Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1962, Az.: KZR 6/61
„Grote-Revers“
Betrieb eines Großhandels für Nahrungs- und Genussmittel; Bezug als Markenartikel vertriebenen Weinbrands; Unterzeichnung eines Sammelreverses betreffend die Einhaltung festgesetzter Endverkaufspreise; Begründung einer Belieferungspflicht mit Abschluss des Preisbindungsvertrags; Unbillige Behinderung des üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehrs in einem gleichartigen Unternehmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1962
- Aktenzeichen
- KZR 6/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10824
- Entscheidungsname
- Grote-Revers
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 13.07.1961
- LG Wiesbaden
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 38, 90 - 103
- DB 1962, 1638 (Volltext)
- JZ 1963, 371-372 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 109-110 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 293-295 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma C. F. E. in M. über B.
Prozessgegner
Kommanditgesellschaft in Firma W. A. & Co., R. R.,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Herren Hermann A., Rudolf A. und Adolf Albert S.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage, ob das Bestehen eines Preisbindungsvertrages über die Bindung der Endverkaufspreise der Einführung einer Bindung auch der Zwischenhandelspreise entgegensteht.
- b)
Führt ein preisbindendes Unternehmen ein Mengenrabattsystem ein, nach dem auf Verkäufe vom Hersteller an Großhändler, vom Hersteller an Einzelhändler und von Großhändlern an Einzelhändler ohne Einräumung von Funktionsrabatten ein und dieselbe Mengenrabattstaffel anzuwenden ist, so verstößt das Unternehmen damit allein noch nicht gegen § 26 Abs. 2 GWB.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1962
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Löscher, Jungbluth und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 13. Juli 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die eine Großhandlung für Nahrungs- und Genußmittel betreibt, hat von der Beklagten laufend deren als Markenartikel vertriebenen Weinbrand bezogen. Im Juni 1958 schickte die "Treuhandbüro von G. GmbH" in F. ihr im Auftrag von 23 Spirituosenhersteller- und -vertriebsfirmen, darunter der Beklagten, das Formular eines Sammelreverses (im folgenden als G.-Revers bezeichnet) zu. Die Klägerin hat dieses Formular am 26. Juni 1958 unterzeichnet. Sie verpflichtete sich darin, bei Abgabe der Erzeugnisse der Beklagten an Verbraucher die in der jeweils gültigen Preisliste festgesetzten Endverkaufspreise einzuhalten und bei Abgabe an Wiederverkäufer diese schriftlich zur Einhaltung der Endverkaufspreise zu verpflichten sowie Lieferungen an Betriebe oder Behörden zum Zwecke des Wiederverkaufs unter dem Endverkaufspreis zu unterlassen. Es heißt in dem Revers weiter:
"Jede Zuwiderhandlung gegen eine der übernommenen Verpflichtungen berechtigt die betroffene Lieferfirma zur Einstellung ihrer Lieferungen. ...
An diese Vereinbarungen bin ich (sind wir) bis zum 31. Dezember des auf die Unterschriftsleistung folgenden Jahres gebunden mit der Maßgabe, daß sie sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, falle ich (wir) nicht spätestens drei Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief kündige(n)."
Der Revers sieht die Möglichkeit vor, diejenigen der auf seiner Rückseite aufgeführten 23 Lieferfirmen zu streichen, denen gegenüber der Unterzeichner die darin vorgesehenen Bindungen nicht eingehen will. Unter der Unterschrift finden sich Hinweise auf die dem Treuhandbüro von seinen Auftraggebern für den Abschluß des Reversvertrags erteilten Vollmachten sowie darauf, daß jede der aufgeführten Markenfirmen ein mit ihrer rechtsverbindlichen Unterschrift versehenes Exemplar der Bindungsvereinbarung mit Wirkung gegenüber allen das Angebot annehmenden Abnehmern bei dem Treuhandbüro hinterlegt habe. Auf der - nicht unterzeichneten - Rückseite des Reverses steht unter der Bezeichnung der 23 Lieferfirmen der Satz:
"Die Bindungsvereinbarung begründet weder eine Abnahmeverpflichtung des Revers-Unterzeichners noch eine Lieferverpflichtung der reversberechtigten Markenfirma."
