwar das Eingeständnis, daß sie bei mehr gefragten Teilen eine höhere Gewinnspanne kalkuliert, als sie hier - für sich betrachtet - betriebswirtschaftlich geboten wäre. Auch eine solche Mischkalkulation liegt aber als Teil des gesamten Vertriebskonzeptes im Rahmen der dem Unternehmen zustehenden Gestaltungsfreiheit. Mögliche Bedenken, daß sie hier zur Verschleierung überhöhter Gewinnspannen im Ersatzteilgeschäft insgesamt mißbraucht würde, sind nicht durch Feststellungen belegt. Im Gegenteil spricht die Tatsache, daß die Betroffene mit den von ihr erzeugten Kraftwagen im Wettbewerb zu in- und ausländischen Anbietern steht und daß die VAG-Werkstätten auf dem Markt für Kraftfahrzeugwartung und -instandsetzung nach den getroffenen Feststellungen mit zahlreichen "freien" Werkstätten und reparierenden Tankstellen konkurrieren, gegen einen nicht hinreichend begrenzten Verhaltensspielraum der Betroffenen bei der Kalkulation ihrer Ersatzteilpreise.
Auch im übrigen sind keine Feststellungen getroffen, die darauf schließen lassen könnten, daß die Bezugsbindung der VAG-Betriebe als Teil des auf Förderung und Sicherung des Neuwagengeschäfts gerichteten Vertriebssystems der Betroffenen den Anforderungen an einen freien und lauteren Wettbewerb nicht genügt und dadurch das Interesse der Allgemeinheit am Bestand des Wettbewerbs berührt. Soweit es sich um das Interesse der Kraftwagenhalter an einer preisgünstigen Versorgung mit Ersatzteilen handelt, fehlen zunächst - wie schon ausgeführt - Feststellungen darüber, daß die Betroffene einen Verhaltensspielraum im Ersatzteilgeschäft insgesamt zur Kalkulation überhöhter Gewinnspannen ausnutzt. Auch in diesem Zusammenhang ist überdies wiederum die Möglichkeit zu berücksichtigen, auf "freie" Werkstätten und reparierende Tankstellen auszuweichen. Soweit es sich um das Interesse der VAG-Betriebe selbst handelt, können zudem die Vorteile nicht außer Betracht bleiben, die ihnen aus dem Erfolg des Gesamtprodukts zufließen.
Bei der Abwägung gegensätzlicher Interessen, wie sie hier vorzunehmen ist, kommt es allerdings stets auch darauf an, ob ein Marktteilnehmer ein erstrebtes Ziel durch die Wahl milderer, den Wettbewerb weniger beeinträchtigender Mittel erreichen könnte (vgl. Senatsentscheidungen vom 24. Februar 1976 "Asbach-Fachgroßhändlervertrag" a.a.O.; vom 1. Juli 1976 - KZR 34/75 - WuW/E BGH 1455, 1457 "BMW-Direkthändler"; vom 28. Juni 1977 - KVR 2/77 - WuW/E BGH 1495, 1497 "Autoruf-Genossenschaft"; s. auch BGH Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 78/72 - WuW/E BGH 1347, 1348 "Rad- und Kraftfahrerbund"). Das Kammergericht hat daher das Interesse der Betroffenen an der Bindung der VAG-Betriebe zu Recht auch unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob es durch mildere Mittel gewahrt werden kann. Soweit es diese Frage bejaht hat, kann der Senat ihm jedoch nicht folgen.
