Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1962, Az.: KZR 2/62
„Original-Ersatzteile“
Bezeichnung von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge eines bestimmten Fabrikats als Original-Ersatzteile; Kartellrechtliche Zulässigkeit von Bezugsbindungen für Kraftfahrzeug-Ersatzteile und Austauschteile in Verträgen der Kraftfahrzeughersteller mit ihren Vertragshändlern und -werkstätten; Anschein eines besonders günstigen Angebots; "Original" als Angabe über die Herkunft der Ware; Vorstellung einer bestimmten Qualität; Beachtlichkeit einer Verkehrsbefragung durch das Institut für Demoskopie; Kraftfahrzeugbesitzer als maßgebender Verkehrskreis für die Beurteilung einer Irreführung; Handel mit Nachbauteilen; Ausschließlichkeitsbindung als Mittel zum Boykott eines Mitbewerbers; Interesse des Herstellers des Gesamterzeugnisses am Ersatzteilgeschäft; Ersatzteilgeschäft als Mittel zur Beschränkung der Reparaturen und der entsprechenden Kosten; Einfluss der Preise für die Ersatzteile auf die Verkaufsaussichten für Neuwagen; Schutz von Einzelteilen des Kraftfahrzeugs durch gewerbliche Schutzrechte der Kraftfahrzeugfabrik ; Monopolistischen Preisbildung bei preisgebundenen Ersatzteilen und Austauschteilen; Vorstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1962
- Aktenzeichen
- KZR 2/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10825
- Entscheidungsname
- Original-Ersatzteile
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 26.01.1962
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1962, 1690-1692 (Volltext)
- MDR 1963, 108-109 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Original-Ersatzteile
Prozessführer
1. Firma Peter M., Inhaber Peter M., in O./Rhld., H.straße ...
2. Firma L. Metallwaren-Fabrik GmbH in B./L.
vertreten durch ihren Geschäftsführer Peter M.
Prozessgegner
Firma A. U. GmbH in I., A.-U.-Straße,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. W. und Dr. H.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Ersatzteile für Kraftfahrzeuge eines bestimmten Fabrikats als "Original"-Ersatzteile bezeichnet werden dürfen.
Zur Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Bezugsbindungen für Kraftfahrzeug-Ersatz- und Austauschteile in den Verträgen der Kraftfahrzeughersteller mit ihren Vertragshändlern und -werkstätten.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 1962
unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Löscher, Jungbluth und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. Januar 1962 wird zurückgewiesen.
- II.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Feststellungsantrag der Klägerinnen stattgegeben worden ist.
- III.
Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1) wird abgewiesen.
- IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1, deren Inhaber zugleich Geschäftsführer der Klägerin zu 2 ist, betreibt Großhandel mit Ersatzteilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge, unter anderem für Fahrzeuge der A. U. Diese Erzeugnisse werden zum Teil von der Klägerin zu 2 hergestellt; im übrigen bezieht die Klägerin zu 1 sie von verschiedenen Lieferwerken.
Die beklagte A. U. GmbH (AU) baut und vertreibt Kraftfahrzeuge, insbesondere den "DKW"-Wagen. Sie hat ein umfangreiches Netz von Vertragshändlern und Vertragswerkstätten geschaffen, die sich mit dem Verkauf und der laufenden Instandhaltung der von ihr hergestellten Fahrzeuge befassen. Nach ihren Angaben sind diesem Netz insgesamt etwa 800 Händler und Werkstätten angeschlossen. Für die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu diesen rechtlich selbständigen Betrieben gelten unter anderem die Bestimmungen, die in den "Grundlagen der A. U. GmbH für Direkthändler-, Händler- und Vertragswerkstätten-Abkommen" niedergelegt sind. In diesen "Grundlagen" (Ausgabe vom 1. Januar 1958) sind unter der Überschrift "Ersatzteile" in Ziffer 10 unter anderem folgende Bestimmungen enthalten:
"Der Händler ist verpflichtet, zur Gewährleistung eines guten Kundendienstes und der schnellsten Ausfüllung von Garantie- und Instandsetzungsarbeiten Original-AU-Ersatz- und Austauschteile in ausreichender Menge ständig am Lager zu halten. Das Lager ist den Bedürfnissen entsprechend nach Maßgabe der A. U. zu erweitern und zu ergänzen. Der Lagerbestand sowie dessen Zu- und Abgänge sind durch einwandfreie Lagerkartei auszuweisen.
Original-Ersatz- und Austauschteile sind ausschließlich von einem Ersatzteile-Generaldepot zu beziehen; dagegen können Spezial-Zubehör und Spezialwerkzeuge auch direkt von der A. U. L. oder D., Abteilung Ersatzteile und Kundendienst, bezogen werden.
Dem Händler ist es untersagt, Nachbauteile irgendwelcher Art zu verwenden, und er ist verpflichtet, ausnahmslos Original-AU-Ersatz- und Austauschteile zu beziehen."
In der Ausgabe der "Grundlagen" vom 1. Oktober 1959 ist in der entsprechenden Ziffer außer dem "Händler" jeweils auch die "Vertragswerkstatt" erwähnt. Die DKW- oder Auto Union-Ersatzteile entsprechen den jeweils gleichen Teilen für die Erstausstattung der Wagen. Sie werden teils von der Beklagten selbst, teils von Zulieferern hergestellt, von denen die Beklagte sie bezieht. In beiden Fällen werden sie von der Beklagten als "Original-DKW-Ersatzteile" bzw. "Original-A. U.-Ersatzteile" angeboten. Für eine Reihe von Ersatzteilen hat die Beklagte ihre Preise gebunden. Alle Teile liefert sie auch an Werkstätten, die nicht mit ihr im Vertragsverhältnis stehen.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der in Ziffer 10 der "Grundlagen" enthaltenen Ausschiießlichkeitsklausel und darüber, für welche Ersatzteile die Beklagte die Bezeichnung "Original"-Ersatzteile gebrauchen darf.
Die Kläger haben vorgetragen, bei den Vertragshändlern und Vertragswerkstätten der Autofabriken handele es sich praktisch um die einzig in Betracht kommenden Abnehmer von Ersatzteilen. Die wenigen, für den Ersatzteilmarkt nicht ins Gewicht fallenden freien Werkstätten seien nicht imstande, eigene Ersatzteillager zu unterhalten, und mithin genötigt, ihren Bedarf von Fall zu Fall bei der nächsten Vertragswerkstatt der Autofabrik zu decken. Durch die von der Beklagten eingeführte Ausschließlichkeitsklausel seien daher sie, die Klägerinnen, vom Ersatzteilgeschäft für DKW- und A. U.-Fahr zeuge ausgeschlossen; denn die Vertragshändler und -werkstätten der Beklagten seien durch die Bezugsbindung und das Verbot der Verwendung von Nachbauteilen daran gehindert, die von ihnen, den Klägerinnen, angebotenen Nachbauteile zu beziehen, die den sogenannten "Original"-Ersatzteilen gleichwertig, aber billiger seien. Die Beklagte strebe dieses Ziel bewußt an, um auf Grund einer Monopolstellung im Ersatzteilgeschäft mit besonders hohen Gewinnspannen arbeiten zu können. Die Ausschließlichkeitsklausel sei deshalb nichts anderes als eine getarnte Sperrklausel. Unter diesen Umständen müsse darin ein gegen sie, die Klägerinnen, gerichteter Boykott, außerdem wegen der beherrschenden Stellung der Beklagten auf dem hier maßgebenden Markt für DKW- und Auto Union-Ersatzteile und der für diese Teile bestehenden Preisbindung eine nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbotene Diskriminierung gesehen werden.
Die Ersatzteile, so machen die Klägerinnen weiter geltend, welche die Beklagte als "Original-DKW-Ersatzteile" bzw. "Original-Auto Union-Ersatzteile" bezeichne, lasse sie sich überwiegend, und zwar mindestens zu 80 % von Spezialunternehmen oder sogenannten Teileherstellern liefern. Diese zugelieferten Fremdfabrikate prüfe die Beklagte nur stichprobenweise; es sei sogar vorgekommen, daß sie nicht einmal Stichproben gemacht, sondern ihren für die Prüfung verwendeten Stempel dem Zulieferer überlassen habe mit der Bitte, zu ihrer, der Beklagten, Entlastung die Stempelung selbst vorzunehmen. Für Teile, welche die Beklagte in dieser Weise entweder überhaupt nicht oder nur unzulänglich untersucht habe, sei indessen die Bezeichnung "Original"-Ersatzteile irreführend; denn von "Original"-Ersatzteilen erwarte der Verkehr, daß sie entweder im Betriebe der Autofabrik selbst oder von Dritten im Auftrage und unter ständiger Kontrolle der Fabrik angefertigt worden seien.
Die Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, die Ausschließlichkeitsklausel in Ziffer 10 der "Grundlagen" diene nicht dem negativen Zweck, andere Ersatzteilhersteller und -händler vom Markt zu verdrängen. Sie, die Beklagte, verfolge damit vielmehr das positive und schutzwürdige Interesse, durch eine Kundendienstorganisation von Vertragshändlern und -werkstätten den Fahrzeugbesitzern eine von ihr kontrollierbare und nach den jeweils neuesten Werkserfahrungen ausgerichtete Betreuung ihrer Fahrzeuge zu bieten. Dazu gehöre auch, daß in den entsprechend gekennzeichneten Werkstätten nur Ersatz- und Austauschteile Verwendung fänden, die in Kenntnis der von ihr erlassenen Qualitätsvorschriften angefertigt, von ihr gebilligt und den zur Erstausstattung gehörenden Teilen gleich seien. Nur bei diesen Teilen bestehe die Gewähr für die Maßhaltigkeit und Materialbeschaffenheit, die den an Auto Union-Fahrzeuge zu stellenden Anforderungen genüge. Bei der Verwendung von Nachbauteilen dagegen, auf deren Herstellung sie, die Beklagte, keinen Einfluß habe, könnten Fehler auftreten, durch die der Ruf ihrer Fahrzeuge beeinträchtigt werden könne. Die den Vertragshändlern und -werkstätten auferlegte Ausschließlichkeitsbindung sei daher notwendig, damit dieser Ruf gewahrt werde, der die Grundlage für zukünftige Verkaufserfolge bilde. Das Verbot der Benutzung von Nachbauteilen sei ferner erforderlich, um Täuschungen zu vermeiden; denn der Fahrzeugbesitzer erwarte, daß er in allen Vertragswerkstätten stets die gleichen Ersatzteile erhalte. Bei dieser Sachlage verstoße die Ausschließlichkeitsklausel nicht gegen die Boykott- oder Diskriminierungsvorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Klägerinnen seien hierdurch auch deshalb nicht unbillig behindert, weil sich unter den mehr als 16.000 Automobilhändlern und -werkstätten im Bundesgebiet nur 800 Vertragshändler und -erkstätten der A. U., jedoch mindestens 5000 an kein Herstellerwerk gebundene, also freie Betriebe befänden, deren Belieferung den Klägerinnen offenstehe. Außerdem sei sie, die Beklagte, für Ersatzteile nicht marktbeherrschendes sei eine zu enge Betrachtungsweise und widerspreche dem Marktbegriff, wenn man die Angebote von Ersatzteilen für die Fahrzeuge eines einzelnen Automobilherstellers schon zu einem abgegrenzten Markt zusammenfassen wolle. Schließlich sei die Ausschließlichkeitsbindung in den "Grundlagen" nach Treu und Glauben auszulegen. Mir den Bezug einer Reihe von Ersatzteilen geringerer Bedeutung lasse sie dementsprechend den Vertragshändlern und -werkstätten, die diese Teile ohne Schwierigkeit erkennen könnten, freie Hand.
Soweit sie Ersatzteile von Zulieferern herstellen lasse, geschehe dies nach ihren genauen Anordnungen und Angaben. Sie lasse diese Erzeugnisse ferner in ihrem Werk in einem für Massengüter sinnvollen, mehr oder weniger großen umfange prüfen. Hiernach sei es keine Irreführung, wenn sie auch die von ihren Zulieferern stammenden Ersatzteile als "Original"-Ersatzteile in den Verkehr bringe, zumal dem Verkehr bekannt sei, daß die Automobilfabrikation sich einer breiten Zuliefererindustrie bediene.