Nachdem die Beklagte in der Folgezeit auf die Bestellungen der Klägerin hin regelmäßig geliefert hatte, machte sie die Ausführung einer weiteren Bestellung vom 29. Juni 1959 davon abhängig, daß die Klägerin einen Revers "betreffend Zwischenhandelspreise" (im folgenden als Zwischenhandelsrevers bezeichnet) unterzeichnete. Dieser Revers sah allgemein die Bindung der Abnehmer an "die in der jeweils gültigen Preisliste und Rabattstaffel festgelegten Preise" vor, also einschließlich der Preise für die Abgabe an Wiederverkäufer. Nach der Rabattstaffel, die sowohl für Lieferungen der Beklagten an ihre Abnehmer wie für Lieferungen der Abnehmer an Wiederverkäufer galt, sollten auf im einzelnen angegebene "Grundpreise" bestimmte Mengenrabette gewährt werden. Die Beklagte hatte diese Bindungen ebenso wie die Änderung der Endverkaufspreise beim Bundeskartellamt angemeldet und eine Bestätigung darüber erhalten.
Die Klägerin lehnte die Unterzeichnung des Zwischenhandelsreverses ab und wurde daraufhin von der Beklagten nicht mehr beliefert.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ausführung der Lieferungen, die sie bei Fortdauer der Geschäftsbeziehungen im Jahre 1959 noch bestellt hätte, und zwar 790/1 Flaschen Asbach Uralt Zug um Zug gegen Zahlung von 12,- DM je Flasche unter Absetzung eines Großhandelsrabatts von 15 % und eines Skontosatzes von 3 %. Sie hat dazu vorgetragen, die Beklagte habe vor der Beendigung des Reversvertrages die weiteren Lieferungen nicht von der Übernahme zusätzlicher Bindungen durch die Klägerin abhängig machen dürfen. Die Beklagte sei auch auf Grund eines Abkommens vom 24. Juli 1957 mit der H. SPAR GmbH, der die Klägerin als Gesellschafterin angehört, zur Lieferung verpflichtet. Dieses Abkommen sei ein Vorvertrag, auf Grund dessen die Beklagte die Bestellungen der der SPAR angehörenden Großhändler auszuführen habe. Die Lieferpflicht der Beklagten ergebe sich ferner aus Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, und zwar insbesondere aus § 25 und § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 35. Durch die keinen Fuktionsrabatt vorsehende Rabattstaffel der Beklagten werde sie unbillig behindert.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie meint, die Fortdauer der Verpflichtungen aus dem G.-Revers werde nicht berührt, wenn sie zusätzliche Bindungen einführe. Zudem habe sie schon seit dem Jahre 1953 die Wiederverkaufspreise gesunden, und nur infolge eines Versehens sei der betreffende Revers der Klägerin nicht eher vorgelegt worden. Zur Gewährung eines Funktionsrabatts sei sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Das Bundeskartellamt hat zu den das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen berührenden Fragen schriftsätzlich und in der mundlichen Verhandlung Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht verneint einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Lieferung und geht dabei von der Auslegung des G.-Reverses aus. Dieser Revers enthält typische Geschäftsbedingungen, wie sie von den 23 auf der Rückseite des Formulars aufgeführten Firmen ihren vertraglichen Beziehungen mit ihren über das ganze Bundesgebiet verteilten Abnehmern zugrunde gelegt worden sind. Die hiernach mögliche unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Oberlandesgerichte rechtfertigt nach den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen die uneingeschränkte Nachprüfung der Auslegung auch in der Revisionsinstanz (RGZ 153, 62 und BGH LM ZPO § 549 Nr. 15, jeweils mit weiteren Nachweisen).
2.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Reversvertrag sei kein Lieferabkommen, sondern eine auf die Bindung des Endverkaufspreises beschränkte Abrede. Die Freistellungsklausel auf der Rückseite unterstreiche, ohne daß man darin eine besondere "Abrede" zu sehen brauche, daß der Revers nur die Preisbindung für den Fall des Abschlusses von Kaufverträgen betreffe, für sich allein aber weder eine Pflicht der Klägerin zur Aufgabe von Bestellungen noch eine Pflicht der Beklagten zu Lieferungen ergebe. Der Revers begründe Pflichten überhaupt nur auf seiten der Klägerin, der allein demzufolge dann auch die Kündigung gestattet sei. Für die Beklagte seien daraus nur Obliegenheiten zu entnehmen - zum Beispiel hinsichtlich der lückenlosen Durchführung und Überwachung der Preisbindung -, denen keine entsprechenden Ansprüche der Klägerin gegenüberstünden.
3.
