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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1972, Az.: KVR 3/71
„VW-Ersatzteile“

Unwirksamkeit von Preisbindungen für Ersatzteile; Freistellung vom Preisbindungsverbot im Wettbewerbsrecht; Vertikale Preisbindung; Einfluss des Angebots von Ersatzteilen auf die Nachfrage für den Hauptgegenstand; Definition des Preiswettbewerbs im Sinne des Wettbewerbsrechts; Anforderungen an das Vorliegen "gleichartiger Waren" im Sinne des Wettbewerbsrechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1972
Aktenzeichen
KVR 3/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 12528
Entscheidungsname
VW-Ersatzteile
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 59, 294 - 303
  • DB 1973, 123-125 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 205 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 243-245 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

V. Aktiengesellschaft. W.,
vertreten durch den Vorstand

Prozessgegner

Bundeskartellamt,
vertreten durch seinen Präsidenten, B., M.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Kraftfahrzeugersatzteile stehen auch dann im Preiswettbewerb im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GWB, wenn ihre Preise ein wesentliches Element für die Sicherung und Förderung des Absatzes von Neuwagen darstellen und der Preisbinder den Ersatzteilpreis auf dem Kraftfahrzeugmarkt als Wettbewerbsmittel einsetzt.

  2. b)

    Zum Begriff der gleichartigen Waren.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1972
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und
die Richter Offterdinger, Dr. Sprenkmann, Dr. Kellermann und Salger
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin werden der Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Oktober 1971 und der Beschluß der Beschlußabteilung Marktbeherrschung des Bundeskartellamts in Berlin vom 11. Dezember 1970 aufgehoben.

Die Gerichtskosten werden dem Bundeskartellamt auferlegt.

Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen.

Gründe

1

I.

Die Anmelderin hat die Wiederverkaufspreise ihrer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugersatzteile nach § 16 GWB gebunden. Die Kraftfahrzeugersatzteile werden entweder von der Anmelderin oder von Zulieferern hergestellt, in beiden Fällen aber von der Anmelder in vertrieben. Ein Teil - die besonders stark nachgefragten Ersatzteile - wird auch von anderen Unternehmen zu unterschiedlichen Preisen in Verkehr gebracht.

2

Durch Beschluß vom 11. Dezember 1970 hat das Bundeskartellamt die Preisbindung von acht Ersatzteilen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 GWB mit der Begründung für unwirksam erklärt, sie stünden mit gleichartigen Waren anderer Hersteller oder Händler nicht in Preiswettbewerb. Es handelt sich hierbei um Ersatzteile, die ausschließlich von der Anmelderin hergestellt und vertrieben werden (Motoren, Seitenteile, Kotflügel und Deckel für Kraftfahrzeuge der Anmelderin des Baujahres 1970).

3

Das Kammergericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Anmelderin die Aufhebung der Beschlüsse des Beschwerdegerichts und des Bundeskartellamts. Das Bundeskartellamt beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

4

II.

Das Beschwerdegericht ist in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt zu dem Ergebnis gelangt, die für die Freistellung vom Preisbindungsverbot des § 15 GWB erforderlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GWB seien bei den im angefochtenen Beschluß aufgeführten acht Kraftfahrzeugersatzteile nicht gegeben, weil die Anmelderin nicht mit anderen Herstellern oder Händlern gleichartiger Waren im Preiswettbewerb stehe. Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges der Anmelderin, der ein entsprechendes Ersatzteil benötige und auf fabrikneue Teile Wert lege, habe keine Möglichkeit, auf ein Konkurrenzprodukt überzuwechseln, sei vielmehr gezwungen, eines der Ersatzteile der Anmelderin zu erwerben.

5

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind im Ergebnis begründet.

