Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1979, Az.: KZR 13/78
„Modellbauartikel“
Klage auf Wiederbelieferung mit Ware gegen den Produzenten; Verweigerung der Lieferung auf Grund einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); Beanstandung der Klausel unter Verweis auf lebensnahe Argumentation; Gleichartigkeit eines Fachversandhandels für Modellbauartikel mit dem ortsgebundenen Facheinzelhandel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1979
- Aktenzeichen
- KZR 13/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14247
- Entscheidungsname
- Modellbauartikel
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 15.06.1978
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1979, 997-998 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2515-2517 (Volltext mit amtl. LS) "Modellbauartikel"
Verfahrensgegenstand
Modellbauartikel
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Gleichartigkeit eines Fachversandhandels für Modellbauartikel mit dem ortsgebundenen Facheinzelhandel.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1979
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Kellermann, Herdegen und Rebitzki
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juni 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Inhaber der Klägerin betrieb zunächst ein Einzelhandelsgeschäft für Herrenoberbekleidung; er nahm im Jahr 1974 den Verkauf von Modellbauartikeln (Baukästen für Flugzeug- und Schiffsmodelle, Motoren, Fernsteuerungsanlagen und sonstiges Zubehör) auf. Die Klägerin vertreibt diese Artikel teils im Ladengeschäft, teils - und zwar weit überwiegend - im Wege des Versandhandels, wobei ihre Verkaufspreise nach ihrer Behauptung bis ca. 30 % unter denen des ortsgebundenen Einzelhandels liegen. Die Klägerin hat mit Modellbauartikeln beträchtliche Umsätze erreicht (nach ihren Angaben im Jahre 1977 im Ladengeschäft 1 Mio. DM und im Versandhandel 2 Mio. DM). Zum Jahresende 1975 hat die Beklagte, die Modellbauartikel - teils eigener Fertigung - vertreibt und deren Ware einen guten Ruf genießt, die Belieferung der Klägerin eingestellt.
Die Klägerin beansprucht mit der Klage ihre Wiederbelieferung.
Die Beklagte hat ihren Marktanteil im Inlandsmarkt bei Modellbaukästen auf ca. 40 %, bei Motoren auf ca. 45 %, bei Fernsteuerungen und sonstigen Modellbauartikeln auf ca. 30 % geschätzt. Andere Anbieter haben keine höheren Marktanteile. Ein vollständiges Sortiment an Modellbauartikeln bieten neben der Beklagten etwa fünf andere Firmen; drei dieser Firmen haben ebenfalls die Belieferung der Klägerin eingestellt. Zahlreiche weitere Firmen bieten ebenfalls Modellbauartikel an, haben sich aber auf Teilgebiete spezialisiert.
Die Beklagte legt den Vertragsbeziehungen zu ihren Abnehmern ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, seit Januar 1977 die Geschäftsbedingungen Nr. 17 und seit Ende 1977 die Geschäftsbedingungen Nr. 18. In diesen Geschäftsbedingungen Nr. 18 heißt es u.a.:
11.
Belieferungsvoraussetzungen und Vertriebsweg für Modellbauartikela)
Lieferungen erfolgen grundsätzlich nur an den Facheinzelhandel; Versandhändler werden nicht beliefert.b)
Die Voraussetzungen für eine Belieferung sind von uns einheitlich festgelegt und werden unterschiedslos angewandt.c)
Der Verkauf an Wiederverkäufer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) ist nicht gestattet.Falls die Voraussetzungen gem. Buchstaben a) bis c) nicht gegeben sind oder später wegfallen, stellen wir nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung die Belieferung ein.
12.
...13.
...Voraussetzungen für eine Belieferung gemäß Ziffer 11. unserer Geschäftsbedingungen:
A.
Bezug nur zum Zwecke des Weiterverkaufs an Verbraucher, Bezug zum Zwecke des Versandhandels ist ausgeschlossen.Es wird dabei nicht als Versandhandel angesehen, wenn in Einzelfällen z.B. Ersatz- oder Zubehörteile versandt werden; dagegen wird Versandhandel angenommen, wenn für den Versand mittels Anzeigen geworben wird oder der Versand in Modellbauartikeln 5 % des Umsatzes übersteigt.
B.
