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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.1969, Az.: KVR 6/68
„Sportartikelmesse“

Vereinbarung über das Unterlassen von Konkurrenzmessen; Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch einen Messeveranstalter; Messe für Sportartikel als Privatveranstaltung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1969
Aktenzeichen
KVR 6/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 11853
Entscheidungsname
Sportartikelmesse
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 22.07.1968

Fundstellen

  • BGHZ 52, 65 - 74
  • DB 1969, 1503-1505 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 832-833 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1716-1718 (Volltext mit amtl. LS) "Sportartikelmesse"

Verfahrensgegenstand

Sportartikelmesse

Amtlicher Leitsatz

Macht die wirtschaftlich vom Facheinzelhandel getragene Veranstalterin einer Messe die Zulassung von Herstellern und Großhändlern als Aussteller davon abhängig, daß diese ihre Waren ausschließlich über den Fachhandel vertreiben, so kann darin die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 22 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 GWB liegen.

Die Frage, ob die Veranstalterin verlangen kann, daß solche Unternehmen an ihren Messeständen einen entsprechenden Hinweis anbringen, wird offen gelassen.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund mündlicher Verhandlung am 3. März 1969
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und
der Bundesrichter Hill, Dr. Faller, Dr. Sprenkmann und Stimpel
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Juli 1968 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Beschwerdeführerin veranstaltet alljährlich die "Internationale Sportartikel-Messe W." als Frühjahrsmesse für Sportartikel. Ihr Alleingesellschafter ist der Verband deutscher Sportgeschäfte e.V. W. (VDS), der die Interessen des Facheinzelhandels für Sportartikel vertritt. Eine weitere Fachmesse für Sportartikel findet im Bereich der Bundesrepublik einschließlich West-Berlin seit 1963 nur noch im Herbst jeden Jahres in K. statt. Veranstalter dieser "SPOGA Köln Internationale Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und Gartenmöbel" ist der Bundesverband der Sportartikel-Industrie e.V. in B. (BSI).

2

Im Jahre 1963 haben die Beschwerdeführerin und der BSI in der sogenannten Konstanzer Vereinbarung "anerkannt", daß Konkurrenzmessen den gemeinsamen Interessen widersprächen; sie haben daher beschlossen, daß die Früh jahrsmessen für den Verkauf von Winterartikeln nur in Wiesbaden, die Herbstmessen für den Verkauf von Sommerartikeln nur in Köln stattfinden sollten.

3

Die Beschwerdeführerin macht die Zulassung von Unternehmen - Herstellern und Großhändlern - als Ausstellern davon abhängig, daß diese ihre Waren ausschließlich über den Fachhandel vertreiben. Das Bundeskartellamt hat ihr dies durch Beschluß als mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung untersagt (§ 22 GWB) und dazu auf die Bußgeldbestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verwiesen (§ 38 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 GWB).

4

Ihre Beschwerde ist insoweit erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag auf Aufhebung der Anordnung des Bundeskartellamts weiter. Hilfsweise beantragt sie, die Untersagung nur insoweit aufrechtzuerhalten, als "ausreichende Ausstellungsfläche zur Befriedigung aller die Messezulassung begehrender Unternehmen zur Verfügung steht und die nicht ausschließlich über den Fachhandel liefernden Unternehmen in eine entsprechende Kennzeichnung ihrer Messestände einwilligen." Das Bundeskartellamt bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und des Hilfsantrages.

5

II.

Das Beschwerdegericht beurteilt die vom Bundeskartellamt untersagte Zulassungsbeschränkung als mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 22 GWB. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind nicht begründet.

6

1.

Zutreffend hat das Beschwerdegericht die Beschwerdeführerin wie auch ihren einzigen Gesellschafter, den es für den eigentlichen Initiator und Veranstalter der Wiesbadener Fachmesse hält, als Unternehmen im Sinne der hier in Betracht kommenden Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 22 und 26) angesehen. Einer rein privaten, außerhalb des Erwerbslebens und damit außerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes bleibenden Tätigkeit rechnet das Beschwerdegericht die Durchführung der "Internationalen Sportartikelmesse Wiesbaden" schon wegen ihres äußeren Rahmens nicht zu. Zur Kennzeichnung dieses Rahmens verweist es außer auf die Bezeichnung insbesondere auf hohe Aussteller- und Besucherzahlen sowie Besprechungen in der Fachpresse. Außerdem weist es zur Widerlegung der Ansicht, daß es sich um eine lediglich verbandsinterne Veranstaltung handele, auch auf die Zusammensetzung des Besucherkreises hin. Von diesem entfielen nur etwa 25-40 % auf Mitgliedsfirmen des VDS; etwa 1 500 Besucher waren Ausländer.