6

Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts werden zwar die hier in Frage stehenden Ersatzteile nur von der Anmelderin hergestellt und vertrieben, so daß der Verbraucher beim Auftreten eines entsprechenden Bedarfs nicht die Möglichkeit hat, zwischen mehreren Anbietern fabrikneuer Produkte zu wählen. Dadurch ist jedoch ein Preiswettbewerb im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht ausgeschlossen. Der hier relevante Markt zeigt für Kraftfahrzeugersatzteile Besonderheiten, die den Preiswettbewerb gewährleisten können, auch wenn dem Verbraucher hinsichtlich dieser Waren keine Alternativen zur Verfügung stehen.

7

Das Ersatzteilgeschäft stellt im engen wirtschaftlichen und technisch-funktionellen Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Neuwagen, durch die der Ersatzteilbedarf erst hervorgerufen wird und von denen er abhängig ist. Die Teilnahme des Kraftfahrzeugherstellers am Wettbewerb erschöpft sich nicht im Verkauf des fertigen Erzeugnisses. Sie erfordert vielmehr wegen der Eigenart dieses Erzeugnisses als eines komplizierten und wartungsbedürftigen technischen Geräts von längerer Lebensdauer weitere Leistungen, vor allem eine laufende Wartung und Instandsetzung, die für die Beurteilung des Hauptproduktes, des Kraftfahrzeugs, in den beteiligten Verkehrskreisen mitbestimmend sind. Die Kraftfahrzeughersteller entsprechen damit den Anforderungen des Marktes, wenn sie zur Sicherung des Absatzes von Neuwagen insbesondere einen auf das jeweilige Fahrzeug zugeschnittenen Kunden- und Ersatzteildienst einrichten (vgl. BGH WuW/E 509, 514). Demgemäß stellt auch das Angebot von Ersatzteilen ein wesentliches Element für die Sicherung und Förderung des Absatzes von Neufahrzeugen dar. Es erhebt sich deshalb die Frage, ob dieser Faktor dann, wenn er im Wettbewerb auf dem Kraftfahrzeugmarkt eingesetzt wird, um durch niedrigere Ersatzteilpreise zum Kauf von Kraftfahrzeugen anzureizen, auch hinsichtlich der Ersatzteile als Preiswettbewerb im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GWB beurteilt werden kann.

8

Das ist jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall zu bejahen.

9

1.

Die Vorschrift des § 16 GWB sucht der besonderen Situation Rechnung zu tragen, die gekennzeichnet ist durch die "Verbindung der Marke mit einer Ware" und "die damit verbundene Notwendigkeit, dieser Marke durch gleichbleibende Qualität und durch längere Werbung Verkehrsgeltung zu verschaffen" (Amtliche Begründung zu § 11 des Regierungsentwurfs unter 1 b - BTDrucks. II/1158; abschließender Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaftspolitik zu § 11 Abs. 1 des Entwurfs unter III - BTDrucks. II/3644). Die Besonderheiten haben den Gesetzgeber veranlaßt, die vertikale Preisbindung zuzulassen, wenn Preis Wettbewerb mit gleichartigen Waren anderer Hersteller oder Händler besteht; Nebenformen des Wettbewerbs genügen nicht.

10

Das Erfordernis des "Preiswettbewerbs mit gleichartigen Waren anderer Hersteller oder Händler" soll sicherstellen, daß die das Preisverhalten der gebundenen Handelsstufen bestimmenden Unternehmen "selbst sich nicht willkürlich verhalten können", sondern unter der "Kontrolle" des Wettbewerbs in der Erscheinungsform des "Preises" stehen. Für Markenerzeugnisse, die "überhaupt keinem Preiswettbewerb ausgesetzt sind", soll das Privileg der vertikalen Preisbindung verschlossen bleiben (abschließender Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaftspolitik zu § 11 Abs. 1 des Entwurfs unter III - BTDrucks. II/3644).

11

2.

