Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1969, Az.: KVR 5/68
„Filtertüten II“
Unzulässigkeit von Preisbindungen (Schnellfilter zum Filtern von Kaffee); Fehlender Preiswettbewerb mit gleichartigen Waren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1969
- Aktenzeichen
- KVR 5/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 11925
- Entscheidungsname
- Filtertüten II
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 51, 371 - 378
- DB 1969, 743 (amtl. Leitsatz)
- DB 1969, 742-743 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 459 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1027-1029 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Einer Ware gleichartig sind solche Produkte, deren Eigenart die Abnehmer nach ihrer Auffassung und ihrer Gewohnheit, zum Beispiel im Hinblick auf die Art der Verwendung, den Mutzeffekt oder den Preis der Waren, nicht hindert, auf diese Produkte überzuwechseln.
- b)
Zur Feststellung des Preiswettbewerbs.
- c)
Den Gericht liegt eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht nur insoweit ob, als der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlaß gibt.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Offterdinger und Dr. Faller
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Mai 1968 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerin stellt Schnellfilter zum Filtern von Kaffee aus Steinzeug, Porzellan und Kunststoff sowie dazu passende Schnellfiltertüten aus Papier her. Sie hat für die in dem angefochtenen Beschluß näher aufgeführten und beschriebenen Artikel seit dem Jahre 1958, letztmals im Februar 1966, Preisbindungen angemeldet. Die Anmeldungen sind von Bundeskartellamt bestätigt worden. Zum Zwecke der Zubereitung von Kaffee im Wege der Schnellfilterung werden auf den deutschen Markt auch vielmals verwendbare Tüten aus Stoff oder Perlon angeboten, die in die Filtergeräte der Beschwerdeführerin passen. Daneben besteht ein großes Angebot von anderen Filterkörpern für Schnellfilterung und auch von Kaffeemaschinen verschiedener Art.
Das Bundeskartellamt hat die Preisbindungen der Beschwerdeführerin durch die Beschlüsse vom 2. und 31. Mai 1966 mangels Preiswettbewerbs mit gleichartigen Waren für unwirksam erklärt und die Anwendung neuer, gleichartiger Preisbindungen untersagt.
Das Kammergericht hat die gegen diese Beschlüsse eingelegten Beschwerden durch den Beschluß vom 21. Mai 1968 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluß des Kammergerichts sowie die beiden Beschlüsse des Bundeskartellamts aufzuheben, die letzten beiden Beschlüsse hilfsweise mit Wirkung vom Tage der gerichtlichen Entscheidung. Das Bundeskartellamt stellt den Antrag, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B.
Dau Beschwerdegericht kommt zu dem Ergebnis, daß die für die Freistellung vom Preisbindungsverbot (§ 15 GWB) erforderlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Bezug auf die Wettbewerbsverhältnisse weder für die preisgebundenen Papierfiltertüten noch für die preisgebundenen Filterkörper aus Steinzeug, Porzellan oder Kunststoff gegeben sind, und billigt daher auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Unwirksamkeitserklärungen des Bundeskartellamts. Es stellt fest, daß die Beschwerdeführerin mit diesen im einzelnen aufgeführten Markenartikeln nicht mit anderen Herstellern oder mit Händlern gleichartiger Waren im Preiswettbewerb steht.
I.
Die Rechtsbeschwerde greift die für die Papierfiltertüten getroffenen Feststellungen in verschiedener Hinsicht an.
1.
Zunächst bemängelt sie, daß das Beschwerdegericht nicht auch Filtereinlagen aus anderen Stoffen als Papier zu den gleichartigen Waren rechnet. Das Beschwerdegericht umschreibe nicht, meint die Rechtsbeschwerde, gleichartige, sondern gleiche Waren.
Die Rüge ist nicht begründet.
