Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1975, Az.: KZR 1/75
„Rossignol“
Verbot der unbilligen Behinderung oder der unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen ohne sachlichen Grund in einem üblicherweise für diese zugänglichen Geschäftsverkehr; Unterwerfung unter das Diskriminierungsverbot für preisbindende Unternehmen ; Zumutbarkeit des Ausweichens auf andere Produkte bei Gleichwertigkeit und Möglichkeit des Erwerbs; Zulässigkeit der Feststellungsklage bei rechtlichem Interesse an der Feststellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1975
- Aktenzeichen
- KZR 1/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13052
- Entscheidungsname
- Rossignol
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 14.11.1974
- LG München I - 06.03.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 378-380 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 472-473 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 801-804 (Volltext mit amtl. LS) "Rossignol"
- WuW 2021, 441
Verfahrensgegenstand
Rossignol
Prozessführer
Firma Sporthaus V., Inhaber Theo V. P., P.straße ...
Prozessgegner
Firma R.-S. D. GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Laurent B.-V., D. Staße ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Für die Beurteilung, ob ein Handelsunternehmen von einem Lieferunternehmen in der Weise abhängig ist, daß eine ausreichende und zumutbare Möglichkeit, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht besteht, ist in erster Linie Ansehen und Geltung der Ware des Lieferunternehmens auf dem Markt maßgebend.
- b)
Zur Frage, unter welchen Umständen eine Lieferverweigerung sachlich gerechtfertigt ist.
Eine Feststellung dahin, der Kläger sei mangels einer unerlaubten Handlung i.S. der §§ 26 Abs. 2, 35 GWB nicht verpflichtet, "etwaige künftige Aufträge" des Beklagten anzunehmen, ist nicht zulässig.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1975
durch
die Richter am Bundesgerichtshof Offterdinger, Dr. Sprenkmann, Ballhaus, Dr. Kellermann
und Salger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. November 1974 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. März 1974 teilweise geändert.
Es wird festgestellt, daß die Klägerin nicht verpflichtet war, in der Zeit vom 1. Februar 1974 bis zum 26. September 1974 Aufträge der Beklagten auf Lieferung von R.-Skiern anzunehmen.
Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin 3/4 und der Beklagten 1/4 zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der französischen Herstellerin von R.-Skiern, ist in Deutschland alleiniger Lieferant dieser Skier. Die Beklagte betreibt ein bedeutendes Sportfachgeschäft in P./Oberbayern.
Die Parteien standen seit mehreren Jahren miteinander in Geschäftsbeziehungen. Von dem Gesamtumsatz der Beklagten (in Skiern) in der Saison 1972/73 in Höhe von 3 Millionen DM entfielen auf den Umsatz von R.-Skiern 100.000,- DM.
Am 4. Oktober 1973 bestellte die Beklagte bei der Klägerin 478 Paar R.-Skier. Die Klägerin lehnte das Angebot ab. Am 18. Oktober 1973 teilte sie der Beklagten mit, daß sie sie auch nach Ende der Preisbindung nicht mit Skiern beliefern werde.
Die Beklagte forderte die Klägerin auf, die Bestellung vom 4. Oktober 1973 auszuführen. Die daraufhin erhobene Klage auf Feststellung, daß die Klägerin zur Annahme des Auftrages vom 4. Oktober 1973 und etwaiger künftiger Aufträge der Beklagten nicht verpflichtet sei, hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach einer entsprechenden Änderung des Klagantrages festgestellt, daß der Beklagten wegen der Nichtannahme des Auftrags vom 4. Oktober 1973 keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen und daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, etwaige künftige Aufträge der Beklagten auf Lieferung von Skiern anzunehmen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Das Bundeskartellamt und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr als Landeskartellbehörde haben sich zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits geäußert.
Entscheidungsgründe
A.
Feststellungsantrag betreffend die Bestellung vom 4. Oktober 1973.
Das Berufungsgericht hat dem Antrag der Klägerin festzustellen, daß der Beklagten wegen der Nichtannahme des von ihr mit Schreiben vom 4. Oktober 1973 erteilten Auftrags zur Lieferung von 478 Paar Skiern keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht verpflichtet, die Beklagte mit R.-Skiern zu beliefern; sie habe nicht dargetan, daß sie von der Klägerin in der Weise abhängig sei, daß ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen.