Diesen Ausführungen ist jedenfalls in dem entscheidenden Punkt beizutreten.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keine abschließende Antwort auf die Frage zu, ob auf der Grundlage des von der Klägerin unterzeichneten Reverses ein den Formerfordernissen des § 34 GWB entsprechender rechtswirksamer Vertrag zustandegekommen ist. Für die weiteren Ausführungen kann dies jedoch unterstellt werden, ohne daß sich dadurch am Ergebnis etwas ändert.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Kartellgerichts, an die die Revision anknüpfen zu können glaubt, begründet der Abschluß eines Preisbindungsvertrags zwar auch für das bindende Unternehmen nicht nur Obliegenheiten, sondern echte vertragliche Pflichten, und zwar die, für eine einheitliche Durchführung des Preisschutzsystems zu sorgen, es ernstlich gegen Verletzungen zu verteidigen und dabei nicht einseitig und willkürlich zu verfahren (RGZ 133, 51, 61; Urteil des Kartellgerichts in MuW 33, 141, 143). Auf diese Rechtsprechung braucht hier nicht eingegangen zu werden. Denn jedenfalls beschränken sich solche dem Sinn und Zweck eines Preisbindungsvertrags entnommenen etwaigen Pflichten auf einen engen, hier nicht in Betracht kommenden Bereich und sind nichts anderes als das Spiegelbild der von dem gebundenen Händler übernommenen Pflichten: Muß dieser die festgelegten Endverkaufspreise einhalten und gegebenenfalls Wiederverkäufer zur Einhaltung dieser Preise verpflichten, so soll auch das preisbindende Unternehmen nichts tun dürfen, was die Bindung der Endverkaufspreise untergräbt und so möglicherweise auch dem Vertragstreuen gebundenen Händler Schwierigkeiten bereitet. Entschließt sich ein Unternehmen, für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Waren die Preise zu binden, so soll es die Bindung nicht auf einzelne Abnehmer beschränken können, sondern sie als Ganzes einführen, überwachen, durchsetzen und verteidigen müssen.
4.
Eine ganz andere Frage ist jedoch die, ob das preisbindende Unternehmen darüber hinaus auf Grund des Preisbindungsvertrags dem gebundenen Händler gegenüber auch verpflichtet ist, ihm überhaupt den Bezug der der Preisbindung unterliegenden Waren zu ermöglichen und diesen Bezug überdies wirtschaftlich verlockend oder mindestens rentabel zu gestalten. Der Abschluß eines Preisbindungsvertrages läßt zwar die absieht der Vertragspartner erkennen, auf der dadurch geschaffenen Grundlage in Zukunft Geschäftsbeziehungen aufzunehmen oder fortzusetzen. Dies allein ergibt aber noch keine entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen.
Wie anscheinend auch die Revision einräumt, wird die Beklagte durch den Preisbindungsvertrag, von der Bindung der Endverkaufspreise abgesehen, im übrigen in der Freiheit ihrer Preisgestaltung nicht beschränkt. Die den gebundenen Händlern zu berechnenden Preise sind nicht festgelegt. Die Beklagte kann daher auch so hohe Preise fordern, daß ihren Abnehmern der weitere Warenbezug im Hinblick auf die allgemeine Marktlage nicht mehr lohnend erscheint. Dem Revers kann auch nicht entnommen werden, daß die Beklagte eine einmal eingeführte Preisliste beibehalten müßte und nicht in einer neuen Preisliste auch andere Endverkaufspreise festsetzen könnte; vielmehr erstreckt sich die Bindung der Abnehmer nach dem Revers "auf die jeweils gültige Preisliste". Die Beklagte kann schon auf diese Weise von zwei Seiten her, nämlich durch ihre eigenen Verkaufspreise und durch die Endverkaufspreise, den für die gebundenen Händler verbleibenden marktpolitischen Spielraum entscheidend einschränken. In dem Revers sind schließlich auch die weiteren den einzelnen Bestellungen zugrunde zu legenden Geschäftsbedingungen offen gelassen. Auf der anderen Seite sind auch die Grenzen für etwaige Bestellungen seitens der Klägerin weder nach oben noch nach unten abgesteckt.
5.
Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß in dem Revers mehr festgelegt wäre als ein bloßer Rahmen für künftige Geschäftsabschlüsse. Es ist insbesondere nicht so, daß die Klägerin nur noch den Umfang der der Beklagten obliegenden Lieferungen durch ihre Bestellungen zu bestimmen hätte (§ 315 BGB), um eine schon durch den Reversvertrag begründete Pflicht der Beklagten zur Erfüllung eines Kaufvertrags zu konkretisieren. Denn weder war - von der Bindung des Endverkaufspreises abgesehen - der sonstige Inhalt eines solchen Kaufvertrags vereinbart, noch kann - insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der Abnehmer der Beklagten - dem Reversvertrag entnommen werden, daß die Beklagte sich durch seinen Abschluß in eine so weitgehende Abhängigkeit von den Wünschen ihrer Abnehmer hätte begeben wollen. Die Reversvereinbarung beschränkte sich vielmehr auf den Bereich der Bindung der Endverkaufspreise, während alles weitere den erst künftig abzuschließenden Verträgen vorbehalten blieb. Ihr kann auch nicht die Bedeutung eines Vorvertrags beigemessen werden, der die Beklagte zum Abschluß von Lieferverträgen verpflichtet hätte. Dies gilt schon aus dem Grunde, weil der Revers keinen entsprechenden Verpflichtungswillen der Vertragspartner ergibt, aber auch, weil es an der erforderlichen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Inhalts solcher Verträge fehlte.
