Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1983, Az.: BVerwG 8 C 153.81
Anforderungen an die erneute Überprüfung eines Tauglichkeitsüberprüfungsbescheids; Voraussetzungen für die Zivildienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden; Anspruch eines ehemaligen Zivildienstleistenden auf Schadensersatz wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund des geleisteten Zivildienstes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 153.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt (Weinstraße) - 29.06.1981 - AZ: 8 K 299/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1984, 431-433 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
In einem Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid für einen Zivildienstleistenden muß das Bundesamt für den Zivildienst außer dem Tauglichkeitsgrad zivil-(wehr-)dienstfähig einen Verwendungsgrad nach § 8a II 1 WPflG festsetzen.
- 2.
Ein Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst, der die Zivildienstfähigkeit feststellt, erledigt sich nicht durch die Entlassung des Zivildienstpflichtigen aus dem Zivildienst nach Ablauf der festgesetzten Dienstzeit.
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 29. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 20. April 1955 geborene Kläger erhielt durch Musterungsbescheid vom 18. Dezember 1975 den Tauglichkeitsgrad wehrdienstfähig und den Verwendungsgrad "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" (Signierziffer 2). Mit Einberufungsbescheid vom 14. Juni 1978 berief das Bundesamt für den Zivildienst den inzwischen als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Kläger zur Ableistung des Zivildienstes beim Deutschen Roten Kreuz ein. Aufgrund der Dienstantrittsuntersuchung beurteilte die untersuchende Ärztin in ihrem zivildienstärztlichen Gutachten den Kläger als zivildienstfähig und nahm die Verwendungsausschlüsse "Heben und Tragen schwerer Lasten" und "schwere körperliche Arbeiten" an. Die Zivildienststelle teilte in Kenntnis des Gutachtens den Kläger zum Verletztentransport ein. Auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde wurde der Kläger erneut ärztlich untersucht. Durch Bescheid vom 13. Juni 1979 teilte das Bundesamt ihm mit:
"Sie haben aufgrund der Feststellung des Ärztlichen Dienstes im Bundesamt für den Zivildienst vom 21. Mai 1979 den Tauglichkeitsgrad 'zivildienstfähig' behalten. Hierbei haben evtl. Gesundheitsstörungen bis zur Grenze der Zumutbarkeit gem. der Tauglichkeitsrichtlinien für Soldaten - die in gleicher Weise für Zivildienstpflichtige maßgeblich sind - Berücksichtigung gefunden. Sie stehen dem Zivildienst somit zur Verfügung."
Den Widerspruch des Klägers wies das Bundesamt durch Widerspruchsbescheid vom 24. September 1979 mit der Begründung zurück, nach der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes habe die orthopädische Untersuchung ergeben, daß ein Verwendungsausschluß nicht gerechtfertigt sei.
Mit der Anfechtungsklage hat der inzwischen aus dem Zivildienst entlassene Kläger geltend gemacht: Er sei nicht zivildienstfähig, zumindest nur eingeschränkt zivildienstfähig gewesen. Seine Einteilung zum Verletztentransport sei ursächlich für eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes; deswegen wolle er im Zivilrechtsweg die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Die Beklagte hat unter Berufung auf ärztliche Berichte und Stellungnahmen die Ansicht vertreten, der Kläger sei im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zivildienstfähig und voll verwendungsfähig gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29. Juni 1981 den Überprüfungsbescheid vom 13. Juni 1979 und den Widerspruchsbescheid vom 24. September 1979 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Der Überprüfungsbescheid vom 13. Juni 1979 habe sich durch die Entlassung aus dem Zivildienst nicht erledigt, sondern entfalte Rechtswirkungen, solange der Kläger zivildienstpflichtig sei. Es könne offenbleiben, ob der Gesundheitszustand des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides den festgesetzten Tauglichkeitsgrad gerechtfertigt habe. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Angaben zum Verwendungsgrad des Klägers und sei schon aus diesem Grunde als rechtsfehlerhaft aufzuheben sei. Der Gesetzgeber habe die Tauglichkeit für den Zivildienst in Übereinstimmung mit der Tauglichkeit für den Wehrdienst geregelt. Jede Tauglichkeitsentscheidung des Bundesamtes für den Zivildienst müsse sich daher an den drei Tauglichkeitsgraden des § 8 a Abs. 1 WPflG orientieren. Darüber hinaus gehe § 7 Satz 3 ZDG davon aus, daß für jeden Zivildienstpflichtigen der Grad seiner Verwendungsfähigkeit nach § 8 a Abs. 2 WPflG festgestellt sei. Da sich in § 7 ZDG keine Anhaltspunkte dafür fänden, daß diese Feststellung des Verwendungsgrades nicht gleichzeitig mit der Entscheidung über den Tauglichkeitsgrad zu treffen sei, folge für den Inhalt eines Tauglichkeitsbescheides nach § 7 ZDG, daß er sowohl den Tauglichkeitsgrad nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 WPflG als auch den Verwendungsgrad nach § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG enthalten müsse.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, die eine Verletzung materiellen Bundesrechts rügt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 2 VwGO).