Es müssen im einzelnen folgende Gegebenheiten vorliegen:a)
Ladengeschäft, geeignet für eine hochwertige Präsentation unserer Artikel.b)
Ganztätige fachliche Beratung während der üblichen Geschäftszeiten.c)
Ständige und angemessene Lagerhaltung unseres Sortiments, insbesondere auch von Ersatzteilen.d)
Bestand eines entsprechenden Warenangebotes, das mit unseren qualitativ hochwertigen Artikeln im Einklang ist.e)
Beim Vertrieb und/oder der Werbung von und mit unseren Artikeln muß jeder schuldhafte Verstoß gegen Wettbewerbsgesetze (insbesondere UWG, Rabattgesetz, Zugabeverordnung) unterlassen werden.f)
Unsere Katalogartikel dürfen nicht zu Lockvogel-Angeboten verwendet werden.
Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits hat die Beklagte der Klägerin angeboten, ihr (ortsgebundenes) Einzelhandelsgeschäft wieder zu beliefern, wenn sich die Klägerin an die angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 18 der Beklagten halten wolle. Die Klägerin ist nicht bereit gewesen, eine Bindung einzugehen, die Ware nur in ihrem Einzelhandelsgeschäft und nicht im Versandhandel zu verkaufen. Sie hält die Beklagte für verpflichtet, sie auch zu Zwecken des Weiterverkaufs im Versandhandel wieder zu beliefern.
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen:
Der Marktanteil der Beklagten sei höher als 33 %, bei Flugmodellbaukästen liege er bei 60 %, bei Schiffsmodellbaukästen bei 80 %. Der Anteil der Waren der Beklagten habe 1975 vom Umsatz der Klägerin bei Flugzeugen 48 %, bei Schiffen 81 % betragen. Die Beklagte habe zusammen mit den Firmen M. und S. einen Marktanteil von mehr als 50 %. Beim Verbraucher sei die Beklagte am bekanntesten. Die Klägerin, die von ihren Kunden als anerkanntes Fachgeschäft angesehen werde, sei daher auf die Belieferung durch die Beklagte angewiesen; zumutbare Ausweichmöglichkeiten würden für die Klägerin nicht bestehen, da sie nur noch von den Firmen M., K., Sc. und K. beliefert werde, während auch die Firmen Simprop, Carrera und Revell die Belieferung verweigern würden. Ihre bisherigen Umsätze habe die Klägerin nur dadurch erreichen können, daß sie die Ware der Beklagten auf inoffiziellem Wege (zum Teil aus dem Ausland, zum Teil unter Verstoß gegen vertragliche Bindungen ihrer Lieferanten) und zu höheren Preisen bezogen habe.
Versandhandel und Facheinzelhandel seien beim Modellbau gleichartig. Eine Unterscheidung sei praktisch nicht möglich, da nahezu jedes Fachgeschäft auch Versandhandel betreibe. Unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen würden nicht bestehen, da der Versandhandel durch die Verbuchung jeder einzelnen Bestellung und Zahlung einen höheren Aufwand als ein Ladengeschäft habe und außerdem wesentlich höhere Transport- und Versandkosten tragen müsse. Die Beratung des Kunden sei, soweit erforderlich, auch im Versandhandel, insbesondere aber bei der Klägerin gewährleistet. Sie beschäftige geschulte Spezialisten als Mitarbeiter. Die Beratung in ihrem Einzelhandelsgeschäft sei besser als im normalen Einzelhandelsgeschäft, das von der Beklagten beliefert werde. Auch im Bereich des Versandhandels berate die Klägerin ihre Kunden. Im übrigen benötige der Käufer von Modellbauartikeln keine so intensive Beratung, wie die Beklagte behaupte. Die meisten Interessenten seien selbst sachkundig oder würden über Modellbauclubs beraten. Zudem seien den Modellbauartikeln ausreichende Bau- und Verwendungsanleitungen beigegeben. Die Klägerin unterhalte auch von den Artikeln der Beklagten ein größeres Lager als die meisten ortsgebundenen Einzelhandelsgeschäfte.