Hiergegen wendet sich die Revision.
Die Klägerin ist der Beklagten gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GWB zum Ersatz eines entstandenen Schadens verpflichtet, wenn sie mit der Weigerung, die Beklagte auf deren Bestellung vom 4. Oktober 1973 zu beliefern, vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein den Schutz der Beklagten bezweckendes Gesetz verstoßen hat.
§ 26 Abs. 2 GWB verbietet den dort genannten Unternehmen, ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, unbillig zu behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich zu behandeln. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz des einzelnen Unternehmens (BGHZ 36, 91, 100 - Gummistrümpfe). Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Bestimmung verpflichtet gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GWB zum Schadensersatz.
Die Preise der Klägerin für Rossignol-Skier waren zur Zeit der Bestellung vom 4. Oktober 1973 gebunden. Zwar war bereits mit dem Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 3. August 1973 (BGBl I 917; im folgenden: Zweites Änderungsgesetz) am 5. August 1973 die Möglichkeit, Preise von Markenwaren zu binden, weggefallen (§ 16 GWB i.d.F. des Zweiten Änderungsgesetzes). Vor dem 5. August 1973 bei dem Bundeskartellamt nach § 16 alter Fassung GWB angemeldete Preisbindungen blieben Jedoch bestehen und wurden erst mit Ablauf des 31. Dezember 1973 unwirksam (Art. 4 Abs. 2 Zweites Änderungsgesetz). Als preisbindendes Unternehmen wäre die Klägerin daher an und für sich bis zum 31. Dezember 1973 Normadressat des § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB gewesen. Unstreitig war jedoch die Preisbindung der Klägerin für die von ihr vertriebenen Markenskier Rossignol im zweiten Halbjahr 1973 zusammengebrochen (GA Bl. 19/20, 23/24, 40, 161). Eine erneute Durchsetzung der Preisbindung kam nicht mehr in Betrachte Andererseits war eine Aufhebung der Preisbindung nach § 17 GWB durch die Kartellbehörde vor dem 31. Dezember 1973 kaum noch zu erreichen. Unter diesen Umständen könnten Bedenken bestehen, die Klägerin allein auf Grund der im Zeitpunkt der Bestellung vom 4. Oktober 1973 lediglich noch formell fortbestehenden und nicht wiederherstellbaren Preisbindung zur Gleichbehandlung ihrer Abnehmer zu verpflichten. Die Frage braucht hier Jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht entschieden zu werden.
2.
Das Zweite Änderungsgesetz hat das Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen ausgedehnt, soweit von ihnen Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, daß ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen.
Für den Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist entscheidend, was unter einer "ausreichenden und zumutbaren Möglichkeit, auf andere Unternehmen auszuweichen" zu verstehen ist und wann eine Abhängigkeit in der genannten Weise besteht.
a)
Eine Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung allein nach dem Wortlaut führt zu keinem eindeutigen Ergebnis (vgl. hierzu unter anderem; Baur, Lieferverpflichtung nach dem neuen Diskriminierungsverbot, in: Schwerpunkte des Kartellrechts 1973/74, FIW-Schriftenreihe Heft 71 S. 45 ff, 56 ff; Benisch, Das neu geregelte Diskriminierungsverbot, in: Auslegungsfragen zur zweiten GWB-Novelle, FIW-Schriftenreihe Heft 66 S. 123 ff, 128; Fischotter, WuW 1974, 379 ff, 391 ff; Hefermehl, GRUR 1975, 275 ff, 279; Sack GRUR 1975, 511 ff; Ulmer, BB 1975, 661, 666).
b)
Eine Auslegung unter Berücksichtigung des mit § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB verfolgten Zwecks führt zu folgendem Ergebnis:
aa)
Durch die Erweiterung des Adressatenkreises des Diskriminierungsverbots sollen über den Kreis der in § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB genannten Unternehmen hinaus Störungen des freien Wettbewerbs durch andere marktstarke Unternehmen verhindert werden, soweit die Störungen durch einen Mißbrauch der wirtschaftlichen Macht hervorgerufen werden. Ein Unternehmen kann, auch wenn es nicht marktbeherrschend ist, eine so starke Stellung auf dem Markt einnehmen, daß von ihm Störungen des Marktgeschehens, wie sie durch § 26 Abs. 2 GWB bekämpft werden sollen, ausgehen können (BGHZ 49, 90, 96 - Jägermeister). Gefahren dieser Art hat der Gesetzgeber von vornherein in pauschalierender Betrachtungsweise bei preisbindenden Unternehmen gesehen und diese daher dem Diskriminierungsverbot unterworfen. Mit dem neu hinzugefügten Satz 2 sollen zusätzlich Unternehmen erfaßt werden, die zwar nicht marktbeherrschend sind, deren wirtschaftliche Stellung im Einzelfall gegenüber einem Unternehmen aber so stark ist, daß ihre Maßnahmen dieselben Auswirkungen für abhängige Unternehmen haben, als wenn sie von einem marktbeherrschenden Unternehmen ausgingen. Ihnen wird daher dieselbe Einschränkung in der Freiheit der Vertragsgestaltung auferlegt.