Die Klägerinnen hatten in erster Instanz beantragt,
festzustellen, daß die Vertragshändler und -werkstätten der Beklagten nicht verpflichtet seien, bestimmte, im Klageantrage gesondert aufgeführte Ersatzteile ausschließlich von der Beklagten zu beziehen,
ferner,
die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, Ersatzteile als "Originale"-Ersatzteile zu bezeichnen, soweit es sich nicht um Teile handele, die entweder im Betriebe der Beklagten oder von Dritten im Auftrage und unter ständiger Kontrolle der Beklagten hergestellt werden.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat die Ausschließlichkeitsbindung in den "Grundlagen" für zulässig gehalten, dem Feststellungsantrag jedoch auf Grund des § 1 UWG hinsichtlich derjenigen (insgesamt 156) Ersatzteile stattgegeben, von denen die Beklagte selbst behauptet hatte, daß diese Bindung sich darauf nach Treu und Glauben nicht erstrecke. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte habe ihre Vertragshändler und -werkstätten darüber im unklaren gelassen, daß die erwähnten Ersatzteile der Bezugsbindung nicht unterworfen seien, und hierdurch zugleich die Klägerinnen in wettbewerbswidriger Weise behindert. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Segen das Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen ergänzend ausgeführt, mit einer langen und unvollständigen Aufzählung derjenigen Teile, hinsichtlich deren die Vertragshändler und -werkstätten der Beklagten nicht an die Ausschließlichkeitsklausel gebunden seien, sei ihnen aus praktischen Erwägungen nicht gedient; es sei Sache der Beklagten, ihre Bezugsbindung durch eine Abänderung der Vertrage auf einen Umfang zu beschränken, der dem von ihr behaupteten Interesse angemessen sei; solange die Beklagte dies nicht getan habe, sei die Bezugsbindung in ihrer Gesamtheit unwirksam. Dementsprechend haben die Klägerinnen unter Änderung des früheren Klageantrages nunmehr die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Bezugsbindung schlechthin, hilfsweise insoweit begehrt, als die gebundenen Händler und Werkstätten danach die in der Preisliste II/1957 der Klägerin zu 1 enthaltenen - d.h. die zum Lieferprogramm der Klägerinnen gehörenden - Erzeugnisse nur von der Beklagten beziehen dürfen, Den die Bezeichnung "Original"-Ersatzteile betreffenden Unterlassungsantrag haben die Klägerinnen auf Grund des Ergebnisses einer von ihnen veranlaßten, vom Institut für Demoskopie in Allensbach durchgeführten und gutachtlich ausgewerteten Meinungsumfrage gleichfalls abweichend gefaßt. Die in zweiter Instanz gestellten Klageanträge lauten danach:
1.
festzustellen, daß die von der Beklagten ihren Händlern und Vertragswerkstätten gemäß Ziffer 10 der gedruckten "Grundlagen der A. U. GmbH für Direkthändler, Händler und Vertragswerkstätten-Abkommen" auferlegte Ausschließlichkeitsbindung, nämlich das Verbot, Nachbauteile irgendwelcher Art zu verwenden, und die Verpflichtung, ausnahmslos sämtliche Ersatz- und Austauschteile von der Beklagten zu beiziehen, rechtsunwirksam ist,hilfsweise,
festzustellen, daß die Vertragshändler und Vertragswerkstätten der Beklagten nicht verpflichtet sind, die in der Anlage (Preisliste der Spezialteile für DKW der Firma Peter M. Ausgabe II/4, 1957) aufgeführten Ersatzteile für DKW- oder A. U.-Fahrzeuge ausschließlich von der Beklagten zu beziehen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen,in Katalogen, Preislisten oder sonst in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, die von ihr angebotenen Ersatzteile als "Original-DKW-Ersatzteile" oder "Original-A. U.-Ersatzteile" zu bezeichnen, soweit es sich nicht um Teile handelt,
a)
die von der Beklagten selbst in ihrem eigenen Werk hergestellt worden sind,hilfsweise
b)
die entweder von der Beklagten selbst in ihren eigenen Werken oder im Auftrage der Beklagten von dritten Unternehmen hergestellt und Stück für Stück in den Werken der Beklagten in einer strengen Kontrolle geprüft worden sind."
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerinnen unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem Feststellungsantrag (Antrag zu 1) in der zweitinstanzlichen Fassung des Hauptantrags entsprochen, im übrigen aber beide Berufungen zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat es 3/4 der Beklagten, das weitere Viertel nach Kopfteilen den Klägerinnen auferlegt.
Das Berufungsurteil wird von beiden Parteien mit der Revision angegriffen, Die Klägerinnen verfolgen mit ihrer Revision den abgewiesenen Unterlassungsantrag hinsichtlich der Bezeichnung "Original"-Ersatzteile weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Abweisung auch des Feststellungsantrags. Jede Partei bittet ferner, die Revision der Gegenpartei zurückzuweisen.
Dem Bundeskartellamt ist gemäß § 90 GWB von dem Rechtsstreit Mitteilung gemacht worden. Es hat zu den streitigen kartellrechtlichen Fragen schriftlich und durch seinen Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Revision der Klägerinnen.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch der Klägerinnen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 3 UWG geprüft und demgemäß untersucht, ob die Bezeichnung "Original-DKW-Ersatzteile" bzw. "Original-A. U.-Ersatzteile" für diejenigen von der Beklagten angebotenen Ersatzteile, die nicht die im Klageantrag zu 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, eine unrichtige Angabe darstellt, die geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Es hat diese Frage in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint.
Im allgemeinen, so hat es dargelegt, verstehe der Verkehr unter "Original" eine Angabe über die Herkunft der Ware. Er verbinde damit auch die Vorstellung einer bestimmten Qualität. Die Bezeichnung grenze also für ihn die Ware gegenüber ähnlichen Erzeugnissen ab, die nicht aus der gleichen Quelle stammen und nicht die Qualitätsmerkmale wie das Original aufweisen. Nun wisse aber der Kraftfahrzeugbesitzer, auf dessen Auffassung es hier ankomme, daß entsprechend der in vielen Industrien verstärkt durchgeführten weitgehenden Spezialisierung und Rationalisierung viele Fahrzeugteile von Spezialherstellern und Unterlieferanten herrühren. Mit solchen Zulieferern rechne der Verkehr; er wolle sie nur von der Autofabrik kontrolliert wissen. Schwierigkeiten bereite allein die Abgrenzung dessen, was der Verkehr bei den der Fahrzeugfabrik von dritter Seite gelieferten teilen noch der Fabrik als "Original"-Ersatzteil zurechne. Darüber herrsche im Schrifttum seit langem ein Meinungsstreit. Nach der einen Auffassung, die auch vom Landgericht Berlin in einer Entscheidung aus dem Jahre 1935 vertreten werde, sei die Bezeichnung "Original"-Ersatzteil gerechtfertigt, wenn. Neu- und Ersatzstücke in keiner Weise unterschiedlich behandelt, und beide den üblichen Werkabnahmeprüfungen unterworfen würden, wobei, da es sich um Massenartikel handele, Stichproben ausreichend seien. Das Entscheidende werde in einer durch die Anweisungen, die Kontrollen und den good will der Fahrzeugfabrik gegebenen Garantie dafür gesehen, daß das Ersatzstück genau der Erstausstattung des Wagens entspreche. Die Gegenmeinung verlange dagegen, daß bei einem als "Original"-Ersatzteil bezeichneten Stück die Fahrzeugfabrik den Herstellungsvorgang überwacht und jedes Einzelteil besonders und eingehend geprüft habe; soweit das Stück nicht in der Fahrzeugfabrik selbst angefertigt sei, werde Lohnherstellung unter ständiger Kontrolle der Fabrik gefordert; zur Begründung werde geltend gemacht, man könne ein Ersatzteil, das von demselben Hersteller stamme, nicht einmal als "Original" und einmal als "Nachbau" bezeichnen, je nachdem, ob es über die Fahrzeugfabrik oder über Dritte, etwa über den freien Großhandel, abgesetzt werde.
2.
Das Berufungsgericht hat alsdann ausgeführt, bei einer Abwägung des Für und Wider der dargestellten Meinungen ergebe sich folgendes: Der Autobesitzer, dem bekannt sei, daß sein Wagen sich aus weitgehend von Unterlieferanten hergestellten Teilen zusammensetze, rechne mit einer Zusammenarbeit der Fahrzeugfabrik und der Unterlieferanten, weil die Fahrzeugfabrik mit ihrem guten Ruf für die Qualität des Wagens einstehe; wenn er Ersatzteile kaufe, wünsche er genau die gleichen Teile, wie sie bei der Erstausstattung des Wagens verwendet worden seien, weil er dann die Gewähr habe, daß sie paßten und ein Teil dessen seien, was den Ruf der Autofabrik ausmache; es komme ihm nicht ausschlaggebend darauf an, ob die Fahrzeugfabrik die Pläne zu diesen Teilen geliefert oder nachträglich jedes Stück kontrolliert oder sich auf Stichproben beschränkt habe, sondern darauf, daß die Fabrik den Teilehersteller als für ihren Ruf gut ansehe; er erwarte zwar eine Kontrolle der Fabrik, aber keine bestimmte und keine andere Kontrolle als bei den Teilen der Erstausstattung.
3.
Auf Grund dieser Erwägungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Bezeichnung "Original"-Ersatzteile für zugelieferte Teile dann nicht irreführend im Sinne des § 3 UWG sei, wenn
- a)
die Autofabrik die Teile selbst konstruiert und die Pläne und Muster hierfür den Teileherstellern zur Verfügung gestellt habe, oder
- b)
das Teil zwar von einem Spezialunternehmen konstruiert worden sei, aber nach Ansieht der Autofabrik den besonderen Anforderungen des von ihr hergestellten Kraftwagens entspreche und nur in diesem Kraftwagen Verwendung finden könne, und
- c)
wenn unter den Voraussetzungen von a) und b) die Teile von der Autofabrik einer irgendwie gearteten Nachkontrolle unterworfen würden und gleichermaßen für die Erstausrüstung wie als Ersatzteile Verwendung fänden.
Die für Wagen aller Art benutzten genormten Teile (DIN-Teile) wie z.B. Schrauben und Muttern betrachte der Verkehr allerdings nicht als "Original"-Ersatzteile; ihre Bezeichnung mit diesem Begriff sei aber unschädlich, weil der mit der Sachlage vertraute Verkehr hierdurch nicht getäuscht werde.
4.
Seine Ansicht über die von ihm festgestellte Verkehrsbedeutung des Begriffs "Original"-Ersatzteil, so hat das Berufungsgericht weiter dargelegt, werde nicht durch das von den Klägerinnen überreichte demoskopische Gutachten erschüttert; denn das Ergebnis dieses Gutachtens sei auf die gebundene Fragestellung zurückzuführen, und die festgestellte Verkehrsauffassung sei nicht Gegenstand der dem Gutachten zugrunde liegenden Befragung gewesen.
5.
Die Beschränkung des Gebrauchs der Bezeichnung "Original"-Ersatzteile auf Teile, die im Werk der Beklagten selbst hergestellt oder - bei Herstellung durch Dritte im Auftrage der Beklagten - von der Beklagten Stück für Stück in einer strengen Kontrolle geprüft worden seien, könne hiernach von den Klägerinnen nicht verlangt werden.
Richtig sei, daß die Beklagte sich, um diese Bezeichnung verwenden zu können, nicht damit begnügen dürfe, die von Dritten bezogenen Teile lediglich mit ihrem Namen oder ihren Warenzeichen zu versehen. Ein solches Verhalten hätten die Klägerinnen jedoch im einzelnen nicht dargetan.
II.
Die Revision der Klägerinnen rügt, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der unrichtigen Angabe im Sinne des § 3 UWG verkannt habe, daß die Begründung des angefochtenen Urteils in diesem Punkte widersprüchlich, und mit der Lebenserfahrung nicht vereinbar sei, sowie, daß sie den Streitstoff nicht erschöpfe.
1.
Das Berufungsgericht, so macht die Revision geltend, habe keine eigenen tatsächlichen Feststellungen über die maßgebende Verkehrsauffassung getroffen, sondern sich mit einer Abwägung des Für und Wider von in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Meinungen begnügt und daraus eine eigene Theorie abgeleitet, ohne, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich sei, die in den Abnehmerkreisen tatsächlich herrschende Auffassung von sich aus, gegebenenfalls unter Zuziehung eines anerkannten Meinungsforschungsinstituts, zu ermitteln. Wenn das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung davon ausgehe, was der Autobesitzer beim Kauf von Ersatzteilen wolle und erwarte, so erscheine es zudem zweifelhaft, ob die hier entscheidende Frage der Irreführung über die Herstellereigenschaft überhaupt folgerichtig geprüft sei; denn es komme nicht auf die Erwartungen des Autobesitzers beim Kauf von Ersatzteilen, sondern allein darauf an, was der Autobesitzer unter der Bezeichnung "Original"-Ersatzteil verstehe.
2.