Schließlich wende die Beklagte ihre neugefaßten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 18 nicht lückenlos an; sie beliefere nach wie vor auch Versandhäuser und habe keine Einwendungen dagegen, daß der (örtlich gebundene) Facheinzelhandel auch auswärtige oder fernmündliche Bestellungen erfülle. Die Klägerin werde durch ihren Ausschluß von der Belieferung diskriminiert. Sie werde ferner boykottiert, wie daraus hervorgehe, daß sie von allen namhaften Herstellern von Modellbauartikeln nicht mehr beliefert werde und eine Fachzeitschrift es auf Veranlassung der Beklagten abgelehnt habe, Anzeigen der Klägerin zu veröffentlichen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
| 10 | St. | Amigo | Typ | 4219 |
|---|---|---|---|---|
| 10 | St. | Aufsatz | Typ | 164 |
| 5 | St. | Cirrus | Typ | 4229 |
| 10 | St. | Aufsatz | Typ | 129 |
| 10 | St. | Terry | Typ | 4635 |
| 10 | St. | Taxi | Typ | 4625 |
| 10 | St. | Commodore | Typ | 2123 |
| 5 | St. | Optimist | Typ | 2133 |
| 5 | St. | Beschlag | Typ | 484 |
| 5 | St. | Kiel | Typ | 485 |
| 5 | St. | Bugsier | Typ | 2147 |
| 5 | St. | Beschlag | Typ | 348 |
binnen 3 Wochen nach Zustellung eines Urteils Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises laut neuester Preisliste der Beklagten zu liefern.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Sie betreibe ein mittelständisches Unternehmen, das keine marktbeherrschende Stellung besitze; ihre früheren Angaben über einen Marktanteil von schätzungsweise 40 % hätten sich auf das Jahr 1974 bezogen; auf keinem ihrer Programmgebiete werde heute
Versandhändler und Einzelhändler seien keine gleichartigen Unternehmen, weil sie wegen ihrer Lage, der Ausstattung ihrer Geschäftsräume, hinsichtlich der Beschäftigung von Fachpersonal unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen hätten. Außerdem würden sie unterschiedliche wirtschaftliche Funktionen wahrnehmen. Häufig lasse sich der Kunde beim Fachhandel beraten, ehe er dann beim Versandhandel bestelle. Auch die zahlreichen, kostenintensiven, aber ertragsschwachen Verkäufe von Kleinteilen überlasse der Versandhandel zum größten Teil dem Facheinzelhandel. Um alle Interessenten zu erreichen, sei der Versandhandel nicht erforderlich. Bei einer Belieferung von Versandhändlern würde zudem die Gefahr bestehen, daß der Facheinzelhandel ausgeschaltet und die Beklagte von einigen wenigen großen Versandhändlern wirtschaftlich abhängig werde. Die Beklagte wache über die Einhaltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 18. Daß ein Händler im Einzelfall auf eine schriftliche Bestellung liefere, mache ihn noch nicht zum Versandhändler.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden (Urteil v. 15. Juni 1978, WuW/E OLG 2001). Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihren geltend gemachten Anspruch auf Belieferung.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagten ein Verstoß weder gegen das Verbot der unterschiedlichen Behandlung ohne sachlich gerechtfertigen Grund noch gegen das Verbot der unbilligen Behinderung vorgeworfen werden. Dabei hat es das Berufungsgericht offengelassen, ob die Beklagte als marktbeherrschendes oder zumindest marktstarkes Unternehmen überhaupt Normadressat des § 26 Abs. 2 GWB sei; denn jedenfalls sei das Unternehmen der Klägerin mit seinem den Umsatz im Ladengeschäft weit überwiegenden Versandhandel nicht gleichartig mit den örtlich gebundenen Facheinzelhandelsgeschäften, denen allein der Geschäftsverkehr mit Modellbauartikeln üblicherweise zugänglich sei. Aber auch dann, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, wenn der Versandhandel als gleichartig mit dem Facheinzelhandel angesehen würde, könne die Klage keinen Erfolg haben; es fehle an einer unterschiedlichen Behandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund und an einer unbilligen Behinderung der Klägerin; die Ausgestaltung des Vertriebssystems der Beklagten mit einer strengen Facheinzelhandelsbindung beruhe auf sachlich gerechtfertigten Erwägungen, denen gegenüber das Interesse der Klägerin an einer Wiederbelieferung zurücktreten müsse.
Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision war der Erfolg nicht zu versagen.
II.
