Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1971, Az.: KZR 13/70
„Leasing“
Belieferungspflicht eines Kraftfahrzeugherstellers bzw. entsprechender Vertragshändler gegenüber Leasing-Unternehmen; Liefersperre als "unbillige Behinderung"; Maßstab für die Beurteilung des "üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehrs"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1971
- Aktenzeichen
- KZR 13/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12429
- Entscheidungsname
- Leasing
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 18.09.1970
- LG Berlin - 21.05.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 89-91 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 483-486 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
B.-A. L. GmbH & Co. Vertriebs-Kommanditgesellschaft,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die B.-A. L. Gesellschaft mbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Gerhard H., B., K.,
Prozessgegner
V. Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand Dr. Kurt H., Dr. Carl H. H., Hans H., Otto H., Frank
N., Dipl.-Ing. Helmut O., Julius P., Dr. Friedrich T, alle W.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschäftsverkehr im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB "gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich" ist (Ergänzung zu BGHZ 42, 318, 326) [BGH 20.11.1964 - K ZR 3/64].
- b)
Untersagt ein preisbindender Kraftfahrzeughersteller, dessen Tochtergesellschaft das Leasing-Geschäft betreibt, seinen Vertragshändlern die Belieferung eines anderen Leasing-Unternehmens, so kann darin eine zum Schadensersatz verpflichtende unbillige Behinderung im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB liegen.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1971
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und
der Bundesrichter Hill, Offterdinger, Dr. Sprenkmann und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. September 1970 aufgehoben. Das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 21. Mai 1969 wird abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden aus ihrer an die B. V.händler im Juni 1968 gerichteten Aufforderung, die Klägerin nicht mit fabrikneuen V.wagen zu beliefern, entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Klägerin überläßt Interessenten Kraftfahrzeuge verschiedener Fabrikate im Wege des "Leasing" gegen Zahlung bestimmter "Monatsmieten", und zwar in der Regel auf die Dauer von 3 Jahren. In den Geschäftsbedingungen der Klägerin, die den Nutzungsverträgen zugrunde gelegt werden, heißt es, die Mietgegenstände blieben Eigentum des Vermieters und seien nach Beendigung der Mietdauer in einwandfreiem, der Fahrleistung und Benutzungsdauer entsprechendem Zustand zurückzugeben. Der Mieter trage die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Beschädigung des Fahrzeugs.
Die Klägerin hat sich wiederholt vergeblich darum bemüht, für ihr Unternehmen V. über einen Vertragshändler der Beklagten oder unmittelbar von dieser zu beziehen. Die Beklagte bestätigte der Klägerin zunächst durch Schreiben vom 17. April 1968, sie habe die Genehmigung zu einem zwischen der Klägerin und einem Vertragshändler abgeschlossenen Großabnahmevertrag - dieser hatte die Lieferung von 200 V. an die Klägerin zum Gegenstand - verweigert, da die Klägerin als Leasing-Unternehmen nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Mengennachlässen erfülle. Auf eine weitere, nicht mit der Inanspruchnahme von Großabnahmebedingungen verknüpfte Bestellung der Klägerin teilte der betreffende Vertragshändler ihr mit, er könne die Klägerin nicht mit fabrikneuen V. beliefern. Als die Klägerin sich daraufhin erneut an die Beklagte wandte, berief diese sich in ihrem Antwortschreiben vom 19. Juni 1968 darauf, daß ihre Vertriebsbindung die Belieferung der Klägerin mit fabrikneuen V. ausschließe.
Die Beklagte beliefert dagegen die zu ihrem Konzern gehörende V. Leasing GmbH mit fabrikneuen V. - Durch Rundschreiben vom 15. Mai 1970 gestattete sie ihren Vertragshändlern die Einschaltung "neutraler Leasing-Gesellschaften" als Finanzierungsinstitut für bestimmte Kunden, die unmittelbar beim Vertragshändler bestellten.
Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine unzulässige Liefersperre. Sie hat im ersten Rechtszug Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 20.000 DM (100 DM je Fahrzeug) und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, "der Klägerin jeden aus ihrer (der Beklagten) an die B. V.händler im Juni 1968 gerichteten Aufforderung, die Klägerin nicht mit fabrikneuen V. zu beliefern, entstehenden Schaden zu ersetzen."
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin sich auf ihren Feststellungsantrag beschränkt. Nachdem ihre Berufung erfolglos geblieben ist, verfolgt sie mit der Revision diesen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Das Bundeskartellamt hat zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug Stellung genommen und hat sich darauf im Revisionsrechtszug bezogen.
Entscheidungsgründe
Als Unternehmen, das die Preise für seine Markenwaren bindet (§ 16 GWB), ist die Beklagte dem Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB unterworfen. Auf eine Verletzung dieses - ein Schutzgesetz im Sinne des § 35 GWB darstellenden - Verbots sowie des für alle Unternehmen geltenden, ebenfalls als Schutzgesetz anzusehenden Boykottverbots (§ 26 Abs. 1 GWB) ist die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage gestützt (§ 35 GWB). Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch keines dieser Verbote verletzt.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind zum Teil begründet.
I.
1.
a)
Den unter § 26 Abs. 2 GWB fallenden Unternehmen wird durch diese Vorschrift verboten, andere Unternehmen "in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist", unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern (1. Alternative) oder ungerechtfertigt unterschiedlich zu behandeln (2. Alternative). Die Anwendung dieser Vorschrift zugunsten der Klägerin scheitert nach Auffassung des Berufungsgerichts daran, daß ein "gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglicher Geschäftsverkehr" nicht vorliege.
b)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben Leasing-Unternehmen der Kraftfahrzeugbranche zwei Arten des Geschäftsverkehrs entwickelt. Bei beiden erwerben sie vom Vertragshändler des Kraftfahrzeugherstellers das Eigentum am Fahrzeug. Der Unterschied liegt in folgendem: Bei der ersten Art des Geschäftsverkehrs überträgt der Vertragshändler außer dem Eigentum auch den unmittelbaren Besitz auf das Leasing-Unternehmen. Dieses ist der alleinige Geschäftspartner des Vertragshändlers. Es kann die Fahrzeuge "auf Lager" nehmen, indem es eine größere Anzahl erwirbt und sie nach und nach Interessenten im Leasing-Verfahren überläßt, oder es kann - dies hat nach ihrem Vortrag hier die Klägerin beabsichtigt - die Fahrzeuge jeweils erst dann nach und nach beim Vertragshändler einzeln abrufen, wenn sich ein Interessent schon gemeldet hat. Dagegen erwirbt bei der zweiten Art des Geschäftsverkehrs - vom Berufungsgericht als Finanzierungs-Leasing bezeichnet - das Leasing-Unternehmen von vornherein für einen bestimmten, dem Vertragshändler benannten Dritten, der den Kaufvertrag mit dem Vertragshändler abschließt. Mit diesem Dritten vereinbart das Leasing-Unternehmen ein Besitzmittlungsverhältnis, aufgrund dessen es mittelbarer, der Kunde unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs werden soll; der unmittelbare Besitz wird dann vom Vertragshändler auf den Kunden übertragen; damit erwirbt zugleich das Leasing-Unternehmen das Eigentum.
c)
Die erste Art des Geschäftsverkehrs ist nach den auf der Stellungnahme des Bundeskartellamts beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts "weniger häufig, wenn nicht sogar selten." Daraus zieht das Berufungsgericht im Gegensatz zum Bundeskartellamt den Schluß, ein üblicherweise zugänglicher Geschäftsverkehr im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB sei jedenfalls hinsichtlich der ersten Art des Geschäftsverkehrs nicht gegeben, gleichviel, ob das Leasing-Unternehmen "auf Lager" oder jeweils auf Abruf beziehe. Daß Leasing-Unternehmen die gängigen Fahrzeugtypen von den Vertragshändlern der wichtigsten Hersteller - mit Ausnahme der Beklagten - erwerben könnten, sei ohne Bedeutung.