Der angefochtene Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid vom 13. Juni 1979 hat sich durch die Entlassung des Klägers aus dem Zivildienst nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO erledigt.
Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß ein Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, der die Wehrdienstfähigkeit eines Wehrpflichtigen bejaht, sich nicht durch die Wehrdienstleistung erledigt, weil der in ihm festgesetzte Tauglichkeits- und Verwendungsgrad für künftige Wehrdienstleistungen, wozu Wehrübungen gehören (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 WPflG), bedeutsam bleibt (vgl.Urteil vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 39.80 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 7 S. 1 [3] mit weit. Nachw.). An diese Rechtsprechung anknüpfend verweist das angefochtene Urteil zutreffend darauf, daß anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die ihren Zivildienst abgeleistet haben, während der Dauer der Zivildienstüberwachung von den in § 23 Abs. 2 und 5 ZDG bezeichneten Pflichten befreit sind, wenn sie nicht zivildienstfähig sind (§ 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ZDG). Zwar reduzieren sich die aktuellen Pflichten des zivildienstfähigen anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der - wie der Kläger - Zivildienst von der als Ersatz für den Grundwehrdienst vorgesehenen Dauer geleistet hat, darauf, die in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ZDG bezeichneten Gebote zu befolgen, während der Zivildienstüberwachung dem Bundesamt unverzüglich jede Änderung ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes zu melden (soweit sie nicht den landesrechtlichen Meldevorschriften genügt haben) und ferner Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen des Bundesamtes sie ohne Verzögerung erreichen können. Auch die übrigen in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ZDG genannten Pflichten obliegen jedoch anerkannten Kriegsdienstverweigerern, die Zivildienst von der vorgesehenen Dauer geleistet haben, soweit dies der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zur Sicherung des Zivildienstes im Verteidigungsfall anordnet (§ 23 Abs. 5 ZDG). Im Verteidigungsfall müssen zivildienstfähige anerkannte Kriegsdienstverweigerer ferner - wie das angefochtene Urteil richtig feststellt - unbefristeten Zivildienst leisten (§ 79 Nr. 1 ZDG in der Fassung des Art. 4 Nr. 23 des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983, BGBl. I S. 179, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 WPflG), während der nicht zivildienstfähige Kriegsdienstverweigerer auch insoweit zum Zivildienst nicht herangezogen wird (§ 8 Nr. 1 ZDG). Da der Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, der den Kläger als zivildienstfähig bezeichnet und deswegen vom Kläger angefochten wird, mit der Entlassung des Klägers aus dem Zivildienst nach Ablauf der festgesetzten Dienstzeit (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 ZDG) nicht jegliche den Kläger belastenden Wirkungen verloren hat, bleibt die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig (vgl. auchUrteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 101.81 - Buchholz 448.11 § 43 ZDG Nr. 2 S. 1 [2 f.]).