Sodann liege ein Widerspruch und zugleich ein Verstoß gegen die Lebenserfahrung darin, daß das Berufungsgericht einmal ausgeführt habe, dem Verkehr genüge bei einem "Original"-Ersatzteil eine "irgendwie geartete Nachkontrolle" durch die Fahrzeugfabrik, er setze also nicht die Prüfung jedes Einzelstücks voraus, während an anderer Stelle des Berufungsurteils gesagt werde, der Autobesitzer erwarte bei einem "Original"-Ersatzteil "keine andere Kontrolle als bei den Teilen für die Erstausstattung". Bei der Erstausstattung nehme der Verkehr nämlich erfahrungsgemäß an, daß der gesamte Herstellungsvorgang bis zur Endprüfung überwacht und damit jedes Einzelteil kontrolliert werde.
3.
Ferner habe das Berufungsgericht nicht hinreichend begründet, weshalb es das Ergebnis der Verkehrsbefragung durch das Institut für Demoskopie in Allensbach für unbeachtlich gehalten habe. Die Annahme, dem Gutachten habe eine gebundene Fragestellung zugrunde gelegen, sei tatbestandswidrig. Bei der Würdigung des Befragungsergebnisses habe das Berufungsgericht zudem das Vorbringen der Klägerinnen nicht berücksichtigt, daß die Beklagte, übrigens in Übereinstimmung mit anderen Automobilfabriken, in der Öffentlichkeit werbemäßige Angaben über die Anfertigung und Prüfung der als "Original"-Ersatzteile bezeichneten Teile verbreitet habe, nach denen der Verkehr diese Bezeichnung als Hinweis auf die Herstellung der Teile in der Automobilfabrik, jedenfalls aber in dem von den Klägerinnen behaupteten Sinne habe auffassen müssen (Schriftsatz vom 20. Januar 1960 S. 4; Anlagen 4, 5 zum Schriftsatz vom 24. November 1961).
4.
Bei richtiger Würdigung dieses Vorbringens, so trägt die Revision abschließend vor, habe das Berufungsgericht nicht an den Beweiserbieten der Klägerin vorbeigehen dürfen, daß die Beklagte die von Zulieferern stammenden Ersatzteile keineswegs Stück für Stück im eigenen Betriebe prüfe (Schriftsatz vom 20. Januar 1960 S. 4, 5; Schriftsatz vom 24. November 1961 S. 4), und daß die Bezeichnung "Original"-Ersatzteil für diese Ersatzteile mithin irreführend sei; soweit die Klägerinnen sich dabei auf Zeugen NN bezögen hätten, würden sie, nach § 139 ZPO befragt, die betreffenden Zeugen mit Namen benennt haben.
III.
Diese Revisionsrügen können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Unterlassungsanspruch der Klägerinnen gerechtfertigt ist, wenn die Bezeichnungen "Original-DKW-Ersatzteile" oder "Original-A. U.-Ersatzteile" in den Fällen, von denen die Klageanträge ausgehen, auch nur für einen nicht unbeachtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise irreführend sind, d.h., wenn sie für einen solchen Teil des Verkehrs eine unrichtige Angabe enthalten, die geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§ 3 UWG). Als maßgebenden Verkehrskreis hat das Berufungsgericht den der Kraftfahrzeugbesitzer angesehen. Auch hiergegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben; denn die Kreise der Kraftfahrzeughändler und Werkstätteninhaber, auf die es gleichfalls noch ankommen könnte, sind als Fachkreise mit den Bezeichnungsgewohnheiten der Kraftfahrzeugfabriken vertraut und können daher mit der Bezeichnung "Original"-Ersatzteile für die von diesen Fabriken in den Verkehr gebrachten Ersatzteile keine falschen Vorstellungen verbinden.
2.
Bei der Prüfung, ob die Bezeichnung "Original"-Ersatzteile auf einen hiernach in Betracht kommenden Verkehrskreis im Sinne der Klageanträge irreführend wirkt, muß beachtet werden, daß die Klägerinnen einen Haupt- und einen Hilfsantrag gestellt haben, von denen der eine nicht unwesentlich von dem anderen abweicht. Nach dem Inhalt des Hauptantrages (Klageantrag zu 2 a) soll die Bezeichnung untersagt werden, soweit die Teile, für die sie verwendet wird, nicht von der Beklagten selbst in ihrem eigenen Werk hergestellt worden sind. Nach dem Inhalt des Hilfsantrages (Klageantrag zu 2 b) soll das erstrebte Verbot eingreifen, entweder, soweit die Teile nicht von der Beklagten selbst in ihren eigenen Werken, oder, soweit sie nicht in ihrem Auftrage von dritten Unternehmen hergestellt und nicht Stück für Stück in den Werken der Beklagten in einer strengen Kontrolle geprüft worden sind. Für den Hauptantrag war danach entscheidend, ob bei einen nicht unbeachtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise die Auffassung herrscht, ein als "Original"-Ersatzteil angekündigtes Ersatzteil für DKW- oder A. U.-Wagen sei im Werk der Beklagten selbst angefertigt. Besteht eine solche Auffassung nicht, nehmen die beteiligten Verkehrskreise, soweit sie nicht unbeachtlich sind, also an, ein "Original"-Ersatzteil könne auch von einem Zulieferer der Beklagten hergestellt sein, so war die für den Hilfsantrag entscheidende Frage zu klären, ob nach der Vorstellung eines nicht unbeachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise diese zugelieferten Teile, wenn sie als "Original"-Ersatzteile bezeichnet werden, Stück für Stück im Werk der Beklagten in einer strengen Kontrolle untersucht sein müssen. Das Berufungsgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils beide Fragen zwar nicht immer scharf getrennt, sie aber ohne Rechtsirrtum verneint.
a)
Es hat zunächst festgestellt, der Kraftfahrzeugbesitzer kenne die in der Kraftfahrzeugindustrie bestehende Spezialisierung und Rationalisierung, und er wisse, daß viele Teile seines Fahrzeugs von Spezialherstellern und Unterlieferanten stammen. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht ersichtlich ohne Unterschied sowohl für die anläßlich der Erstausstattung in die Wagen eingebauten Teile als auch für die entsprechenden Teile treffen wollen, welche die Autofabrik als Ersatzteile für abgenutzte oder beschädigte Teile der Erstausstattung oder zu deren Austausch anbietet. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Jene von der Autofabrik angebotenen Ersatzteile unterscheiden sich von den entsprechenden Teilen der Erstausstattung nicht durch Herkunft und Beschaffenheit, sondern dadurch, daß sie statt zur Verwendung bei der Anfertigung neuer Wagen zur Verwendung als Ersatz- oder Austauschteile bei notwendig werdenden Instandsetzungen bestimmt werden. Vorstellungen über die Warenherkunft, die sich für Teile der Erstausstattung gebildet haben, gelten daher auch für den Fall, daß die gleichen Teile statt für die Erstausstattung für Instandsetzungs- und Austauschzwecke benutzt werden. Das Berufungsgericht konnte danach ohne Rechtsverstoß annehmen, die Kraftfahrzeugbesitzer seien sich darüber klar, daß sich unter den von der Beklagten in den Verkehr gebrachten, von den Vertragshändlern und -werkstätten der Beklagten feilgehaltenen und benutzten Ersatzteilen zahlreiche Erzeugnisse und Gruppen von Erzeugnissen befinden, die nicht im Werk der Beklagten, sondern von Zulieferern angefertigt sind. Gleichwohl werden auch diese Erzeugnisse von der Beklagten, ihren Vertragshändlern und ihren Vertragswerkstätten den Kraftfahrzeugeigentümern gegenüber in Übereinstimmung mit der langjährigen Gepflogenheit anderer Kraftfahrzeugfabriken als "Original"-Ersatzteile der Autofabrik bezeichnet. Diese Übung ergibt sich aus der Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 1935 - GRUR 1937, 159 -, in der bereits die gleiche Bezeichnungsweise zu beurteilen war und - damals für Opel-Ersatzteile - gebilligt worden ist. Sie geht auch aus dem Tatbestand der Entscheidung des Reichsgerichts vom 28. Januar 1939 - MuW 1939, 236 rechte Spalte, zweiter Absatz - hervor, in dem es heißt, daß die Fahrzeugfabriken die Kraftfahrzeugteile, die sie selbst abgeben, gleichviel, ob sie von ihnen hergestellt oder von Spezialfabriken bezogen sind, "Originalersatzteile" nennen. Bei diesem Sachverhalt ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht vorweg zu dem Ergebnis gelangt ist, aus den Bezeichnungen "Original-DKW-Ersatzteile" bzw. "Original-A. U.-Ersatzteile" ziehe der Kraftfahrer keinesfalls den Schluß auf eine Eigenfertigung in der Autofabrik.
aa)
Die Revision kann demgegenüber nicht mit der Rüge durchdringen, das Berufungsgericht habe das gegenteilige Ergebnis der Verkehrsbefragung nicht berücksichtigt, das in dem von den Klägerinnen vorgelegten Gutachten des Instituts für Demoskopie in Allensbach wiedergegeben ist. Dieses Gutachten ist vom Berufungsgericht nicht übergangen, sondern ausdrücklich erörtert worden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Ergebnis der Befragung sei wegen der gebundenen Fragestellung nicht verwertbar, ist entgegen der Meinung der Revision nicht tatbestandswidrig, sondern zutreffend. Den befragten Personen wurden nämlich nur zwei vorgeschriebene Begriffsbestimmungen für die Bezeichnung "Original"-Ersatzteile zur Wahl gestellt. Die eine lautete: "Wenn mir Original-Ersatzteile verkauft werden, dann bin ich der Ansicht, daß diese Teile von dem Autowerk meines Wagens selbst hergestellt worden sind," Die andere ging dahin: "Wenn mir Original-Ersatzteile verkauft werden, dann ist es mir egal, wer diese Teile hergestellt hat; mir genügt es, daß die Teile für das Autowerk und nach seinen Vorschriften gefertigt worden sind". Nur denjenigen, die der hier an zweiter Stelle genannten Auffassung beitraten, wurde weiterhin noch die - wie dargelegt, für den Hilfsantrag (Klageantrag zu 2 b) entscheidende - Frage vorgelegt, ob sie etwa eine strenge Kontrolle jedes Einzelstücks durch die Kraftfahrzeugfabrik für notwendig hielten, Angesichts dieser Befragungsmethode mit nur zwei im Wortlaut festliegenden Antworten hat das Berufungsgericht mit Recht von einer gebundenen Fragestellung gesprochen. Diese Fragestellung ließ ein unbefangenes, für die Ermittlung der Verkehrsmeinung brauchbares Ergebnis umso weniger erwarten, als die zweitgenannte der beiden wahlweise vorgeschriebenen Antworten durch die Verwendung des suggestiven Wortes "egal" bei den Befragten von vorneherein die Neigung zur Verneinung erwecken mußte; denn ein Käufer, der für sein gutes Geld Ware erwirbt, wird im allgemeinen nicht geneigt sein, zuzugestehen, daß ihm an dieser Ware irgend etwas "egal" sei. Die Vorstellung der Befragten wurde auf diese Weise nicht nur auf zwei enge, die tatsächlichen Verhältnisse nicht erschöpfende Begriffsbestimmungen festgelegt, die für sie keine Möglichkeit zu eigener Überlegung und damit zu etwaigen vermittelnden Antworten offen ließen; sie wurde vielmehr auch in die irrige Richtung gelenkt, mit der Entscheidung für die zweitgenannte Antwort werde im voraus die Bereitschaft zum Verzicht auf wesentliche Garantien zum Ausdruck gebracht. Der Gegenstand des Rechtsstreites hätte eine allgemeinere Fragestellung wie etwa die erfordert, was der Befragte unter einem "Original-DKW-Ersatzteil" oder einem "Original-A.-U.-Ersatzteil" verstehe. In dem Gutachten wird allerdings dargelegt, derart allgemein gehaltene Fragen brächten, kein auswertbares Ergebnis, da die Antworten dann durch zu viele verschiedene Gesichtspunkte und durch die sehr unterschiedliche Ausdrucks Fähigkeit der Befragten beeinflußt seien, Wenn dies indessen zutreffen sollte, so würde damit nur zweifelhaft werden, ob eine Verkehrsbefragung sich unter den Umständen des vorliegenden Falles als Beweismittel überhaupt eignet. Jedenfalls aber darf die Erwägung, daß sich auf andere Weise keine in klaren Verhältniszahlen ausdrückbaren Verkehrsmeinungen ergeben könnten - was bei mehrdeutigen Werbebegriffen durchaus einmal der Fall sein kann -, nicht dazu führen, daß dem befragten Kreise nur zwei fertig formulierte gegensätzliche Alternativen mit obendrein suggestivem Einschlag zur Wahl gestellt werden. Nach alledem verstieß es nicht gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht das Gutachten des Instituts für Demoskopie in Allensbach nicht verwertet und auch seinerseits von der Einholung eines demoskopischen Gutachtens abgesehen hat.