bb)
Daß § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB diesem Zweck dient, wird auch durch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift bestätigt. Bereits in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wurden die Vorschriften über wettbewerbsbeschränkendes und diskriminierendes Verhalten (§§ 23-26 des Entwurfs) damit gerechtfertigt, daß, wer, aus welchen Gründen auch immer, einen beherrschenden Einfluß auf den Markt auszuüben vermag, diese Macht nicht mißbrauchen dürfe (BTDrucks. 2. Wahlperiode Nr. 1158 Abschnitt B I 4, abgedruckt bei Müller-Henneberg-Schwartz, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 1. Auflage, Seite 1068 r. Sp.,). § 26 Abs. 2 GWB i.d.F. vom 27. Juli 1957 (BGBl I 1081) erfaßte Jedoch nicht alle Unternehmen, von denen aufgrund ihrer wirtschaftlich starken Stellung eine Störung des Marktgeschehens durch Diskriminierung ausgehen konnte. Deshalb wurden seit Mitte der sechziger Jahre wiederholt Bestrebungen laut, den Anwendungsbereich der Mißbrauchsaufsicht und des Diskriminierungsverbots zu erweitern. In den Stellungnahmen der Bundesregierung zu den Tätigkeitsberichten des Bundeskartellamtes ist dies zum Ausdruck gekommen (vgl. BTDrucks. V/530 S. 4; V/2841 S. 3). Dementsprechend sah der Regierungsentwurf vom 15. Oktober 1968 vor, § 22 Abs. 1 GWB dahin zu ergänzen, daß ein Unternehmen marktbeherrschend sei, soweit Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise von ihm abhängig seien, daß ausreichende Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Im weiteren Verlauf der Vorbereitungsarbeiten wurde davon abgesehen, den Begriff des marktbeherrschenden Unternehmens in dem genannten Sinne zu erweitern; stattdessen wurde der Kreis der Normadressaten des § 26 Abs. 2 GWB entsprechend ausgedehnt (vgl. dazu Benisch, WuW 1971, 887).
cc)
Die Abhängigkeit des Unternehmens muß in der Weise gegeben sein, daß ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Ob eine ausreichende Ausweichmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift vorhanden ist, beurteilt sich vor allem nach objektiven Merkmalen, nämlich danach, welche Möglichkeiten auf dem relevanten Markt vorhanden sind, von der Ware des diskriminierenden Unternehmens auf Waren anderer Unternehmen auszuweichen.
Nicht jede vorhandene Ausweichmöglichkeit ist eine ausreichende im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB. Ist ein Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt oder hat es eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung, so ist es marktbeherrschend (§ 22 Abs. 1 Nr. 1, 2 GWB) und unterliegt als solches bereits dem Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB. Nur wenn das Unternehmen einem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist und keine überragende Marktstellung hat, kommt die Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB in Betracht. Ein wesentlicher Wettbewerb der Anbieter kann daher nicht mit einer ausreichenden Möglichkeit, auf andere als das diskriminierende Unternehmen auszuweichen, gleichgesetzt werden. Auch die Zahl der Unternehmen, die gleichartige Ware vertreiben, ist - jedenfalls für sich allein - nicht entscheidend. Maßgebend ist in erster Linie die Geltung und das Ansehen der Ware des Unternehmens auf dem Markt. Nach ihr richtet sich, ob ausreichende Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.
Die Bedeutung einer Ware in diesem Sinne wird neben dem Preis - vorwiegend durch die Qualität der Ware und die Werbung des Unternehmens bestimmt. Sie beeinflussen wesentlich die Nachfrage. Insbesondere die Werbung eines Unternehmens kann einem Markenartikel auf dem Markt eine Stellung verschaffen, daß er von den Abnehmern als mit anderen nicht austauschbar angesehen wird.