In der Sache beruht das angefochtene Urteil auf der Annahme, der angefochtene Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil er nicht die nach § 7 ZDG notwendigen Angaben zum Verwendungsgrad des Klägers enthalte. Dem ist beizupflichten.
Der Bescheid vom 13. Juni 1979, mit dem das Bundesamt über die Zivildienstfähigkeit des Klägers sachlich neu entschieden hat, ist eine materielle Musterungsentscheidung. Auch die Tauglichkeit von Kriegsdienstverweigerern wird im Musterungsverfahren bestimmt (§ 16, § 26 Abs. 2 Satz 4 WPflG). Ist ein Wehrpflichtiger nach den Maßstäben des allgemeinen Wehrpflichtrechts als wehrdienstfähig gemustert worden, so gilt er, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist, als zivildienstfähig (§ 7 Satz 2 ZDG). Eine eigenständige Tauglichkeitsbestimmung für den Zivildienst gibt es nicht. Ob ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer zivildienst fähig ist, hängt vielmehr - wie der Senat in demUrteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 101.81 - (a.a.O. S. 4 f.) ausgeführt hat - allein davon ab, wie seine Wehrtauglichkeit nach Maßgabe des § 8 a WPflG in der hier maßgebenden Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) zu beurteilen ist. § 39 Abs. 1 ZDG sieht lediglich unter bestimmten Voraussetzungen ärztliche Nachuntersuchungen vor der Einberufung oder während des Zivildienstes vor (vgl. dazu dasUrteil vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 163.81 - amtlicher Umdruck S. 4 f.). Aufgrund des Ergebnisses einer solchen Nachuntersuchung entscheidet das Bundesamt für den Zivil dienst, ob der Zivildienstpflichtige weiterhin für den Zivildienst zur Verfügung steht. Der aufgrund einer ärztlichen Nachuntersuchung erlassene Überprüfungsbescheid des Bundesamtes betrifft unmittelbar den die Tauglichkeit des Zivildienstpflichtigen behandelnden Entscheidungsgrund der Verfügbarkeitsaussage des Musterungsbescheides (oder materieller Nachfolgeentscheidungen) und tritt - soweit sein Inhalt reicht - als neuere Entscheidung an die Stelle früherer förmlicher oder materieller Musterungsentscheidungen, indem er diese ändert, ergänzt oder bestätigt (vgl.Urteile vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 73.76 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 14 S. 5 [6 f.], vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 CB 53.80 - Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 10 S. 3 [6] undvom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 39.80 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 7 S. 1 [3]). Die Rechtmäßigkeit einer Tauglichkeitsüberprüfungsentscheidung ist deswegen grundsätzlich in sachlicher Hinsicht nach denselben Regeln zu beurteilen wie die Rechtmäßigkeit der Tauglichkeitsfestsetzung eines im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung ergangenen Musterungsbescheides (vgl.Urteil vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 79.75 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 20 S. 23 [25]).