bb)
Aus der von den Klägerinnen auszugsweise vorgelegten Werbeschrift der Beklagten, in der den Adressaten die ausschließliche Verwendung von "Original-DKW-Ersatzteilen" nahegelegt wird, brauchte das Berufungsgericht gleichfalls keine Bedenken gegen seine Auffassung zu entnehmen. In dieser Werbeschrift wird nicht behauptet, daß alle so bezeichneten Ersatzteile im eigenen Werk der Beklagten hergestellt seien. Es ist nur von einer sorgfältigen, auch kleine und kleinste Teile erfassenden Prüfung des in den Werken der Auto Union zur Verarbeitung kommenden - d.h. also in erster Linie, des zum Einbau in Neuwagen verwendeten - Materials die Rede. Über die Herkunft dieses Materials wird dagegen nichts gesagt. Die vom Berufungsgericht festgestellte, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmende Verkehrsmeinung, daß die Autofabrik zahlreiche Einzelteile des Kraftfahrzeugs von Spezialherstellern und Zulieferern bezieht, konnte daher durch die Werbeschrift der Beklagten nicht erschüttert werden. Die Werbeschrift steht mithin auch den Folgerungen nicht entgegen, die das Berufungsgericht aus dieser Verkehrsmeinung für die Ersatzteile und deren Bezeichnung gezogen hat.
cc)
Die Auffassung des Berufungsgerichts verstößt ferner nicht gegen die Lebenserfahrung. Die Revision, die dies geltend macht, hat keinen davon abweichenden Erfahrungssatz nennen können. Baß das Wort "Original" als Herkunftshinweis in anderen Wortverbindungen in einer engeren Bedeutung verstanden wird, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Im vorliegenden Falle ist indessen allein die Bedeutung des Wortes bei seiner Anwendung auf Kraftfahrzeug-Ersatzteile, d.h. auf Erzeugnisse maßgebend, von denen die beteiligten Verkehrskreise nach der Feststellung des Berufungsgerichts wissen, daß sie, auch wenn die Kraftfahrzeugfabrik sie anbietet, von den verschiedensten Zulieferern angefertigt worden sein können. Wenn diese Besonderheit berücksichtigt wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis erfahrungswidrig sein könnte.
b)
Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht den in zweiter Instanz gestellten Hauptantrag des Unterlassungsanspruches (Klageantrag zu 2 a) abgewiesen. Seine weiteren, zum Teil gleichfalls für die Beurteilung dieses Antrages verwendeten Ausführungen sind nur für den nunmehr noch zu prüfenden Hilfsantrag (Klageantrag zu 2 b) von Bedeutung, für den es darauf ankommt, abzugrenzen, was der Verkehr bei den von Zulieferern hergestellten Teilen noch der Autofabrik zurechnet und was nicht.
aa)
Gegenüber diesen Ausführungen ist der Revision zuzugeben, daß es verfehlt wäre, die Bedeutung, die der Verkehr den umstrittenen Bezeichnungen insoweit beimißt, allein durch die Abwägung von widersprechenden Meinungen zu ermitteln, die in früheren gerichtlichen Entscheidungen und im Fachschrifttum hierüber vertreten worden sind. Allerdings brauchen solche Meinungen auch nicht unbeachtlich zu sein. Sie können nämlich Rückschlüsse darauf gestatten, welche Auffassungen zumindest bei einzelnen Verkehrskreisen zu einem bestimmten Zeitpunkt vorherrschend waren. Gerichtsentscheidungen können darüber hinaus ihrerseits die Verkehrsauffassung beeinflussen, weil die beteiligten Kreise sich in ihren Bezeichnungsgewohenheiten danach zu richten pflegen. Abgesehen hiervon ergibt aber die Begründung des angefochtenen Urteils in ihrem Zusammenhalt, daß das Berufungsgericht sich ungeachtet der von ihm an der entsprechenden Stelle gebrauchten einleitenden Wendung, die freilich mißverständlich ist, ausschlaggebend gerade nicht auf eine Abwägung der von ihm zuvor dargestellten widerstreitenden Meinungen oder auf daraus abgeleitete theoretische Erwägungen, sondern - wie übrigens schon das Landgericht - auf Feststellungen gestützt hat, die es auf Grund seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung hat treffen wollen; denn die Ausführungen, welche die Entscheidung tragen, stehen selbständig für sich und hätten der Vorbereitung durch Hinweise auf die im Schrifttum vertretenen Ansichten nicht bedurft. Auch diese Ausführungen lassen zumindest im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.
bb)
Der Revision kann nicht beigepflichtet werden, wenn sie bezweifelt, ob das Berufungsgericht die zu entscheidende Frage nach einer täuschenden Wirkung der Bezeichnung "Original"-Ersatzteile für die von Zulieferern stammenden Teile überhaupt ins Auge gefaßt und nicht stattdessen lediglich Überlegungen darüber angestellt habe, was der Kraftfahrzeugbesitzer beim Kauf von Ersatzteilen allgemein wünsche und erwarte. Die von der Revision angegriffenen Darlegungen des Berufungsgerichts befassen sich mit der Bedeutung des Begriffs "Original"-Ersatzteil. Wenn das Berufungsgericht daher im vorliegenden Zusammenhang erörtert hat, was der Käufer von Ersatzteilen wolle und beabsichtige, so sind damit sinngemäß die Vorstellungen gemeint, von denen der Kraftfahrer ausgeht, wenn er Ersatzteile unter der Bezeichnung "Original"-Ersatzteile erwirbt oder in sein Fahrzeug einbauen läßt.
cc)
Wenn das Berufungsgericht diese Vorstellungen alsdann dahingehend beschrieben hat, der Kraftfahrzeugbesitzer rechne mit einer irgendwie gearteten Zusammenarbeit zwischen der Autofabrik und den Zulieferern mit der Folge, daß die Autofabrik die zugelieferten Erzeugnisse als für ihren Ruf gut ansehe, er wünsche ferner die gleichen Teile, wie sie bei der Erstausstattung des Wagens verwendet worden seien, und er erwarte auch eine Kontrolle der Autofabrik, aber keine bestimmte Kontrolle, insbesondere nicht eine solche Stück für Stück, so ist hiermit dem Hilfsantrag der Klägerinnen (Klageantrag zu 2 b) an sich schon die Grundlage entzogen. Nach diesem Antrag sollen die Bezeichnungen "Original-DKW-Ersatzteile" bzw. "(Original-Auto Union-Ersatzteile" für von der Beklagten nicht selbst hergestellte Teile verboten werden, wenn diese Teile nicht im Auftrage der Beklagten von dritten Unternehmen hergestellt und nicht Stück für Stück in den Werken der Beklagten in einer strengen Kontrolle geprüft worden sind. Der Klageantrag zu 2 b wäre deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn der Verkehr mit dem Begriff "Original"-Ersatzteil zwar nicht notwendig die Vorstellung einer Eigenfertigung in der Kraftfahrzeugfabrik, jedenfalls aber die einer strengen Prüfung jedes im Auftrage der Kraftfahrzeugfabrik anderswo hergestellten Einzelstücks in der Fabrik, d.h. die Vorstellung einer Kontrolle verbände, die in dieser Form von der Beklagten bei den zugelieferten Teilen unstreitig nicht oder zumindest nicht ausnahmslos durchgeführt wird. Das Vorhandensein einer solchen Vorstellung hat das Berufungsgericht jedoch gerade verneint.
Ob die Abweisung auch des Hilfsantrags aufrechterhalten werden kann, hängt mithin davon ab, ob die im Vorhergehenden wiedergegebenen Feststellungen des Berufungsgerichts als solche angreifbar sind, d.h. ob sie Widersprüche oder Verstöße gegen die Lebenserfahrung enthalten oder ob das Berufungsgericht dabei wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen hat. Dies ist auch hier nicht der Fall.
i)
Es liegt kein Widerspruch darin, daß es in dem Berufungsurteil zunächst heißt, der Verkehr erwarte - gemeint ist, bei den als "Original"-Ersatzteile bezeichneten Stücken der Zulieferer - keine andere Kontrolle als bei den Teilen der Erstausstattung, während später gesagt wird, dem Verkehr genüge eine irgendwie geartete Nachkontrolle durch die Autofabrik. Das Berufungsgericht ist von der an sich unstreitigen Tatsache ausgegangen, daß die Beklagte die von ihren Zulieferern stammenden Teile, gleichgültig, ob sie für die Erstausstattung oder für Ersatzzwecke verwendet werden, stichprobenweise untersucht. Von diesem Ausgangspunkt aus war es durchaus folgerichtig, daß das Berufungsgericht die Nachkontrolle der zu Ersatzzwecken und die Kontrolle der für Erstausstattungen bestimmten Teile einander gleichsetzte. Wenn die Revision meint, bei der Erstausstattung erwarte der Abnehmer niemals nur eine irgendwie geartete Nachkontrolle, sondern die Überwachung des gesamten Herstellungsvorgangs von der Konstruktion bis zur Endprüfung, so verwechselt sie die Prüfung der Herstellung beim Bau des Gesamterzeugnisses mit der ihr begrifflich vorausgehenden Prüfung der für diesen Bau benötigten Einzelteile. Soweit im übrigen der Zusammenbau der Einzelteile noch eine zusätzliche Kontrolle auch dieser Teile - etwa auf die Einhaltung der dafür vorgeschriebenen Maße - mit sich bringt, würde das Ergebnis dieser Kontrolle auch Rückschlüsse auf die Beschaffenheit der gleichartigen Teile desselben Zulieferers gestatten, die Ersatz-(oder Austausch-)zwecken dienen sollen. Die Autofabrik kann alsdann Beanstandungen, zu denen die Einbauteile ihr Anlaß geben, auch hinsichtlich der zu Ersatzzwecken bestimmten gleichen Erzeugnisse geltend machen, die sie aus der Fertigung des betreffenden Zulieferers erhalten hat. Auch für diese Teile ist es daher nicht widerspruchsvoll, wenn das Berufungsgericht die Kontrolle durch die Autofabrik, die der Verkehr bei den als "Original"-Teile angebotenen Ersatzteilen erwartet, zu der Kontrolle der für die Erstausstattung benutzten Teile in Beziehung gesetzt und daraufhin festgestellt hat, die Bezeichnung "Original"-Ersatzteil erfordere nach der Verkehrsauffassung eine irgendwie geartete Nachkontrolle durch die Autofabrik, jedoch keine Kontrolle Stück für Stück.
ii.
Dafür, daß die letztere Feststellung gegen die Lebenserfahrung verstößt, hat die Revision nichts dargetan. Der Umstand, daß das Landgericht Berlin in seiner vom Berufungsgericht an anderer Stelle erwähnten, rechtskräftig gewordenen Entscheidung aus dem Jahre 1935 für Opel-Ersatzteile die Bezeichnung "Original"-Ersatzteile auch für nur stichprobenweise in der Autofabrik geprüfte zugelieferte Erzeugnisse zugelassen hat und spätere gerichtliche Auseinandersetzungen und Entscheidungen über diese Bezeichnungsweise bis in die jüngste Zeit nicht mehr ergangen sind, legt nach der Lebenserfahrung im Gegenteil den Schluß besonders nahe, daß die Bezeichnung sich, was die Teilekontrolle durch die Autofabrik angeht, mit der vom Berufungsgericht angenommenen weiteren, nicht aber mit der engen Bedeutung durchgesetzt hat, welche die Klägerinnen ihr beilegen. Hierfür spricht auch die vom Berufungsgericht gleichfalls hervorgehobene, dem Verkehr bekannte Erfahrungstatsache, daß die industrielle Erzeugung unter dem Einfluß der technischen Entwicklung und in dem Streben nach Rationalisierung in immer stärkerem Maße zur Arbeitsteilung und Spezialfertigung geschritten ist, die Bezeichnung der von den Autofabriken vertriebenen Ersatzteile für ihre Wagen als "Original"-Ersatzteile sich aber gleichwohl ersichtlich nicht geändert hat.
iii.
Dem Gutachten des Instituts für Demoskopie in Allensbach läßt sich für den Hilfsantrag zu 2 b der Klägerinnen aus denselben Gründen nichts entnehmen, aus denen dieses Gutachten auch den Hauptantrag zu 2 a nicht zu stützen vermochte.
iv.
Entsprechendes gilt für die schon erwähnte Werbeschrift der Beklagten, die sich auf sogenannte "Original-DKW-Ersatzteile" bezieht. Wenn in dieser Schrift von der genauen Prüfung des in der Kraftfahrzeugfabrik zur Verarbeitung kommenden Materials gesprochen und alsdann empfohlen wird, auch bei Reparaturen nur "Original-DKW-Ersatzteile" zu verwenden, so wird damit nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als daß die von der Kraftfahrzeugfabrik zum Einbau bei der Erstausrüstung verwendeten Teile in derselben Weise wie die von ihr zu Ersatz- oder Austauschzwecken bestimmten Teile gleicher Art und Herstellung geprüft werden. Dieser Werbehinweis deckt sich mit dem, was das Berufungsgericht als Verkehrsauffassung festgestellt hat.
v.