2.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind zum Teil begründet.
a)
Keinen Erfolg kann die Revision allerdings mit ihrer Rüge haben, das angefochtene Urteil sei in dem erörterten Punkt nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO). - Dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist mit hinlänglicher Klarheit zu entnehmen, wie das Berufungsgericht das bezeichnete Merkmal versteht und aus welchen festgestellten Tatsachen es auf sein Fehlen im vorliegenden Fall schließt. Daß das Bundeskartellamt aus denselben Tatsachen den entgegengesetzten Schluß gezogen hat, zwang das Berufungsgericht nicht, seine Auffassung ausführlicher als sonst erforderlich zu begründen.
b)
Berechtigt sind dagegen die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts in der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB ein Geschäftsverkehr gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist.
Es geht im vorliegenden Rechtsstreit nicht darum, ob die Klägerin Anspruch auf Belieferung unmittelbar durch die Beklagte hatte. Die Klägerin leitet nämlich die Schadensersatzansprüche, auf deren Feststellung die Klage gerichtet ist, daraus her, daß die Beklagte, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ihre B. Vertragshändler im Juni 1968 aufgefordert hat, die Klägerin nicht mit fabrikneuen V. zu beliefern. Die darin liegende Liefersperre war nicht darauf beschränkt, lediglich die Einräumung einer - von der Klägerin damals auch nicht beanspruchten - Vorzugsstellung gegenüber ändern Kunden der Vertragshändler zu unterbinden, sondern war umfassend. Die Ausführungen, mit denen die Beklagte zu begründen sucht, daß sie die Klägerin nicht unmittelbar habe zu beliefern brauchen und ihr keine Rabatte habe einräumen dürfen, gehen daher ins Leere.
Die Beklagte kann der Anwendung des § 26 Abs. 2 GWB auf ihre bezeichnete Aufforderung an die Vertragshändler nicht schon durch den Hinweis erfolgreich begegnen, daß ihre Vertragshändler auch andere Leasing-Unternehmen nicht beliefern dürften und daß deshalb der von der Klägerin beanspruchte Geschäftsverkehr gleichartigen Unternehmen überhaupt nicht - und erst recht nicht "üblicherweise" - zugänglich sei. Denn es kommt für diese Voraussetzung des § 26 Abs. 2 GWB nicht auf die Geschäftspraxis gerade desjenigen Unternehmens an, dem eine Diskriminierung zur Last gelegt wird. Maßgebend sind in dieser Hinsicht vielmehr die aus der natürlichen wirtschaftlichen Entwicklung Hervorgegangene Praxis und Auffassung der in Betracht kommenden Wirtschaftskreise (Senatsurteil BGHZ 42, 318, 326 [BGH 20.11.1964 - K ZR 3/64] m.w.N.), mithin ein objektiver Maßstab. An dieser Auffassung, die der schon durch das Kartellgericht zu § 9 der Karteilverordnung vom 2. November 1923 vertretenen entspricht (vgl. Gutachten Nr. 118 vom 27. April 1929; Entscheidungen Nr. 184 vom 14./15. Juni 1932; Nr. 218 vom 13. Februar 1934), hält der Senat fest.