Das Beschwerdegericht hat zwar angenommen, daß die Anmelderin die Ersatzteilpreise ihrer Wettbewerber bewußt unterbietet, hat jedoch einen Preiswettbewerb nicht als gegeben erachtet, weil die Verbraucher wegen des für sie untrennbaren Zusammenhanges zwischen dem "Leistungsbündel Kraftfahrzeug" und der zu seiner Wartung erforderlichen Teile im allgemeinen weder beim Kauf des Fahrzeugs noch bei dem späteren Ersatzteilbedarf in der Lage seien, eine Entscheidung über den Einkauf bestimmter Ersatzteile frei und ungehindert nach Preisgesichtspunkten zu treffen. Es sei ausgeschlossen, daß sich alle Erwerber eines Kraftfahrzeuges der hier in Frage stehenden Konsumgüterklasse beim Autokauf ins Bewußtsein riefen, daß sie sich nicht nur für ein bestimmtes Kraftfahrzeugfabrikat entschieden, sondern auch unter den dazu gehörigen Ersatzteilen eine Auswahl träfen. Die Erwerber, die bereits an den späteren Ersatzteilbedarf dächten, träfen insoweit gleichfalls keine freie Entscheidung. Denn die zugleich und in erster Linie vorgenommene Auswahl des Kraftfahrzeugs sei von einer Vielzahl von Überlegungen abhängig. Die preisgünstige Versorgung mit Ersatzteilen sei nur einer der zahlreichen für den Erwerb eines bestimmten Kraftfahrzeugfabrikats in Betracht kommenden Gründe. Wenn einer oder mehrere dieser anderen Gründe die Wahl bestimmten, so bestünde hinsichtlich des Ersatzteilsortiments keinerlei Wahlmöglichkeit. Nur in seltenen Ausnahmefällen entscheide sich ein Autokäufer ausschließlich oder überwiegend wegen seiner Vorstellungen über die Preise der dazu gehörenden Ersatzteile für eine bestimmte Automarke.

12

Angesichts der großen Zahl der in Betracht kommenden Einzelteile sei der Erwerber eines Kraftfahrzeugs auch nicht in der Lage, Einzelfeststellungen hinsichtlich der später etwa benötigten Ersatzteile zu treffen. Er sei vielmehr auf allgemeine Preisvorstellungen oder auf stichprobenhafte Einzelvergleiche angewiesen. Beim späteren Eintritt eines Ersatzteilbedarfs bestehe zwar diese Möglichkeit. Im allgemeinen verzichte der Verbraucher aber auch dann auf einen Preisvergleich, weil er keinen finanziellen Vorteil mehr bringen könne; denn wenn er auf fabrikneue Ersatzteile Wert lege, sei er während der gesamten Dauer der Nutzung auf die Ersatzteile des Herstellers angewiesen, soweit diese - wie hier - nicht nachgebaut oder parallel vertrieben würden. Der Kraftfahrzeugersatzteile-Hersteller müsse deshalb - auch soweit er in größerem Umfange Abschlüsse mit Großabnehmern tätige - erst dann mit verbreiteten Preisvergleichen und mit Rückwirkungen auf den Absatz seiner Kraftfahrzeuge rechnen, wenn er den Rahmen verlasse, der auch marktbeherrschenden Unternehmen durch die Nachfrageelastizität, einen möglichen Substitutionswettbewerb und einen potentiellen Wettbewerb durch newcomer gesetzt sei. Er unterläge deshalb bei der Festsetzung seiner Ersatzteilpreise nicht der vom Gesetzgeber für die Zulässigkeit von Preisbindungen vorausgesetzten Kontrolle.

13

3.

Das Beschwerdegericht ist hiernach zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Gestaltung des Angebots von Ersatzteilen die Nachfrage im Neuwagengeschäft beeinflussen kann und hat demgemäß zu Recht geprüft, ob und in welcher Weise sich der auf dem Markt für Kraftfahrzeuge unstreitig bestehende erhebliche Wettbewerb auf die Preise für Ersatzteile auswirkt. Es geht jedoch fehl, wenn es den Preiswettbewerb für Ersatzteile mit der Begründung verneint, die Abnehmer von Kraftfahrzeugen würden sich nur in seltenen Ausnahme fällen "ausschließlich oder überwiegend" aufgrund ihrer Vorstellungen über die Ersatzteilpreise zum Kauf eines bestimmten Kraftfahrzeugs entscheiden.