7

Erfolglos macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, die Messeveranstaltung habe mit dem unternehmerisch ausschlaggebenden Verkauf der Händler nichts zu tun. Sie verkennt, daß es für die Beurteilung der Beschwerdeführerin als Unternehmen in erster Linie auf ihre eigenen Tätigkeiten und Ziele, nicht auf die der Mitglieder ihres Alleingesellschafters ankommt. Daß die Veranstaltung einer Fachmesse und die damit verbundene Zusammenführung der daran interessierten Wirtschaftskreise zum Zwecke ihrer Information und der Anknüpfung neuer oder Festigung bestehender Geschäftsverbindungen dem Bild eines Unternehmens im Sinne der genannten Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechen, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Besucher nicht schon dort gewinnbringende Verkaufsgeschäfte abschließen können.

8

2.

Von den Leistungen an die Messebesucher abgesehen gewährt die Beschwerdeführerin, wie das Beschwerdegericht rechtlich bedenkenfrei ausführt, den Ausstellern durch die Überlassung von Messeständen gewerbliche Leistungen (§ 22 Abs. 1 GWB). Diese Leistungen sieht das Beschwerdegericht darin, daß die Aussteller hierdurch die Möglichkeit erhalten, ihr Warensortiment einem großen Interessentenkreis zu verhältnismäßig geringen Kosten geschlossen darzubieten (Fremdinformation und Repräsentation), ferner sich über die Konkurrenzangebote schnell und gründlich zu unterrichten (Eigeninformation) und an Ort und Stelle Verkaufsverträge mit Messebesuchern abzuschließen.

9

Keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt und damit marktbeherrschend (§ 22 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 GWB) ist die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Beschwerdegerichts insoweit, als sie Ausstellungsraum für die Hersteller von Wintersportartikeln und für Großhändler zur Verfügung stellt.

10

a)

Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde demgegenüber darauf, daß die Hersteller und Großhändler auch auf anderem Wege als über eine Fachmesse die Abnehmer mit ihren Erzeugnissen bekanntmachen könnten, nämlich z.B. durch Vertreterbesuche, Prospekte und Katalogversand. Wie das Beschwerdegericht rechtlich bedenkenfrei ausführt, bieten Werbemittel dieser Art nur einen Teil der durch Teilnahme an einer Fachmesse gebotenen, vorstehend erörterten Möglichkeiten. Dies hat nach den weiteren Feststellungen des Beschwerdegerichts zur Folge, daß ein sehr erheblicher Teil der Hersteller die Teilnahme an einer Fachmesse nicht als ohne weiteres austauschbar ansieht gegen den Einsatz anderer Werbemittel ("Akquisitionsmöglichkeiten"). Diese haben daher bei Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin "für eine bestimmte Art von gewerblichen Leistungen" keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (§ 22 Abs. 1 GWB), außer Betracht zu bleiben. Ob es den an einem Messestand interessierten Herstellern und Großhändlern "zuzumuten" wäre, sich jener anderen Werbemittel zu bedienen, ist unerheblich. Daß, wie die Rechtsbeschwerde hervorhebt, andere Hersteller und Händler von sich aus auf die Teilnahme an der Messe verzichten und dennoch geschäftlich erfolgreich sind, ist demgegenüber nicht entscheidend.

11

b)

Die Beschwerdeführerin steht nach Ansicht des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Wintersportartikel auch mit der alljährlich im Herbst in Köln veranstalteten Internationalen Fachmesse ("SPOGA") nicht in wesentlichem Wettbewerb. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde gehen fehl.