Unter diesem Gesichtswinkel ist hier maßgeblich auf den Geschäftsverkehr zwischen Fahrzeugherstellern im allgemeinen und Leasing-Unternehmen abzustellen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß es Leasing-Unternehmen freisteht, die gängigen Fahrzeugtypen von den Vertragshändlern der wichtigsten ändern Hersteller zu kaufen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auf die weitere - von der Revision im übrigen mit Verfahrensrügen angegriffene - Feststellung, daß "der direkte Bezug von Kraftfahrzeugen durch Leasing-Unternehmen zur Zeit weniger häufig, wenn nicht sogar selten" sei, die Ansicht gestützt, daß der streitige Geschäftsverkehr Leasing-Unternehmen nicht üblicherweise zugänglich sei.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf das schon erwähnte Senatsurteil BGHZ 42, 318, 326 [BGH 20.11.1964 - K ZR 3/64] (= WuW E/BGH 647, 651) - "Rinderbesamung I" - und das weitere Senatsurteil WuW E/BGH 836, 866 - "Rinderbesamung II" - hingewiesen. Der Senat hat insbesondere in der erstgenannten Entscheidung im Rahmen der Auseinandersetzung mit der dort abgelehnten Auffassung, daß der Maßstab für die Beurteilung des "üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehrs" der Praxis des angeblich diskriminierenden Unternehmens zu entnehmen sei, als entscheidend angesehen, was sich innerhalb der in Betracht kommenden Kreise in natürlicher wirtschaftlicher Entwicklung als allgemein geübt und als angemessen empfunden herausgebildet hat. Diese Gegenüberstellung der Geschäftspraxis des einzelnen Unternehmens einerseits und der allgemeinen Geschäftspraxis der überhaupt in Betracht kommenden Unternehmen andererseits ist aber nicht so zu verstehen, als ob zum Merkmal des "üblicherweise zugänglichen" Geschäftsverkehr stets auch eine größere Verbreitung dieser Art von Geschäftsverkehr gehörte:
Schon das Kartellgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Begriff der Sperre im Sinne des § 9 KartVO, woran der Senat in seinen bezeichneten Entscheidungen angeknüpft hat, als begriffliche Voraussetzung einer Sperre nicht schlechthin eine in einem Geschäftszweig weit verbreitete, von der Sperrmaßnahme durchkreuzte Übung verlangt, ohne deren Vorhandensein eine Sperre nicht denkbar wäre. So hat es auch auf Bereichen, auf denen sich "für einen bestimmten Geschäftszweig eine Übung, ein allgemein ausgeübter und als angemessen empfundener Geschäftsverkehr noch nicht herausgebildet hat", nicht etwa eine - der Bejahung einer Sperre entgegenstehende - uneingeschränkte Befugnis eines auf diesem Gebiet tätigen Kartells angenommen, "die Regeln, nach denen es sich betätigen will, selbst zu bestimmen" (vgl. die Entscheidung Nr. 184).
Erst recht kommt die Anwendung des § 26 Abs. 2 GWB nicht etwa nur auf solchen Bereichen in Betracht, auf denen der Geschäftsverkehr, in dem ein Unternehmen sich durch einen der Normadressaten dieser Vorschrift diskriminiert sieht, schon weit verbreitet ist. Es genügt vielmehr nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift, daß der betreffende Geschäftsverkehr gleichartigen Unternehmen in der Regel freisteht, auch wenn diese erst in geringerem Umfang davon Gebrauch machen. Dies gilt vor allem auch für solche Bereiche, die - wie das Leasing-Geschäft - durch neuartige, noch in der Entwicklung begriffene Formen des Geschäftsverkehrs gekennzeichnet sind. Besonders Bereiche dieser Art bedürfen für eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung auch des durch § 26 Abs. 2 GWB gewährten Schutzes.
c)
Nach alledem ist der Geschäftsverkehr, in dem die Klägerin sich nach ihrem Vorbringen unbillig behindert sieht, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB "gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich."
II.
In einer Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, die in der Liefersperre liegende Behinderung der Klägerin sei, auch wenn die oben unter I erörterte Voraussetzung des § 26 Abs. 2 GWB erfüllt wäre, nicht als unbillig im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
Auch darin kann der Senat dem Berufungsgericht nicht folgen.
1.
Die Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme wie die durch die Beklagte verhängte Liefersperre als unbillige Behinderung im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB anzusehen ist, erfordert, nie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, eine Abwägung der Interessen der Parteien unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes (Senatsurteil BGHZ 38, 90, 102 [BGH 27.09.1962 - KZR 6/61] m.w.Nachw.). Dabei ist auch den unter § 26 Abs. 2 GWB fallenden Unternehmen grundsätzlich zuzubilligen, daß sie ihr Absatzsystem nach eigenem Ermessen so gestalten können, wie sie dies für richtig und wirtschaftlich sinnvoll halten (Senatsurteil a.a.O.).