6.
Auch die Klausel, nach der die Beklagte bei Zuwiderhandlungen der Klägerin gegen eine der in dem Revers übernommenen Verpflichtungen zur Einstellung ihrer Lieferungen berechtigt ist, rechtfertigt nicht eine andere Auslegung, Zwar kann eine derartige Klausel nur zum Zuge kommen, wenn und soweit die Beklagte ohne sie zur Lieferung verpflichtet wäre. Damit bestätigt sich indessen nur, was sich ohnehin aus dem Abschluß eines Reversvertrages ergibt, nämlich daß die Vertragspartner mit dem Zustandekommen von Lieferverpflichtungen rechneten, nicht aber, daß der Reversvertrag selbst sie begründen oder die Beklagte zum Abschluß entsprechender Kauf vertrage zwingen sollte. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht der Klausel nur die Bedeutung beigemessen, daß der Beklagten dadurch habe ermöglicht werden rollen, die Erfüllung der im Einzelfall auf der Grundlage der Preisbindung vereinbarten Kaufverträge gegenüber einem die Preisbindungsverpflichtungen verletzenden Händler zu verweigern.
7.
Ist die Klägerin durch den Reversvertrag überhaupt nicht zu Lieferungen oder zum Abschluß von Verträgen über Lieferungen verpflichtet - auf die Frage außervertraglicher Klagegrundlagen wird noch einzugehen sein -, so ist sie auch nicht vertraglich gehindert, den Abschluß solcher Verträge von der Übernahme weiterer Preis- und Vertriebsbindungen abhängig zu machen. Die Revision glaubt gegenteilige Schlüsse daraus ziehen zu können, daß die Beendigung der durch den Revers übernommenen Verpflichtungen ausdrücklich von einer fristgebundenen Kündigung abhängig gemacht ist. Sie meint, das in dem Revers der Klägerin eingeräumte Kündigungsrecht stehe zwar bei sinngerechter Auslegung auch der Beklagten zu. Bis zum Wirksamwerden einer von dem einen oder dem anderen Vertragspartner auszusprechenden Kündigung oder bis zu einer hier nicht erfolgten vereinbarten Aufhebung des Vertrages sei aber auch die Beklagte an die Verpflichtungen aus dem Reversvertrag gebunden. Darauf kommt es jedoch nicht an. Ebensowenig wie der Abschluß des Reversvertrags vermochte seine Fortdauer die eingeklagten Lieferpflichten der Beklagten zu begründen. Auch ohne solche Lieferpflichten behält die Fortdauer der vertraglichen Gebundenheit im übrigen ihren Sinn, und zwar hinsichtlich der gebundenen Endverkaufspreise. Auch aus der Kündigungsklausel läßt sich daher für die mit der Klage geltend gemachte vertragliche Lieferpflicht der Beklagten unter Verzicht auf weitergehende vertragliche Preis- und Vertriebsbindungen nichts gewinnen.
8.
Ebensowenig können die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungenüber die Preisbindung von Markenartikeln für die Ansicht der Revision ins Feld geführt werden, durch die Bindung der Endverkaufspreise habe die Beklagte sich der Klägerin gegenüber darauf festgelegt, nicht auch für weitere Handelsstufen die Preise zu binden.
§ 16 GWE gestattet unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen, die Abnehmer von Markenwaren zu binden,
"bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen."
Das Wort "oder" besagt, daß das bindende Unternehmen sich auf eine dieser beiden Möglichkeiten beschränken kann, nicht aber, daß es nicht auch beide miteinander verbinden könnte (Schwartz im Gemeinschaftskommentar § 16 Anm. 15 unter zutreffendem Hinweis auf die Amtliche Begründung unter B I 2 Abs. 4 - Bundestagsdrucksache 1158 2. Wahlperiode -; Baumbach/Hefermehl GWB § 16 Anm. 34). Seit langem kennt das Wirtschaftsleben die Kombination beider Möglichkeiten, und es besteht kein Grund zu der Annahme, daß die gesetzgebenden Körperschaften durch Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen insoweit eine Änderung des bestehenden Rechtszustands hätten herbeiführen wollen. Die eine Bindungsart kann auch nach ihrer Einführung noch durch die andere ergänzt werden. Wählt ein Unternehmen zunächst nur die eine der im Gesetz genannten Bindungsarten, so ist es durch § 16 GWB nicht daran gehindert, danach auch noch die andere zusätzlich einzuführen. Ebensowenig gibt § 16 GWB etwas für eine entsprechend einschränkende Vertragsauslegung her.