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, daß der Anspruch der Klägerin auf Wiederbelieferung mit den Modellbauartikeln der Beklagten bereits aus § 26 Abs. 1 GWB begründet sei. Im landgerichtlichen Urteil (S. 10) heißt es hierzu, die Klägerin habe auf Vorhalt des Gerichts, auch wenn dies im Protokoll nicht vermerkt sei, ihren Anspruch nicht mehr auf die aus einem Boykott sich ergebenden Konsequenzen gestützt. In ihrer Berufungserwiderung ist die Klägerin auf den behaupteten Boykott nicht mehr zurückgekommen. Erst in ihrem nach Schluß der mündlichen Verandlung eingereichten Schriftsatz (Bl. 251, 252 GA II) hat die Klägerin ihren Vortrag wiederholt, der Inhaber der Beklagten habe den Herausgeber einer Fachzeitschrift veranlaßt, keine Anzeigen der Klägerin mehr entgegenzunehmen; ferner falle auf, daß die Firmen Multiplex, Robbe und die Beklagte sich offensichtlich zeitlich mit ihren Lieferungsverweigerungen abgestimmt hätten; doch könne sie, so hat die Klägerin weiter ausgeführt, nicht den Beweis führen, daß sich die boykottierenden Firmen abgesprochen hätten.
Bei diesem Sachverhalt konnte sich das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß (im Zusammenhang mit seinen Erörterungen zu einer Anspruchsbegründung aus § 826 BGB) auf den Hinweis beschränken, daß für die Behauptungen der Klägerin, das Verhalten anderer Lieferanten beruhe auf einer Einflußnahme der Beklagten oder sei mit ihr abgestimmt worden, hinreichende Anhaltspunkte fehlten. Im übrigen hat bereits das Landgericht mit Recht darauf verwiesen, daß ein etwaiger Anspruch aus § 26 Abs. 1, § 35 Abs. 1 GWB gegen die Beklagte als Veranlasserin eines Boykotts keinen unmittelbaren Belieferungsanspruch begründet.
III.
1.
Dagegen kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil v. 20. November 1975, NJW 1976, 801, 802 = GRUR 1976, 206, 207 - Rossignol; Urt. v. 17. Januar 1979 - KZR 1/78 - Nordmende) ein schuldhafter Verstoß gegen § 26 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 35 Abs. 1 GWB zum Schadensersatz verpflichten und einen Anspruch der Klägerin auf Wiederbelieferung mit den Modellbauartikeln der Beklagten begründen. Ob ein solcher Anspruch, wie das Berufungsgericht gemeint hat, unabhängig vom Verschulden im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage durchgesetzt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, da ein Verschulden nach ständiger Rechtsprechung bereits dann anzunehmen ist, wenn die Beklagte bei gebotener Prüfung hätte erkennen können, daß keine Gründe zur Lieferverweigerung vorlagen (BGH NJW 1976, 801, 803 = GRUR 1976, 206, 209 - Rossignol). Das müßte aber - die Richtigkeit des Klagevorbringens unterstellt - hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bejaht werden (vgl. bereits BGH v. 26. Oktober 1961, WUW/E 442, 451 - Gummistrümpfe; insoweit nicht in BGHZ 36, 91).
2.
Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als hinreichend bestimmt angesehen und darauf verwiesen, daß als Kaufpreis der Preis gemeint sei, den die Beklagte einem Wiederverkauf er bei der geringsten Abnahmemenge einräume. Dagegen lassen sich keine rechtlichen Bedenken erheben, zumal das Berufungsgericht klargestellt hat, daß es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um bestimmte Rabattsätze, sondern um die Belieferung als solche geht und zwar um eine Belieferung zu Zwecken des Weiterverkaufs im Versandhandel, also ohne die Beschränkung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 18 der Beklagten. Da die Klägerin diese Bindung, die Ware nur in ihrem Einzelhandelsgeschäft und nicht im Versandhandel weiterzuveräußern, nicht übernehmen will, ist der allgemein auf eine Belieferung des Unternehmens der Klägerin in seiner gegenwärtigen Struktur (ortsgebundener Einzelhandel und ein demgegenüber weit überwiegender Versandhandel) gerichteter Antrag nicht zu beanstanden.
IV.