Zu Unrecht erblickt die Revision schließlich eine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht nicht auf das weitere Vorbringen der Klägerinnen eingegangen ist, es sei vorgekommen, daß die Beklagte ihren Prüfstempel dem Zulieferer ausgehändigt habe mit der Bitte, zur Entlastung der Beklagten die Stempelung seinerseits vorzunehmen. Abgesehen davon, daß der hier behauptete Sachverhalt sich nicht mit den Klageanträgen deckt, kann es sich bei der Überlassung des Prüfstempels so, wie die Klägerinnen selbst sich ausgedrückt haben, nur um vereinzelte Vorkommnisse gehandelt haben, die keine Wiederholung erwarten lassen und durch die deshalb die vom Berufungsgericht festgestellte, mit der Vornahme von Stichproben rechnende Verkehrserwartung nicht hätte enttäuscht werden können.
3.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Bezeichnung Original-Ersatzteil ergänzend noch für diejenigen Teile geprüft, die - wie landläufige Schrauben und Muttern - außer in den Wagen der Beklagten auch überall anderswo Verwendung finden. Dieser Prüfung hätte es im Rahmen der auf die Herstellung der Ersatzteile in der Autofabrik bzw. auf die Stückkontrolle abgestellten Klageanträge nicht bedurft. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Bezeichnung auch insoweit nicht gegen § 3 Wo verstoße, begegnet aber bei Berücksichtigung der vom Berufungsgericht festgestellten Verkehrsauffassung keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision hat dagegen auch keine besondere Rüge erhoben.
4.
Aus dem Vorhergehenden folgt, daß das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag der Klägerinnen sowohl in der als Hauptantrag wie in der als Hilfsantrag gestellten Fassung aus Gründen abgewiesen hat, die ungeachtet einiger zu beanstandender Wendungen in dem angefochtenen Urteil einer rechtlichen Nachprüfung standhalten.
Die Revision der Klägerinnen mußte daher erfolglos bleiben.
B.
Revision der Beklagten.
I.
Dem Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der zwischen der Beklagten und ihren Vertragshändlern und -werkstätten vereinbarten Ausschließlichkeitsbindung (Ziff. 10 der "Grundlagen") hat das Berufungsgericht in der Fassung des Hauptantrags stattgegeben, weil es der Ansicht ist, diese Bindung erfülle die Tatbestände des Boykotts (§ 26 Abs. 1 GWB) und der Diskriminierung (§ 26 Abs. 2 GWB).
1.
Es bedürfe keiner näheren Darlegungen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagte als "Unternehmer" ihre Vertragshändler und -werkstätten als "andere Unternehmer" mit der Ausschließlichkeitsbindung, nämlich dem Gebot, Ersatzteile ausschließlich von einem Ersatzteile-Großdepot der Beklagten zu beziehen, und dem Verbot, Nachbauteile zu verwenden, zu Bezugssperren veranlasse, durch welche die Klägerinnen als Mitbewerber der Beklagten im Ersatzteilgeschäft für DKW-Fahrzeuge beeinträchtigt seien. Da das Geschäft mit Nachbauteilen für DKW-Fahrzeuge von den Klägerinnen unstreitig schon seit vielen Jahren in zumindest früher bedeutsamem Umfange betrieben werde, richte das Bezugsverbot sich auch ohne Benennung der Klägerinnen erkennbar gegen diese. Aus einer Abwägung der Interessen beider Parteien unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Belange der Ersatzteilkäufer folge weiter, daß die Beeinträchtigung der Klägerinnen unbillig sei. Neben den durch gewerbliche Schutzrechte geschützten sowie den für die Leistungsfähigkeit und die Fahr- und Verkehrssicherheit wesentlichen Teilen der Wagen, für die eine Bezugsbindung der Vertragshändler und -werkstätten anzuerkennen und die Unbilligkeit zu verneinen sei, habe die Beklagte auch alle anderen Ersatz- und Austauschteile sowie das Spezial-Zubehör und die Spezial-Werkzeuge der Ausschließlichkeitsbindung unterworfen. Hierfür sei ein berechtigtes, die Einschränkung des freien Wettbewerbs rechtfertigendes Interesse der Beklagten nicht anzuerkennen. Eine Begrenzung der Ausschließlichkeitsbindung auf die wesentlichen Teile sei den Verträgen der Beklagten nicht zu entnehmen. Da aus den Vertrag der Beklagten nicht hervorgehe, daß der unbillig beeinträchtigende Teil der Bindung gegenüber dem berechtigten Teil nicht ins Gewicht falle, stelle die derzeitige Bezugsbindung in ihrer Gesamtheit eine unbillige Beeinträchtigung der Klägerinnen dar. Eine hinreichende Absatzmöglichkeit bei freien Werkstätten sei für die Klägerinnen nicht vorhanden, weil - was das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde feststellt - die freien Werkstätten ein umfangreiches Ersatzteillager nicht unterhalten könnten und auch zahlenmäßig als Markt für Nachbauteile keine entscheidende Rolle mehr spielten. Ein Wettbewerb im Ersatzteilgeschäft sei aber in dem der Sache nach gebotenen Umfang geeignet, dem Verbraucher zu dienen, da er einer monopolistischen Preisbildung entgegenwirke. Die unbillige Beeinträchtigung sei von der Beklagten auch beabsichtigt. Dazu reiche aus, daß diese Absicht für die Bezugsbindung mitbestimmend sei und gegenüber sonstigen Beweggründen nicht völlig zurücktrete. Dies sei hier anzunehmen, weil die Beklagte nicht nur den Bezug der Ersatzteile selbst ohne Einschränkung auf ihre Schutzrechte oder den für Leistungsfähigkeit, Betriebs- und Verkehrssicherheit notwendigen Umfang binde, sondern diese Bindung auch auf das Spezialzubehör und die Spezialwerkzeuge erstrecke, und weil nie ferner in erster Instanz selbst eingeräumt habe, daß eine Reihe von in ihren Katalogen enthaltenen Teilen nicht gebunden sei, ohne daß sie diese Teile gekennzeichnet habe. Daraus sei zu schließen, daß es der Beklagten neben der Wahrung des Rufes ihrer Wagen auch um die gewinnbringende Ausnutzung und Vergrößerung des Ersatzteilgeschäftes, eines für sie bei 18 % des Gesamtumsatzes von 1960 beachtlichen Rechnungspostens, gehe, für die es erforderlich sei, die Klägerinnen, denen die Beklagte hier nicht als Herstellerin, sondern als Händlerin gegenübertrete, vom Markt zu drängen.
2.
Zur Frage der Diskriminierung hat das Berufungsgericht dargelegt, die Beklagte sei hinsichtlich der Ersatzteile für DKW-Fahrzeuge, einer bestimmten Art von Waren im Sinne des § 22 GWB, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt und damit marktbeherrschend. Der maßgebende Markt sei vom Verwendungszweck her abzugrenzen, Ersatzteile für DKW-Fahrzeuge seien aber nur für diese Fahrzeuge verwendbar. Ferner müsse die von der Beklagten durchgeführte Bezugsbindung mit den dazu gehörigen Kontrollrechten und die geringe Bedeutung der freien Werkstätten berücksichtigt werden. Außerdem binde die Beklagte ihre Preise. Zumindest sei die Beklagte mit einer erheblichen Marktmacht ausgestattet. Daher dürfe sie ein anderes Unternehmen nicht in einem Geschäftsverkehr unbillig behindern, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich sei. Dies tue die Beklagte. Die unbillige Behinderung der Klägerinnen ergebe sich schon aus den Ausführungen zur Frage des Boykotts. Der Geschäftsverkehr, in dem diese Behinderung erfolge, sei ferner gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich; denn im Geschäft mit Autoersatzteilen sei der Handel mit Nachbauteilen üblich.
II.
Die Revision der Beklagten beanstandet in erster Linie, daß das Berufungsgericht auf das Verhältnis der von ihm angewendeten Vorschriften der §§ 26 Abs. 1 und 2 GWB zur Vorschrift des § 18 GWB nicht eingegangen sei. Nach § 18 GWB, so macht sie geltend, seien Ausschließlichkeitsbindungen allen, auch den marktbeherrschenden und preisbindenden Unternehmen grundsätzlich erlaubt und lediglich der Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörden unterworfen. Die für diese Bindungen typische mittelbare Sperrwirkung und die damit verbundene Behinderung anderer Unternehmen könne daher nicht schon nach § 26 Abs. 1 oder 2 GWB per se unwirksam sein.
1.
a)
Gegenüber dem Boykottverbot in § 26 Abs. 1 GWB sei namentlich zu berücksichtigen, daß die Ausschließlichkeitsbindung eine positive Organisationsmaßnahme zum Ausbau und zur Sicherung des eigenen Absatzes des bindenden Unternehmens darstelle. Heben der Vorschrift den § 18 GWB könne jenes Verbot daher nur dann eingreifen, wenn die Ausschließlichkeitsbindung lediglich als Mittel zum Boykott eines bestimmten Mitbewerbers benutzt werde, ihr Hauptziel also in der Ausschaltung dieses Mitbewerbers liege, und die mit der Bindung ermöglichte Forderung des eigenen Gewinne demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung habe. Das Berufungsgericht habe diese Rechtslage, die sich aus den unterschiedlichen Zwecken der beiden Hegelungen ergebe, nicht beachtet und die Boykottabsicht der Beklagten rechtsirrig schon aus dem Umstand gefolgert, daß die Beklagte von der erlaubten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, Ausschließlichkeitsverträge abzuschließen. Diese Möglichkeit sei nach dem Gesetz auch nicht etwa, wie das Berufungsgericht angenommen habe, auf den Fall beschränkt, daß die Bindung aus irgendwelchen Gründen, hier z.B. im Hinblick auf gewerbliche Schutzrechte oder auf die Funktionsfähigkeit des Kraftfahrzeugs, erforderlich erscheine.
b)
Weiterhin habe das Berufungsgericht übersehen, daß der Boykott sich als Kampfmaßnahme gegen einen bestimmten Mitbewerber richten müsse. Das dazugehörige Merkmal, daß das seine Abnehmer bindende Unternehmen in der Absicht der unbilligen Beeinträchtigung Dritter handele, dürfe bei einer Ausschließlichkeitsbindung im Hinblick auf deren grundsätzliche Zulässigkeit nicht ausdehnend ausgelegt werden. Es könne daher hier nicht genügen, daß die Aussperrungsabsicht - wie das Berufungsgericht angenommen habe - hinter anderen Zwecken nicht völlig zurücktrete; vielmehr setze die Anwendung des § 26 Abs. 1 GWB im Falle einer Ausschließlichkeitsbindung voraus, daß die Beeinträchtigungsabsicht gezielt auf einen bestimmten Mitbewerber gerichtet sei. Aus demselben Grunde hätte ferner auf seiten der gebundenen Vertragshändler und -werkstätten die Kenntnis festgestellt werden müssen, daß die Beklagte mit ihrer Ausschließlichkeitsbindung gerade hinsichtlich der Klägerinnen eine solche Absicht verfolgt habe. Die Annahme indessen, daß die Vertragspartner der Beklagten hinter der für sie selbstverständlichen Ausschließlichkeitsbindung eine solche Absicht vermutet haben könnten, sei eine lebensfremde Unterstellung.
c)
Das Berufungsgericht habe ferner verkannt, daß es zwischen den Vertragshändlern und Werkstätteninhabern als Adressaten der angeblichen Boykottaufforderung und zumindest der Klägerin zu 2, die Herstellerin, nicht Händlerin sei, an dem für den Boykott -Tatbestand vorauszusetzenden Austauschverhältnis fehle.
d)
Zu Unrecht habe das Berufungsgericht sodann eine unbillige Beeinträchtigung der Klägerinnen angenommen. Bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Interessenabwägung müsse berücksichtigt werden, daß derjenige, der Ersatzteile zu fremden Erzeugnissen anbiete, sich damit an die Leistung und den geschäftlichen Erfolg des Herstellers des Gesamterzeugnisses anhänge, Deshalb sei das Interesse des Herstellers des Gesamterzeugnisses am Ersatzteilgeschäft schon grundsätzlich höher zu bewerten als das anderer Anbieter von Ersatzteilen für dieses Erzeugnis, Das Interesse der Kraftfahrzeugfabrik, die Belieferung ihrer Vertragshändler und -werkstätten mit Ersatzteilen in der Hand zu behalten, ergebe sich auch aus der Notwendigkeit, den Ruf ihrer Fahrzeuge zu wahren und das Vertrauen der Kraftfahrer nicht zu verlieren. Mängel bei den von jenen Händlern und Werkstätten angebotenen Teilen schreibe der Kraftfahrer nämlich der Kraftfahrzeugfabrik zu. Er beurteile danach auch das Gesamterzeugnis. Wenn eine Vertragswerkstätte Ersatzteile sowohl von der Kraftfahrzeugfabrik als auch von Händlern mit Nachbauteilen beziehe, könne überdies nicht mit der getrennten Aufbewahrung der einen und der anderen Teile gerechnet werden. Auch aus diesem Grunde laufe die Kraftfahrzeugfabrik Gefahr, daß sie für etwaige Fehler der Nachbauteile verantwortlich gemacht werde. Im übrigen erwarte der Kraftfahrzeugbesitzer von einer Vertragswerkstätte den Einbau von "Original"-Ersatzteilen. Er werde also enttäuscht, wenn dort bei Reparaturen nicht die gleichen Teile Verwendung fänden, welche die Kraftfahrzeugfabrik in die fabrikneuen Wagen einbaue. Das Ersatzteilgeschäft der Kraftfahrzeugfabriken diene ferner der möglichsten Beschränkung der Reparaturen und der entsprechenden Kosten. Alle diese vom Berufungsgericht verkannten Umstände, auf welche die Beklagte in ihren Schriftsätzen ausdrücklich hingewiesen habe (u.a. Schriftsätze vom 16. März 1961, S. 6, vom 12. September 1961, S. 12, vom 22. September 1961, S. 15), seien von erheblicher Bedeutung für den Absatz neuer Wagen, an dem die Kraftfahrzeugfabrik in erster Linie interessiert sei. Sie seien für sämtliche Ersatzteile maßgebend, gleichviel, ob das jeweilige Teil für den Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendig oder weniger notwendig sei.