Davon abgesehen hatte die Beklagte hier schon in dem G.-Revers beide Möglichkeiten insofern miteinander verbunden, als die Klägerin danach einerseits bei Abgabe an Verbraucher die festgelegten Endverkaufspreise zu berechnen hatte (erste Alternative des § 16), andererseits bei Abgabe an Wiederverkäufer diesen entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen hatte (zweite Alternative des § 16). Umso weniger kann dem Revers entnommen werden, die Beklagte hätte sich dadurch gebunden, von einer der Alternativen des § 16 GWE keinen Gebrauch zu machen.
9.
Das Berufungsgericht hat es nach alledem mit Recht als nicht ausschlaggebend angesehen, daß die eine Lieferverpflichtung der Beklagten ausdrücklich ausschließende Klausel auf der Rückseite des Reverses steht und durch die Unterschrift nicht gedeckt ist. Denn eine Lieferpflicht des von der Klägerin geltend gemachten Inhalts ist durch den Reversvertrag ohnehin nicht begründet worden.
10.
Die Beklagte setzt sich durch die Bindung der Zwischenhandelspreise entgegen der Ansicht der Revision auch nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben in Widerspruch, insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß diese Bindung mit ihrem früheren Verhalten nicht in Einklang zu bringen wäre und dadurch jenen Grundsatz verletzte. Der Fall liegt in den entscheidenden Punkten anders als der, der dem von der Revision angeführten Urteil des Reichsgerichts (Seuff. Arch 93 Nr. 1) zugrunde lag. Das Reichsgericht hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, daß die plötzliche Ausübung eines formalen Widerrufsrechts durch eine Stadtgemeinde mit §§ 133 und 157 BGB nicht vereinbar sei, wenn es sich um einen auf lange Dauer berechneten und lange Zeit ohne Beanstandung durchgeführten Subventionsvertrag einer Stadtgemeinde mit einer privaten Musikschule handele und aus dem Vertrag auf eine auf Treu und Glauben aufgebaute Interessengemeinschaft geschlossen werden könnte. Ein Vertragsverhältnis dieser Art, das in jenem Fall durch die völlige Abhängigkeit der Schule von der Stadt gekennzeichnet war, wird durch einen bloßen Reversvertrag der hier vorliegenden Art nicht begründet. Die Bindung nur der Endverkaufspreise in dem Revers rechtfertigte nicht das Vertrauen der Klägerin darauf, daß es bei der so begrenzten Bindung bleiben werde. Das Berufungsgericht befaßt sich im Rahmen der Erörterung dieser Frage auch mit dem Vorbringen der Klägerin, einer der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten habe im Frühjahr 1958 bei einer Besprechung in größerem Kreise und bei anderen Gelegenheiten erklärt, die Beklagte sei noch nicht entschlossen, auch die Wiederverkaufspreise zu binden; voraussichtlich werde sie es nicht tun. Das Berufungsgericht stellt dazu fest, es sei nach den ganzen Umständen klar gewesen, daß diese Erklärungen weder verpflichtenden noch verzichtenden noch überhaupt endgültigen Charakter hätten haben sollen, sondern höchstens den derzeitigen Standpunkt der Beklagten unverbindlich wiedergegeben hätten. Diese von der Revision nicht angegriffene tatrichterliche Würdigung ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen. Verließ die Klägerin sich trotz fehlender ausdrücklicher oder dem Zusammenhang des Reversvertrags zu entnehmender Verpflichtung darauf, die aus jenen Äußerungen der Beklagten sprechende Ungewißheit werde sich in ihrem Sinne klären, d.h. die Beklagte werde von der Bindung der Wiederverkaufspreise absehen, und richtete sie danach ihre geschäftlichen Maßnahmen ein, so geht dies nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts zu ihren eigenen Lasten. Im übrigen ergibt das Berufungsurteil, daß die Klägerin trotz ausdrücklichen Befragens keine konkreten Angaben darüber gemacht hat, welche Kalkulationen sie mit Rücksicht auf die angenommene Freiheit der Wiederverkaufspreise angestellt habe und welche Nachteile ihr aus dem Wegfall der Kalkulationsgrundlage erwachsen seien.
II.