Im Musterungsbescheid sind der Tauglichkeitsgrad (§ 8 a Abs. 1 WPflG) und (für Wehrdienstfähige) der Verwendungsgrad (§ 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG) festzusetzen. Die drei in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten Verwendungsgrade, die mit den Signierziffern 1 bis 3 gekennzeichnet werden (vgl. dazuUrteil vom 9. Februar 1977 - BVerwG VIII C 34.76 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 24 S. 33 [35 f.]), stufen die Eignung der wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen für den Wehrdienst rechtserheblich ab (vgl.Urteil vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 21.75 - BVerwGE 50, 238 [240, 245]). Wehrdienst fähige mit dem Verwendungsgrad "voll verwendungsfähig" (Signierziffer 1) sind ohne gesundheitliche Einschränkungen für den Wehrdienst geeignet. Verwendungsfähige "mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" (Signierziffer 2) genügen bei allgemeiner Eignung für den Wehrdienst den besonderen Anforderungen bestimmter Verwendungen nicht, von denen sie deswegen nach Maßgabe des ärztlichen Urteils ausgeschlossen sind. Der Verwendungsgrad "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" (Signierziffer 3) bezeichnet eine generelle Minderung der Leistungsfähigkeit durch erweiterte Verwendungsausschlüsse, die nur eine in ihren Anforderungen deutlich herabgesetzte militärische Ausbildung und auch nur einen beschränkten Kreis möglicher Verwendungen erlauben (vgl.Urteil vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 21.75 - a.a.O. S. 246). Da ein Dienstpflichtiger nur im Rahmen seiner Verwendungsfähigkeit für den Wehrdienst zur Verfügung steht (§ 8 a Abs. 2 Satz 2 WPflG), muß der Musterungsbescheid nicht nur den Tauglichkeitsgrad (§ 8 a Abs. 1 Satz 1 WPflG), sondern für die als Wehrdienstfähig gemusterten Wehrpflichtigen auch einen der in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten Verwendungsgrade festsetzen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.Urteile vom 26. Juli 1978 - BVerwG 8 C 11.78 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 25 S. 37 [38 f.] undvom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 62.80 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 33 S. 1 [4]). Der zwingend zum Tauglichkeitsgrad "Wehrdienstfähig" gehörende Verwendungsgrad konkretisiert das Tauglichkeitsurteil. Ohne eine solche Konkretisierung bleibt offen, ob und in welcher Hinsicht die Verwendungsfähigkeit des Wehrpflichtigen eingeschränkt ist, so daß seine Eignung für den Wehrdienst und damit der Umfang, in dem er für diesen zur Verfügung steht, nicht hinreichend bestimmt sind.
Die Festsetzung des Verwendungsgrades im Musterungsbescheid (und in etwaigen materiellen Nachfolgeentscheidungen) soll den Wehrpflichtigen statusrechtlich vor wehrdienstbedingten gesundheitlichen Überforderungen während der Wehrdienstleistung schützen (Urteil vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 C 17.80 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 31 S. 3 [4]). Da Wehrdienstfähige Wehrpflichtige nur im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit für den Wehrdienst zur Verfügung stehen (§ 8 a Abs. 2 Satz 2 WPflG), soll die förmliche Festsetzung des Verwendungsgrades sicherstellen, daß der Wehrpflichtige nur in den dadurch abgesteckten Grenzen zum Wehrdienst herangezogen wird, also namentlich nur im Rahmen einer verminderten Verwendungsfähigkeit verwendet wird. Eine verbindliche Festsetzung des Verwendungsgrades im Musterungsbescheid oder in materiellen Nachfolgeentscheidungen ist von der Truppe zu beachten (vgl.Urteil vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 C 17.80 - a.a.O. S. 6).
Die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des ärztlichen Urteils zu treffende Entscheidung über die Eignung des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst erstreckt sich nur auf den Tauglichkeits- und Verwendungsgrad. Die einzelnen Verwendungsausschlüsse werden mit der Entscheidung nicht verbindlich festgesetzt und brauchen deshalb auch nicht im Musterungsbescheid oder in materiellen Nachfolgeentscheidungen aufgeführt zu werden (Urteile vom 29. September 1976 - BVerwG VIII C 96.75 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 23 S. 31 [32] undvom 26. Juli 1978 - BVerwG 8 C 11.78 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 25 S. 37 [40]; Hahnenfeld/Boehm-Tettelbach, WPflG, Loseblattkommentar, Stand: 1. Januar 1979, § 8 a RdNr. 9). Es ist Sache der zuständigen Ärzte - namentlich auch der Truppenärzte -, die nach dem Verwendungsgrad etwa erforderlichen konkreten Verwendungsausschlüsse im einzelnen festzulegen.