1.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte als marktbeherrschendes oder jedenfalls marktstarkes Unternehmen im Sinn des § 26 Abs. 2 S. 2 GWB, von dessen Belieferung die Klägerin abhängig ist, anzusehen ist und damit dem Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB unterliegt. Für die Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß die Beklagte dem Diskriminierungsverbot unterliegt.
2.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der geltend gemachte Lieferanspruch schon daran, daß das Unternehmen der Klägerin nicht den Unternehmen gleichartig sei, denen der Bezug und Vertrieb mit Modellbauartikeln üblicherweise zugänglich sei. Für die Frage der Gleichartigkeit der Unternehmen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, komme es darauf an, welche Unterschiede und welche Übereinstimmungen in der unternehmerischen Tätigkeit und wirtschaftlichen Funktion für den üblichen Geschäftsverkehr erheblich seien. Wesentliche Bedeutung habe dabei die Grundfunktion der Unternehmen. Es gehe jedoch zu weit, wenn beim Vertrieb von Waren nur auf die Handelsstufe abgestellt werde und alle Wiederverkäufer an Endverbraucher untereinander als gleichartig angesehen würden. Es komme auf die Funktion an, die das nachfragende Unternehmen gegenüber dem liefernden Unternehmen wahrnehme. Beim Verkauf von Modellbauartikeln übe aber der Versandhandel für die Beklagte nicht die gleiche Funktion aus wie der Facheinzelhandel. Für die - in Ziff. 11 a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 18 der Beklagten verbindlich festgelegten - Facheinzelhandelsgeschäfte sei typisch, daß sie einen örtlich begrenzten Kundenkreis hätten, daß sie ihre Tätigkeit in einem Ladengeschäft ausübten, daß das Geschäft in seinem Einzugsgebiet meist gut bekannt sei, daß es von den Kunden verhältnismäßig leicht erreicht werden könne, daß die Ware im Schaufenster und in den Geschäftsräumen weitgehend ausgestellt oder vorgezeigt werde, daß der Verkauf meist aufgrund eines persönlichen Verkaufsgespräches mit dem Kunden erfolge, nachdem dieser die Ware in Augenschein genommen habe, daß im Ladengeschäft der häufig vereinbarte Umtausch einer dem Kunden nicht zusagenden Ware vorgenommen werden könne, daß dort auch Reparaturen oder Garantieleistungen erbracht oder vermittelt würden, daß der Kunde im persönlichen Gespräch anhand der Ware unterrichtet und beraten werden könne, und daß die Inhaber oder das Fachpersonal solcher Geschäfte mit den örtlichen Verhältnissen (den Wünschen der Kundschaft, der Aufnahmebereitschaft des betreffenden örtlichen Marktes, den Aktivitäten von Schulen oder Modellbauvereinen, den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, Schiffs- oder Flugmodell im Freien zu betreiben) vertraut seien. Alles dies fehle dem Versandhandel, bei dem die schriftliche Abwicklung im Vordergrund stehe. Diese Unterschiede zwischen Versandhandel und Facheinzelhandel hätten für die Kundschaft und für die Beklagte ein beträchtliches Gewicht. Für die Beklagte sei dabei von besonderer Bedeutung, daß im Ladengeschäft des Facheinzelhandels die - für Modellbauartikel erforderliche - Information und Beratung des Kunden wesentlich besser gewährleistet sei als im Versandhandel. Der örtlich gebundene Facheinzelhandel biete im übrigen im allgemeinen die bessere Gewähr dafür, daß Garantieleistungen, Reparaturdienst und Ersatzteilvorhaltung entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Kundschaft gesichert seien. Überdies werde die Preisdiskussion zwischen der Beklagten und ihren Wiederverkäufern entschärft, wenn der Vertrieb nur über Facheinzelhandelsgeschäfte erfolge und alle Vertriebsfunktionen für einen bestimmten örtlichen Bereich in einer einzigen Hand zusammenfielen. Schließlich sei für die Beklagte von Bedeutung, daß ein in einer örtlich begrenzten Kundschaft verwurzeltes Facheinzelhandelsgeschäft Konzentrationstendenzen weniger zugänglich sei.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
3.
