Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.08.1975, Az.: BVerwG VIII C 24.75
Voraussetzungen für das Nichtvorliegen der Wehrdienstfähigkeit von ungedienten Wehrpflichtigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 24.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 15688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 13.12.1974 - AZ: 3 K 115/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 49, 118 - 125
- BWV 1976, 68
- DokBer A 1975, 381
Amtlicher Leitsatz
Ungediente Wehrpflichtige sind "nicht wehrdienstfähig", wenn ihnen auch unter Berücksichtigung der "nach Maßgabe des ärztlichen Urteils" zu verfügenden Verwendungsbeschränkungen die Teilnahme am Grundwehrdienst nicht zugemutet werden kann (Fortbildung von BVerwGE 31, 149 [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29.67]); auf die Frage, welche Anforderungen in einem Kriegsfall an sie gestellt werden können, kommt es nicht an.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - Auswärtige (3.) Kammer Trier - vom 13. Dezember 1974 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1954 geborene Kläger wurde am 27. Juni 1973 als "wehrdienstfähig" gemustert. Seine Eltern legten Widerspruch ein mit dem Vorbringen, er sei auf dem linken Ohr taub und deshalb wehrdienstunfähig. Nach musterungsärztlicher Untersuchung des Klägers wurde der Widerspruch durch Bescheid vom 28. Februar 1974 zurückgewiesen; der Widerspruchsbescheid wurde am 9. April 1974 zur Post gegeben. Durch Bescheid vom 14. Mai 1974 wurde der Kläger zum 1. Juli 1974 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Sein Widerspruch wurde durch Bescheid vom 20. Juni 1974 zurückgewiesen. Er trat den Dienst an. Mit seiner am 3. Mai 1974 erhobenen und später ergänzten Klage focht er den Musterungsbescheid, den Einberufungsbescheid und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide an. Das Verwaltungsgericht erhob Beweis durch Einholung eines ohrenärztlichen Fachgutachtens. Es hob den Musterungsbescheid, den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid und den Einberufungsbescheid auf. Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Auf Grund der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Kläger an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit links mit Hörrest, geringgradiger Innenohrschwerhörigkeit vor allem im Hochtonbereich rechts, eitriger Kieferhöhlenentzündung links und Nasen- und Nasenrachenkatarrh leide. Dem Sachverständigen sei in seiner Beurteilung der Eignung des Klägers für den Wehrdienst zu folgen: Er sei trotz seiner Schwerhörigkeit in der Lage, den im Wehrdienst üblichen Anforderungen zu entsprechen, insbesondere Befehle zu verstehen, Warngeräusche wahrzunehmen und sein Verhalten im technischen Bereich den wehrdiensteigentümlichen Gefahrensituationen anzupassen; es sei jedoch zu befürchten, daß er wegen der im Wehrdienst eigentümlichen Bedingungen weitergehende Gehörschäden rechts davontrage. Innenohrschäden könnten durch sogenannte Knall-Traumen verstärkt werden, die bei Gebrauch von Feuerwaffen jeder Art - besonders beim Panzerfaustschießen - entstehen könnten. Unter diesen Umständen sei der Kläger nicht wehrdienstfähig: Die der Verbesserung der Wehrgerechtigikeit dienende Neuregelung, wonach auch solche Wehrpflichtige zum Wehrdienst heranzuziehen sind, die nicht in jedem militärischen Bereich verwendet werden können, finde ihre Grenze, wenn im Ernstfall mit abzusehender Sicherheit die Voraussetzungen für die Verwendung im Wehrdienst nicht gegeben seien; so liege es hier: Allerdings könne der Kläger auch während des Grundwehrdienstes - seinem Beruf entsprechend - als Metzger verwendet werden; bei dieser Betätigung könne er auch vor Knall-Traumen bewahrt werden. Auch im Kriegsfalle sei er nur als Metzger oder in einer vergleichbaren Tätigkeit verwendbar; dann könnten aber Knall-Traumen mit Sicherheit nicht mehr vermieden werden. Die des halb im Kriegsfall zu erwartenden Gesundheitsschädigungen lägen außerhalb der für einen Kombattanten typischen Gefahrensituation. Wegen der Wehrdienstunfähigkeit des Klägers seien die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag, die Klage abzuweisen; sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen hätte das Verwaltungsgericht die Klage abweisen müssen. Die Möglichkeit, daß der Kläger im Kriegsfall ein Knall-Trauma erleidet, wenn er Wehrdienst leistet, steht für sich allein der Heranziehung zum Grundwehrdienst nicht entgegen.