Da Einschränkungen der gesundheitlichen Verwendungsfähigkeit auch bei dem Einsatz eines Zivildienst fähigen im Zivil dienst Rechnung getragen werden muß (vgl.Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 101.81 - a.a.O. S. 5), ordnet § 7 Satz 3 ZDG an, daß die nach § 8 a Abs. 2 WPflG nach Maßgabe des ärztlichen Urteils festgestellte Verwendungsfähigkeit bei der Zuweisung von Tätigkeiten an die Dienstpflichtigen zu berücksichtigen ist. Die mit der Revisionsbegründung vorgetragene Ansicht der Beklagten, der Verwendungsgrad bestimme gleichwohl im Zivildienst - anders als im Wehrdienst - nicht den Status des Zivildienstpflichtigen, vermag der Senat nicht zu teilen. Der unterschiedliche Wortlaut der §§ 8 a Abs. 2 Satz 2 WPflG und 7 Satz 3 ZDG gibt für den Standpunkt der Revision nicht genügend her. Das ausdrückliche Berücksichtigungsgebot des § 7 Satz 3 ZDG setzt vielmehr voraus, daß die Verwendungsfähigkeit nach § 8 a WPflG nach Maßgabe des ärztlichen Urteils überhaupt festgestellt worden ist. Infolge des Berücksichtigungsgebots des § 7 Satz 3 ZDGäußert die im Musterungsbescheid und in materiellen Nachfolgeentscheidungen getroffene statusrechtliche Entscheidung über die Verwendungsfähigkeit des Dienstpflichtigen auch Schutzwirkungen gegenüber gesundheitlichen Überforderungen im Zivildienst. Namentlich begründet die Festsetzung des Verwendungsgrades insoweit auch einen Status des zivil dienst fähigen Zivildienstpflichtigen, weil sie generell verbindlich den Umfang der für ihn in Betracht kommenden Dienstleistungen bestimmt. Freilich lassen sich Grundausbildung und militärische Verwendung im Grundwehrdienst nicht ohne weiteres mit den im Zivildienst in Betracht kommenden Tätigkeiten vergleichen. Die Festsetzung des Verwendungsgrades stellt jedoch klar, ob ein Dienstpflichtiger ohne jede Einschränkung im Zivildienst zu allen anfallenden Dienstleistungen herangezogen werden darf oder ob seine gesundheitliche Leistungsfähigkeit in irgend einer vom Arzt näher zu konkretisierenden Weise eingeschränkt ist.
Die Revisionsbegründung läßt demgegenüber außer acht, daß es einen mit eigenständigen Merkmalen bestimmten Begriff der Zivildienstfähigkeit nicht gibt. Der Gesundheitszustand eines zivildienstleistenden anerkannten Kriegsdienstverweigerers ist vielmehr - wenn dazu Anlaß besteht - in erster Linie daraufhin zu überprüfen, ob ein Leiden oder sonstige körperliche oder geistige Beeinträchtigungen seine Teilnahme an der in Betracht kommenden militärischen Grundausbildung teilweise ausschließen und, bejahendenfalls, ob ohne diese Teile eine Grundausbildung noch sinnvoll durchgeführt werden kann (Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 101.81 - a.a.O. S. 6 f.). Erst wenn feststeht, daß der Zivildienstpflichtige zumindest "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" ist, stellt sich die weitere Frage, in welchem Umfange er im Zivildienst eingesetzt werden kann. Diese Frage betrifft den Umfang der konkreten Verwendungsausschlüsse, die auch für Wehrdienstpflichtige weder in den Musterungsbescheid noch in materiellen Nachfolgeentscheidungen aufzunehmen sind. Die zum gesundheitlichen Schutz eines Wehrpflichtigen ärztlich für erforderlich gehaltenen einzelnen Einschränkungen der Verwendung (Verwendungsausschlüsse) sind als solche überhaupt nicht rechtsverbindlich festzusetzen. Sie sind vielmehr "ärztliche Maßgaben" nach § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG, die allein der Arzt trifft und zu verantworten hat, und können als solche auch nach Bestandskraft des Musterungsbescheides oder materieller Nachfolgeentscheidungen jederzeit durch die zuständigen Ärzte - namentlich auch die Truppenärzte - geändert oder ergänzt werden (Urteile vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 21.75 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 18 S. 12 [17], vom 29. September 1976 - BVerwG VIII C 96.75 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 23 S. 31 [32] undvom 26. Juli 1978 - BVerwG 8 C 11.78 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 25 S. 37 [40]). Dementsprechend knüpft § 7 Satz 3 ZDG nicht an die Verwendungsausschlüsse an, die - soweit sie bereits im Musterungsverfahren ermittelt worden sind - naturgemäß auf die Grundausbildung und militärische Verwendung des Gemusterten ausgerichtet sind. Zu berücksichtigen ist nach § 7 Satz 3 ZDG vielmehr die im Musterungsbescheid oder in materiellen Nachfolgeentscheidungen festgestellte Verwendungsfähigkeit, d.h. der Verwendungsgrad.