12

Das Beschwerdegericht geht auf Grund des eigenen Sachvortrags der Beschwerdeführerin und unter Hinweis auf Veröffentlichungen in der Fachpresse davon aus, daß bei der Messe der Beschwerdeführerin der Schwerpunkt bei Wintersportartikeln liege und daß das Frühjahr für das Angebot derartiger Waren jahreszeitlich günstig ist. Es führt den hohen Anteil der Wintersportartikel am Warenangebot dieser Messe bedenkenfrei darauf zurück, daß bei Herstellern von Wintersportartikeln und Großhändlern die überwiegende Anzahl der Aufträge jeweils im Frühjahr eingeht, da nur so eine kontinuierliche und kostengünstige Produktion und Planung möglich ist. Die Kölner Herbstmesse sei demgegenüber für die unmittelbar bevorstehende wie auch für die nächstfolgende Wintersaison nur von geringer Bedeutung. Auch die Beschwerdeführerin habe eingeräumt, daß 50-75 % des Gesamtumsatzes in Wintersportartikeln in die Zeit zwischen der Frühjahrsmesse der Beschwerdeführerin und der Kölner Herbstmesse fielen.

13

Zu diesen Ausführungen hat das Beschwerdegericht sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht dadurch in Widerspruch gesetzt, daß es zugunsten der Beschwerdeführerin von deren Sachvortrag ausgegangen ist, auf beiden Messen würden 13 Wintersportartikelsorten "und damit das gesamte Wintersportartikelsortiment" gezeigt. Denn trotz der gleichen Zahl der Wintersportartikelsorten hat das Beschwerdegericht ersichtlich erhebliche Unterschiede in Vielfalt und Ausmaß des Angebots angenommen. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gleiche gilt, soweit das Beschwerdegericht davon abgesehen hat, das Ausmaß der auf den beiden Messen für Wintersportartikel genutzten Ausstellungsflächen festzustellen oder die Beteiligten zu entsprechenden Erkundigungen zu veranlassen. Denn eine ins Gewicht fallende Bedeutung kommt dem Verhältnis der Ausstellungsflächen im Rahmen des Gesamtbildes für die Frage des "wesentlichen Wettbewerbs" letztlich nicht zu.

14

Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde weiter, eine zeitlich konkrete Abgrenzung des relevanten Marktes für Sportartikelmessen sei nicht möglich. Sie verkennt, daß eine solche Abgrenzung sich schon aus der beschränkten Zeitdauer der einzelnen Messen ergibt; denn nur während dieser Zeit kann die Veranstalterin Raum für Messestände zur Verfügung stellen. Daß ferner das ganze Jahr über Sommer- und Wintersportartikel verkauft werden, weil - in insgesamt jedoch nicht ins Gewicht fallendem Umgang - auch im Sommer in Hochgebirgslagen, auf künstlichen Skipisten und auf Kunsteisbahnen Wintersport betrieben wird, andererseits auch im Winter einige Sommersportarten in Sporthallen ausgeübt werden, ändert nichts an der vom Beschwerdegericht festgestellten Konzentration des Interesses der Hersteller von Wintersportartikeln und der Großhändler gerade auf eine Frühjahrsmesse. Im übrigen hätte das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang weiter auch noch darauf hinweisen können, daß die Beschwerdeführerin und die Sportartikelindustrie in der sogenannten Konstanzer Vereinbarung - mag diese auch weitgehend nicht eingehalten worden sein - den Verzicht auf eine Frühjahrsmesse in Köln und auf eine Herbstmesse in Wiesbaden damit begründet haben, daß "Konkurrenzmessen den gemeinsamen Interessen widersprechen."

15

c)

Ob die durch die Beschwerdeführerin abgewiesenen Unternehmen die Möglichkeit hätten, ihrerseits eine Sportartikelmesse zu veranstalten, ist unerheblich. Eine solche Möglichkeit könnte an der marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdeführerin nichts ändern.

16

3.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts nutzt die Beschwerdeführerin ihre marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich aus, indem sie die auch unmittelbar an Verbraucher liefernden Hersteller und Großhändler von der Zulassung zur Messe ausschließt und dadurch den Tatbestand des § 26 Abs. 2 GWB verwirklicht.