Das Berufungsgericht habe auch den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, daß von 16.000 Automobilhündlern im Bundesgebiet nur 800 an die Beklagte gebunden und 5.000 überhaupt nicht Vertragshändler irgendeines Kraftfahrzeugherstellers seien. Zumal bei diesem Zahlenverhältnis könne die Vereinbarung einer Bezugsbindung zwischen der Beklagten und ihren Vertragshändlern und -werkstätten nicht unbillig sein. Den Klägerinnen sei vielmehr der Absatz ihrer Erzeugnisse bei den freien Werkstätten möglich. Wenn das Berufungsgericht diese Möglichkeit wogen der Eilbedürftigkeit der meisten Instandsetzungen verneint habe, die dazu führe, daß die freien Werkstätten sich die benötigten-Ersatzteile im Einzelfalle bei der nächsten Vertragswerkstätte der Autofabrik besorgten, so sei dies ein Umstand, der nicht der Beklagten angelastet werden dürfe; denn das Berufungsgericht schütze mit dieser Erwägung gerade das leistungsschwächste Unternehmen, das nicht imstande sei, sich ein eigenes Vertriebsnetz zu schaffen.
Schließlich lasse das Berufungtsurteil eine Erörterung der von der Beklagten (Schriftsatz vom 22. September 1961, S. 13 f) vorgebrachten Tatsache vermissen, daß durch die Beseitigung der Ausschließlichkeitsbindungen die Preisgestaltung bei Ersatzteilen verzerrt werden würde, weil der Handel mit Nachbauteilen sich erfahrungsgemäß auf den Vertrieb der häufig benötigten, in großen Stückzahlen absetzbaren Teile beschränke und der Vertrieb solcher Nachbauteile in den Vertragswerkstätten der Kraftfahrzeugfabriken zu einer erheblichen Preiserhöhung bei den weniger gefragten Ersatzteilen führen müsse, deren Lagerung der Kraftfahrzeugfabrik unverhältnismäßige Kosten verursache.
2.
An der vom Berufungsgericht angenommenen Diskriminierung, so führt die Revision weiter aus, fehle es - von dem auch hier zu beachtenden Vorrang des § 18 GWB abgesehen - zunächst deshalb, weil die Klägerinnen nicht in einem Geschäftsverkehr behindert seien, der gleichartigen. Unternehmen üblicherweise zugänglich sei. Die Ausschließlichkeitsverträge zwischen der Beklagten und den Vertragshändlern und -werkstätten seien nicht nach § 18 GWB vom Bundeskartellamt für unwirksam erklärt worden. Sie verstießen auch nicht gegen die Boykottvorschrift des § 26 Abs. 1 GWB. Die Bezugsbindung müsse also von den gebundenen Vertragspartnern beachtet werden. Daher bestehe üblicherweise kein Geschäftsverkehr der Vertragspartner mit Unternehmen, die denen der Klägerinnen gleichartig seien.
Außerdem habe das Berufungsgericht rechtsirrig die Beklagte als marktbeherrschendes Unternehmen angesehen. Man könne nicht rein schematisch nur den Markt für DKW-Ersatzteile als den hier relevanten Markt betrachten, sondern müsse berücksichtigen, daß die Fahrzeuge der Beklagten, durch die der Ersatzteilbedarf hervorgerufen werde, in scharfem Wettbewerb mit den Erzeugnissen anderer Hersteller ständen, Dieser Wettbewerb bestimme die Preise nicht nur für die Neuwagen, sondern auch für die Ersatzteile, wie umgekehrt die Preise für die Ersatzteile auch auf die Verkaufsaussichten für Neuwagen von Einfluß seien. Dadurch, daß die Beklagte Ersatzteile mit ihrer Firma oder mit ihren Warenzeichen versehe, werde sie zudem nicht marktbeherrschend.
Von einer unbilligen Behinderung der Klägerinnen, wie der Tatbestand der Diskriminierung sie voraussetze, könne aus denselben Gründen keine Rede sein, aus denen auch die unbillige Beeinträchtigung im Sinne des Boykottverbots nach § 26 Abs. 1 GWB verneint werden müsse.
III.
Die Revisionsrügen sind im Ergebnis gerechtfertigt.
1.
a)
Es bedarf zunächst auch im vorliegenden Zusammenhang einer Klarstellung des Inhalts der von den Klägerinnen gestellten Anträge. Der Hilfsantrag, mit dem die Ausschließlichkeitsbindung der Beklagten nur hinsichtlich der in der Preisliste II/1957 der Klägerin zu 1 aufgeführten Ersatzteile angegriffen wird, ist wegen der in der Bezugnahme auf die Preisliste liegenden genauen Aufzahlung der in Betracht kommenden Erzeugnisse allerdings eindeutig. Bei dem Hauptantrag ist dies dagegen nicht der Fall. Mit ihm wenden die Klägerinnen sich gegen die Ausschließlichkeitsbindung der Beklagten schlechthin. Die Bindung wird dabei gekennzeichnet als das den Händlern und Vertragswerkstätten der Beklagten auferlegte Verbot, "Nachbauteile irgendwelcher Art" zu verwenden, und als die Verpflichtung, "ausnahmslos sämtliche Ersatz- und Austauschteile" von der Beklagten zu beziehen. Zur Erläuterung dieser Fassung des Antrages haben die Klägerinnen ausgeführt, daß ein Klageantrag, der zu einem Urteilstenor mit seitenlangen Aufzählungen einzelner Ersatzteile führe, nicht dem entspreche, was sie festgestellt wissen möchten. Wenn die Klägerinnen sich aus dieser Erwägung in der zweiten Instanz entschlossen haben, von der im ersten Rechtszuge gewählten Aufzählungsmethode abzugehen und zu ihrem ursprünglich in der Klageschrift enthaltenem, die Ausschließlichkeitsbindung der Beklagten als ganze erfassenden Antrage zurückzukehren, so kann dies nicht dahin ausgelegt werden, daß der Antrag schon dann begründet wäre, wenn sich unter den Ersatz- oder Austauschteilen überhaupt irgendwelche Teile befänden, hinsichtlich deren eine Ausschließlichkeitsbindung unzulässig erscheint. Die Beklagte könnte alsdann den Folgen eines der Klage stattgebenden Urteils bereits entgehen, wenn sie auch nur einige wenige, wirtschaftlich möglicherweise bedeutungslose Teile von der Bindung ausnähme; denn schon dann lägen ein Bezugsverbot für Nachbauteile "irgendwelcher Art" und eine "ausnahmslose" Bezugsverpflichtung der gebundenen Vertragspartei gegenüber der Beklagten nicht mehr vor. Mit einem solchen Ergebnis wäre den Klägerinnen noch weniger gedient als mit einer Entscheidung, in der die etwa von der Bindung auszunehmenden Teile einzeln aufgeführt wären. Der Hauptantrag der Feststellungsklage muß deshalb sinnvollerweise dahin verstanden werden, daß nach der Auffassung der Klägerinnen die Unzulässigkeit der Ausschließlichkeitsbindung bezüglich einzelner in den Verträgen nicht ausdrücklich aufgenommener Teile oder Gruppen von Teilen die Bindung als ganze unbillig und damit unwirksam macht, d.h., daß der Feststellungsantrag in dem unbeschränkten Umfange, den die Klägerinnen ihm nach der Fassung zweiter Instanz gegeben haben, gerechtfertigt wäre, wenn auch nur für einen Teil der für DKW- oder Auto Union-Wagen in Betracht kommenden Ersatz- und Austauschteile die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 oder 2 GWB bejaht werden müßten.
b)
Das Berufungsgericht hat den Antrag gleichfalls im vorstehenden Sinne ausgelegt. Wenn diese Auslegung auch nach den Vorhergehenden zutreffend erscheint, so sind doch gegen die dem Antrag danach zugrunde liegende Rechtsauffassung der Klägerinnen, der das Berufungsgericht beigetreten ist, rechtliche Bedenken zu erheben. Ansprüche wegen unbilliger Beeinträchtigung oder Behinderung nach § 26 Abs. 1 oder 2 GWB können grundsätzlich nicht weiter reichen, als die Beeinträchtigung oder Behinderung unbillig ist. Wer solche Ansprüche erhebt, muß daher u.a. auch den Umfang im einzelnen darlegen, in dem er sich als unbillig beeinträchtigt oder behindert betrachtet. Wird die Beeinträchtigung oder Behinderung aus einer von einem Mitbewerber mit seinen Abnehmern vereinbarten Ausschließlichkeitsbindung hergeleitet, die nur hinsichtlich einzelner davon betroffener Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten des § 26 GWB angreifbar ist, so muß der Angreifer diese Erzeugnisse benennen und dartun, inwiefern die Voraussetzungen der Vorschrift auf ihn zutreffen. Wenn das Berufungsgericht meint, in einem solchen Falle sei es zunächst Sache des bindenden Unternehmens, die angegriffene Bindung auf diejenigen Erzeugnisse zu beschränken, für die sie unbedenklich sei, so übersieht es, daß diese Beschränkung die Feststellung voraussetzt, für welche Erzeugnisse die Bindung Bedenken begegnet. Andernfalls würde eine untragbare Rechtsunsicherheit entstehen. Auch die Frage, ob nach der - vom Berufungsgericht übrigens nicht einmal angewendeten - Vorschrift des § 139 BGB die Nichtigkeit einer Ausschließlichkeitsbindung hinsichtlich einzelner Erzeugnisse ihre Nichtigkeit im ganzen zur Folge hat oder ob anzunehmen ist, daß sie auch ohne den nichtigen Teil vereinbart worden wäre, läßt sich erst beantworten, wenn der etwa nichtige Teil nach Inhalt und Umfang genau abgegrenzt ist und daraufhin beurteilt werden kann, in welchem Verhältnis er zu dem anderen Teil steht.
c)
Dem Berufungsgericht kann hiernach schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden, wenn es ohne nähere Feststellungen darüber, für welche Ersatz- und Austauschteile die Ausschließlichkeitsbindung der Beklagten im einzelnen unzulässig sein soll, den allgemeinen Satz aufgestellt hat, da aus dem Vortrag der Beklagten nicht entnommen werden könne, daß die unbillig beeinträchtigende im Verhältnis zur sachlich gerechtfertigten Bezugsbindung nicht ins Gewicht falle, sei davon auszugehen, daß die derzeitige Bezugsbindung in ihrer Gesamtheit die Klägerinnen beim Verkauf von DKW-Nachbauteilen unbillig beeinträchtige. Wenn vielmehr die unbillige Beeinträchtigung, wie das Berufungsgericht annimmt, nur für einen Teil der Erzeugnisse bejaht werden konnte, so durfte nicht offen bleiben, um welche Erzeugnisse es sich dabei handeln soll. Dies gilt umso mehr, als sich erst durch eine genauere Abgrenzung des kartellrechtlich zulässigen Seils der Bindung eine sichere Grundlage für die Beantwortung der noch zu erörternden Frage ergeben hätte, ob die Beeinträchtigung der Mitbewerber durch die Bindung der übrigen Erzeugnisse überhaupt als unbillig anzusehen ist; denn die Antwort auf diese Frage hätte je nachdem, welche wirtschaftliche Bedeutung den letzteren Erzeugnissen im Verhältnis zu den wirksam gebundenen Teilen beizumessen war, möglicherweise verschieden ausfallen müssen.
d)
Mit den vom Berufungsgericht angestellten allgemeinen Erwägungen läßt sich mithin die Verurteilung der Beklagten nach dem Hauptantrage nicht überzeugend begründen. Für den Hilfsantrag hat das Berufungsgericht, von seinen Standpunkt aus folgerichtig, ebenfalls keine Feststellungen getroffen. Schon deshalb kann das angefochtene Urteil nicht aufrecht erhalten werden. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es indessen nicht, da der von den Klägerinnen vorgetragene Sachverhalt den Feststellungsantrag weder in der Hauptnoch in der Hilfsfassung zu rechtfertigen vermag und die Sache daher zu einer von der des Berufungsgerichts abweichenden Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
2.