3.
Diese sich aus dem Zweck des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB ergebenden Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.
a)
Es hat festgestellt, bei Rossignol-Skiern handle es sich um weltbekannte Markenskier. Sie seien dem Publikum aus der umfangreichen Werbung und aus den mit ihnen erzielten Rennerfolgen als bedeutende Skier bekannt. In der Bundesrepublik Deutschland betrage der Marktanteil 8 %. Wegen der Gewohnheit eines Teils der Skifahrer, von der gewünschten Skimarke nur ungern zu lassen, sei es für den Verkäufer schwierig, dem Interessenten für R.-Skier einen Ski anderer Herkunft zu verkaufen.
b)
Das Berufungsgericht hält ein Ausweichen auf andere Marken für zumutbar, weil die Marken Fischer (Kästle), Kneissl, Atomic, Blizzard, Dynamic, Erbacher, Sohler, K 2, Head und Fritzmeier im Absatzgebiet der Beklagten (Oberbayern) dem R.-Skier gleichwertig seien und von der Beklagten bezogen werden könnten. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Für die Frage der Abhängigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB kommt es - wie dargelegt - nicht allein auf die Zahl der Unternehmen an, auf die der Abnehmer ausweichen kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die Marke R. - vor allem mit Rücksicht auf die Werbung und ihre Rennerfolge - für Sportfachgeschäfte im Absatzgebiet Oberbayern eine solche Bedeutung erlangt hat, daß diese, um weiterhin den Rang eines allgemein anerkannten Sportfachgeschäfts in Anspruch nehmen zu können, darauf angewiesen sind, diese Marken in ihrem Sortiment zu führen, und aus diesem Grunde vorhandene Möglichkeiten auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht als ausreichend und zumutbar angesehen werden können. Diese Frage ist bei Zugrundelegung der o.a. Feststellungen des Berufungsgerichts zu bejahen.
Das Berufungsgericht führt zur Begründung seines gegenteiligen Schlusses an, in Oberbayern führten eine Reihe von Sportfachgeschäften die von ihm als "gleichwertig" erachteten Marken Atomic, Dynamic und Head nicht; das zeige, daß Sportfachgeschäfte nicht alle Skimarken in ihrem Verkaufsprogramm haben müßten. Dies mag zutreffen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß dies auch für die Marke R. gilt. Ihr kommt nämlich eine Sonderstellung zu: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß alle bedeutenden Sport-(Ski-)Fachgeschäfte in Oberbayern jedenfalls mit R.-Skiern beliefert werden und dieser Marke demgemäß im Vergleich zu den übrigen in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht angeführten Marken eine besondere Bedeutung zukommt. Unter diesen Umständen hätte es der Anführung besonderer Tatsachen bedurft, weshalb einem Verzicht auf die Marke R. dennoch nicht die angeführte Bedeutung zukommen kann, d.h., daß das Fehlen von R.-Skiern im Angebot nicht zu einem Verlust von Ansehen des Sportfachgeschäfts und nicht zu einer gewichtigen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit führt. Da in dieser Hinsicht Besonderheiten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, fehlen alle Voraussetzungen, um die Beklagte, bei der es sich unstreitig um ein bedeutendes Sportfachgeschäft handelt, unter dem Gesichtspunkt des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB auf andere Markenskier zu verweisen.
Aus der Tatsache, daß die Beklagte in der Saison 1972/73 bei einem Gesamtabsatz (in Skiern) von 3 Mio. DM nur für 100.000 DM R.-Skier abgesetzt hat, kann nichts gegen die dargelegte Abhängigkeit entnommen werden. Dem Berufungsgericht mag zuzustimmen sein, daß dieser Umstand nicht ausreicht, um eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit und eine Abhängigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 zu bejahen; denn nicht jeder Nachteil, der einem Wiederverkäufer aus einer Liefersperre droht, begründet die Anwendung dieser Vorschrift. Der von einem Fachgeschäft in der Vergangenheit erzielte Umsatz kann jedenfalls nichts darüber aussagen, welchen Einfluß das Fehlen einer weltbekannten Marke in seinem Sortiment auf die künftige Entwicklung seines Unternehmens hat. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, daß das Fachgeschäft nicht an Ansehen und Anziehungskraft verliert mit der Folge, daß Kunden abwandern und potentielle Kunden ausbleiben.
II.
Nach dem Vorbringen der Parteien und den darauf beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt die Weigerung der Klägerin, die Bestellung vom 4. Oktober 1973 anzunehmen und die Beklagte entsprechend der Bestellung zu beliefern, auch den Tatbestand des § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB.
1.
Daß die Klägerin durch die Liefersperre die Beklagte in einem Geschäftsverkehr der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen unterschiedlich behandelt, folgt schon daraus, daß es sich bei der Beklagten um ein bedeutendes Sport-(insbesondere Ski-)Fachgeschäft handelt und die Klägerin auf dem hier ausschlaggebenden oberbayerischen Skimarkt ihre - gleichartigen - Konkurrenzunternehmen beliefert. Die Parteien streiten letztlich auch allein darüber, ob die Lieferverweigerung ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt ist bzw. unbillig war; der Einwand der Klägerin, auf den sich die Revisionserwiderung bezieht, die Beklagte unterhalte in zwei Verbrauchermärkten Verkaufsstellen und könne deshalb nicht als gleichartiges Unternehmen nach § 26 Abs. 2 GWB angesehen werden, ist hier ohne Bedeutung, weil die Beklagte diese Verkaufsstellen unstreitig lange nach der in diesem Zusammenhang allein interessierenden Lieferverweigerung vom Oktober 1973 eröffnet hat (vgl. hierzu den am 20. August 1974 eingegangenen Schriftsatz der Klägerin, GA 124 ff).
2.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es für die Tatbestandsmerkmale "unbillige Behinderung" und "sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung" auf eine Abwägung der Interessen der Beteiligung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes an (BGH NJW 1974, 2236; BGHZ 52, 65, 71 - Sportartikelmesse; BGHZ 38, 90, 102). Entscheidend ist hierbei, ob die unterschiedliche Behandlung nach dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin (vgl. SenUrt. v. 30. September 1971 - KZR 12/70, LM GWB § 26 Nr. 20 m.w.N.) durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
Nach dem Vortrag der Klägerin soll die Beklagte im Jahre 1972 gelieferte Skier der Klägerin durch Anbringen von Kratzern und Bespritzen mit Farbe absichtlich in Skier zweiter Wahl umgewandelt haben, um sie zur Preisunterbietung gegenüber Vertragstreuen Wettbewerbern zu benutzen. Dieser von der Beklagten bestrittene Vorfall vermag für die im Oktober 1973 erfolgte Lieferverweigerung keine sachliche Rechtfertigung abzugeben, weil er bereits längere Zeit zurücklag und die Klägerin ihn nicht zum Anlaß genommen hatte, die Beklagte insoweit abzumahnen.
Das Berufungsgericht hat - bei seiner Eörterung der §§ 826 BGB, 1 UWG - ausgeführt, unbestritten habe die Beklagte den R.-Ski Concorde im Juli 1973 unter dem Einstandspreis abgegeben und die R-Skier ST 600 und ROC im Januar 1974 mit einer Gewinspanne zwischen 5 und 6 % verkauft, ihr übriges Angebot aber durchaus "normal", nämlich mit einem Aufschlag von ca. 50 % kalkuliert. Nach den Schriftsätzen der Parteien, auf die sich das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils bezogen hat, und dem übereinstimmenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat liegt hier jedoch ein offensichtlicher Schreibfehler vor, soweit das Berufungsgericht die Vorgänge in das Jahr 1973 verlegt. Lagen aber alle der Beklagten vorzuwerfenden, möglicherweise gegen § 1 UWG verstoßenden Verhaltensweisen im Jahre 1974, so können diese die im Oktober liegende Lieferverweigerung nicht rechtfertigen. Die Klägerin hat auch keine Vorfälle aus früheren Zeiten angeführt, für die die späteren Vorkommnisse zur Bestätigung herangezogen werden könnten.