Im Hinblick auf das vom Kammergericht anerkannte Interesse der Betroffenen, eine Minderung des Rufes ihrer Fahrzeuge durch den Einbau minderwertiger Ersatzteile zu verhindern, meint der angefochtene Beschluß, wenn es sich dann überhaupt noch um Identteile im Sinne der Untersagungsverfügung handele, könne die Betroffene im Einzelfall eine Verwendungsbeschränkung einführen. Dasselbe gelte, soweit Zulieferer fehlerhafte, insbesondere von der Betroffenen zurückgewiesene Teile in den zweiten Vertriebsweg leiten sollten. Den Schutz vor der Lieferung fehlerhafter Ersatzteile, den ihre Wareneingangskontrolle biete, könne sie dadurch erreichen, daß sie bei Feststellung von Mängeln aufgrund ihrer Stichprobe die Untersuchung für dieses Zulieferteil erweitere, um festzustellen, ob der Mangel in größerem Umfang auftrete. Aufgrund ihrer Nachfragestellung könne sie in einem solchen Fall Abhilfe bezüglich der gesamten Produktion verlangen und erforderlichenfalls die VAG-Betriebe informieren. Notfalls könne sie die Wahl des Zulieferers des fraglichen Teils überprüfen und äußerstenfalls eine konkrete Verwendungsbeschränkung für dieses Teil aussprechen. Komme es trotz allem zum Einbau eines fehlerhaften Identteils und falle dieses aufgrund des Mangels aus, so werde der Ruf der Betroffenen dadurch geschützt, daß die VAG-Betriebe den Kunden auf die Verwendung von Identteilen hinweisen müßten.
Diese Ausführungen sind bereits im Ansatz dadurch beeinflußt, daß das Kammergericht - wie oben unter aa) dargelegt - das Interesse der Betroffenen an der Zuverlässigkeit ihres Kunden- und Ersatzteildienstes unterschätzt hat. Ein optimales Angebot, wie es die Betroffene nach Ansicht des Senats anstreben darf, wird sich durch die vom Kammergericht erwogenen Maßnahmen kaum erreichen lassen. Das ergibt sich bereits daraus, daß sich diese Maßnahmen, wenn überhaupt, erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung nach der Aufdeckung fehlerhafter Ersatzteillieferungen auswirken können. Davon abgesehen können der Betroffenen die vom Kammergericht erwogenen Maßnahmen - erweiterte Untersuchung von Ersatzteilen, Information der VAG-Betriebe und gegebenenfalls Auferlegung von konkreten Verwendungsbeschränkungen - nicht zugemutet werden. Ihre Verpflichtung, die mildesten, den Wettbewerb am wenigsten beeinträchtigenden Mittel einzusetzen, geht nicht so weit, daß sie auf geeignete und einfacher zu handhabende Kontrollen im Interesse des Wettbewerbs Dritter zugunsten spürbar umständlicherer Maßnahmen verzichten müßte. Das aber wäre hier der Fall. Soweit das Kammergericht der Betroffenen schließlich die Einflußnahme auf Lieferungen ansinnt, die die Zulieferfirmen an Dritte aufgrund mit diesen geschlossener Verträge erbringen, würde der Betroffenen dafür zudem die rechtliche Handhabe fehlen.
Soweit das Kammergericht ein Interesse der Betroffenen anerkannt hat, das Vertrauen von Kraftfahrzeughaltern auf die Verwendung von Ersatzteilen zu schützen, für die die Betroffene mit ihrem Ruf einsteht, hat es ausgeführt, eine falsche Erwartung der Kunden lasse sich dadurch vermeiden, daß die Betroffene den VAG-Betrieben die Verpflichtung auferlege, bei Verwendung von Identteilen die vorherige Zustimmung des Kunden einzuholen oder ihn nachträglich darauf hinzuweisen. Bei verstärkter Verwendung von Identteilen mit entsprechender Aufklärung der Verbraucher werde die Kundenerwartung sich allmählich ändern und die Gefahr der Irreführung sich verringern. Maßnahmen, die hierauf abzielen oder eine solche Wirkung auch nur erwarten lassen, wären jedoch kein "milderes Mittel" in dem hier erörterten Sinne, sondern würden dem schutzwürdigen Interesse der Betroffenen gerade zuwiderlaufen. Wie oben unter aa) ausgeführt, ist die Bezugs- und Verwendungsbindung der VAG-Betriebe Teil einer Vertriebskonzeption, mit der die Betroffene das Ziel verfolgt, mit einer qualitativ optimalen und gleichmäßigen Ersatzteilversorgung bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in jedem beliebigen VAG-Betrieb zu werben und bei ihren Kunden ein entsprechendes Vertrauen zu begründen. Dieses Konzept, das nach den Regeln des Wettbewerbs nicht zu beanstanden ist, würde bereits beeinträchtigt, wenn dem Kunden im Einzelfall neben Original-Ersatzteilen anders bezeichnete Teile angeboten würden, erst recht aber, wenn ihm der Einbau solcher Teile erst nachträglich mitgeteilt würde. Auf die von den Rechtsbeschwerden vorgetragenen Bedenken, ob den VAG-Betrieben, wie das Kammergericht gemeint hat, eine doppelte Lagerhaltung an Original-Ersatzteilen und Identteilen möglich ist, ob Verwechslungen ausgeschlossen werden können und ob die Betroffene die getrennte Verwendung von Original-Ersatzteilen und Identteilen sowie die Einhaltung der Hinweispflicht hinreichend zu kontrollieren imstande wäre, braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.
cc)
Die Ansicht des Kammergerichts, die Abwägung der Interessen ergebe ein Übergewicht der Belange der Teilehersteller und ihrer Werksvertreter, der Teilegroßhändler und der Verbraucher, ist daher nicht zu billigen. Vielmehr haben die Interessen der Betroffenen gegenüber den Belangen der anderen Marktteilnehmer ein solches Gewicht, daß die Bezugsbindung nicht als unbillig im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB bezeichnet werden kann.
6.
Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben, soweit das Kammergericht die Beschwerden gegen die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts zurückgewiesen hat. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist nicht veranlaßt. Sie läßt - wie sich aus den Ausführungen unter 5. ergibt - nicht erwarten, daß die Frage der Unbilligkeit anders als geschehen zu beantworten ist. Daher ist die Sache mit dem Ergebnis zur Entscheidung reif, daß die Verfügung des Bundeskartellamts aufzuheben ist.
II.
Die Verfügung, durch die das Bundeskartellamt § 10 der VW-Händler- und -Werkstättenverträge in näher bezeichnetem Umfang für unwirksam erklärt und dem VW-Konzern die Anwendung neuer gleichartiger Bindungen verboten hat (Nr. 2 des Beschlusses), beruht auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB i.V. mit Buchst. b der Vorschrift. Das Bundeskartellamt hat ausgeführt, die ihnen in diesen Vertragsbestimmungen auferlegte Verpflichtung beschränke die VAG-Betriebe darin, andere Waren zu verwenden, von Dritten zu beziehen oder an Dritte abzugeben. Durch sie werde der Zutritt zum Markt für andere Unternehmen unbillig beschränkt. Das Kammergericht, das diese Entscheidung gebilligt hat, hat - ebenso wie schon das Bundeskartellamt - seine Entscheidung zur Frage der Unbilligkeit auf dieselben Gründe gestützt wie die zu Nr. 1 des Beschlusses des Bundeskartellamtes. Die gegenteilige Beurteilung dieser Frage durch den Senat hat daher zur Folge, daß auch die auf § 18 GWB gestützten Entscheidungen des Kammergerichts und des Bundeskartellamts keinen Bestand haben. Besondere Gründe, die eine unterschiedliche Würdigung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Auf die weiteren Voraussetzungen einer Verfügung nach § 18 GWB einschließlich der Frage, ob ihr Europäisches Gemeinschaftsrecht entgegenstände, kommt es danach nicht mehr an.
C.
Die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts kann schon aus den unter B I dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.
D.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 77 GWB. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, soweit die Rechtsbeschwerden Erfolg gehabt haben, sieht der Senat keinen Anlaß.
Streitwertbeschluss:
Verfahrenswert: 10 Millionen DM.
v. Gamm
Dr. Kellermann
Lohmann
Hesse