Nach § 26 Abs. 1 GWB darf ein Unternehmen nicht ein anderes Unternehmen in der Absicht, bestimmte Wettbewerber unbillig zu beeinträchtigen, zu Bezugssperren veranlassen. Nach § 26 Abs. 2 GWB darf ein marktbeherrschendes Unternehmen oder ein Unternehmen, das seine Preise nach § 16 GWB bindet, ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen Üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern. Die Anwendung dieser Vorschriften auf eine Ausschließlichkeitsbindung, wie sie im vorliegenden Falle zur Erörterung steht, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß in § 18 GWB eine Regelung getroffen ist, nach der die Kartellbehörde solche Bindungen unter bestimmten Voraussetzungen für unwirksam erklären kann. Allerdings hat jede Ausschließlichkeitsbindung zwangsläufig zur Folge, daß Dritte von der Warenlieferung an das gebundene Unternehmen oder vom Warenbezug von diesem Unternehmen ausgeschlossen werden. Diese Folge allein kann, wie der Revision zuzugeben ist, angesichts der Regelung in § 18 GWB noch nicht dazu führen, daß in der Ausschließlichkeitsbindung eine Bezugssperre im Sinne des § 26 Abs. 1 oder eine Diskriminierung im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB erblickt wird, wie das Berufungsgericht dies anscheinend angenommen hat. Den regelmäßigen Wirkungen einer Ausschließlichkeitsbindung kann vielmehr nur nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 18 GWB durch Einschreiten der Kartellbehörde entgegengetreten werden. Indessen ist zu beachten, daß die Tatbestände, die in den beiden Absätzen des § 26 GWB geregelt sind, sich mit den Voraussetzungen, an die § 18 GWB das Einschreiten der Kartellbehörde knüpft, ungeachtet gewisser Überschneidungen nicht decken. Auch die aus der Anwendung des § 26 GWB sich ergebenden Rechtsfolgen können andere sein. Sie können sich namentlich auf die Beziehungen des bindenden Unternehmens zu einem bestimmten Wettbewerber oder zu einigen Wettbewerbern beschränken, während eine Maßnahme nach § 18 GWB die Ausschließlichkeitsbindung als solche beseitigt. Da es mithin zumindest möglich ist, daß ein Ausschließlichkeitsvertrag eine Veranlassung zu einer nach § 26 Abs. 1 GWB verbotenen Sperre oder daß er eine nach § 26 Abs. 2 GWB verbotene Diskriminierung enthält, bedarf es der Prüfung, ob die zwischen der Beklagten und ihren Vertragshändlern und -werkstätten vereinbarte Bezugsbindung für Ersatzteile die Merkmale eines dieser beiden Tatbestände aufweist. Nach dem Sach- und Streitstand zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits muß dies verneint werden.
3.
Die Anwendung sowohl des ersten als auch des zweiten Absatzes des § 26 GWB setzt voraus, daß die Beeinträchtigung oder Behinderung des Unternehmens, das von dem zu beurteilenden Verhalten betroffen wird, als unbillig anzusehen ist. Hieran fehlt es. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das dabei den Rechtsbegriff der Unbilligkeit im Rahmen des § 26 GWB verkannt hat, kann die Beeinträchtigung oder Behinderung, welche die zwischen der Beklagten und ihren Vertragshändlern und -werkstätten vereinbarte Ausschließlichkeitsbindung für freie Ersatzteilhersteller und -händler wie die Klägerinnen mit sich bringt, d.h. die Verhinderung des Absatzes der von diesen Herstellern und Händlern auf den Markt gebrachten DKW- und Auto Union-Ersatz- und Austauschteile an die Vertragshändler und -werkstätten der Beklagten, nach dem hier vorgetragenen Sachverhalt nicht als unbillig bezeichnet werden.
a)
Das Berufungsgericht hat an sich zutreffend erkannt, daß die rechtliche Würdigung der umstrittenen Bezugsbindung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit oder Unbilligkeit von einer Abwägung der Interessen der Prozeßparteien auszugehen hat, bei der auch die Belange und Wünsche der Kunden, d.h. der Kraftfahrer, zu berücksichtigen sind. Bei dieser Abwägung kann jedoch auf Seiten der Beklagten nicht allein auf das Ersatzteilgeschäft abgestellt werden, wie dies in dem angefochtenen Urteil geschehen ist. Denn dieses Geschäft steht in engstem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Konstruktion von Neuwagen, durch die der Ersatzteilbedarf erst hervorgerufen wird und von der er abhängig ist, sowie mit dem Absatz dieser Wagen, an dem der Kraftfahrzeugfabrik in erster Linie gelegen sein muß. Ein Kraftfahrzeug ist ein kompliziertes Erzeugnis der Technik, bei dessen Konstruktion im Herstellerwerk eine außerordentlich große Zahl von für sich allein vielfach belanglosen Einzelteilen zu einer sinnvollen Einheit zusammengefügt worden ist. Zur Erhaltung dieser Einheit und ihrer vollkommenen Punktion Bedarf das Erzeugnis der ständigen Wartung und Betreuung durch zuverlässige Fachleute, die mit seinen jeweiligen konstruktiven Besonderheiten vertraut sind. Davon gehen auch die gesetzlichen Vorschriften aus, die zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen erlassen sind, insbesondere die in § 29 StVZVO enthaltenen Anordnungen über die amtliche Überwachung, die Halter und Fahrer dazu nötigen, das Fahrzeug, mit dessen konstruktiven Einzelheiten sie selbst in der Regel nicht ausreichend vertraut sind, laufend von sachkundigen Personen prüfen zu lassen. Dieser Prüfung dienen unter anderem die von der Fahrzeugfabrik vorgesehenen regelmäßigen, nach bestimmten Kilometerständen vorzunehmenden Inspektionen (vgl. die "Grundlagen" Ziff. 9 e), die weithin als Bestandteil der dem Fahrzeugverkäufer obliegenden Vertragsleistung gelten.
Dazu gehört aber ebenso die Auswechselung der sich beim Gebrauch abnutzenden Teile durch Ersatz- oder Austauschteile, die ihren Zweck regelmäßig am vollkommensten erfüllen werden, wenn sie den gleichen Teilen der Erstausstattung genau entsprechen.
Es liegt im Rahmen des Aufbaus und der Sicherung des Absatzes an neuen Wagen, wenn die Hersteller von Kraftfahrzeugen sich bemühen, den Anforderungen, die der Käufer hiernach an die Wartung und Kontrolle seines Fahrzeugs stellen muß, dadurch entgegenzukommen, daß sie einen auf die jeweilige Fahrzeugkonstruktion zugeschnittenen Kundendienst von Fachleuten einrichten, die diese Konstruktion beherrschen, über die damit gemachten Erfahrungen auf dem Laufenden gehalten werden und in ständiger Verbindung mit dem Herstellerwerk bei den verkauften Fahrzeugen Kontrollen vornehmen, Instandsetzungen durchführen und Ersatzteile dafür abgeben. Die Frage, ob für eine Kraftfahrzeugmarke ein solcher vom Herstellerwerk autorisierter Kundendienst besteht und wie dicht sein Netz gestaltet ist, kann beim Kauf neuer Fahrzeuge nicht ohne Einfluß auf die Wahl des Fabrikates bleiben. Der Ausbau und die Erhaltung eines Netzes von Vertragshändlern und -werkstätten, welche die dargestellten Aufgaben erfüllen, ist mithin für die Sicherung und Förderung des Absatzes von neuen Fahrzeugen ein wesentlicher Faktor, den kein Herstellerwerk von Bedeutung, namentlich keine Herstellerin bekannter Markenfahrzeuge wie die Beklagte, vernachlässigen kann. Alsdann muß aber der Kraftfahrzeugfabrik ein schutzwürdiges Interesse daran zugebilligt werden, zu bestimmen, welches Material im Bereich des zur Erhaltung und Forderung ihres Absatzes geschaffenen Kundendienstnetzes für Instandsetzungen und für den Austausch von teilen verwendet wird, und zu diesem Zweck den in das Netz einbezogenen Vertragshändlern und -werkstätten zur Pflicht zu machen, nur solche Ersatz- und Austauschteile zu benutzen, die, wie die "Original"-Ersatzteile, wenigstens stichprobenweise in der Kraftfahrzeugfabrik überprüft werden.
Dieses Interesse wiegt umso schwerer, als die Beklagte damit rechnen muß, daß sie ohne eine dahingehende Regelung, wie die beanstandete Bezugsbindung sie darstellt, die Erwartungen eines zumindest nicht unbeachtlichen Teils der Fahrzeugkäufer und -besitzer enttäuschen würde. Zahlreiche Käufer von Neuwagen, die für ihr Fahrzeug später bei einem Vertragshändler oder in einer Vertragswerkstatt der Fahrzeugfabrik ein Ersatzteil erwerben oder eine Instandsetzung vornehmen lassen, werden nach der Lebenserfahrung als selbstverständlich annehmen, die Fahrzeugfabrik, als deren Vertragshändler oder -werkstatt der betreffende Betrieb gekennzeichnet ist, stehe mit ihrem Ruf für die dort feilgehaltenen oder verwendeten Teile ein. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Beklagte dem Fahrzeugbesitzer für die Tauglichkeit der Ersatz- oder Austauschteile im kaufrechtlichen Sinne Gewähr leistet oder nicht. Unabhängig von einer solchen Gewährleistungspflicht würde dadurch, daß Vertragshändler oder Vertragswerkstätten der Beklagten fehlerhafte Einzelteile abgeben oder mit solchen Teilen Instandsetzungen ausführen, der Ruf der Beklagten aufs Spiel gesetzt werden, dessen Beeinträchtigung sich wiederum nachteilig auf das Neuwagengeschäft auswirken würde. Auch unter dem Gesichtspunkt der Kundenerwartungen muß daher ein Interesse der Beklagten dafür anerkannt werden, daß die in ihre Kundendienstorganisation einbezogenen Betriebe keine Ersatz- und Austauschteile feilhalten oder einbauen, auf deren Herstellung und Vertrieb sie keinen Einfluß hat, die aber - worauf die Revision mit Recht hinweist - wegen ihrer äußeren Übereinstimmung mit den von der Beklagten selbst über ihre Ersatzteile-Generaldepots abgegebenen Teilen, von diesen Teilen in den Händlerbetrieben und Werkstätten zumeist praktisch nicht mehr unterschieden werden würden.
b)
Die umstrittene Bezugsbindung dient nach alledem dem schutzwürdigen Interesse der Beklagten, durch ein den Bedürfnissen der Fahrzeugkäufer gerecht werdendes Kundendienstnetz die Grundlagen für den Absatz ihrer Neuproduktion zu sichern und zu verbessern. Dem Vorbringen der Klägerinnen ist nichts dafür zu entnehmen, daß diesem Interesse, welches die Beklagte als Kraftfahrzeugfabrik am Ersatzteilgeschäft für die Fahrzeuge ihres eigenen Fabrikates hat, ein gleichrangiges Interesse der Unternehmen gegenübersteht, die, wie die Klägerinnen, lediglich Ersatzteile herstellen oder vertreiben. Auch das Berufungsgericht hat keine dahingehenden Feststellungen getroffen. Die Klägerinnen haben ein Interesse am Absatz von Einzelteilen für fremde Gesamterzeugnisse, die ihnen als solche gleichgültig bleiben können. Dagegen fehlt auf ihrer Seite das bedeutende zusätzliche Interesse der Beklagten, durch die Kontrolle des Ersatzteilgeschäftes zugleich ihre berechtigten Belange als Herstellerin des Gesamterzeugnisses zu wahren. Dieses Interesse beruht darauf, daß die Teilnahme der Kraftfahrzeugfabrik am geschäftlichen Wettbewerb sich nicht, wie dies in anderen Geschäftszweigen die Regel bilden mag, im Verkauf des fertigen Erzeugnisses erschöpft, sondern wegen der Eigenart dieses Erzeugnisses als eines komplizierten und wartungsbedürftigen technischen Gerätes von verhältnismäßig langer Lebensdauer weitere Leistungen im Rahmen eines Kundendienstes erfordert, die für die Beurteilung des Gesamterzeugnisses in den beteiligten Verkehrskreisen mitbestimmend sind.