17

a)

Diese Unternehmen und die zur Messe zugelassenen, die keinen Direkthandel betreiben, seien, so führt das Beschwerdegericht aus, gleichartig im Sinne dieser Vorschrift. Die Rechtsbeschwerde bekämpft diese Auffassung erfolglos. Entscheidend sind die unternehmerische Tätigkeit und die wirtschaftliche Funktion der zu vergleichenden Unternehmen im Verhältnis zum marktbeherrschenden Unternehmen (Urteil des Senats vom 25. Juni 1964, KZR 11/62, WuW/E BGH 675, 678). Das Verhältnis zu der Beschwerdeführerin ist hier bei beiden Gruppen von Herstellern und Großhändlern durch die gleichen Interessen - insbesondere durch das Interesse an umfassender Information und an der Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Einzelhändlern - gekennzeichnet. Daß die abgewiesenen Unternehmen zusätzlich die mit den Direktlieferungen verbundenen Funktionen ausüben, ändert daran nichts. Ob diese Tätigkeit für die Anwendung des § 26 Abs. 2 GWB in anderem Zusammenhang eine Rolle spielt, wird weiter unten zu erörtern sein.

18

Auch aus dem von ihr zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 1968, I ZR 63/66, BGHZ 50, 69 = NJW 1968, 1521 kann die Rechtsbeschwerde nichts für ihren Standpunkt herleiten. Es ging dort um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen, das neben dem Großhandel in erheblichem Umfang auch Einzelhandel betreibt, sich gegenüber den Facheinzelhändlern und Verbrauchern als Großhandelsunternehmen bezeichnen darf, ohne gegen § 3 UWG zu verstoßen. Für die Beurteilung der Gleichartigkeit von Unternehmen im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB ist es ohne Belang, ob die auch unmittelbar an Verbraucher liefernden Unternehmen unlauter handeln, wenn sie jene Bezeichnung im Geschäftsverkehr mit Fachhandel und Verbrauchern führen.

19

b)

Der in der Überlassung von Ausstellungsflächen liegende Geschäftsverkehr der Beschwerdeführerin mit Herstellern und Großhändlern ist diesen "üblicherweise zugänglich", auch wenn hier wegen der Begrenzung der Ausstellungsflächen und des Überwiegens der Nachfrage z.Zt. nicht alle daran interessierten Unternehmen als Aussteller zugelassen werden können. Mit Recht begründet das Beschwerdegericht diese Ansicht damit, daß es bei Prüfung dieser Frage auf die große Masse der Fälle ankommt (Urteil des Senats vom 8. Juni 1967, KZR 5/66, WuW/E BGH 863, 868). "Üblicherweise zugänglich" bedeutet nicht "in jedem einzelnen Fall" zugänglich.

20

Auf Schwierigkeiten, die sich aus dem Mangel an hinreichendem Ausstellungsraum ergeben, kann die Beschwerdeführerin sich auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten - insbesondere auch nicht den nachfolgend erörterten - berufen. Denn wenn die Beschwerdeführerin nicht die gesamte Nachfrage nach Ausstellungsraum befriedigen kann, so folgt daraus nicht, daß sie als marktbeherrschendes Unternehmen in der Wahl der für die Zulassung entscheidenden Kriterien völlig frei ist und eine Gruppe von Unternehmen im Hinblick auf deren begrenzten Wettbewerb mit den Mitgliedern der VDS von der Zulassung gänzlich ausschließen kann.

21

c)

Das Beschwerdegericht sieht hier beide Alternativen des § 26 Abs. 2 GWB als gegeben an: Die Beschwerdeführerin behindere die von der Abweisung betroffenen Unternehmen unbillig in ihrer geschäftlichen Tätigkeit und behandle sie gleichzeitig ungerechtfertigt unterschiedlich gegenüber gleichartigen Unternehmen, Gegen die Annahme einer Überschneidung der beiden nicht scharf voneinander abgegrenzten Alternativen des § 26 Abs. 2, von denen die erste vor allem - aber nicht ausschließlich - dem Schutz der Konkurrenten des diskriminierenden Unternehmens dient, während die zweite insbesondere die Unternehmen der folgenden und der vorangehenden Handelsstufen schützen (BGHZ 38, 90, 100, 101  [BGH 27.09.1962 - KZR 6/61]- "Grote-Revers") und den "gleichartigen Unternehmen" in ihrem Verhältnis zu den Normadressaten der Vorschrift gleiche Marktchancen sichern soll (BGHZ 49, 90, 99) [BGH 06.11.1967 - K ZR 7/66], bestehen keine Bedenken. Bei der Prüfung des Merkmals der Unbilligkeit kommt es entscheidend auf eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes an (BGHZ 38 S. 102). Für das Merkmal des fehlenden Rechtfertigungsgrundes (zweite Alternative) gilt nichts anderes. Ob die Beschwerdeführerin in einem Wettbewerbsverhältnis zu den Ausstellern und den nicht zugelassenen Unternehmen steht, ist nicht ausschlaggebend. Im übrigen besteht ein Wettbewerbsverhältnis jedenfalls zwischen den dem VDS angehörenden Facheinzelhändlern und den nicht zugelassenen Unternehmen, soweit diese unmittelbar an Verbraucher liefern.