Im Streit sind der Musterungsbescheid und der Einberufungsbescheid, beide in der Gestalt, die sie im Widerspruchsverfahren erhalten haben. Für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist hinsichtlich des Musterungsbescheids der Zeitpunkt des behördlichen Abschlusses des Musterungsverfahrens mit Blick auf den nächsten Gestellungszeitpunkt, hinsichtlich des Einberufungsbescheids der Zeitpunkt des Gestellungstermins maßgeblich. Der erstgenannte Zeitpunkt lag Ende Februar, der letztgenannte Zeitpunkt lag Anfang Juli 1974. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat sich die Sachlage in der Zwischenzeit nicht geändert. Die Rechtslage ergibt sich aus § 8 a des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277).
§ 8 a Abs. 1 Satz 1 WPflG unterscheidet "Wehrdienstfähige", "vorübergehend nicht Wehrdienst fähige" und "nicht Wehrdienstfähige" Wehrpflichtige; die zweitgenannte Gruppe kann hier außer Betracht bleiben. Wer "nicht Wehrdienst fähig" ist, wird gemäß § 9 Nr. 1 WPflG nicht zum Wehrdienst herangezogen. Wäre der Kläger, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, als "nicht Wehrdienst fähig" anzusehen, so wären der Musterungsbescheid, durch den er für die Ableistung des Grundwehrdienstes zur Verfügung gestellt wurde (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 WPflG), und der Einberufungsbescheid, durch den er zur Ableistung des Grundwehrdienstes herangezogen wurde, rechtswidrig. Als "nicht wehrdienstfähiger" Wehrpflichtiger wäre der Kläger überdies gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 WPflG von der Wehrüberwachung ausgenommen; er wäre "auszumustern".
Dem Verwaltungsgericht ist aber aus Rechtsgründen nicht darin zu folgen, daß der Kläger "nicht Wehrdienst fähig" ist.
Den im jetzt geltenden § 8 a Abs. 1 WPflG als "nicht wehrdienstfähig" bezeichneten Wehrpflichtigen entsprachen in der vorher geltenden Fassung der Vorschrift (Bekanntmachung vom 28. September 1969 [BGBl. I S. 1773]) die "dauernd untauglichen" Wehrpflichtigen; sie wurden nicht zum Wehrdienst herangezogen und unterlagen nicht der Wehrüberwachung (§§ 9 Nr. 1, 24 Abs. 3 Nr. 1 WPflG [1969]). Die damals als "vorübergehend untauglich" bezeichneten Wehrpflichtigen werden jetzt als "vorübergehend nicht Wehrdienst fähig" bezeichnet. Es fehlt nunmehr aber eine weitere Unterscheidung, die in § 8 a Abs. 1 WPflG (1969) enthalten war, nämlich die zwischen "tauglichen" und "eingeschränkt tauglichen" Wehrpflichtigen. Alle Wehrpflichtigen, die weder vorübergehend noch dauernd "nicht Wehrdienst fähig" sind, werden jetzt als "wehrdienstfähig" bezeichnet. Die in § 8 a Abs. 2 WPflG geregelten Verwendungsbeschränkungen, auf die noch einzugehen ist, ändern nichts daran, daß alle "wehrdienstfähigen" Wehrpflichtigen innerhalb der durch § 3 Absätze 3 bis 5 WPflG gezogenen Zeitgrenzen bis zur Erreichung der Altersgrenze von § 5 Abs. 1 WPflG grundsätzlich zur Ableistung des Grundwehrdienstes verpflichtet sind.