c)
Wie das angefochtene Urteil erkennen läßt, hat auch das Berufungsgericht sich dieser Sachlage im Ergebnis wenigstens für den Fall nicht völlig verschlossen, daß die Bezugsbindung auf Teile beschränkt wäre, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt oder für die Leistungsfähigkeit, die Fahr- und die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges wesentlich sind. Zu einer solchen Beschränkung bietet indessen der im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragene und festgestellte Sachverhalt keinen Anlaß.
aa)
Insoweit, als Einzelteile des Kraftfahrzeugs durch gewerbliche Schutzrechte der Kraftfahrzeugfabrik geschützt sind, kann die Frage nach der Zulässigkeit einer Ausschließlichkeitsbindung sich überhaupt nicht stellen, weil der Kraftfahrzeugfabrik hier schon kraft Gesetzes die ausschließliche Befugnis eingeräumt ist, diese Gegenstände herzustellen, feilzuhalten und zu gebrauchen. Den Vertragshändlern und Vertragswerkstätten ist es daher auch ohne vertragliche Bezugsbindung verwehrt, solche Teile ohne Einverständnis der Kraftfahrzeugfabrik von Dritten zu beziehen. Für eine Abwägung des Interesses der Kraftfahrzeugfabrik und desjenigen der sog. freien Ersatzteilhersteller und -händler ist mithin bezüglich dieser Teile von vornherein kein Raum.
bb)
Was die sonstigen Teile anbetrifft, so sind weder aus dem unstreitigen Sachverhalt noch aus dem Vorbringen der Klägerinnen umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, daß der Kraftfahrzeugfabrik nur für diejenigen Ersatzteile ein das Interesse der freien Ersetzteilhersteller und -händler überwiegendes Interesse am Ersatzteilgeschäft zugebilligt werden kann, die für die technische Funktion des Fahrzeugs als wesentlich angesehen werden. Die weiter oben dargelegten Gründe, aus denen jenes Interesse bejaht worden ist, gelten jedenfalls unabhängig von der Art und Zweckbestimmung des Einzelteils, Der Kundendienst und die daraus erwachsende Aufgabe der Vertragshändler und -werkstätten, nach allen Richtungen die Belange des Fahrzeugherstellers am Absatz seiner Fahrzeuge wahrzunehmen, erstrecken sich auf den gesamten Ersatzteilbedarf, der zur Erhaltung des Kraftfahrzeugs in seiner vom Hersteller geschaffenen geschlossenen und einheitlichen, alle Einzelteile umfassenden Konstruktion anfällt, Eine Aufspaltung je nach der Art des einzelnen Ersatzteils würde der genannten Aufgabe und auch den Erwartungen der Kunden so, wie die Fahrzeugfabrik sie in Rechnung stellen muß, kaum entsprechen. Werden von einem Vertragshändler oder in einer Vertragswerkstatt mangelhafte Ersatz- oder Austauschteile abgegeben oder verwendet, so kann der Ruf der Fahrzeugfabrik ohne Rücksicht darauf gefährdet werden, ob die betreffenden Teile für das fahrtechnische Funktionieren des Fahrzeugs mehr oder weniger wichtig sind. Ohne überzeugende Unterlagen für eine abweichende Beurteilung, an denen es fehlt und die namentlich auch von den Klägerinnen nicht beigebracht worden sind, kann daher das Interesse der Fahrzeugfabrik an einer Ersatzteilkontrolle nicht nach dem Grade dieser Wichtigkeit verschieden bemessen werden. Daß die Beklagte ihrerseits, wie sie im ersten Rechtszuge vorgetragen hatte, die Bezugsbindung bei einer Reihe von Teilen großzügiger handhabt, besagt im vorliegenden Zusammenhang nichts. Die Aufzählung dieser Teile zeigt nämlich, daß es sich dabei weder um eine Abgrenzung in dem vom Berufungsgericht gemeinten Sinne noch überhaupt um eine Unterscheidung nach irgendwelchen verwertbaren allgemeineren Merkmalen oder Gruppen handelt. Auch die Klägerinnen haben durch die Änderung ihres Feststellungsantrages im zweiten Rechtszuge zu erkennen gegeben, daß ihnen an der Freigabe gerade dieser Teile aus der Bindung nichts gelegen ist. Den Vertragshändlern und -werkstätten gegenüber hat die Beklagte ohnehin keine Teile bezeichnet, die von der Bindung ausgenommen sein sollen. Die erwähnte Handhabung kann daher nur bedeuten, daß in gewissen, jedoch nicht näher abgrenzbaren Fällen die Beklagte die Ansprüche nicht geltend macht, die ihr aus einer Verletzung der Bezugsbindung gegen ihre Vertragspartner erwachsen könnten. Daraus können jedoch für die Interessenabwägung unter den Prozeßparteien umso weniger Folgerungen gezogen werden, als die Klägerinnen selbst ein Interesse an der Aufhebung der Bezugsbindung für die hier in Betracht kommenden Teile nicht in Anspruch nehmen.
Auch wenn man indessen einmal unterstellt, daß sich, das Interesse der Beklagten am Ersatzteilgeschäft grundsätzlich nach der Art der Ersatzteile abstufen ließe und daß diesem Interesse alsdann hinsichtlich bestimmter Teile oder Gruppen von Teilen vor den Interesse der Klägerinnen kein Vorrang mehr zukäme, so fehlt es doch im vorliegenden Rechtsstreit an jeden Anhaltspunkt dafür, wie die Abstufung in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen wäre. Auch nach dieser Richtung haben die Klägerinnen nichts dargetan, obwohl die Frage der Abgrenzung bestimmter Gruppen von Ersatzteilen auf Grund des Beschlusses des Landgerichts vom 4. Februar 1960 schon im ersten Rechtszuge zur Erörterung gestanden hatte. Die Äußerungen des Bundeskartellamtes enthalten gleichfalls keine entsprechenden tatsächlichen Hinweise. Lediglich auf Grund allgemeiner Überlegungen läßt sich jene Abgrenzung aber zumindest nicht mit der Bestimmtheit durchführen, die für die Unterscheidung einer erlaubten von einer unzulässigen Bezugsbindung gefordert werden müßte. Aus mannigfachen Gründen könnte es sogar zweifelhaft erscheinen, ob bei Kraftfahrzeug-Ersatz- oder Austauschteilen für bestimmte Fabrikate eine solche Unterscheidung in einer für die Praxis des Wirtschaftslebens brauchbaren Form überhaupt getroffen werden kann. Auf der tatsächlichen Grundlage, von der bei der Entscheidung über die vorliegende Klage ausgegangen werden muß, besteht nach alledem keine Möglichkeit, die Interessen der Kraftfahrzeugfabrik einerseits und die der freien Ersatzteilhersteller und -händler andererseits je nach der Art des Ersatzteils in verschiedener Weise abzuwägen und daraufhin auch die rechtliche Beurteilung einer im Rahmen der Kundendienstorganisation des Herstellerwerkes eingeführten Bezugsbindung für Ersatzteile von der Art des Einzelteiles abhängig zu machen. Vielmehr bleibt auch hier der Umstand ausschlaggebend, daß das Kraftfahrzeug eines bestimmten Modells als Einheit betrachtet werden muß, innerhalb deren kein Teil so unwesentlich ist, daß es von der Bezugsbindung ausgeschlossen werden könnte, für die unter dem vom Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigten Gesichtspunkt der durch den Kundendienst erzielten Förderung und Sicherung des Absatzes von Kraftfahrzeugen ein das Interesse der freien Ersatzteilhersteller und -händler überwiegendes Interesse auf selten des Fahrzeugherstellers besteht.
d)
Die Anerkennung dieses Interesses muß dazu führen, die Unbilligkeit der unvermeidbaren Behinderung oder Beeinträchtigung, die mit der Bezugsbindung für das Absatzgeschäft der freien Ersatzteilhersteller und -händler verbunden ist, zu verneinen. Eines Eingehens auf das Vorbringen der Beklagten über die tatsächlichen Absatzmöglichkeiten der Klägerinnen, insbesondere über das zahlenmäßige Verhältnis der an ein Herstellerwerk gebundenen und der freien Kraftfahrzeughändler und -werkstätten bedarf es dazu nicht mehr.
Dafür, daß etwa die Belange der Ersatzteilkäufer eine gegenteilige Beurteilung der Interessenlage erfordern könnten, ist nichts festgestellt. Die Erwägung des Berufungsgerichts, auch auf dem Gebiete des Ersatzteilgeschäftes sei ein Wettbewerb geeignet, einer monopolistischen Preisbildung entgegenzuwirken und damit dem Verbraucher zu dienen, kann in dieser Allgemeinheit, in der sie jede Art von Bezugsbindungen erfassen würde, die hier vorzunehmende Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit oder Unbilligkeit nicht zum Nachteil der Beklagten beeinflussen. Der Preiswettbewerb wird zudem durch den Wettbewerb der verschiedenen Kraftfahrzeughersteller lebendig erhalten, der sich angesichts der Bedeutung, die der Kundendienst für die Hersteller angenommen hat, wenigstens mittelbar auch beim Ersatzteilgeschäft auswirken muß. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß einer monopolistischen Preisbildung bei den preisgebundenen Ersatz- und Austauschteilen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB im Wege der Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörde entgegengetreten werden könnte.
e)
Die vom Berufungsgericht an Hand der "Grundlagen" der Beklagten getroffene Feststellung, daß die Beklagte die Bezugsbindung außer auf Ersatz- und Austauschteile auch auf Spezialzubehör und Spezialwerkzeuge erstreckt habe, kann für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Klage nicht herangezogen werden. Denn selbst wenn die Bindung hinsichtlich des Zubehörs und der Werkzeuge, die von der Beklagten übrigens bestritten wird, durch das Interesse der Kraftfahrzeugfabrik nicht mehr gedeckt wäre, würde das dargelegte Interesse der Beklagten an einer Bezugsbindung für die der Erstausstattung entsprechenden Ersatz- und Austauschteile, die allein den Gegenstand des Feststellungsantrags der Klägerinnen bildet, dadurch nicht in Frage gestellt werden können.
4.
Nach dem Vorhergehenden können die Klägerinnen aus § 26 Abs. 1 und 2 GWB keine Ansprüche herleiten, weil sie nicht dargetan haben, daß die von ihnen angegriffene Bezugsbindung der Beklagten unbillig ist. Dabei ist hervorzuheben, daß diese Entscheidung auf dem im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt beruht. Sie schließt daher nicht aus, daß eine etwaige spätere Überprüfung der umstrittenen Bezugsbindung durch die Kartellbehörde unter den Gesichtspunkten des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB auf Grund der alsdann von Amts wegen anzustellenden Ermittlungen zu abweichenden Feststellungen führt, und daß damit anderweitige Unterlagen auch für die Beurteilung des Merkmals der Unbilligkeit gewonnen werden.
Die Frage, ob außer dem Merkmal der Unbilligkeit auch noch weitere Voraussetzungen für die Anwendung des § 26 GWB auf die hier umstrittene Bezugsbindung fehlen, kann bei der gegebenen Sachlage offen bleiben. Insbesondere kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht in der Auffassung beigetreten werden könnte, daß es einen abgrenzbaren Markt für DKW- bzw. Auto Union-Ersatzteile gebe, der sämtliche Original- und Nachbauteile umfaßt und auf dem die Klägerin marktbeherrschend ist, und daß wegen der für eine Heine von Original-Ersatzteilen der Beklagten eingeführten Preisbindung die vorliegende Bezugsbindung in ihrer Gesamtheit unter die Vorschrift des § 26 Abs. 2 GWB falle.
Ebensowenig braucht die von der Revision der Beklagten noch berührte Frage erörtert zu werden, ob außer der Klägerin zu 1 als Großhändlerin mit Nachbauteilen auch die Klägerin zu 2 als Herstellerin solcher Teile für Ansprüche wegen einer unzulässigen Bezugssperre oder einer Diskriminierung legitimiert ist.
IV.
Da andere Rechtsgrundlagen als die Vorschrift des § 26 GWB für den Feststellungsantrag der Klägerinnen nicht vorhanden sind, eine zulässige und nicht für unwirksam erklärte Bezugsbindung namentlich keinen Vorstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG) darstellen kann, war auf die Revision der Beklagten der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1), insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, abzuweisen. Die Abweisung bezieht sich auch auf den Hilfsantrag, der sich in den für die Entscheidung maßgebenden rechtlichen Grundlagen von dem Hauptantrag nicht unterscheidet.
Dr. Augustin
Löscher
Jungbluth
Hill