22

d)

Die Ausführungen des Beschwerdegerichts sind in ihrem Kern durch eine rechtlich bedenkenfreie Abwägung der Interessen der Beteiligten gekennzeichnet: Es hat auf der einen Seite zugunsten der auch direktliefernden Unternehmen das Interesse berücksichtigt, das viele dieser Unternehmen daran haben, auf der Messe der insoweit marktbeherrschenden Beschwerdeführerin über eigene Messestände zu verfügen, dadurch insbesondere Einzelhändler auf ihr dort dargebotenes Warenangebot aufmerksam zu machen und mit ihnen in Geschäftsbeziehungen zu treten. Wenn die von der streitigen Zulassungsbeschränkung der Beschwerdeführerin betroffenen Unternehmen auch auf andere Weise als durch ihre Teilnahme an der Messe zu geschäftlichen Erfolgen gelangen könnten und durch die Versagung der Zulassung nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sein mögen, so stellt dies ihr erhebliches Interesse an der Wahrnehmung der gerade durch die Ausstellung auf der Messe gebotenen umfassenden Möglichkeiten nicht in Frage. Das Vorhandensein auch solcher Möglichkeiten steht weder der Annahme einer unbilligen Behinderung noch der einer ungerechtfertigt unterschiedlichen Behandlung im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB entgegen. Das vom Beschwerdegericht auch erwähnte Informationsinteresse der betroffenen Unternehmen mag, wie der Rechtsbeschwerde einzuräumen ist, nicht einen eigenen Messestand erfordern, sondern auch durch bloße Messebesuche befriedigt werden können. Dies fällt aber im Rahmen der Gesamtabwägung nicht entscheidend ins Gewicht.

23

Zutreffend hat das Beschwerdegericht das Interesse der betroffenen Unternehmen daran berücksichtigt, sich in der Freiheit der Wahl ihrer Vertriebswege nicht durch den Ausschluß von der Messe der Beschwerdeführerin beeinträchtigt zu fühlen. Ob die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Druck auf die betroffenen Unternehmen beabsichtigt, wie das Beschwerdegericht annimmt, die Rechtsbeschwerde aber bestreitet, ist demgegenüber nicht entscheidend. Denn auch wenn sie eine entsprechende Absicht nicht haben sollte, würde dies nichts daran ändern, daß der Ausschluß von der Messe im Ergebnis jedenfalls eine solche Wirkung auszuüben vermag.

24

Das Beschwerdegericht hat auf der anderen Seite das Interesse der Beschwerdeführerin an der Förderung der Belange des VDS als ihres Alleingesellschafters und seiner Mitglieder ersichtlich nicht verkannt und ihr auch nicht grundsätzlich die freie Kundenwahl abgesprochen. Mit Recht hat es aber der Beschwerdeführerin insoweit, als sie eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, die Berücksichtigung allein dieser Interessen versagt. Wenn die Beschwerdeführerin, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, ausschließlich im Interesse der Fachhändler, nicht dagegen der Hersteller eingerichtet worden ist, so rechtfertigt dies bei der gegebenen Sachlage nicht, daß sie die Belange allein des Fachhandels verfolgt. Die nach § 26 Abs. 2 GWB gebotene Interessenabwägung erfordert vielmehr die Berücksichtigung der Interessen auch der anderen betroffenen Marktteilnehmer, insbesondere der Hersteller und Großhändler einschließlich derer, die auch unmittelbar an die Verbraucher liefern.