2.
a)
Bei der hiernach gebotenen Interessenabwägung hat das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin in die Waagschale geworfen, daß sie im Hinblick auf die unterschiedlichen Wünsche ihrer Kunden möglichst alle auf dem Markt vertretenen Fahrzeugtypen - insbesondere auch die im Leasing-Geschäft einen großen Marktanteil einnehmenden Wagen der Beklagten - in ihr Angebot aufnehmen möchte. Das Berufungsgericht sieht dieses Interesse allerdings als dadurch gemindert an, daß der Klägerin "jedenfalls seit dem 15. Mai 1970", dem Tag des erwähnten Rundschreibens der Beklagten an ihre Vertragshändler, das sogenannte Finanzierungs-Leasing offenstehe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Berufungsgericht übersieht, daß der Feststellungsanstrag der Klägerin den Schaden umfaßt, der ihr nach ihrem Vortrag durch die schon im Juni 1968 seitens der Beklagten an ihre Vertragshändler gerichtete Aufforderung entstanden ist. Daß der Klägerin etwa schon damals und in der Folgezeit bis zum 15. Mai 1970 das Finanzierungs-Leasing offengestanden hätte, ist den Feststellungen des Tatrichters nicht zu entnehmen. Davon abgesehen ergeben diese Feststellungen auch nicht, daß hinsichtlich des schutzwürdigen Interesses der Klägerin an freier Betätigung im Wettbewerb das Finanzierungs-Leasing der von ihr betriebenen Art des Leasing-Geschäfts im wesentlichen gleichzusetzen wäre.
b)
Zugunsten der Beklagten berücksichtigt das Berufungsgericht zunächst deren Interesse an der Aufrechterhaltung ihrer Preisbindung, "die möglicherweise durch die Direktbelieferung von Leasing-Unternehmen, die durch niedrig kalkulierte Leasing-Raten den gebundenen Preis der Beklagten unterbieten könnten, erschüttert werden könnte".
Gegenüber dieser Ansicht verweist die Revision mit Recht darauf, daß die Klägerin vom Vertragshändler der Beklagten zum gebundenen Preis erwerben müsse, daß dann aber nicht ersichtlich sei, wie sie bei der Überlassung so erworbener Fahrzeuge an Dritte im Leasing-Verfahren den gebundenen Preis der Beklagten - wirtschaftlich gesehen - unterbieten könne, wenn sie nicht ihren "alsbaldigen Ruin" in Kauf nehmen wolle. Zwar mag denkbar sein, daß die Klägerin trotz ihrer damit verbundenen geschäftlichen Einbußen so verfahren könnte, wie das Berufungsgericht dies für möglich hält. Das Berufungsgericht hat aber keinerlei Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, daß sie voraussichtlich tatsächlich auch so verfahren würde. Der bloßen Möglichkeit eines solchen Verhaltens kommt bei dieser Sachlage keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu.
Der Senat verkennt dabei nicht, daß einem am käuflichen Erwerb eines Fahrzeugs interessierten Kunden die Übernahme im Leasing-Geschäft sich als Alternativlösung anbieten mag. Der Abschluß eines solchen Geschäfts vermittelt ihm bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hinsichtlich der Ausnutzung des Gebrauchswerts eines Fahrzeugs gegen Entgelt für eine Zeitspanne, die zwar begrenzt ist, sich aber auf die für die Benutzung des Fahrzeugs günstigsten Jahre erstreckt, eine der des Käufers weitgehend vergleichbare Stellung. Dies mag zwar eine gewisse Konkurrenzsituation zwischen Leasing-Unternehmen und Vertragshändlern ergeben können. Von einer Gefährdung der Preisbindung der Beklagten kann aber aus den oben dargelegten Gründen auch unter diesem Gesichtswinkel keine Rede sein. - Auf die Frage, inwieweit das Interesse der Beklagten an der Unterbindung von Konkurrenz für die V. Leasing GmbH im Rahmen der Anwendung des § 26 Abs. 2 GWB zu berücksichtigen ist, wird im Folgenden unter e) eingegangen.