Die Abgrenzung des relevanten Markts unter dem Gesichtspunkt der gleichartigen Waren hat nach dem Sinn und Zweck der in § 16 GWB zugelassenen Ausnahme vom Verbot der Wettbewerbsbeschränkungen zu erfolgen. Die preisgebundenen Waren sollen wegen der Ausschaltung des Wettbewerbs auf der gebundenen Handelsstufe unter der "Kontrolle" durch den Preiswettbewerb der Hersteller bleiben (vgl. Bericht des Wirtschaftspolitischen Ausschusses zu § 11 Abs. 1 des Entwurfs (= § 16 des Gesetzes), abgedr. im Gemeinschaftskommentar 1. Aufl. S. 1183). Dieses Ziel wird erreicht, wenn und soweit Konkurrenzprodukte angeboten werden, deren Eigenart die Abnehmer nach ihrer Auffassung und ihrer Gewohnheit, zum Beispiel in Hinblick auf die Art der Verwendung, den Nutzeffekt oder den Preis der Waren, nicht hindert, auf diese Produkte überzuwechseln (vgl. Völp, Preisbindung für Markenartikel S. 65; ähnlich Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl., GWB § 16 Anm. 26; Müller/Giessler, GVB 2. Aufl. § 16 Randnr. 64). Die Abnehmer müssen von den ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Auswahl unter den verschiedenen Waren tatsächlich Gebrauch machen.
In tatsächlicher Hinsicht stellt das Beschwerdegericht dazu fest, daß sich beim Verbraucher und bewußten. Kaffeetrinker beim Vergleich mit den mehrmals benutzbaren Tüten aus Stoff die Überzeugung durchgesetzt habe, mit der einmaligen Tütenfilterung einen besseren Kaffee zu gewinnen sowie praktischer und hygienischer mit der Papiertüte verfahren zu können. Wenn auch der technische Vorgang des Filterns bei Stoff- und Papiertüten der gleiche sei, so gestatte die gekennzeichnete Vorstellung des Verbrauchers über die Art des gewonnenen Kaffees und die einfachere Handhabung der nach Gebrauch wegzuwerfenden Papiertüte doch nicht, ihr die Stofftüte als gleichartige Ware in dem dargelegten Sinne gleichzustellen. Die getroffenen Feststellungen halten sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung (§ 70 Abs. 1 Satz 1 GWB). Der daraus gezogene Schluß auf die Abgrenzung der den preisgebundenen Waren gleichartigen Waren ist frei von Rechtsirrtum.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich weiter gegen die in diesem Zusammenhang gemachte Bemerkung des Beschwerdegerichts, es komme nicht darauf an, daß einzelne sparsame Verbraucher die kostengünstigere und wiederholt benutzbare Stoffiltertüte vorzögen. Sie bringt vor, Stoffilter benutzten nicht nur einzelne sparsame Verbraucher. Hätte das Beschwerdegericht, wie geboten, eine genaue Marktuntersuchung durchgeführt, so hätte sich ergeben, daß in 67 % aller Warenhäuser und Haus- und Küchengerätegeschäfte derartige Filtereinlagen (insgesamt 15 Marken) geführt und über 1 Million Stück jährlich verkauft würden; diese Menge entspreche etwa 10 Millionen Packungen Filtertüten oder 10 % des Umsatzes der Beschwerdeführerin. Das Beschwerdegericht habe sonach gegen seine Aufklärungspflicht (§ 69 Abs. 1 GWB) verstoßen.
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Sollte sich der Tatrichter über den Umfang des Markts der Stofftüten geirrt haben, so beruht darauf doch nicht der angefochtene Beschluß. Nicht der Umfang dieses Markts, sondern die Abgrenzung der Verbrauchergewohnheiten und die Bereitschaft der Abnehmer von Papiertüten, auf Stofftüten überzuwechseln, sind maßgebend. In dieser Hinsicht hat das Beschwerdegericht ausreichende Feststellungen getroffen. Was die Rechtsbeschwerde in diesem Punkt sonst vorbringt, beruht auf allgemeinen Ausführungen, die nicht erkennen lassen, daß ein wesentlicher Teil der Verbraucher geneigt ist, entgegen der Feststellungen des Beschwerdegerichts anstelle von Papiertüten bei der Schnellfilterung Stofftüten zu verwenden.
2.
Die Rechtsbeschwerde greift sodann die Schlüsse an, die das Berufungsgericht aus den Anteilen der Beschwerdeführerin und der einzelnen Wettbewerber auf dem Markt der für die Schnellfilterung geeigneten Papiertüten sowie aus den langjährigen Preisverhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Wettbewerber zieht. Sie wendet sich dabei vor allem gegen eine Beweisführung kraft des ersten Anscheins. Inwieweit die Grundsätze dieser Beweisführung auf die Feststellung kartellrechtlicher Tatbestandsmerkmale angewendet werden können, bedarf jedoch keiner Prüfung. Das Berufungsgericht verwendet zwar verschiedentlich den Ausdruck des Anscheins für bestimmte Wettbewerbsverhältnisse (Anschein für eine Preisführerschaft, für unberührte Preisbestimmungsmacht, Anschein fehlenden Preiswettbewerbs), dies jedoch, wie der Zusammenhang der Gründe erkennen läßt, nicht unter Zugrundelegung eines bestimmten Erfahrungssatzes über typische Geschehensabläufe, dessen Beweiskraft nur unter Darlegung der ernsthaften Möglichkeit eines Ausnahmeverlaufs erschüttert werden könnte, als vielmehr im Sinne der Würdigung einzelner, nach allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung verschieden gewichtiger Hilfstatsachen. So rückt der Tatrichter bei der Prüfung, ob die preisgebundenen Papiertüten in Preiswettbewerb stehen, entschieden die Marktmacht der Beschwerdeführerin in den Vordergrund, die seines Erachtens im lang anhaltenden überragenden Marktanteil (zwischen 91 und 94 %) zum Ausdruck kommt, und zwar in Verbindung mit dem Fehlen jeder Preisreaktion auf die im Laufe der Zeit langsam ansteigende Konkurrenz, obwohl die Wettbewerber die im Wettbewerb stehenden Waren mit erheblich niedrigeren Preisen anboten und anbieten, ohne dabei zu übersehen, daß die Preisstabilität gerade bei Markenartikeln für sich allein keineswegs den Mangel eines Preiswettbewerbs anzeigt als vielmehr ein solches Preisverhalten nur in einer bestimmten Wettbewerbssituation und gegenüber dem hier festgestellten Preisverhalten der Wettbewerber einen Schluß auf das Fehlen eines Preiswettbewerbs zuläßt. Bei dieser Bildung seiner tatrichterlichen Überzeugung von den Wettbewerbsverhältnissen hat das Beschwerdegericht alle die Umstände herangezogen und abgewogen, die die Rechtsbeschwerde im Ergebnis anders, nämlich als Anzeichen für einen Preiswettbewerb, gewürdigt sehen will. Dies gilt für die Preissenkung in Jahre 1960, die zwischenzeitliche Erhöhung der Herstellungskosten sowie für die Möglichkeit der Wettbewerber, sich trotz der Marktmacht der Beschwerdeführerin mit niedrigeren Preisen ihre Existenz zu erhalten und sogar eine gewisse Erweiterung ihrer Marktanteile zu erzielen. Die Abwägung all dieser Umstände hält sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung (§ 70 Abs. 1 Satz 1 GWB) und ist frei von Rechtsirrtum.
Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, der Qualitätsunterschied zwischen ihren Filtertüten und denjenigen der Wettbewerber sei nicht wesentlich, der Preisunterschied sei vielmehr bedeutsam durch die Kosten für die Verpackung und vor allem für die Werbung bedingt, so ließe sich aus dieser Tatsache weniger ein Wettbewerb durch Einsatz des Preises ableiten als vielmehr ein Werbewettbewerb, mit dessen Hilfe ein Markenbewußtsein und eine entsprechende Produktdifferenzierung geschaffen worden wäre. Es kann der Rechtsbeschwerde auch darin nicht gefolgt werden, das Beschwerdegericht hätte bei der Berechnung des Marktanteils der Beschwerdeführerin deren Umsatz mit nicht preisgebundenen Filtertüten (Brigitte, Kafilpa) überhaupt nicht berücksichtigen dürfen. Das Beschwerdegericht berechnet den Marktanteil als Anzeichen für die Stärke der Beschwerdeführerin auf dem gesamten Markt für Papierfiltertüten zutreffend unter Einbeziehung sowohl ihrer eigenen nicht preisgebundenen Waren als auch der nicht preisgebundenen Waren ihrer Wettbewerber. Allerdings gehört nicht eine bestimmte Marktstärke an sich zu den Voraussetzungen, die eine Preisbindung ausschließen, entscheidungserheblich ist vielmehr, ob die preisgebundene Ware in Preiswettbewerb mit gleichartigen Waren anderer Unternehmen steht. Diesen Unterschied hat das Berufungsgericht jedoch nicht übersehen. Es hebt bei der Würdigung der Marktanteile der Wettbewerber nämlich neben ihrer Zahl und ihren örtlich beschränkten Bereichen hervor, daß der Wettbewerb mit ihnen in erster Linie auf dem Vertriebsweg über Discount-Geschäfte in Erscheinung trete, welchen Vertriebsweg die Beschwerdeführerin nicht für ihre preisgebundenen, sondern nur für die beiden genannten nichtgebundenen Marken benutzt. Daß diese möglicherweise in Preiswettbewerb mit gleichartigen Waren stehen, hat das Beschwerdegericht sonach in Rechnung gestellt. Der verhältnismäßig sehr geringe Absatz nicht preisgebundener Waren der Beschwerdeführin bedurfte unter diesen Umständen bei der anhand des Anteils am gesamten Markt für Papierfiltertüten getroffenen Feststellung über eine Preisführerschaft keiner besonderen Hervorhebung.
Unbegründet ist schließlich die Verfahrensrüge, das Beschwerdegericht hätte aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes durch Anhörung des Betriebsleiters und des Vertriebsleiters der Beschwerdeführerin deren Behauptung über den Preiswettbewerb nachprüfen müssen. Der Untersuchungsgrundsatz enthebt die Parteien nicht von der Pflicht, den Sachverhalt darzulegen und Beweismittel anzugeben. Nach § 65 Abs. 4 Nr. 2 GWBmuß die Beschwerdebegründung im Gegensatz zur Klage nach § 82 VwGO, § 92 SGG und § 65 FGO und in Gegensatz zur Begründung der Berufung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 124 Abs. 3 VwGO und § 151 Abs. 3 SGG) die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten (vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf zu § 56 (= § 69 des Gesetzes) unter 2, abgedr. Gemeinschaftskommentar 1. Aufl. S. 1117). Das zeigt, daß das Gericht unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes nicht allen denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgehen muß; vielmehr liegt dem Gericht eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht nur insoweit ob, als der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlaß gibt (BGH WDR 1955, 347, 349). Im vorliegenden Fall verstieß daher das Absehen von einer Vernehmung der Betriebsangehörigen über betriebsinterne Vorgänge nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz, da die Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren am die Angabe von Tatsachen gebeten wurde, aus denen sich ergebe, daß sie sich in ihrer Geschäftspolitik, insbesondere der Festsetzung von Preisen und Konditionen, von der Rücksicht auf die am Markt befindlichen Erzeugnisse anderer Hersteller habe bestimmen lassen, und diese einen Beweisantritt mit dem Zeugnis ihrer Betriebsangehörigen unterließ.
Da die entscheidungserheblichen Tatsachen ohne Verfahrensverstoß zur Überzeugung des Tatrichters festgestellt sind, kann dahinstehen, ob die vom Beschwerdegericht beiläufig und hilfsweise zur Begründung herangezogenen und von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Ausführungen über die Beweislast einer rechtlichen Überprüfung standhalten.
3.
Die Rechtsbeschwerde trägt schließlich vor, das Beschwerdegericht habe die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse zugrunde gelegt. Sie meint, die tatsächlichen und wirtschaftlichen Änderungen nach Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts seien demgegenüber jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn diese Verhältnisse noch im Fluß seien. Sie verweist auf neuere verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, auf das Schrifttum über Verwaltungsakte mit Dauerwirkung und über nichtvollzogene Verwaltungsakte. Auch diese Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner näheren Untersuchung, denn das Berufungsgericht hat entgegen dem Vortrag der Rechtsbeschwerde Beweis auch über die Marktverhältnisse nach dem Erlaß der angefochtenen Verwaltungsakte (Mai 1966) erhoben, nämlich über die Verhältnisse bis zum 30. Juni 1967, und das gesamte Beweisergebnis seiner Entscheidung zugrunde gelegt, so daß die Beschwerdeführerin durch die Entscheidung selbst dann nicht beschwert wäre, wenn ihre Rechtsansicht zutreffen sollte. Die letzten Antragen im Rahmen der Beweisaufnahme sind in Januar 1968 erfolgt und die Beschwerdeführerin benannte schließlich am 1. März 1968 die Geschäftsführer der auf ihren Antrag hin angehörten Firma Maika.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde angezogenen Bemerkung des Beschwerdegerichte, für die Entscheidung komme es aber auf den Zeitpunkt an, in dem der angefochtene Verwaltungsakt erlassen worden sei, und auf den späteren Zeitpunkt, soweit ein potentieller Preiswettbewerb festzustellen sei; das frühere Geschehen entkräfte nicht den jetzt bestehenden Anschein, daß die Beschwerdeführerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mit ihren Waren in Preiswettbewerb stehe. Diese gerügte Bemerkung bezieht sich ausdrücklich auf die Würdigung der Preissenkung im Jahre 1960, die die Beschwerdeführerin zum Nachweis eines Preiswettbewerbs vorgetragen hat. Sie dient zur Begründung der darauffolgenden Feststellung, das frühere Geschehen entkräfte nicht den jetzt bestehenden Anschein.
In diesem Zusammenhang hat das Beschwerdegericht auch nicht übersehen, daß die eingeholten Auskünfte die Tendenz steigender Marktanteile der Wettbewerber der Beschwerdeführerin erkennen lassen. Auf Seite 12 des Beschlusses ist ausdrücklich die "im Laufe der Zeit langsam steigende Konkurrenz" hervorgehoben. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Beschwerdegericht diesen Umstand nicht in den Rahmen seiner zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Marktverhältnisse im gesamten Zeitablauf einbezogen hätte. Schließlich liegt es in der Natur der Sache, daß statistische Markterhebungen schon im Hinblick auf die Stellungnahmen der Beteiligten zum Beweisergebnis und, wie in vorliegenden Fall, auf ergänzende Erhebungen nicht abschließend auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erhoben werden können.
II.
Das Beschwerdegericht stellt weiter fest, daß die Beschwerdeführerin auch mit ihren preisgebundenen Filterkörpern nicht mit Herstellern oder Händlern gleichartiger Waren in Preiswettbewerb stehe. Verfahrensrügen sind gegen diese Feststellung nicht erhoben. Ein Rechtsirrtum zum Nachteil der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich.
III.
Die Rechtsbeschwerde war sonach mit der Kostenfolge aus § 77 Satz 2 GWB als unbegründet zurückzuweisen.
Löscher
Hill
Offterdinger
Faller