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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1976, Az.: BVerwG VIII C 79.75

Nachmusterung nach Erlass eines Musterungsbescheides; Anforderungen an die Annahme einer "Wehrdienstfähigkeit"; Abstufung der Wehrfähigkeit nach Tauglichkeitsgraden; Bindung des Musterungsausschusses an das ärztliche Urteil; Differenzierung zwischen Wehrdienstfähigkeit und Tauglichkeit; Änderung der Verwendungsfähigkeit während der Grundausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1976
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 79.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 21.08.1975 - AZ: I VG W 302/74

Amtlicher Leitsatz

Die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung bemißt sich in sachlicher Hinsicht nach denselben Regeln wie die Rechtmäßigkeit eines im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung ergangenen Musterungsbescheides

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1976
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack, Dr. Barbey und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. August 1975 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 10. Dezember 1952 geborene Kläger wurde durch Musterungsbescheid vom 26. Mai 1971 als tauglich gemustert und mehrfach - zuletzt durch Bescheid vom 17. Mai 1973 zum Besuch einer Fachoberschule bis zum 31. Juli 1974 - zurückgestellt. Auf Grund einer Überprüfungsuntersuchung vom 7. November 1973 wurde er als "wehrdienstfähig (3)" beurteilt. Daraufhin teilte ihm die Beklagte durch Bescheid vom 15. November 1973 mit, daß es bei dem Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig" verbleibe und der Kläger weiterhin der Ersatzreserve I zugehöre. Durch inzwischen unanfechtbaren Bescheid vom 28. März 1974 widerrief die Beklagte die Zurückstellung für die Zeit nach dem 30. Juni 1974, da die Abschlußprüfungen vor dem 1. Juli 1974 abgenommen würden. Durch Bescheid vom 14. Mai 1974 teilte sie dem Kläger u.a. mit, daß er als Ersatz für eventuelle Ausfälle für die Einberufung zum 1. Juli 1974 vorgesehen sei, und berief den Kläger sodann durch Bescheid vom 5. Juni 1974 für diesen Termin zum Grundwehrdienst ein.

2

Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 15. November 1973 und 5. Juni 1974 Widerspruch ein. Der Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 15. November 1973 wurde mit der Begründung zurückgewiesen, nach der im Widerspruchsverfahren durchgeführten Untersuchung bleibe der Kläger mit dem Hauptfehler IV/42 (Veränderungen der Wirbelsäule) "wehrdienstfähig (3)" - verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten. Den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid wies die Beklagte unter Hinweis auf die Vollziehbarkeit des Musterungsbescheides mit dem Bemerken zurück, der Kläger habe keine Gründe vorgetragen, die seiner Einberufung entgegenstehen könnten.

3

Der daraufhin von dem Kläger erhobenen Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 15. November 1973 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1974 sowie den Einberufungsbescheid vom 5. Juni 1974 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1974 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung stattgegeben:

4

Der Bescheid vom 15. November 1973 sei nicht vollständig und zu unbestimmt.

5

Nach § 8 a Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) - WPflG - seien wehrdienstfähige Wehrpflichtige nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig, verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten oder verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ständen sie nur im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit für den Grundwehrdienst zur Verfügung. Dementsprechend müsse der Masterungsbescheid zusammen mit dem Verwendungsausweis für den nur eingeschränkt verwendungsfähigen Wehrpflichtigen eindeutig und in jeder Hinsicht erkennen lassen, in welchem Umfang er für den Wehrdienst zur Verfügung stehe. Nur wenn etwaige Verwendungsausschlüsse bestimmt, unzweideutig und vollständig angegeben seien, könne der Wehrpflichtige beurteilen, ob er den Anforderungen des Wehrdienstes gesundheitlich gewachsen sei und ob ein Rechtsmittel mit Aussicht auf Erfolg eingelegt werden könne.

6

Der Kläger sei als verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten beurteilt worden. Hinsichtlich dieser Einschränkung führe der dem Widerspruchsbescheid beigefügte Verwendungsausweis zwar die Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten auf. Dagegen lasse sich dem Verwendungsausweis nicht entnehmen, in welchem Umfang der Kläger an den in der Grundausbildung durchgeführten allgemein-militärischen Ausbildungsstunden und dem sportlichen Aufbautraining teilnehmen müsse. Angesichts der bei dem Kläger festgestellten Körperfehler könne auch in dieser Hinsicht besondere Schonung geboten sein.