25

Bei der Bewertung des Ausmaßes dieser Interessen ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Wegfall der Zulassungsbeschränkung weder die Beschwerdeführerin noch den VDS und seine Mitglieder noch die fachhandelstreuen Hersteller und Großhändler in ihrer Existenz gefährde oder auch nur erheblich beeinträchtige. Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, daß die Firmen, die auf der Messe ausstellen, dadurch mit dem Einzelhändler in Verbindung treten wollen, während die den Einzelhändler beeinträchtigenden Direktverkäufe dadurch gerade nicht gefördert werden. Diese Ausführungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Ob, wie das Beschwerdegericht auf Seite 21 seines Beschlusses unterstellt hat, Direktverkäufe im übrigen die Erträge der Mitglieder des VDS empfindlich schmälern können, ist demgegenüber nicht entscheidend.

26

4.

Der Rechtsbeschwerde ist indessen zuzugeben, daß den Interessen und Wünschen der Facheinzelhändler, welche die Veranstaltungen der Beschwerdeführerin wirtschaftlich tragen, und den Erwartungen der Besucher, unter denen die Facheinzelhändler wiederum einen erheblichen Anteil ausmachen, besonderes Gewicht zukommt.

27

Das Beschwerdegericht meint zwar, es sei "in manchen Branchen üblich geworden, daß einzelne Hersteller und Großhändler neben den Abschlüssen mit dem Fachhandel Direktverkäufe tätigen"; dies sei dem Fachhandel auch bekannt. Facheinzelhändler würden nicht schon dadurch, daß ein Hersteller auf der in erster Linie für den Facheinzelhandel bestimmten Messe ausstelle, darüber getäuscht, ob dieser zugleich Direktgeschäfte durchführe.

28

Damit stellt das Beschwerdegericht jedoch einseitig auf Gesichtspunkte des Rechts des unlauteren Wettbewerbs ab. Bei der Interessenabwägung nach § 26 Abs. 2 GWB kann indessen auch ins Gewicht fallen, daß die Träger und die Besucher der Messe, mögen sie auch im allgemeinen mit der Möglichkeit von Direktlieferungen durch ausstellende Unternehmen rechnen, gerade hinsichtlich des einzelnen Ausstellers Klarheit darüber zu haben wünschen. Einem solchen Interesse kann bei einer Ausstellung, die wirtschaftlich vom Facheinzelhandel getragen wird und der die Besucher aus diesem Grunde auch mit dadurch bestimmten Erwartungen begegnen könnten, nicht von vornherein die Berechtigung abgesprochen werden. Eine abschließende Stellungnahme zu dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist auf Grund der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht möglich, jedoch im vorliegenden Verfahren auch nicht geboten. Ein völliger Ausschluß der direktliefernden Unternehmen ist jedenfalls auch auf Grund der vorstehenden Erwägungen nicht gerechtfertigt.

29

III.

Der Senat tritt hiernach im Ergebnis dem Beschwerdegericht darin bei, daß die Beschwerdeführerin den direktliefernden Herstellern und Großhändlern die Zulassung zur Messe nicht versagen kann. Die von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß sich nach den Grundgedanken des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen niemand einer neuen wirtschaftlichen Entwicklung - hier der Absatzwege - entgegenstellen dürfe, brauchen nicht erörtert zu werden, da es darauf nicht ankommt. - Da sich aus dem Zusammenhang der Gründe des Beschlusses des Bundeskartellamts wie auch des angefochtenen Beschlusses eindeutig ergibt, daß es um die Zulassung nur der Aussteller von Wintersportartikeln geht, erschien dem Senat eine ausdrückliche Klarstellung im Tenor dieser Entscheidung entbehrlich.

30

Die Rechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen. Darüber, ob die Beschwerdeführerin von den bezeichneten Unternehmen eine entsprechende Kennzeichnung ihrer Messestände verlangen kann, war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Auch der in der Rechtsbeschwerdeinstanz erstmalig gestellte Hilfsantrag der Beschwerdeführerin konnte diese Frage nicht einer Sachentscheidung durch den Senat zugänglich machen. Nach § 77 Satz 2 GWB hat die Beschwerdeführerin auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Dr. Fischer
Hill
Faller
Sprenkmann
Stimpel