c)
Das Berufungsgericht hat zugunsten der Beklagten weiter deren Interesse an der Aufrechterhaltung ihrer Vertriebsbindung berücksichtigt: Die Beklagte lasse nur solche Vertragshändler zu, die genügende Garantien für ein eigenes Werkstatt- und Service-System böten. Ins Gewicht falle ihr Interesse an der Abgabe ihrer Erzeugnisse nur über solche Händler, die auch die technische Betreuung der Fahrzeuge sicherstellen könnten.
Wie die Revision zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht dabei nicht beachtet, daß es hier lediglich um den Erwerb von Fahrzeugen über die Vertragshändler der Beklagten geht. Das Interesse der Beklagten, ihre Erzeugnisse nur über durch sie ausgewählte Vertragshändler zu vertreiben, wird daher durch Lieferungen der Vertragshändler an die Klägerin nicht berührt. Auch ist, wie die Revision weiter zutreffend rügt, nicht ersichtlich, was die Kunden der Klägerin davon abhalten könnte, sich des Werkstatt- und Service-Systems der Beklagten zu bedienen. Dies gilt umsomehr, weil in Abschnitt VIII der in das Vertragsmuster aufgenommenen Geschäftsbedingungen der Klägerin diese die Gewährleistungsansprüche ihrer Kunden dadurch abgilt, daß sie ihre - der Klägerin - Ansprüche aus der Garantie des Herstellers an den Kunden abtritt und ihm Garantieschein und Inspektionsheft für das Kraftfahrzeug überläßt. Hinsichtlich der Werkstattleistungen der Vertragshändler ist hiernach den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu entnehmen, wodurch die Kunden der Klägerin, die zudem das Fahrzeug nach Beendigung der Mietzeit in einwandfreiem Zustand zurückzugeben haben (Abschnitt IX der Geschäftsbedingungen), sich veranlaßt sehen könnten, diese Leistungen weniger als die Einzelabnehmer der Vertragshändler in Anspruch zu nehmen und dadurch Interessen der Beklagten zu beeinträchtigen.
d)
Was schließlich die Gesamtzahl der verkauften Fahrzeuge und den dadurch erzielten Umsatz angeht, so weist die Revision zutreffend darauf hin, daß auch in dieser Hinsicht eine Schädigung der Interessen der Beklagten nicht ersichtlich sei, da sie ja jedes im Leasing-Verfahren an andere überlassene Fahrzeug zuvor vom Vertragshändler erwerben müsse. Nicht der Erörterung bedarf, ob darüber hinaus, wie die Revision meint, durch die Einschaltung der Klägerin die Gesamtzahl der verkauften Fahrzeuge sich sogar noch erhöht, weil die Klägerin als Leasing-Unternehmen mit den durch sie erworbenen Fahrzeugen auch solche Personen bedienen könne, die einen Kapitaleinsatz zum Erwerb eines eigenen Fahrzeugs nicht wünschten oder sich nicht leisten könnten.
e)
Vom Berufungsgericht nicht erörtert, im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt aber doch zu erwägen ist auch die Bedeutung des Interesses der Beklagten daran, daß die Klägerin der Volkswagen Leasing GmbH keine Konkurrenz macht.
Der Berücksichtigung dieses Interesses steht nicht entgegen, daß die Volkswagen Leasing GmbH gegenüber der Beklagten rechtlich selbständig ist. Das schon aus der Zugehörigkeit zum selben Konzern sich ergebende wirtschaftliche Interesse der Beklagten an möglichst hohen Gewinnen auch der V. Leasing GmbH erscheint nicht aus diesem Grunde weniger schutzwürdig. Ferner ist davon auszugehen, daß auch die Normadressaten des § 26 Abs. 2 GWB grundsätzlich nicht nur den Absatz, sondern auch die sonstige wirtschaftliche Verwertung ihrer Erzeugnisse nach eigenem freien Ermessen gestalten können.