Soweit die Klägerin die Ablehnung des Auftrags der Beklagten mit der Begründung zu rechtfertigen sucht, bei der Beklagten handle es sich um ein "Niedrigstpreisgeschäft", setzt sie sich - soweit der Verkauf von Skiern in Frage steht - in Widerspruch zu ihrem Vorbringen, die Beklagte habe ihre Skier als "Lockvogel" benutzt, im übrigen aber ihr Angebot "normal" kalkuliert (Januar 1974: ca. 50 %). Davon abgesehen ist darin auch deshalb kein sachlicher Grund für den Ausschluß von der Belieferung zu sehen, weil der Wiederverkäufer nicht preisgebundener Waren in der Gestaltung seiner Verkaufspreise frei ist und - über eine unverbindliche Preisempfehlung hinausgehende - Einflußnahmen des Herstellers unzulässig sind. Das Verbot der Preisbindung würde mißachtet, wenn dem Hersteller gestattet würde, nur solche Abnehmer zu beliefern, die die Wiederverkaufspreise seinen Vorstellungen entsprechend gestalten. Tatsachen, die eine Liefersperre rechtfertigen, sind nach dem Vortrag der Klägerin erst im Jahre 1974 eingetreten (vgl. hierzu die Ausführungen unter B).
III.
Daß die Klägerin schuldhaft - fahrlässig - gegen das Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB verstoßen hat, folgt daraus, daß sie bei der gebotenen Prüfung hätte erkennen können, daß im Oktober 1973 keine Gründe zur Lieferverweigerung vorlagen.
Da damit ein Schadensersatzanspruch nach §§ 35, 26 Abs. 2 GWB, §§ 249 ff BGB besteht, ist der Antrag der Klägerin festzustellen, daß der Beklagten wegen der Nichtannahme des Auftrags vom 4. Oktober 1973 zur Lieferung von 478 Paar Skiern keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, unbegründet und demgemäß die Klage insoweit abzuweisen.
B.
Feststellungsantrag betreffend Bestellungen zwischen Klageerhebung und letzter mündlicher Tatsachenverhandlung.
1.
Der Antrag der Klägerin festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, etwaige zukünftige Aufträge der Beklagten auf Lieferung von Skiern anzunehmen, ist von dem Revisionsgericht selbständig auszulegen. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist nicht nur auf etwaige Bestellungen der Beklagten nach der letzten Tatsachenverhandlung gerichtet (dazu unter C), sondern umfaßt auch die Zeit zwischen Klageerhebung und letzter Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Dies hat die Klägerin auch mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht gestellten erläuternden Hilfsantrag festzustellen, daß sie gegenwärtig nicht verpflichtet ist, Aufträge der Beklagten auf Lieferung von R.-Skiern anzunehmen, zum Ausdruck gebracht.
Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin - ohne dies ausdrücklich auszusprechen - in gleicher Weise ausgelegt (BU S. 15 a. E.). Der Tenor seines Urteils, mit dem festgestellt wird, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, etwaige zukünftige Aufträge der Beklagten auf Lieferung von Skiern anzunehmen, betrifft daher die Zeit ab Klageerhebung.
2.
Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, daß sie nicht verpflichtet war, in der Zeit zwischen Erhebung der Klage (2. Januar 1974) und letzter mündlicher Tatsachenverhandlung vor dem Berufungsgericht (26. September 1974) Aufträge der Beklagten auf Lieferung von R.-Skiern anzunehmen, ist die Klage zulässig. Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits wiederholt ihr Verlangen zum Ausdruck gebracht, von der Klägerin beliefert zu werden. Die Klägerin hat dies von vornherein abgelehnt und diesen Standpunkt während des Prozesses aufrechterhalten. Bei dieser Sachlage kommen Schadensersatzansprüche der Beklagten in Betracht, ohne daß es einer vorhergehenden ausdrücklichen Bestellung bedarf. Die Klägerin hat deshalb auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß in diesem Zeitraum keine Lieferverpflichtung bestand.
3.
Die Revision kann insoweit im wesentlichen auch sachlich keinen Erfolg haben.