Da die Zivildienstfähigkeit davon abhängt, ob der Dienstpflichtige Wehrdienst fähig ist (§ 7 Satz 2 ZDG), muß auch die Nachuntersuchung eines Wehrdienst fähig gemusterten anerkannten Kriegsdienstverweigerers darauf gerichtet werden, ob er weiterhin Wehrdienst fähig ist (vgl.Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 101.81 - a.a.O. S. 4 f.). Die Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit setzt Feststellungen zur Verwendungsfähigkeit zwingend voraus. Wehrdienst fähig ist ein Dienstpflichtiger nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a.Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 101.81 - a.a.O. S. 4 f. m.w.N.), wenn er unter Berücksichtigung einer etwa erforderlich werdenden Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten oder einer Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten (§ 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG) für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist; nicht wehrdienstfähig ist ein Wehrpflichtiger (nur) dann, wenn es ihm auch unter Berücksichtigung der genannten Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten wegen körperlicher oder geistiger Mängel schlechthin nicht zuzumuten ist, Grundwehrdienst zu leisten. Nur der in dem vorstehend dargelegten Sinne mindestens "mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" Verwendungsfähige kann Wehrdienst fähig sein und dementsprechend als zivil dienst fähig "gelten" (§ 7 Satz 2 ZDG). Ein vom Bundesamt für den Zivildienst erlassener Überprüfungsbescheid muß erkennen lassen, daß der Zivildienstpflichtige an den gesundheitlichen Anforderungen der Verwendungsgrade des § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG und nicht an den Anforderungen des bei einer bestimmten Stelle bereits angetretenen Zivildienstes gemessen worden ist (vgl. auchUrteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 101.81 - a.a.O. S. 4 f.). Das ist ebenfalls durch die Festsetzung eines Verwendungsgrades nach § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG zum Ausdruck zu bringen. Freilich reicht es nach den vom Senat zu § 8 a WPflG entwickelten Grundsätzen aus, wenn die Festsetzung des Verwendungsgrades im Widerspruchsbescheid nachgeholt wird (Urteile vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 21.75 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 13 S. 12 [22] undvom 26. Juli 1978 - BVerwG 8 C 11.78 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 25 S. 37 [39]).
Der angefochtene Überprüfungsbescheid und der Widerspruchsbescheid setzen den Verwendungsgrad des Klägers nach § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG nicht fest. Eine solche Festsetzung ist den Bescheiden auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen. Zwar heißt es im Widerspruchsbescheid, eine organische Rechtfertigung für einen Verwendungsausschluß sei nicht gegeben. Der Begriff "Verwendungsausschluß" bezieht sich jedoch seinem Sinnzusammenhang nach hier nur auf die konkrete Einsatzfähigkeit des Klägers im Zivildienst, wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat.
Der angefochtene Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, der wegen fehlender Festsetzung des Verwendungsgrades rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, muß auf die Anfechtungsklage aufgehoben werden, ohne daß es noch entscheidungserheblich ist, welcher Tauglichkeitsgrad und ggf. welcher Verwendungsgrad dem Kläger zuzumessen war (vgl.Urteile vom 23. Juni 1976 - BVerwG VIII C 87.74 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 21 S. 25 [28 f.], vom 26. Juli 1978 - BVerwG 8 C 11.78 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 25 S. 37 [41] undvom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 62.80 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 33 S. 1 [4]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl