Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1976, Az.: BVerwG VIII C 96.75
Wehrdienstfähigkeit und Verwendungsfähigkeit des Wehrpflichtigen; Vollständigkeit und Bestimmtheit eines Musterungsbescheids; Anfechtung des Musterungsbescheides
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 96.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 14343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 06.05.1975 - AZ: II VG W 563/74
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1977, 25
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Mai 1975 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ficht einen Musterungsbescheid an.
Er ist am 5. Oktober 1954 geboren und wurde, nachdem er wegen einer Gehirnerschütterung, die er bei einem Autounfall erlitten hatte, als vorübergehend nicht wehrdienstfähig eingestuft und von der Wehrdienstleistung zurückgestellt worden war, am 16. April 1974 gemustert. Der Musterungsarzt verlangte eine fachärztliche Untersuchung, weil der Kläger immer noch über Kopfschmerzen infolge einer Gehirnerschütterung klagte. Da der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. bei seiner Untersuchung am 26. April 1974 keinen Beweis für eine tiefergreifende Hirnschädigung fand und bemerkte, daß gegen die Teilnahme des Klägers am Wehrdienst keine Bedenken bestünden, wurde der Kläger durch Bescheid vom 2. Mai 1974 als wehrdienstfähig befunden. Das ärztliche Untersuchungsergebnis, das auf wehr dienst fähig 2 lautete, wurde ihm mitgeteilt.
Auf den Widerspruch, des Klägers holte die Musterungskammer eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes ein, der zu folgender Beurteilung kam:
Bei eingehender musterungsärztlicher Untersuchung, die sich auch auf eine fachärztliche Untersuchung abstützt, wurden folgende für die Beurteilung der militärischen Tauglichkeit wesentliche Organveränderungen festgestellt:
- 1.
Zustand nach Infekt der ableitenden Harnwege, Körperfehler II/51;
- 2.
eine deutliche Senk-Spreizfußbildung beidseits, mit Einlagen versorgt, Körperfehler III/71;
- 3.
Zustand nach Gehirnerschütterung Februar 1973 mit Narbe im Bereich der Stirn, Körperfehler II/33, III/16 (Hauptfehler).
Am Ende ist ausgeführt, die Tauglichkeitsgradfestsetzung des Kreiswehrersatzamtes ist daher nicht zu beanstanden, der Wehrpflichtige bleibt weiterhin wehrdienstfähig, Signierziffer 2, dies mit dem Hauptfehler III/16, Kopfverletzungsfolgen.
Die Musterungskammer wies mit Bescheid vom 26. September 1974 den Widerspruch zurück. In dem Bescheid heißt es am Ende: Die Körperfehler des Widerspruchsführers schränkten die Wehrdienstfähigkeit hinsichtlich der Verwendungsfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten ein. Entsprechende Eintragungen seien auf dem Formblatt 0111 vom 23. Juli 1974, das in einer Ausfertigung dem Widerspruchsbescheid beigefügt sei, vorgenommen.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Musterungsbescheid vom 2. Mai 1974 und den Widerspruchsbescheid vom 26. September 1974 aufzuheben mit der Begründung, seine ständigen Kopfschmerzen bestätigten, daß Dauerfolgen der Gehirnerschütterung geblieben seien. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und dazu ausgeführt:
Das Kreiswehrersatzamt H. sei trotz des Umzugs des Klägers beim Erlaß des Musterungsbescheides örtlich zuständig gewesen. Der Kläger habe nämlich bis zum Oktober 1974 seinen ständigen Aufenthalt in H. bei seinen Eltern gehabt. Seine studienbedingte Abwesenheit in B. habe seinen ständigen Aufenthalt nicht verändert. Der angefochtene Musterungsbescheid sei jedoch deswegen rechtswidrig, weil er nicht vollständig sei. Der Kläger sei aufgrund der ärztlichen Untersuchung als wehrdienstfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten eingestuft. Das ärztliche Untersuchungsergebnis vom 29. April 1974 enthalte jedoch im Teil A keinerlei Kennzeichnung der Verwendungsausschlüsse. Im ärztlichen Untersuchungsergebnis vom 23. Juli 1974 sei lediglich das Kästchen vor der Nummer 1 angekreuzt und damit, wie mit der Signierziffer 2 zum Ausdruck gebracht, daß Verwendungsausschlüsse für bestimmte Tätigkeiten bestünden. Von den vorgesehenen 13 Ausschlußmöglichkeiten sei keine durch Ankreuzen gekennzeichnet. Von der Möglichkeit, nicht bereits vorgedruckte Verwendungsausschlüsse einzutragen, sei kein Gebrauch gemacht. Der Musterungsbescheid, durch den ein Wehrpflichtiger für tauglich befunden werde, müsse demgegenüber eindeutig erkennen lassen, mit welchen Einschränkungen der Wehrpflichtige zur Verfügung stehe. Bei der Einstellungsuntersuchung durch den Truppenarzt könne die fehlende Angabe der Verwendungsausschlüsse nicht nachgeholt werden. Das Verwaltungsgericht hat dazu auf ein Urteil der 4. Kammer vom 23. November 1973 - IV VG W 105/73 - verwiesen.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Verletzung des § 8 a Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, der Wehrpflichtige müsse ausdrücklich von dem ärztlichen Ergebnis in Kenntnis gesetzt werden. Das bedeute, daß er vollständig darüber informiert werden müsse, für welche Tätigkeiten er nicht in Betracht komme.
Der Oberbundesanwalt hält die Revision für begründet. Er ist der Ansicht, der Kennzeichnung der Verwendungsausschlüsse bedürfe es nicht.
II.
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Denn das Verwaltungsgericht hat nach den bisher getroffenen Feststellungen der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Musterungsbescheid vom 2. Mai 1974 zu Unrecht stattgegeben. Es steht nämlich nicht fest, daß dieser Musterungsbescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, wie es § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Fall der Aufhebung verlangt.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, hier anzuwenden in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277), entscheidet der Musterungsbescheid über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst. Hier ist umstritten die die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen betreffende Teilfrage der Eignung des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beantwortet der angefochtene, in ordnungsgemäß verlaufenem Verwaltungsverfahren erlassene Musterungsbescheid diese Frage genügend bestimmt und vollständig.
Der Senat hat inzwischen in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß die Musterungsbehörde im Musterungsbescheid oder das Kreiswehrersatzamt im Überprüfungsbescheid gemäß § 8 a Abs. 1 WPflG den Tauglichkeitsgrad und gemäß Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift den Verwendungsgrad festzusetzen haben, daß es hingegen nicht Aufgabe dieser Behörden ist, im Musterungsbescheid oder Überprüfungsbescheid auch die Verwendungsausschlüsse im einzelnen festzusetzen. Er hat dargelegt, daß die Angabe der Verwendungsausschlüsse ärztliche Maßgaben im Sinne des § 8 a Abs. 2 WPflG sind, die den Entscheidungsstoff für die von der Behörde zu treffende Festsetzung bilden, ohne selbst Gegenstand der Festsetzung zu sein. Das alles ist in dem zur Aufnahme in die amtliche Sammlung bestimmten Urteil vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 21.75 -, dem zu dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil seiner 4. Kammer ergangenen Urteil vom 26. Mai 1976 - BVerwG VIII C 28.74 -, sowie in den Urteilen vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 47.75, BVerwG VIII C 65.75, BVerwG VIII C 79.75 und BVerwG VIII C 92.74 - sowie vom 23. Juni 1976 - BVerwG VIII C 16.75 - und BVerwG VIII C 87.74 - dargelegt. Der Senat hat dabei keinen Unterschied zwischen den Fällen gemacht, in denen der Wehrpflichtige als wehrdienstfähig 2 = verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten (vgl. die Urteile BVerwG VIII C 92.74 BVerwG VIII C 65.75 und BVerwG VIII C 16.75) oder als wehrdienstfähig 3 = verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten beurteilt wurde. Daran ist festzuhalten. Der Kläger bringt keine Einwendungen vor, die nicht bereits erwogen worden wären.
Der angefochtene Musterungsbescheid entspricht diesen Erfordernissen. Er setzt den Tauglichkeitsgrad des Klägers fest, indem er bestimmt, der Kläger sei wehrdienstfähig. Zwar verhält er sich nicht über den Verwendungsgrad des Klägers. Das ist jedoch im Widerspruchsbescheid der Musterungskammer nachgeholt. Dort ist als eigene Festsetzung der Musterungskammer ausgeführt, die im einzelnen aufgeführten Körperfehler des Klägers bedingten zwar nicht seine Wehrdienstunfähigkeit, sie schränkten diese jedoch hinsichtlich seiner Verwendungsfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten ein. Weiter heißt es dort, entsprechende Eintragungen seien auf dem Formblatt 0111 vom 23. Juli 1974, das in einer Ausfertigung dem Widerspruchsbescheid beigefügt sei, vorgenommen. Damit ist genügend deutlich festgestellt, daß der Verwendungsgrad des Klägers festgesetzt ist als verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten. Der Widerspruchsbescheid gestaltet insoweit den Musterungsbescheid und bildet mit ihm eine Einheit (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts ist in dem Formblatt 0111 vom 23. Juli 1974, das sich nicht mehr bei den Akten befindet, zwar das Kästchen vor der Nr. 1 (Teil A) angekreuzt, der die Verwendungsausschlüsse bei Einschränkung der Verwendungsfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten behandelt. Kästchen, die die Verwendungsausschlüsse im einzelnen bezeichnet sind jedoch nicht angekreuzt. Dadurch wird weder die Vollständigkeit noch die Bestimmtheit des Musterungsbescheids in Frage gestellt. Denn die Verwendungsausschlüsse brauchen im Musterungsbescheid nicht festgestellt zu werden. Sie sind ärztliche Maßgaben nach § 8 a Abs. 2 WPflG, die allein der Arzt trifft und zu verantworten hat. Sind sie getroffen, so schränken sie die Verfügbarkeit des Klägers nach § 8 a Abs. 2 Satz 2 WPflG ein. Sie brauchen jedoch nicht getroffen zu werden. Das Musterungsverfahren ist nur ein günstiger Anlaß, dies zu tun. Es zwingt nicht dazu. Sie können auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids getroffen und geändert werden, wie der Senat in den angeführten Urteilen dargelegt hat. Sowohl der im Heranziehungsverfahren tätige Arzt als auch der Truppenarzt kann sie treffen. Das ist in den Nummern 3 bis 5 des Formblatts 0111 auch ausdrücklich vorgesehen. Deshalb läßt sich auch daraus nichts zugunsten des Klägers herleiten, daß die Bezeichnung der Verwendungsausschlüsse im Musterungsverfahren unterblieben ist.
Es kommt daher allein darauf an, ob im Musterungsbescheid der Tauglichkeitsgrad und der Verwendungsgrad richtig festgesetzt, der Kläger also zu Recht als Wehrdienst fähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten eingestuft ist. Ob das zutrifft, hat das Verwaltungsgericht von seinem Standpunkt zu Recht nicht geklärt. Feststellungen über den Gesundheitszustand des Klägers sind nicht getroffen. Das ist nachzuholen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Noack
Lotz