Das Berufungsgericht hat auch in dem sogenannten SPAR-Abkommen vom 24. Mai 1957 zwischen der Beklagten und der H. SPAR GmbH nicht die Begründung einer Lieferpflicht des von der Klägerin geltend gemachten Inhalts gesehen. Nach seiner Auffassung begründet dieses Abkommen überhaupt keine Pflicht zur Lieferung. Das Berufungsgericht meint weiter, es seien auch keine Umstände dargetan, die die Auslegung dieses Abkommens als eines echten Verträge zugunsten Dritter, nämlich zugunsten einzelner Großhändler und damit auch der Klägerin, rechtfertigten.
Diese Auslegung, die insoweit auch von der Revision nicht angegriffen wird, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision meint nun aber, das SPAR-Abkommen, ans nur mit Dreimonatsfrist zum Ende eines Kalenderjahres kündbar gewesen sei, habe den Dauercharakter der geschäftlichen Beziehungen und das darauf gerichtete Vertrauen der Klägerin noch bestärken müssen. Der in diesem Zusammenhang stehende Hinweis auf § 286 ZPO laßt darauf schließen, daß die Revision meint, das Berufungsgericht habe den ihn vorgetragenen Prozeßstoff unter diesem Gesichtspunkt nicht erschöpft. Es mag dahinstehen, ob dieser Angriff nicht schon daran scheitert, daß den für die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist, ob Reversvertrag und SPAR-Abkommen überhaupt in einem Zusammenhang miteinander standen und gegebenenfalls in welchem. Denn wenn schon die in dem Reversvertrag selbst vorgesehene Kündigungsfrist nichts für den von der Klägerin geltend gemachten Lieferanspruch hergibt, so kann eine in dieser Richtung weitergehende Bedeutung auch nicht diesem Abkommen beigemessen werden, das nicht von der Klägerin abgeschlossen worden ist und jedenfalls keine unmittelbaren Rechte für nie begründet hat. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, dies noch im einzelnen darzulegen.
III.
Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klageanspruch auch unter dem Gesichtspunkt eines außervertraglichen Schadensersatzanspruchs nicht als begründet erachtet.
1.
Das Berufungsgericht führt zunächst aus, durch ihre Weigerung, die Klägerin vor der Unterzeichnung des Zwischenhandelsreverses weiter zu beliefern, versuche die Beklagte nicht, die Klägerin zu einem nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbotenen Verhalten im Sinne des § 25 Abs. 1 GWB zu veranlassen. Es verneint schon aus diesem Grunde einen von der Klägerin aus § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 GWB hergeleiteten Zwang zum Abschluß von Lieferverträgen ohne zusätzliche Bindungen. Die Revision greift diese Ausführungen mit der Begründung an, der Vertrag über die Bindung der Endverkaufspreise sei ordnungsmäßig beim Bundeskartellamt angemeldet und von diesem bestätigt worden, habe damit formelle Wirksamkeit erlangt und müsse von den Vertragspartnern während der Dauer seines Bestehens eingehalten werden. Damit sei es nicht vereinbar, daß die Beklagte ihn jetzt einseitig ändern wolle.
Auch diesem Revisionsangriff ist der Erfolg zu verengen. Die in dem Zwischenhandelsrevers formulierten Bindungen nach § 16 GWB sind ebenfalls beim Bundeskartellamt ordnungsmäßig angemeldet worden, und das Bundeskartellamt hat die Anmeldung bestätigt. Ober das Vorliegen der in § 16 GWB aufgestellten materiellen Voraussetzungen für eine wirksame Preisbindung besteht zwischen den Parteien kein Streit. Es stand den Parteien daher auch noch dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen frei, miteinander entsprechende Bindungen zu vereinbaren. Machte die Beklagte weitere Lieferungen von der Übernähme dieser Bindungen durch die Klägerin abhängig, so suchte sie die Beklagte damit nicht zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung hätte gemacht werden dürfen.
Die Voraussetzungen des § 25 GWB wären daher selbst dann nicht gegeben, wenn die Beklagte der Klägerin gegenüber vertraglich zum Verzicht auf weitergehende Bindungen als die in dem Reversvertrag niedergelegten gehalten gewesen wäre; denn Verstöße allein gegen derartige vertragliche Verpflichtungen werden durch § 25 GWB nicht erfaßt. Davon abgesehen ergibt aber aus den oben erörterten Gründen das hier in Rede stehende Verhalten auch keine Verletzung der der Beklagten aus dem Reversvertrag obliegenden Pflichten. Ob die Voraussetzungen eines Eingriffs der Kartellbehörde nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 GWB vorliegen, wie die Revision anscheinend geltend machen will, kann dahingestellt bleiben. Denn die Kartellbehörde könnte die Preisbindung nach dieser Vorschrift nur "mit sofortiger Wirkung oder zu einem von ihr zu bestimmenden künftigen Zeitpunkt" für unwirksam erklären, nicht aber rückwirkend auch für den hier in Betracht kommenden Zeitraum. Schon deshalb könnten daher auch nicht rückwirkend die Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 Abs. 1 GWB geschaffen werden.