14

a)

Der vorliegende Fall nötigt nicht dazu, abschließend zum Wettbewerbsbegriff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere zum Preiswettbewerb im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GWB Stellung zu nehmen (zu den im Schrifttum zu findenden Definitionen vgl. die Entscheidung des Senats vom 5. Februar 1968 - BGHZ 49, 367, 374) [BGH 05.02.1968 - KVR 1/67]. Preiswettbewerb im Sinne des § 16 GWB liegt jedenfalls dann vor, wenn das preisbindende Unternehmen eine selbständige Preispolitik betreibt und den Preis der gebundenen Markenware einsetzt, um auf Kosten der Mitbewerber Nachfrage an sich zu ziehen. Soweit es um die Frage geht, ob Kraftfahrzeugersatzteile im Preiswettbewerb stehen, reicht es deshalb aus, daß für den Abnehmer der Kraftfahrzeuge auch die Ersatzteilpreise eine ins Gewicht fallende Rolle spielen und die Anbieter von Kraftfahrzeugen den Ersatzteilpreis als Wettbewerbsfaktor zur Sicherung und Förderung des Absatzes von Neuwagen einsetzen. Dabei sind die Verhältnisse und Verhaltensweisen des Anbieters und seiner Mitbewerber von besonderer Bedeutung.

15

Aus dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten und den Feststellungen des Kammergerichts ergibt sich hierzu in tatsächlicher Hinsicht, daß die Anmelderin ihre Ersatzteilpreise im Vergleich zu den Preisen der Wettbewerber erheblich niedriger hält; nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Anmelderin betrug der Preisunterschied im Jahre 1970 durchschnittlich 15-42 %. Sie achtet auch ständig darauf, daß das niedrigere Preisniveau für ihre Kraftfahrzeugersatzteile beibehalten wird und zum Gegenstand des Verkaufsgesprächs gemacht wird. Nach dem V.-Taschenbuch (S. 209) sollen die "objektiv ermittelten Vergleichszahlen die Preiswürdigkeit der Original-V.-Ersatzteile" unterstreichen und "ein weiteres Argument für die Wirtschaftlichkeit unseres V.-Fahrzeugs" sein. Sie bilden damit einen wichtigen Wettbewerbsfaktor beim Verkauf der Neuwagen.

16

Dem Beschwerdegericht ist zwar zuzustimmen, wenn es ausführt, daß eine Vielzahl von Gründen denkbar sind, die den einzelnen Käufer zum Kauf eines bestimmten Kraftfahrzeugtyps veranlassen. Beim V. kommen hierbei jedoch gerade den Preisen der Service- und Reparaturarbeiten und in diesem Zusammenhange wiederum der Höhe der Ersatzteilpreise eine besondere Bedeutung zu. Nach den an anderer Stelle getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 20, 21) hält der weit überwiegende Teil der Volkswagenkäufer die Preiswürdigkeit dieser Leistungen als "überaus wichtig, sehr wichtig oder wichtig".