Aus den Ausführungen unter A I 3 ergibt sich zwar, daß die Beklagte auch im Jahre 1974 von der Klägerin in der Weise abhängig war, daß keine ausreichende und zumutbare Möglichkeit bestand, auf andere Unternehmen auszuweichen. Das angefochtene Urteil ist gleichwohl für die Zeit vom 1. Februar 1974 bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (26. September 1974) zu bestätigen, weil in dieser Zeit durch das Verhalten der Klägerin keines der in § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt wurde. Es lag weder eine unbillige Behinderung der Beklagten vor noch erfolgte die unterschiedliche Behandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte im Januar 1974 R.-Skier mit einer Gewinnspanne zwischen 5 und 6 % verkauft, ihr übriges Angebot aber durchaus "normal" (d.h. mit etwa 50 % Aufschlag) kalkuliert. Außerdem hat sie im Juli 1974 den R.-Ski Concorde unter ihrem Einstandspreis abgegeben. Schließlich hat ihr Inhaber in dieser Zeit gegenüber Dritten geäußert, bisher habe er sich gegenüber den R.-Preisen noch zurückgehalten, man werde sich aber überzeugen können, daß diese Preise "kaputt" gemacht würden.
Die nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB erforderliche Abwägung zwischen den Interessen des Verbotsunterworfenen und des Behinderten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes fällt hier zugunsten der Klägerin aus. Das Verhalten der Beklagten überschreitet den Rahmen dessen, was als Reaktion auf die rechtswidrige Sperre der Klägerin im Oktober 1973 noch als vertretbar angesehen werden könnte. Sie hat es auch nach den in den Schriftsätzen der Klägerin enthaltenen wiederholten Abmahnungen fortgesetzt.
Selbst wenn man mit der Beklagten unterstellt, daß das Hauptinteresse der Klägerin dahin ging, die Beklagte von der Belieferung mit R.-Skiern auszuschließen, so ist doch unter Berücksichtigung der gegebenen konkreten Umstände, unter denen die Beklagte androhte, geschäftsschädigende Maßnahmen gegenüber der Klägerin zu verfolgen, die Ablehnung einer Belieferung in der Zeit zwischen dem Beginn des genannten Preisverhaltens (mangels eines genauen Datums im Januar ist der Zeitpunkt auf den 1. Februar 1974 festzusetzen) und dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (26. September 1974) sachlich gerechtfertigt und nicht unbillig im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB.
Für die zwischen Klageerhebung und dem 1. Februar 1974 liegende Zeit läßt sich dagegen die Lieferverweigerung der Klägerin aus den unter A II genannten Gründen nicht rechtfertigen. Insoweit ist das Berufungsurteil daher aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
C.
Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, sie sei nicht verpflichtet, "etwaige zukünftige Aufträge der Beklagten auf Lieferung von Skiern anzunehmen", ist die Klage auf die Klärung eines zukünftigen hypothetischen Schuldverhältnisses gerichtet und deshalb unzulässig.
Die Klägerin begehrt insoweit nicht die Feststellung, daß gegenwärtig ein Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten, aus dem sich ein Lieferanspruch ergeben könnte, nicht besteht. Ihr Antrag hat auch nicht die Feststellung eines bedingten oder betagten Rechtsverhältnisses, bei dem nur das bedingende Ereignis noch aussteht, zum Gegenstand. Sie will vielmehr festgestellt haben, daß, falls die Beklagte künftig Skier bei ihr bestellen sollte, sie - die Klägerin - eine solche Bestellung ablehnen dürfe, d.h., daß darin kein zum Schadensersatz verpflichtender Gesetzesverstoß liegen würde. Es ist jedoch nicht möglich, aus dem von der Klägerin unterbreiteten Sachverhalt, der zu einem wesentlichen Teil ungewiß ist und in der Zukunft liegt, schon jetzt die begehrte Rechtsfolge abzuleiten. Die Beurteilung, ob künftig eine Lieferverpflichtung besteht, hängt nach den hier in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2 GWB, 826 BGB, 1 UWG entscheidend von einer Vielzahl gegenwärtig noch nicht überschaubarer Umstände ab, insbesondere von den in der Zukunft liegenden allgemeinen Marktverhältnissen von der dann gegebenen Markt Stellung der beiden Parteien, der Art des Vertriebswegs der Klägerin und nicht zuletzt auch von dem geschäftlichen Gebaren und der weiteren Entwicklung und Gestaltung des Unternehmens der Beklagten.
Ein Feststellungsbegehren der hier vorliegenden Art ist nach alledem der richterlichen Entscheidung nicht zugänglich; es kann insbesondere nicht - wie die Klägerin meint - der Klage auf Unterlassung eines zu besorgenden rechtswidrigen Verhaltens gleichgesetzt werden (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 12.1.60 - I ZR 30/58, LM BGB § 1004 Nr. 49).
D.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 (§§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO).
Sprenkmann
Ballhaus
Kellermann
Salger