a)
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es für die Frage der Gleichartigkeit der Unternehmen (im Sinn des § 26 Abs. 2 GWB) entscheidend auf die unternehmerische Tätigkeit und die wirtschaftliche Funktion der Unternehmen ankommt (vgl. BGH NJW 1979, 107, 108 = GRUR 1979, 69, 70 - Faßbierpflegekette). Es ist weiter mit Recht davon ausgegangen, daß Unternehmen noch nicht allein deshalb als gleichartig angesehen werden können, weil sie die gleiche allgemeine Grundfunktion (hier: Weiterveräußerung der Ware an den Endabnehmer) ausüben. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Unternehmen gerade im Hinblick auf diese übereinstimmende Aufgabenstellung auch die gleiche Tätigkeit und Funktion erfüllen oder ob sich Unterschiede ergeben, die sich auf den Vertrieb der konkreten Ware (hier: Vertrieb von Modellbauartikeln an den Endabnehmer) wesentlich auswirken (vgl. BGH a.a.O.).
Solche wesentlichen Unterschiede hat das Berufungsgericht aus einer Gegenüberstellung von Versandhandel und Facheinzelhandel, den es nach Maßgabe der Ziff. 11 a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 18 der Beklagten bestimmt, entnommen. Damit hat das Berufungsgericht jedoch rechtsirrig schon bei der Vortrage der Unternehmensgleichartigkeit auf die erst im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung zu berücksichtigenden Besonderheiten des Geschäftsverkehrs der Beklagten abgestellt. Die Beantwortung der Frage, ob der angestrebte Geschäftsverkehr gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, bestimmt sich nicht nach der Geschäftspraxis der Beklagten als desjenigen Unternehmens, in dessen Geschäftsverhalten gerade die behauptete Diskriminierung liegen soll, sondern nach der allgemeinen Markt Situation, also nach dem, was sich innerhalb der in Betracht kommenden Kreise in natürlicher wirtschaftlicher Entwicklung als allgemein geübt und als angemessen empfunden herausgebildet hat (vgl. BGH GRUR 1979, 177, 178 - Zeitschriften-Grossisten). Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Es kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Geschäftspraxis der Beklagten nach Maßgabe der Ziff. 11 a ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 18 dem allgemein geübten und als angemessen angesehenen Geschäftsverkehr mit Modellbauartikeln entspricht, da die Beklagte diese Bedingungen erst Ende 1977 im Verlauf des Rechtsstreits eingeführt hat und die Klägerin bis Ende 1975 von der Beklagten und offenbar auch bis zu diesem Zeitpunkt von anderen führenden Unternehmen unmittelbar beliefert worden ist.
b)
Das Berufungsurteil läßt ferner nicht eindeutig erkennen, ob es bei dieser Gegenüberstellung zur Frage der Unternehmensgleichartigkeit die Struktur des Unternehmens der Klägerin hinreichend berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hat sich zwar eingehend mit einem Vergleich von Facheinzelhandel und Versandhandel befaßt; zu den konkreten Verhältnissen in der Struktur des Unternehmens der Klägerin hat es sich insoweit jedoch auf die Feststellung beschränkt, daß hier nach Zuschnitt des Geschäftsbetriebs, nach den wirtschaftlichen Aktivitäten und Umsätzen bei der Klägerin der Versandhandel weit im Vordergrund stehe. Ob aber das Unternehmen der Klägerin, wie diese behauptet, sowohl als Einzelhandelsgeschäft als auch im Versandhandel als Fachhandel für Modellbauartikel anzuerkennen ist, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, so daß für die Revisionsinstanz davon auszugehen ist, daß es sich bei dem Unternehmen der Klägerin um einen Fachhandel für Modellbauartikel handelt.
Ist aber danach das Unternehmen der Klägerin, auch im Hinblick auf den im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Versandhandel, als Fachhandel anzuerkennen, so läßt sich - selbst wenn mit dem Berufungsgericht von einem Vertrieb über den (ortsgebundenen) Facheinzelhandel als üblichem Geschäftsverkehr ausgegangen wird - die Gleichartigkeit des Unternehmens der Klägerin mit dem ortsgebundenen Facheinzelhandel nicht verneinen.
Das Berufungsgericht verkennt die Bedeutung dieser Tatbestandsvoraussetzung, die für die Anwendung des Diskriminierungsverbots insoweit zunächst nur eine verhältnismäßig grobe Sichtung bezweckt und die nähere Differenzierung für den Einzelfall der danach noch notwendigen Interessenabwägung überläßt, wenn es bereits hier alle Einzelumstände, insbesondere die Interessenlage der Beklagten beim Vertrieb ihrer Ware, berücksichtigt. In diesem Zusammenhang kommt es noch nicht darauf an, ob die Beklagte aus sachlich gerechtfertigten Gründen ihren Vertrieb auf den (ortsgebundenen) Facheinzelhandel beschränken kann; in Frage steht zunächst allein, ob das Unternehmen der Klägerin beim Vertrieb von Modellbauartikeln im Wege des Versandhandels dem ortsgebundenen Facheinzelhandel gleichartig ist. Das muß aber bejaht werden, wenn - wie erforderlich - die besonderen Interessen der Beklagten an der Einhaltung ihrer Vertriebsbindung außer Betracht bleiben. Die vom Berufungsgericht angeführten Unterschiede - nämlich einerseits örtlich begrenzter Kundenkreis, dem Kunden sichtbare Ausstellung der Ware, persönliches Verkaufsgespräch und andererseits schriftliche oder fernmündliche Abwicklung des Geschäftsverkehrs, Anzeigen- und Katalogwerbung ohne persönliche Beratung - besitzen dann nicht mehr ein solches Gewicht, daß schon die Gleichartigkeit der unternehmerischen Tätigkeit und Funktion verneint werden könnte.
Die Besonderheiten des Versandhandels haben, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, nicht zu einem völligen Fortfall der für den Warenvertrieb wesentlichen unternehmerischen Tätigkeit, sondern zu einer Anpassung und Entsprechung auf der Ebene dieser besonderen Vertriebsform geführt. Dabei ist hier überdies zu berücksichtigen, daß die Klägerin - wie nach ihrem Vorbringen zu unterstellen ist - ihren Fachversandhandel von einem an sich ortsgebundenen Facheinzelhandelsgeschäft ausübt und damit - im Blick auf die Unternehmensgleichartigkeit - insoweit letztlich nur ein gradueller unterschied zum ortsgebundenen Facheinzelhandel besteht, da diesem nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ebenfalls eine Versandhandelstätigkeit - wenn auch nur bis zu 5 % des Umsatzes - zugestanden wird.
V.
1.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Ausschluß der Klägerin vom Bezug der Modellbauartikel der Beklagten jedenfalls sachlich gerechtfertigt; eine unbillige Behinderung der Klägerin liege nicht vor. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, das Vertriebssystem der Beklagten mit seiner strengen Facheinzelhandelsbindung beruhe auf sachlich gerechtfertigten Erwägungen; die Bindung verspreche der Beklagten, deren Interesse an einer von ihr für zweckmäßig erachteten Vertriebsgestaltung hohe Bedeutung zukomme, wesentliche Vorteile für die gleichmäßige, auf Dauer angelegte und flexible Verteilung ihrer Produkte. Demgegenüber müsse das Interesse der Klägerin, die Produkte der Beklagten führen zu können, zurücktreten, zumal die Klägerin erst 1-1 1/2 Jahre im Versandhandel mit Modellbauartikeln tätig gewesen sei, als die Beklagte die Belieferung abgebrochen habe. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß ebenfalls andere namhafte Hersteller von Modellbauartikeln den Versandhandel nicht oder nicht mehr belieferten; das wirke eher zu Ungunsten der Klägerin, da es zeige, daß die Belieferung des Versandhandels in dieser Branche jedenfalls nicht als üblich angesehen werden könne.
Auch diese Beurteilung unterliegt rechtlichen Bedenken.
2.
Wie der erkennende Senat wiederholt anerkannt hat, hindert das Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB ein Unternehmen grundsätzlich nicht, sein Absatz System nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie es dies für richtig und wirtschaftlich sinnvoll hält (vgl. BGHZ 38, 90, 102 - Grote Revers; BGH NJW 1972, 483, 485 [BGH 30.09.1971 - KZR 13/70] - Leasing). Nichts anderes wollte ersichtlich das Berufungsgericht mit seinem Hinweis auf die hohe Bedeutung der Unternehmensinteressen an der freien Gestaltung des Vertriebssystems zum Ausdruck bringen; die diesbezügliche Revisionsrüge, die darin eine Überbewertung der Unternehmerinteressen sieht, geht daher fehl.
3.
Diese grundsätzliche unternehmerische Gestaltungsfreiheit findet jedoch ihre Grenzen in der Bestimmung des § 26 Abs. 2 GWB. Wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 24. Februar 1976 (GRUR 1976, 711, 712 = WuW/E 1429, 1433, 1434 - Bedienungsfachgroßhändler) ausgeführt hat, ist der Ausschluß eines Unternehmens vom Warenbezug dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn das (anderen zum Bezug zugelassenen Unternehmen gleichartige) Unternehmen nur bei Unterwerfung unter solche Vertragsbedingungen zum Bezug zugelassen wird, deren Übernahme unter Berücksichtigung des auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zumutbar ist; ein vom fraglichen Warenbezug abhängiger Unternehmer darf nicht gezwungen sein, sachlich nicht gerechtfertigte und unbillige Verpflichtungen auf sich zu nehmen, nur um ungleiche Wettbewerbschancen gegenüber gleichartigen Unternehmen zu vermeiden.
Eine Prüfung und Interessenabwägung unter diesen Gesichtspunkten läßt das Berufungsurteil vermissen. Sie kann vom Revisionsgericht mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen auch nicht nachgeholt werden. Denn für die Frage, ob die Beschränkung des Versandhandels auf 5 % des Gesamtumsatzes unbillig und unzumutbar ist, wird u.a. von wesentlicher Bedeutung sein, ob - wie die Klägerin vorgetragen, die Beklagte aber in Abrede gestellt hat - das Unternehmen der Klägerin als Fachhandelsunternehmen anerkannt werden kann. Weiter kommt es dabei auf die Struktur und den Zuschnitt ihres Unternehmens und zwar im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und nicht, wie offenbar das Berufungsgericht gemeint hat, zur Zeit der Lieferungsverweigerung an, da der Klageanspruch eine künftige Belieferung erstrebt und die Beklagte selbst bei zunächst berechtigter Lieferungsverweigerung aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse in Zukunft zu einer Wiederaufnahme der Belieferung verpflichtet sein kann (vgl. BGH NJW 1976, 2302, 2303 - Sehhilfen). Müßte aufgrund der vom Berufungsgericht noch zu treffenden, Feststellungen davon ausgegangen werden, daß es sich bei dem Unternehmen der Klägerin um ein Fachhandelsunternehmen mit einem Umsatz von 1 Mio. DM im (örtlich gebundenen) Einzelhandelsgeschäft und mit einem Umsatz von 2 Mio. DM im Versandgeschäft handelt, so könnte nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Klägerin den üblicherweise gestellten Anforderungen an Vollständigkeit des Sortiments, Lagerhaltung, Ersatzteilvorhaltung, Reparaturdienst, Serviceleistung und Beratung nicht genügt; ihre diesbezüglichen Behauptungen hat die Klägerin unter Beweis gestellt. Wird aber hiervon ausgegangen, so dürfte allein die Bindung an eine Örtlich verwurzelte Kundschaft kaum ausreichen, um ein überwiegendes Interesse der Beklagten an der Ausschaltung eines - den sachlichen Anforderungen genügenden - Fachversandhandels zu rechtfertigen. Auch der - im übrigen durch nichts belegte - Gesichtspunkt, der örtlich gebundene Facheinzelhandel sei Konzentrationstendenzen weniger zugänglich, erscheint in diesem Zusammenhang unerheblich. Schließlich läßt sich auch nicht darauf abstellen, daß bei einem Vertrieb über den örtlich gebundenen Facheinzelhandel die Preisdiskussion zwischen der Beklagten und ihren Wiederverkäufern entschärft sei; eine Einflußnahme auf die Preisgestaltung für den Wiederverkauf ist der Beklagten ohnehin weitgehend versagt (vgl. BGH NJW 1976, 801, 803 - Rossignol); überdies geht es bei der Vertriebsbindung der Beklagten nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 18 nicht um einen Vertrieb mit jeweils örtlicher Alleinberechtigung, wovon das Berufungsgericht offenbar ausgegangen ist.
VI.
Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben; es war auf die Revision der Klägerin aufzuheben; die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war, zurückzuverweisen.
v. Gamm
Dr. Kellermann
Herdegen
Rebitzki