17

b)

Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht demgegenüber, dies falle deshalb nicht ins Gewicht, weil die Anmelderin die zu befürchtenden Rückwirkungen von Preissteigerungen ihres Ersatzteilsortiments auf den Kraftfahrzeugmarkt genauso wie die übrigen Kraftfahrzeughersteller durch den Einsatz anderer Wettbewerbsfaktoren ausräumen könnte. Deren Verhalten zeige, daß auf dem Ersatzteilmarkt kein Zwang zur Anpassung an das Preisniveau der Mitbewerber bestehe, um Umsatzeinbußen im Kraftfahrzeuggeschäft und nachfolgend im Ersatzteilgeschäft zu vermeiden. Obwohl ihre Ersatzteilpreise höher lägen, hätten sie ihre Preispolitik nicht geändert. Wenn das Ersatzteilpreisniveau wirklich wesentliche Auswirkungen auf den Fahrzeug- und den späteren Ersatzteilabsatz hätte, wären die Wettbewerber ebenfalls dazu übergegangen, die Handelsrabatte herabzusetzen und niedrigere Gewinne oder notfalls sogar vorübergehend Verluste im Ersatzteilgeschäft hinzunehmen.

18

Wenn der Entschluß des Verbrauchers, ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu kaufen, von vielen Überlegungen abhängig ist und die Preisgestaltung bei den Ersatzteilen nur neben anderen Faktoren (insbesondere z.B. neben Preis und Qualität des Kraftfahrzeuges selbst, Wiederverkaufswert, Benzinverbrauch, Lebensdauer von Motor und Karosserie, aber auch neben Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherungsprämie) eine Rolle spielt, so kann nicht - wie das Berufungsgericht offenbar meint - für jeden einzelnen dieser Faktoren das Vorliegen von Preiswettbewerb mit der Begründung verneint werden, der Hersteller könne, soweit er einzelne oder mehrere dieser Faktoren vernachlässige, die dadurch zu erwartenden negativen Reaktionen des Verbrauchers durch den Einsatz anderer Faktoren ausgleichen. Hieraus folgt vielmehr, daß der einzelne Kraftfahrzeughersteller alle von ihm zu beeinflussenden Faktoren, die für den Kaufentschluß der Verbraucher wesentlich sind, zum Gegenstand des Wettbewerbs machen kann. In welchem Umfange und auf welchem Gebiete er hierbei aktiv wird, ob er z.B. vorzugsweise den Preis des Kraftfahrzeugs, die Qualität, den Kundendienst oder aber die hier interessierenden Preise für Ersatzteile einsetzt, um den Kundenstamm zu erhalten und zu erweitern, unterliegt der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Wenn er den Preis für Ersatzteile in dieser Weise als Wettbewerbsfaktor einsetzt, so kann der Preiswettbewerb - sofern, wie hier, die übrigen Voraussetzungen vorliegen - nicht deshalb verneint werden, weil Wettbewerber andere Faktoren für wesentlicher halten und die Anmelderin selbst auch andere Faktoren einsetzen könnte.

19

c)

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Anmelderin die Preise ihres gesamten Ersatzteilsortiments eingesetzt, um dem Wettbewerb der anderen Kraftfahrzeughersteller zu begegnen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß ein Preiswettbewerb und damit die notwendige Kontrolle in der Preisfestsetzung auch in bezug auf die hier in Frage stehenden acht Ersatzteile besteht. Auch das Beschwerdegericht hat insoweit keine abweichenden Feststellungen getroffen. Aus dem Schriftsatz des Bundeskartellamts vom 13. Mai 1971 nebst Anlagen, die zeigen sollen, daß die Anmelderin die Preise für Ersatzteile recht unterschiedlich kalkuliert, kann ebenfalls nichts dafür entnommen werden, daß insoweit ein Preiswettbewerb ausgeschlossen ist. Im Gegenteil, sie bestätigen das Vorhandensein von Preiswettbewerb, da sich aus ihnen ergibt, daß die Preise der Anmelderin immer noch erheblich niedriger liegen als die Preise der übrigen Kraftfahrzeughersteller.

20

4.

Das Beschwerdegericht führt weiter aus, die Voraussetzungen des § 16 GWB lägen deshalb nicht vor, weil der Preiswettbewerb nicht mit "gleichartigen Waren" anderer Hersteller oder Händler bestehe, Nur solche Waren seien gleichartig, deren Eigenart die Abnehmer nach ihrer Auffassung und Gewohnheit, z.B. im Hinblick auf die Art der Verwendung, den Nutzeffekt oder den Preis, nicht hindere, auf diese Produkte überzuwechseln. Die verständigen Verbraucher müßten sie ohne viel Überlegung als gegeneinander austauschbar ansehen und von der ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeit der Auswahl tatsächlich Gebrauch machen. Mit dieser Begründung scheidet das Beschwerdegericht insbesondere auch die entsprechenden Ersatzteile anderer Kraftfahrzeughersteller aus dem Kreis der in Betracht kommenden Waren aus; diese könnten nicht in die Kraftfahrzeuge der Anmelderin eingebaut werden.

21

Bei diesen Ausführungen ist das Beschwerdegericht zwar von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. Februar 1969 (BGHZ 51, 371, 373) [BGH 27.02.1969 - KVR 5/68] ausgegangen. Es hat hierbei jedoch übersehen, daß der Senat in dieser Entscheidung ausgesprochen hat, die Abgrenzung des relevanten Marktes unter dem Gesichtspunkt der gleichartigen Waren habe nach dem Sinn und Zweck der in § 16 GWB zugelassenen Ausnahmen vom Verbot der Wettbewerbsbeschränkungen zu erfolgen, so daß insbesondere auch die Kontrollfunktion zu berücksichtigen ist, die der Preiswettbewerb erfüllen soll. Ergibt sich - wie in vorliegendem Falle - die notwendige Kontrolle bei der Festsetzung des Preises für den gebundenen Markenartikel im Hinblick auf die dargelegte enge Verknüpfung zwischen Hauptprodukt und Ersatzteil daraus, daß das preisbindende Unternehmen auf dem Markt für Kraftfahrzeuge im Wettbewerb um den Kunden die Preise für seine Ersatzteile im Vergleich zu den Preisen seiner Wettbewerber bewußt niedriger setzt, so muß auch bei der Prüfung der Gleichartigkeit darauf abgestellt werden, ob für den Verbraucher die verschiedenen untereinander in Wettbewerb stehenden Kraftfahrzeuge mit den dazugehörenden Ersatzteilen im Sinne der angeführten Entscheidung des Senats als gegeneinander austauschbar erscheinen.

22

Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Anmelderin diese Anforderungen des § 16 GWB erfüllt hat. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, daß die Verbraucher von den ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Auswahl unter den verschiedenen Angeboten der Kraftfahrzeughersteller tatsächlich Gebrauch machen. Die Voraussetzungen des § 16 GWB können dann aber nicht deshalb verneint werden, weil der Verbraucher bei der Befriedigung seines Ersatzteilbedarfs im Einzelfalle allein auf die Anmelderin angewiesen ist.

23

Wenn und soweit sich in Fällen dieser Art der Preiswettbewerb - der nach der Entscheidung des Senats (BGHZ 53, 228, 303) [BGH 16.02.1970 - III ZR 136/68] nicht "wesentlich" im Sinne des § 22 GWB sein muß - als nicht ausreichend erweisen sollte, um eine mißbräuchlich überhöhte Preisgestaltung auf dem Ersatzteilmarkt zu verhindern, so könnte dem die Kartellbehörde im Wege der Mißbrauchsaufsicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB - und gegebenenfalls nach § 22 GWB - entgegentreten. Die gesetzlichen Voraussetzungen der vertikalen Preisbindung können aus diesem Grunde nicht verneint werden.

24

5.

Der Rechtsbeschwerde ist nach alledem stattzugeben.

25

Billigkeitsgesichtspunkte im Sinne des § 77 Satz 1 GWB, aufgrund deren dem Bundeskartellamt als dem unterlegenen Beteiligten neben den Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Kosten der Anmelderin aufzuerlegen wären, liegen nicht vor.

Dr. Fischer
Offterdinger
Sprenkmann
Dr. Kellermann
Salger