7

Der Hinweis der Beklagten, daß Soldaten mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit durch den Truppenarzt von besonderen körperlichen Belastungen freigestellt würden, vermöge eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es sei mit § 8 a WPflG nicht vereinbar, daß Einschränkungen in der Grundausbildung nicht schon im Rahmen des Musterungs- oder Überprüfungsverfahrens, sondern erst später ermittelt würden. Diese Praxis werde auch den Interessen des Wehrpflichtigen nicht gerecht. Es sei fraglich, ob der Truppenarzt, der im Gegensatz zu den der Wehrbereichsverwaltung zur Verfügung stehenden Ärzten in der Regel kein Facharzt sei, sachkundiger oder zumindest ebenso sachkundig wie diese beurteilen könne, ob und inwieweit der Wehrpflichtige wegen gewisser Körperfehler auch während der Grundausbildung einer speziellen Schonung bedürfe. Auch habe der Wehrpflichtige gegen die Entscheidung des Truppenarztes keine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit. Ihm sei nicht zuzumuten, erst im Lauf seiner Dienstzeit die Entscheidung des Truppenarztes abzuwarten und ein zudem rechtlich äußerst schwer faßbares Verfahren gegen dessen Entscheidung einzuleiten.

8

Demgegenüber habe die Beklagte keine stichhaltigen Gründe dafür vorgetragen, daß es ihr nicht möglich sei, die denkbaren Einschränkungen in der Grundausbildung in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Weise darzulegen. Es müsse daher von ihr verlangt werden, daß sie die auf einen Wehrpflichtigen in der Grundausbildung zukommenden körperlichen Übungen - gegebenenfalls für die unterschiedlichen Ausbildungsgänge mit unterschiedlichem Inhalt - vollständig und bestimmt in einem Formblatt niederlege. Da der Bescheid vom 15. November 1973 aufgehoben werden müsse, könne auch der Einberufungsbescheid vom 5. Juni 1974 keinen Bestand haben.

9

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts - insbesondere der §§ 8 a Abs. 2, 16 und 21 WPflG - rügt. Sie macht geltend:

10

Es könne keine Rede davon sein, daß der angefochtene Überprüfungsbescheid unvollständig oder zu unbestimmt sei. Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides sei nach denselben Grundsätzen zu bemessen wie die Rechtmäßigkeit eines Musterungsbescheides.

11

Es könne letztlich offenbleiben, ob in diesen Bescheiden nur der Tauglichkeitsgrad im Sinne von § 8 a Abs. 1 Satz 1 WPflG oder für die als "wehr dienst fähig" gemusterten Wehrpflichtigen auch ein Verwendungsgrad im Sinne von § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG förmlich festgesetzt werden müsse. Selbst wenn nämlich für diese Wehrpflichtigen ein Verwendungsgrad festzusetzen sei, reiche nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1975 - BVerwG VIII C 24.75 - die Feststellung "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" als solche aus, um den vom Musterungsarzt festgestellten gesundheitlichen Mängeln bei der Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst hinreichend Rechnung zu tragen.

12

Etwa notwendige Einschränkungen in der Grundausbildung für eine zulässige Verwendung seien nicht durch die Wehrersatzbehörde, sondern durch den Truppenarzt anzuordnen.

13

Sei der Kläger somit nach Maßgabe des ärztlichen Urteils verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten, so habe das Verwaltungsgericht den angefochtenen Überprüfungsbescheid und demzufolge auch den Einberufungsbescheid als rechtmäßig bestätigen müssen, da der Kläger jedenfalls den verminderten Anforderungen dieses Verwendungsgrades genüge.

14

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

16

Er tritt dem Vorbringen der Beklagten wie folgt entgegen: Er erstrebe mit der Klage die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, weil er nicht Wehrdienstfähig sei und deshalb weder als "wehrdienstfähig" habe beurteilt noch zum Grundwehrdienst habe einberufen werden dürfen. Diesem Klageziel werde das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Hinsichtlich der zentralen Frage seiner Wehrdienstunfähigkeit enthalte es außer einer bloß beiläufigen Bemerkung keine verwertbaren tatsächlichen Feststellungen. Gegebenenfalls müsse die Sache zur Erhebung der erforderlichen Beweise an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Eine Abweisung der Klage komme im Revisionsverfahren jedenfalls nicht in Betracht.

17

Der Oberbundesanwalt führt unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 20. August 1975 - BVerwG VIII C 24.75 - aus, der angefochtene Überprüfungsbescheid sei hinreichend bestimmt und bilde daher eine hinreichende Grundlage für den Einberufungsbescheid.

18

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Der Kläger wird durch den Überprüfungsbescheid vom 15. November 1973 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1974 und durch den Einberufungsbescheid vom 5. Juni 1974 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1974 nicht in seinen Rechten verletzt.

19

Da der Kläger nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung zum Wehrdienst einberufen worden ist, war er auf seinen Antrag zu untersuchen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 der Musterungsverordnung, hier anzuwenden i.d.F. vom 6. Februar 1963 [BGBl. I S. 113]). Für diese Untersuchung und die auf ihrer Grundlage zu treffenden Entscheidungen über die Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst sind mangels besonderer Vorschriften die §§ 17 bis 19 WPflG entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß nicht der Musterungsausschuß (im Widerspruchsverfahren die Musterungskammer), vielmehr das Kreiswehrersatzamt (im Widerspruchsverfahren die Wehrbereichs Verwaltung) tätig wird (Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 - [Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 4]; Urteil vom 15. November 1972 [BVerwGE 41, 155 [158]]): Das Kreiswehrersatzamt entscheidet auf Grund der Ergebnisse der Nachuntersuchung, ob der Wehrpflichtige gemäß dem bereits ergangenen Musterungsbescheid für den Wehrdienst noch zur Verfügung steht (BVerwGE 41, 155 [159]). Anders als in der Musterungsentscheidung ist jedoch in diesem Verfahren die Eignung des Wehrpflichtigen Hauptfrage. In sachlicher Hinsicht bemißt sich die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung nach denselben Regeln wie die Rechtmäßigkeit eines im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung ergangenen Musterungsbescheides, hier also nach den Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277).

20

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Überprüfungsbescheid vom 15. November 1973 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1974 weder unvollständig noch zu unbestimmt. Er trifft vielmehr die nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes vorgeschriebenen Festsetzungen zur Wehrdienstfähigkeit und Verwendungsfähigkeit des Klägers mit der hierfür erforderlichen Bestimmtheit.

21

Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die zuständige Wehrersatzbehörde im Rahmen der Eignungsfeststellung den Tauglichkeitsgrad nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 WPflG und für die als "wehrdienstfähig" beurteilten Wehrpflichtigen außerdem einen der drei in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten Verwendungsgrade - "voll verwendungsfähig", "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" oder "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" - festsetzen muß.

22

Die Eignung des Wehrpflichtigen bemißt sich nach § 8 a WPflG: Wehrpflichtige, die "nicht wehrdienstfähig" sind, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen (§§ 8 a Abs. 1 Satz 1, 9 Nr. 1 WPflG). Die als "vorübergehend nicht wehr dienst fähig" beurteilten Wehrpflichtigen werden vom Wehrdienst zurückgestellt (§ 8 a Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Nr. 1 WPflG). Die als "wehrdienstfähig" gemusterten Wehrpflichtigen schließlich stehen "im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit" für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit das Wehrpflichtgesetz nichts anderes vorschreibt (§§ 8 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 WPflG).

23

Wehrdienstfähige Wehrpflichtige dürfen hiernach nur in dem durch ihre Verwendungsfähigkeit bestimmten Verfügbarkeitsrahmen zum Wehrdienst herangezogen werden; außerhalb dieses Rahmens stehen sie für den Wehrdienst - insbesondere für den Grundwehrdienst - nicht zur Verfügung.

24

Wegen dieser nach dem Grad der Verwendungsfähigkeit abgestuften Verfügbarkeit wird die Eignung der wehr dienst fähigen Wehrpflichtigen durch die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades "wehr dienst fähig" für sich allein noch nicht hinreichend bestimmt. Vielmehr bedarf es hierfür außerdem der Festsetzung eines Verwendungsgrades, aus dem sich ergibt, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht die Verwendungsfähigkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst eingeschränkt ist. Die hinsichtlich der Verfügbarkeit und damit für die Heranziehbarkeit der wehr dienst fähigen Wehrpflichtigen zum Wehrdienst rechtserheblichen Abstufungen der Verwendungsfähigkeit werden durch die in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten drei Verwendungsgrade umrissen: Wehr dienst fähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils "voll verwendungsfähig", "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" oder "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten". Derjenige dieser drei Verwendungsgrade, der den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig" im Einzelfall konkretisiert, ist von der auch für die Feststellung des Tauglichkeitsgrades zuständigen Welbrersatzbehörde daher gleichfalls festzusetzen. Dem steht nicht entgegen, daß der Verwendungsgrad gemäß § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG "nach Maßgabe des ärztlichen Urteils" festzusetzen ist. Diese Vorschrift bedeutet nicht, daß der Verwendungsgrad durch den am Überprüfungsverfahren beteiligten Arzt anzuordnen wäre. Sie besagt vielmehr, daß die zuständige Wehrersatzbehörde den Verwendungsgrad auf der Grundlage des ärztlichen Urteils über den Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen festzusetzen hat. Damit schreibt sie vor, daß die von der zuständigen Wehrersatzbehörde zu treffende Festsetzung der Verwendungsfähigkeit in tatsächlicher Hinsicht auf medizinische, als solche durch den Arzt zu ermittelnde Gründe gestützt werden und durch diese Gründe gerechtfertigt sein muß.

25

In dieser Hinsicht hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 - zu § 8 a Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) - wonach für "tauglich" befundene Wehrpflichtige "nach Maßgabe des ärztlichen Urteils" für den Wehrdienst zur Verfügung standen - ausgeführt, das ärztliche Untersuchungsergebnis sei nur in dem Sinne Bestandteil der Tauglichkeitsfestsetzung, daß diese, soweit es sich um das Vorhandensein oder die Auswirkung von körperlichen Mängeln oder gesundheitlichen Leiden handele, ohne die Mitwirkung von medizinischen Sachverständigen nicht zulässig sei; das gelte in gleicher Weise für das behördliche wie für das gerichtliche Verfahren. Nur in diesem Sinne sei es richtig, daß eine Tauglichkeitsfestsetzung unter Berücksichtigung tatsächlicher oder angeblicher körperlicher Mängel oder gesundheitlicher Leiden nicht ohne "ärztliche Wertung" zulässig sei. Bei dieser handle es sich nur um die medizinische Würdigung, nicht aber um die nach Klärung des Sachverhalts erforderlich bleibende materiellrechtliche Würdigung.

26

An dieser Bedeutung des ärztlichen Urteils als Grundlage der durch die zuständige Wehrersatzbehörde zu treffenden Eignungsfeststellung hat sich dadurch, daß nach dem Wortlaut der nunmehr maßgeblichen Fassung des § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG nicht die Wehrdienstfähigkeit, sondern die Verwendungsfähigkeit nach Maßgabe des ärztlichen Urteils festzusetzen ist, schon deshalb nichts geändert, weil die Festsetzung der Verwendungsfähigkeit die der Wehrdienstfähigkeit - und mit dieser den Ausschluß der Tauglichkeitsgrade "vorübergehend nicht wehrdienstfähig" und "nicht wehrdienstfähig" - sowohl voraussetzt als auch in sich schließt. Nach dem geltenden Recht ist daher weiterhin auch der Tauglichkeitsgrad "nach Maßgabe" - d.h. auf der Grundlage - des ärztlichen Urteils festzusetzen.

27

Hiernach sind die ärztlicherseits erhobenen medizinischen Befunde über den Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen, seine körperlichen Mängel und gesundheitlichen Leiden sowie über deren Auswirkung auf die Fähigkeit des Wehrpflichtigen zur Ausübung militärischer Tätigkeiten die notwendige tatsächliche Grundlage der von der Wehrersatzbehörde zu treffenden Entscheidung über die Eignung des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst. Sie sind weder selbst diese Entscheidung noch ersetzen sie eine solche. Daraus folgt, daß die zuständige Wehrersatzbehörde diese Umstände als Entscheidungsgründe in tatsächlicher Hinsicht selbst auf Grund eigener Überzeugungsbildung übernehmen muß, jedoch nur insoweit, als dies zur Begründung ihrer Entscheidung über die Eignung des Wehr Pflichtigen für den Wehrdienst notwendig ist. Da diese Entscheidung die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades und gegebenenfalls die des Verwendungsgrades umfaßt, braucht die zuständige Wehrersatzbehörde nur die Tatsachen auf Grund eigener Überzeugungsbildung zugrunde zu legen, die es rechtfertigen, daß dem Wehrpflichtigen von der Truppe Tätigkeiten zugemutet werden können, die für den festgesetzten Tauglichkeitsgrad und Verwendungsgrad als Mindesterfordernisse gelten. Denn zu begründen ist, daß der Wehrpflichtige den festgesetzten Tauglichkeitsgrad und gegebenenfalls Verwendungsgrad hat. Es ist nicht Aufgabe der Wehrersatzbehörden, darüber hinaus die ärztlicherseits erhobenen medizinischen Befunde und die derentwegen aus medizinischen Gründen ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen einzelnen Einschränkungen in der Verwendung des Wehrpflichtigen (Verwendungsausschlüsse) als solche rechtsverbindlich festzusetzen. Sie bleiben medizinische Erhebungen, Feststellungen und Würdigungen des Arztes; auch ohne Änderung der Sachlage können sie jederzeit - insbesondere auch nach Bestandskraft des Bescheides der zuständigen Wehrersatzbehörde - durch den Arzt geändert oder ergänzt werden.

28

Dementsprechend beschränkt sich die von der zuständigen Wehrersatzbehörde nach Maßgabe des ärztlichen Urteils zu treffende Entscheidung über die Eignung des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst auf die Festsetzung des nach den getroffenen medizinischen Feststellungen gerechtfertigten Tauglichkeitsgrades und Verwendungsgrades. Die Überprüfungsentscheidung ist deshalb sowohl vollständig als auch, hinreichend bestimmt, wenn in ihr einer der in § 8 a Abs. 1 Satz 1 WPflG vorgesehenen Tauglichkeitsgrade und für die als "wehrdienstfähig" beurteilten Wehrpflichtigen außerdem einer der in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten Verwendungsgrade festgesetzt ist.

29

Die von dem Verwaltungsgericht hiergegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch.

30

Die von ihm angeführten Rechtsschutzerwägungen vermögen die Annahme, die Überprüfungsentscheidung müsse die ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Verwendungsausschlüsse im einzelnen festsetzen, nicht zu rechtfertigen. Einerseits ist durch die Vorschrift, daß die durch Zuerkennung eines bestimmten Verwendungsgrades festgestellte Verwendungsfähigkeit "nach Maßgabe des ärztlichen Urteils" besteht, hinreichend gewährleistet, daß die im Heranziehungsverfahren zu treffenden Entscheidungen im Einklang mit den ärztlicherseits getroffenen medizinischen Feststellungen - insbesondere mit den ärztlicherseits für erforderlich erklärten Verwendungsausschlüssen - ergehen: Ein Einberufungsbescheid ist rechtsfehlerhaft und auf die Anfechtungsklage des Wehrpflichtigen aufzuheben, wenn er zum Nachteil des Wehrpflichtigen diesen Maßgaben widerspricht.

31

Andererseits würde einer gegen den Überprüfungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage, mit der nicht der festgesetzte Tauglichkeitsgrad oder Verwendungsgrad angegriffen, sondern lediglich geltend gemacht würde, daß ein medizinisch erforderlicher Verwendungsausschluß ärztlich nicht festgestellt worden sei, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil der Überprüfungsbescheid für sich allein nichts darüber aussagt, ob der Wehrpflichtige zu der nach seiner Ansicht unzulässigen Verwendung später überhaupt herangezogen wird.

32

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein Überprüfungsbescheid, durch den ein ungedienter Wehrpflichtiger als "wehrdienstfähig" und als "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" eingestuft worden ist, auch nicht deshalb unvollständig oder zu unbestimmt, weil er und das ihm zugrunde liegende ärztliche Urteil keine Feststellungen über die zum gesundheitlichen Schutz dieses Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes etwa erforderliche nähere Ausgestaltung der Grundausbildung und über die hierbei eventuell nötigen Vorkehrungen (z.B. Verabreichung einer besonderen Verpflegung) treffen. Der vom Verwaltungsgericht erhobenen Forderung nach derartigen ärztlichen Feststellungen kann nicht nur deshalb kein Raum gegeben werden, weil es nicht möglich ist, bereits im Überprüfungsverfahren die später möglicherweise einmal aus medizinischen Gründen erforderlich werdenden dienstlichen Einschränkungen hypothetisch festzulegen (vgl. in dieser Hinsicht das Urteil des erkennenden Senats vom 20. August 1975 - BVerwG VIII C 24.75 -). Sie scheitert vielmehr schon daran, daß die Ausgestaltung der Ausbildung und des sonstigen Dienstes der wehrdienstleistenden Wehrpflichtigen nicht Angelegenheit der Wehrersatzbehörden und der deren Entscheidungen vorbereitenden Ärzte ist, sondern in die Zuständigkeit der Truppe und der Truppenärzte fällt, deren Verantwortung für die Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung der Gesundheit der ihrer Obhut anvertrauten Soldaten durch im Überprüfungsverfahren getroffene ärztliche medizinische Feststellungen und Würdigungen weder aufgehoben noch eingeschränkt werden kann. In dieser Hinsicht hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 87.72 - und vom 28. November 1974 - BVerwG VIII C 99.72 - dargelegt, daß punktuelle Schwächen, die für sich allein die Verwendungsfähigkeit des Wehrpflichtigen im Grundwehrdienst nicht berühren, durch truppenärztliche Maßnahmen ausgeräumt werden müssen. In seinem Urteil vom 15. Januar 1975 (BVerwGE 47, 300 [302 f.]) hat er ausgeführt, daß Anordnungen und Maßnahmen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit des Soldaten während der Ableistung des Wehrdienstes dienen, auch dann, wenn sie nach Maßgabe eines ärztlichen Urteils ergehen, nicht die Verwendung des Wehrpflichtigen im Wehrdienst im Sinne von § 8 a Abs, 2 Satz 1 WPflG regeln, sondern seine Behandlung nach dem Dienst eintritt betreffen.

33

Ärztliche Feststellungen und Urteile über die während des Wehrdienstes - insbesondere in der Grundausbildung - des Wehrpflichtigen aus gesundheitlichen Gründen etwa nötigen dienstlichen Einschränkungen und Vorkehrungen wären im Rahmen des § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG nur dann unerläßlich, wenn die Wehrersatzbehörde bei der Überprüfungsentscheidung nicht nur darüber entscheiden würde, ob der Wehrpflichtige für den Wehrdienst herangezogen werden kann, sondern auch darüber zu befinden hätte, wie der Dienst des in einer nach dem Überprüfungsergebnis zulässigen Verwendung zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen aus gesundheitlichen Gründen im einzelnen auszugestalten wäre. Diese Bedeutung kommt dem Überprüfungsbescheid nicht zu. Seine Tragweite erschöpft sich für die als "wehrdienstfähig" beurteilten Wehr Pflichtigen in der Feststellung, daß der Wehrpflichtige nach seinem ärztlich festgestellten Gesundheitszustand für den Wehrdienst geeignet - "wehr dienst fähig" - ist und hierfür mangels einer Wehrdienstausnahme im Rahmen seiner durch den Verwendungsgrad festgestellten Verwendungsfähigkeit auch weiterhin verfügbar ist, in diesem Rahmen also gemäß § 21 WPflG zum Wehrdienst einberufen werden darf. Für die nähere Ausgestaltung der Ausbildung und des sonstigen Dienstes eines in einer zulässigen Verwendung Wehrdienst leistenden Wehrpflichtigen kommt dem Überprüfungsbescheid dagegen auch in den Fällen keine Bedeutung zu, in denen einem als "wehrdienstfähig" beurteilten Wehrpflichtigen der Verwendungsgrad "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" zuerkannt worden ist. Dieser Verwendungsgrad stellt ebenso wie die beiden anderen in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten Verwendungsgrade - "voll verwendungsfähig" und "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" - eine Konkretisierung des Tauglichkeitsgrades "wehrdienstfähig" dar und umreißt wie jene den gemäß § 8 a Abs. 2 Satz 2 WPflG für die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen jeweils maßgeblichen Rahmen seiner Verwendungsfähigkeit und damit seiner Heranziehbarkeit für den Wehrdienst.

34

Wie bereits dargelegt, umreißen die drei in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten Verwendungsgrade die rechtserheblichen Abstufungen der für die Heranziehung - die Einberufung - maßgeblichen Eignung der Wehr Pflichtigen für den Wehrdienst. Sie stellen auf die Anforderungen in Verwendungen ab, wie sie innerhalb der Bundeswehr als nach deren Bedürfnissen gebildete Tätigkeitskomplexe zusammengefaßt sind. Diese Tätigkeitskomplexe sind gegliedert in den speziellen Teil der eigentlichen militärischen Tätigkeit und den allgemeinen der zugehörigen, jedoch tatigkeitsbezogen ausgestalteten Grundausbildung. Hieraus ergeben sich die Anknüpfungspunkte für die inhaltliche Abgrenzung der drei Verwendungsgrade: Wehrdienstfähige Wehrpflichtige mit dem Verwendungsgrad "voll verwendungsfähig" stehen ohne Einschränkung für den Wehrdienst zur Verfügung. Wehr dienst fähige Wehrpflichtige mit dem Verwendungsgrad "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" genügen bei allgemeiner Eignung für den Wehrdienst den besonderen spezifischen Anforderungen bestimmter einzelner Tätigkeiten nicht; sie sind deshalb nach Haßgabe des ärztlichen Urteils nur von gerade diese Tätigkeiten abfordernden bestimmten Verwendungen mangels dementsprechender besonderer Eignung ausgeschlossen. Die in dieser Hinsicht erforderlichen speziellen Verwendungsausschlüsse sind vom Arzt einzeln - besonders und je für sich - zu ermitteln und zu bezeichnen. Demgegenüber ist die Leistungsfähigkeit der mit dem Verwendungsgrad "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" einzustufenden Wehrpflichtigen generell derart gemindert, daß diese Wehrpflichtigen von vornherein nur für einen beschränkten - in seinen Anforderungen deutlich herabgesetzten - Kreis der von der Bundeswehr eingerichteten Ausbildungsgänge verwendungsfähig sind. Sie sind nur in der Lage, eine Grundausbildung zu durchlaufen, deren Anforderungen gegenüber dem Niveau sonstiger bei der Bundeswehr vorkommender Grundausbildungen wesentlich herabgesetzt sind ("verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung ..."). Aus diesem von vornherein eingeschränkten Kreis noch möglicher Grundausbildungen folgt kraft der tätigkeitsgerichteten Ausgestaltung der Grundausbildung, daß diesen Wehrpflichtigen auch nur ein beschränkter Kreis von noch möglichen Tätigkeiten und damit noch möglichen Verwendungen abverlangt werden kann ("verwendungsfähig mit Einschränkung ... für bestimmte Tätigkeiten"). Aus diesem so bereits von der Grundausbildung her eingeschränkten Kreis möglicher Verwendungen sind gegebenenfalls zusätzlich durch besondere ärztliche Anordnung diejenigen Verwendungen auszuschließen, die Tätigkeiten erfordern, deren Anforderungen der Wehrpflichtige wegen fehlender spezifischer Eignung nicht genügt.

35

Das dem Widerspruchsbescheid gegen den Kläger beigefügte Formblatt San/Bw/0111 ist dieser Struktur des Verwendungsgrades "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" entsprechend gefaßt: Es führt unter dem vom Arzt als für den Kläger maßgeblich angekreuzten Teil A Nr. 2 - "Verwendungs aus Schlüsse bei Einschränkung der Verwendungsfähigkeit in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" - in der Form von sogenannten Anforderungssymbolen erschöpfend alle Tätigkeiten auf, zu denen der Kläger nach ärztlichem Urteil angesichts seiner geminderten allgemeinen Eignung für den Wehrdienst (noch) herangezogen werden darf: Von allen dort nicht ausdrücklich aufgeführten Verwendungen ist der Kläger wegen seiner geminderten allgemeinen Eignung für den Wehrdienst von vornherein ausgeschlossen.

36

Der dargelegte Inhalt des Verwendungsgrades "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" ergibt sich daraus, daß die bei Anwendung der Tauglichkeitsmaßstäbe des früheren Rechts - zuletzt: des § 8 a WPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) - als "eingeschränkt tauglich" zu musternden und bei diesem Tauglichkeitsgrad nicht zum Grundwehrdienst heranzuziehenden Wehrpflichtigen nunmehr als "wehrdienstfähig/verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" gemustert und auch zum Grundwehrdienst herangezogen werden, sofern sie nach den Maßstäben des jetzt geltenden Rechts nicht als "nicht wehr dienst fähig" auszumustern sind. Diese seit dem Änderungsgesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) vorgeschriebene Heranziehung auch zum Grundwehrdienst ist dadurch möglich geworden, daß die früher einheitliche Grundausbildung im Zusammenhang mit der durch das Änderungsgesetz vom 29. Juli 1972 eingeführten Herabsetzung der Grundwehrdienstzeit von zuvor 18 auf nunmehr 15 Monate modifiziert wurde und jetzt in eine Vielzahl verwendungsbezogener Grundausbildungen mit unterschiedlichen Anforderungen gegliedert ist. Der herabgesetzten Verwendungsfähigkeit der nach dem geltenden Recht nunmehr auch zum Grundwehrdienst heranzuziehenden - früher als "eingeschränkt tauglich" zu musternden - Wehrpflichtigen wird, dadurch Rechnung getragen, daß sie durch die Feststellung des Verwendungsgrades "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" als von vornherein nur für einen beschränkten - durch besondere Einzelanordnung weiter beschränkbaren - Kreis der von der Bundeswehr vorgesehenen Ausbildungsgänge für geeignet erklärt werden.

37

Bei Anwendung der vorstehend entwickelten Grundsätze erweist sich der angefochtene Überprüfungsbescheid jedenfalls in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1974 gefunden hat, als in jeder Hinsicht vollständig und hinreichend bestimmt. Das Kreiswehrersatzamt hat in dem Überprüfungsbescheid vom 15. November 1973 zwar den dem Kläger zukommenden Verwendungsgrad nicht ausdrücklich festgestellt. Dem Kläger ist aber mit diesem Bescheid gemäß § 17 Abs. 5 WPflG eine Abschrift des ärztlichen Untersuchungsergebnisses übermittelt worden, wonach er ärztlicherseits als "wehrdienstfähig" mit der Signierziffer "3" beurteilt worden ist. Außerdem ist in dem Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1974 ausdrücklich festgestellt worden, der Kläger sei weiterhin mit dem Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig - 3 -" einzustufen. Damit haben die Wehrersatzbehörden hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht nur zum Tauglichkeitsgrad, sondern auch zum Verwendungsgrad den ärztlichen Vorschlag - "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" - übernehmen und zum Bestandteil dar von ihnen zu treffenden Überprüfungsentscheidung machen wollten und gemacht haben. Daß der Widerspruchsbescheid diese Festsetzung in der Begründung getroffen hat, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 20. August 1975 - BVerwG VIII C 24.75 -), wenngleich zu wünschen ist, daß die Wehrersatzbehörden von dieser dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannten Übung künftig abgehen und auch den Verwendungsgrad schon im Überprüfungsbescheid ausdrücklich festsetzen werden.

38

Eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Unvollständigkeit oder Unbestimmtheit scheidet hiernach aus. Die Klage könnte vielmehr nur Erfolg haben, wenn der Tauglichkeitsgrad und/oder der Verwendungsgrad zum Nachteil des Klägers unzutreffend festgesetzt worden wäre. Sie müßte abgewiesen werden, wenn die getroffene Einstufung und die sich aus ihr ergebende Verfügbarkeit des Klägers für den Grundwehrdienst entweder zutreffen sollte oder zwar rechtswidrig wäre, den Kläger aber nicht in seinen Rechten verletzen würde, weil ihm ein höherer Verwendungsgrad zuerkannt werden müßte. Ferner wäre die Klage abzuweisen, wenn das dem angefochtenen Überprüfungsbescheid zugrunde liegende ärztliche Urteil zwar in einzelnen Beziehungen zum Nachteil des Klägers unrichtig wäre, dieser aber gleichwohl durch den festgesetzten Tauglichkeitsgrad und den ihm zuerkannten Verwendungsgrad nicht zu seinem Nachteil unzutreffend beurteilt worden wäre. Die Klage könnte hiernach nur Erfolg haben, wenn der mit dem geringsten Verwendungsgrad "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" als (noch) "wehrdienstfähig" eingestufte Kläger mangels jeglicher Verwendungsfähigkeit für eine militärische Tätigkeit nicht mehr wehrdienstfähig, sondern - vorübergehend oder dauernd - wehr dienstunfähig wäre. Das ist nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht der Fall.

39

Das Verwaltungsgericht hat "angesichts der beim Kläger festgestellten Körperfehler" Grund zu der Annahme gesehen, daß der Kläger während des Wehrdienstes besonderer Schonung bedürfe (S. 8 des angefochtenen Urteils). Hiernach ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß das Verwaltungsgericht damit die Diagnose der Ärzte des Klägers festgestellt und seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, die sich auch die Beklagte zu eigen gemacht hat, wie sich aus der im Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1974 in Bezug genommenen ärztlichen Stellungnahme vom 30. Mai 1974 ergibt. Danach ist als Hauptfehler beim Kläger zu berücksichtigen eine abgeheilte Scheuermannsche Erkrankung der Brustwirbelsäule bei vermehrt hohlrundem Rücken und Baastrupschem Zeichen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (Kontakt zwischen dem Dornfortsatz des 5. Lendenwirbels und des 1. Kreuzbeinwirbels), und ist der Kläger wegen des letztgenannten Körperfehlers in seiner Belastungsfähigkeit eingeschränkt, ohne deswegen ausgemustert werden zu müssen. Gründe, die gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung sprechen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Aus ihr ergibt sich, daß der Kläger von vornherein nur für einen beschränkten Kreis der von der Bundeswehr eingerichteten Ausbildungsgänge verwendungsfähig ist; die Beklagte hat ihn deshalb zu Recht als "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" beurteilt.

40

Der Kläger wird auch durch den Einberufungsbescheid vom 5. Juni 1974 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1974 nicht in seinen Rechten verletzt. Der Bescheid beruft den Kläger zu einem Luftwaffenausbildungsregiment ein. Daß er dort nicht in einer nach dem Überprüfungsbescheid zulässigen und ihm gesundheitlich zumutbaren Verwendung eingesetzt werden könnte, ist nicht ersichtlich.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Maetzel
Türke
Noack
Dr. Barbey
Lotz