Die Beklagte hat sich nun aber nicht auf Maßnahmen innerhalb ihres eigenen Bereiches beschränkt. Sie hat vielmehr dadurch darüber hinaus in den Bereich anderer Wirtschaftsstufen eingegriffen, daß sie die rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Vertragshändler zu einer Liefersperre gegenüber der Klägerin veranlaßt und dieser dadurch den Zugang zum Markt abgeschnitten hat, soweit es um das Leasing-Geschäft mit V. geht. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, eine solche Liefersperre nicht sogar die Merkmale eines Boykotts aufweist, wie er nicht nur den unter § 26 Abs. 2 GWB fallenden, sondern allen Unternehmen untersagt ist (§ 26 Abs. 1 GWB). Denn wenn das Vorgehen der Beklagten nicht einen Boykott darstellt, so ist es doch jedenfalls im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB auch bei umfassender Würdigung ihrer Belange im Hinblick auf das überwiegende Interesse der Klägerin, im Rahmen ihres hier in Rede stehenden Leasing-Geschäfts nicht vom Erwerb der Fahrzeuge der Beklagten abgeschnitten zu sein, unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes als unbillige Behinderung der Klägerin bei ihrer Betätigung auf dem Markt anzusehen.
III.
Der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 GWB steht auch nicht entgegen, daß vertragliche Beschränkungen des Inhalts, daß das eine der an einem Vertrag über Waren oder gewerbliche Leistungen beteiligten Unternehmen die ihm vom ändern gelieferten Waren nicht oder nicht uneingeschränkt an Dritte liefern darf, im allgemeinen nicht schlechthin nichtig, sondern unter den im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen nur dem Eingriff der Kartellbehörden ausgesetzt sind (§ 18 Nr. 3 GWB). Ein solcher Eingriff des Bundeskartellamts ist bisher nicht erfolgt; das dieserhalb beim Bundeskartellamt schwebende Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Daraus kann aber die Beklagte nicht herleiten, daß die durch sie veranlaßte Liefersperre mangels eines solchen Eingriffs vorerst als rechtmäßig hinzunehmen wäre. Denn § 18 Nr. 3 GWB ist im Verhältnis zu § 26 Abs. 2 GWB kein Spezialgesetz in dem Sinn, daß jene Vorschrift diese verdrängt. In den Voraussetzungen überschneiden sich die beiden Vorschriften zwar, aber sie decken sich nicht. Insbesondere ist der Kreis der Normadressaten des § 26 Abs. 2 GWB - marktbeherrschende Unternehmen, Preisbinder und Kartelle wesentlich enger umgrenzt und durch andere Gesichtspunkte bestimmt als der des grundsätzlich alle Unternehmen umfassenden § 18 Nr. 3 GWB. Auch weisen die Rechtsfolgen nach Art und Inhalt entscheidende Unterschiede auf (zum Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander vergleiche im übrigen das Senatsurteil WuW/E BGH 509, 513 - "Original-Ersatzteile"). Der Vorschrift des § 18 Nr. 3 GWB kann daher nicht entnommen werden, daß darunter fallende Verhaltensweisen aus dem Anwendungsbereich des § 26 Abs. 2 GWB ausgenommen wären.
IV.
Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 GWB, deren objektive Merkmale nach den vorstehenden Ausführungen unter I und II hier vorliegen, bezweckt den Schutz insbesondere auch des diskriminierten Unternehmens (§ 35 GWB). Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt; denn ihre etwaige Unkenntnis der Gesetzwidrigkeit ihres Verhaltens wäre auf Fahrlässigkeit zurückzuführen und könnte sie daher nicht entlasten.
V.
Der Klage war nach alledem unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattzugeben. Der Beklagten waren auch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91 ZPO). Daß die Klägerin ihren in der ersten Instanz gestellten Zahlungsantrag nicht weiterverfolgt hat, konnte außer Betracht bleiben, da insoweit keine besonderen Kosten entstanden sind.
Hill
Offterdinger
Sprenkmann
Dr. Kellermann