Da die in dem vorliegenden Rechtsstreit zu erlassende Entscheidung hiernach auch nicht von einer nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in einem anderen Verfahren zu treffenden Entscheidung, nämlich einer Entscheidung der Kartellbehörde nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 GWB, abhängt, sind schon deshalb auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 96 Abs. 2 GWB nicht gegeben.
2.
Dem Berufungsgericht ist auch darin bei zutreten, daß der Klageanspruch sich nicht aus § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 GWB herleiten läßt.
In der Rabattstaffel der Beklagten ist allerdings ein besonderer Funktionsrabatt für Großhändler nicht vorgesehen. Die Beklagte gewährt daher bei Verkäufen an Großhändler wie die Klägerin die gleichen Mengenrabatte wie bei Verkäufen an Betriebe des Einzelhandels, und an die gleiche Rabattstaffel sind die Großhandelsabnehmer auch bei Verkäufen an Einzelhändler gebunden. Der Klägerin verbleibt hiernach bei Verkäufen an Einzelhändler eine Handelsspanne nur insoweit, als sie infolge des Bezugs größerer Mengen einen günstigeren Mengenrabatt erhält als die bei ihr in kleineren Mengen kaufenden Einzelhändler.
Daß ein derartiges Rabattsystem für die Klägerin ungünstiger ist als ein die besonderen Funktionen des Großhandels berücksichtigendes, liegt auf der Hand. Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß die Klägerin insoweit in einem "Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist", unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt würde.
Da es bei dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten um die Auswirkungen auf die folgenden Handelsstufen geht, stellt sich zunächst die Frage, ob die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 26 Abs. 2 GWB vorliegen. Die Klägerin wendet sich indessen, soweit sie auf die nach ihrer Auffassung zu günstige Behandlung der Großbetriebe des Einzelhandels verweist, nicht gegen die unterschiedliche Behandlung gleichartiger Unternehmen, sondern gegen die gleiche Behandlung funktionell verschiedenartiger unternehmen. Ein solcher Fall kann auch nicht in ausdehnender Auslegung des § 26 Abs. 2 GWB, die nicht nur wegen der an § 26 anknüpfenden Bußgelddrohung des § 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB durchgreifenden Bedenken begegnet, der ungleichen Behandlung gleichartiger Unternehmen gleichgestellt werden. Der Senat schließt sich in dieser Frage dem in diesem Verfahren vorgetragenen Standpunkt dee Bundeskartellamts sowie der im Schrifttum wohl überwiegend vertretenen Auffassung an (Benisch im Gemeinschaftskommentar § 26 Anm. 44 und 48; Baumbach/Hefermehl § 26 Anm. 43; Kracht NJW 1960, 1229, 1231; a.A. Gentz WuW 1961, 587, 605, und wohl auch Mitchell WuW 1962, 387, 393). Die Abstellung etwaiger in der angegebenen Richtung liegender Mißbräuche muß, soweit nicht etwa die erste Alternative des § 26 Abs. 2 in Betracht kommt, den Kartellbehörden überlassen bleiben.
Die Revision greift in diesem Zusammenhang weiter das Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen auf, die kleinen und mittleren Einzelhändler würden durch das Mengenrabattsystem der Beklagten gegenüber den Großbetrieben des Einzelhandels erheblich benachteiligt, und dies wirke sich mittelbar auch auf die Klägerin aus. Indessen hat jedes Mengenrabattsystem zur Folge, daß Unternehmen, die nur kleinere Mengen an Waren beziehen, dafür höhere Preise entrichten müssen als andere, deren größere Bezüge in einen anderen Abschnitt der Rabattstaffel fallen. Es kann keine Rede davon sein, daß schon diese normale Folge der Gewährung von Mengenrabatten durch § 26 Abs. 2 GWB nach den Willen des Gesetzgebers hätte unterbunden werden sollen. Das Berufungsgericht hat sich im übrigen zwar nicht im einzelnen mit der Abstufung der in der Rabattstaffel der Beklagten bestimmten Rabatte befaßt. Dazu gab ihm das in diesem Punkt sehr allgemein gehaltene Vorbringen der Klägerin jedoch entgegen der Ansicht der Revision auch keinen Anlaß. Ebensowenig hat es in dieser Hinsicht die Pflicht zu vollständiger und erschöpfender Würdigung des Prozeßstoffs nach § 286 ZPO oder die richterliche Fragepflicht nach § 139 ZPO verletzt.
Das in der ersten Alternative des § 26 Abs. 2 ausgesprochene Verbot der unbilligen Behinderung in einem für andere Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr dient in erster Linie - wenn auch nicht ausschließlich - dem Schutz der Konkurrenten des diskriminierenden Unternehmens. Die Voraussetzungen dieses Verbots sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Behinderung, die die Klägerin in der Anwendung gleicher Mengenrabatte für die oben bezeichneten Arten von Umsätzen erblickt, jedenfalls nicht unbillig im Sinne jener Vorschrift ist. Es kommt bei diesem Merkmal auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbe gerichteten Zielsetzung des Gesetzes an (vgl. dazu Benisch a.a.O. Anm. 43 und 19; Baumbach/Hefermehl a.a.O. Anm. 41; Kracht a.a.O. S. 1231). Zugunsten der Beklagten fällt dabei entscheidend ins Gewicht, daß auch ein preisbindendes Unternehmen durch § 26 Abs. 2 GWB im allgemeinen nicht gehindert ist, sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie es dies für richtig und wirtschaftlich sinnvoll hält. Mißt es der Einschaltung des Großhandels in sein Absatzsystem keine so entscheidende Bedeutung bei, daß ihm deshalb die Einräumung von Funktionsrabatten für den Großhandel geboten erscheint, oder ist es der Auffassung, daß der Großhandel such ohne einen solchen Rabatt an dem Bezug der betreffenden Waren interessiert sein werde, so steht es ihm auch frei, von einem solchen Rabatt überhaupt abzusehen. Auch § 26 Abs. 2 GWB zwingt es nicht, die darin liegende Einflußnahme auf die Absatzwege hinter dem Interesse des Großhandels daran zurückzustellen, durch vom Hersteller gewahrte Funktionsrabatte günstiger als etwa die Großbetriebe des Einzelhandels einkaufen und sich auf diese Weise eine bessere Ausgangsposition für den Weiterverkauf schaffen zu können.
Das gleiche gilt, soweit die Beklagte ihre Abnehmer für den Verkauf an Wiederverkäufer an die gleiche Rabattstaffel gebunden hat, die sie auch ihren eigenen Verkaufen dieser Art zugrundelegt. Es ist nicht "unbillig", daß sie sich in dieser Hinsicht die gleiche Ausgangsposition sichert, die sie auch ihren Abnehmern einräumt (vgl. zu diesen Fragen außer dem oben angeführten Schrifttum auch Kammergericht in WuW E OLG 317 und OLG München NJW 1959, 943 [OLG München 26.02.1959 - 6 U K 7/58]; entgegen der Auffassung der Revision kann dem Urteil des Kammergerichts nicht entnommen werden, daß ein Hersteller, der auf die Einhaltung eines bestimmten Absatzweges Wert legt, zu einer abgestuften Vergütung je nach der Funktion der Abnehmer verpflichtet wäre).
Ob schließlich, wie die Revision meint, die Beklagte aber in Abrede stellt, der Zwischenhandelsrevers eine Verpflichtung des Großhändlers ergibt, Verkaufe an Verbraucher zu unterlassen, braucht nicht entschieden zu werden. Denn auch eine solche Bindung würde die Grenzen der auch dem preisbindenden Unternehmen grundsätzlich zustehenden Freiheit in der Gestaltung seines Absatzsystems nicht überschreiten. Das gleiche gilt für die in den Zwischenhandelsrevers aufgenommene Untersagung des Verkaufs an andere Wiederverkauf er als den Einzelhandel und Gastwirte, die in dem Revers ausdrücklich damit gerechtfertigt wird, sie solle der "Vermeidung der Belieferung" von Abnehmern dienen, die durch die Beklagte gesperrt seien.
3.
Hat die Beklagte - wovon nach den vorstehenden Erwägungen auszugehen ist - lediglich den ihr zustehenden Ermessensspielraum ausgefüllt, so kann auch von einem Verstoß gegen die guten Sitten keine Rede sein, und zwar weder nach § 1 UWG noch nach § 826 BGB. Ebensowenig kann ein unter § 823 Abs. 1 BGB fallender rechtswidriger Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darin erblickt werden, daß die Beklagte Lieferungen unterließ, zu denen sie nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet war.
IV.
Da das Berufungsgericht nach alledem mit Recht die Klage abgewiesen hat, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin
Dr. Löscher
Jungbluth
Hill