Durch die Musterung wird entschieden, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WPflG). Die Musterung bereitet die Heranziehung zum Wehrdienst vor. Werden ungediente Wehrpflichtige, die für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehen (§ 5 Abs. 1 WPflG) gemustert, so wird damit ihre Einberufung zum Grundwehrdienst vorbereitet; sie werden danach in Ausführung des Musterungsbescheids zum Grundwehrdienst einberufen (§ 21 WPflG). In der Musterung wird demnach entschieden, ob sie den Grundwehrdienst zu leisten haben. Wird ihre Wehrdienstfähigkeit festgestellt (§ 8 a Abs. 1 WPflG), so wird damit zugleich entschieden, daß sie zum Grundwehrdienst einzuberufen sind, wenn dem nicht eine nach §§ 9 Nr. 2, 10 bis 13 b WPflG beachtliche Wehrdienstausnahme entgegensteht. Die Unterscheidung von § 8 a Abs. 2 WPflG (1969), nach der "taugliche" Wehrpflichtige für jeden Wehrdienst (insbesondere auch für den Grundwehrdienst), "eingeschränkt taugliche" Wehrpflichtige aber im Frieden nicht für den Grundwehrdienst, vielmehr im Rahmen ihrer Verwendbarkeit nur für sonstige Wehrdienstleistungen zur Verfügung standen, ist fortgefallen.
Das Verwaltungsgericht meint, daß ein Wehrpflichtiger dann nicht als Wehrdienst fähig anzusehen sei, wenn er zwar mit den den vorhandenen Mängeln entsprechenden Verwendungsbeschränkungen in zumutbarer Weise Grundwehrdienst leisten kann, wenn ihm aber im Kriegsfall die Ableistung von Wehrdienst nicht zugemutet werden könne. Dem ist nicht zu folgen. Die erforderliche Fortbildung der zum bisher geltenden Recht aufgestellten Rechtsgrundsätze führt zum gegenteiligen Ergebnis: Ein ungedienter Wehrpflichtiger ist wehrdienstfähig, wenn es ihm - erforderlichenfalls mit den in § 8 a Abs. 2 WPflG vorgesehenen Verwendungsbeschränkungen - zugemutet werden kann, Grundwehrdienst zu leisten; über die Frage, wie er im Kriegsfall eingesetzt werden kann, wird weder im Musterungsverfahren noch bei seiner Einberufung zum Grundwehrdienst entschieden.
In dem den vor 1973 geltenden § 8 a Abs. 1 WPflG betreffenden Urteil BVerwGE 31, 149 [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29.67] hat der erkennende Senat entschieden, daß die Wehrersatzbehörde ohne sogenannten Beurteilungsspielraum über die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen entscheidet; die Prüfungsmaßstäbe ergäben sich unmittelbar aus dem Gesetz: Bei "tauglichen" Wehrpflichtigen werde diejenige Eignung vorausgesetzt, die für die bei Ableistung des Grundwehrdienstes verlangte Dienstleistung erforderlich sei. Bei der Abgrenzung der "tauglichen" von den "beschränkt tauglichen" (seit 1969 "eingeschränkt tauglichen") Wehrpflichtigen sei deshalb zu beachten, daß die erstgenannten zu jedem Wehrdienst, insbesondere auch zum Grundwehrdienst, herangezogen würden, während die letztgenannten zwar sonstigen Wehrdienst, jedoch im Frieden keinen Grundwehrdienst zu leisten hätten. Volle Tauglichkeit setze deshalb die körperliche und geistige Eignung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraus; dabei könnten gemäß § 8 a Abs. 2 WPflG. (a.F.) "nach Maßgabe des ärztlichen Urteils" gewisse Einschränkungen vorgesehen werden. - Daran hat der erkennende Senat seither festgehalten. Die damit aufgestellten Grundsätze galten in gleicher Weise für die Abgrenzung der nach dem bisher geltenden Recht als "dauernd untauglich" einzustufenden Wehrpflichtigen: Nur derjenige, für den wegen festgestellter körperlicher oder geistiger Mängel jede Art von Dienstleistungen in der Bundeswehr unzumutbar ist, war nach der bisherigen Rechtslage als "dauernd untauglich" und ist nach der jetzigen Rechtslage als "nicht wehrdienstfähig" anzusehen (Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG VIII C 27.73 -).
Eine andere Abgrenzung der "nicht wehrdienstfähigen" Wehrpflichtigen ist nicht deshalb erforderlich, weil der Tauglichkeitsgrad "eingeschränkt tauglich" fortgefallen ist und nunmehr alle Wehrdienst fähigen Wehrpflichtigen für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehen. Diese aus Gründen der Wehrgerechtigkeit erfolgte Gleichstellung aller "wehrdienstfähigen" Wehrpflichtigen in bezug auf die Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, wird nämlich dadurch ausgeglichen, daß im Falle von Mängeln, die zur Einschränkung der Verwendbarkeit führen, gemäß § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG "nach Maßgabe des ärztlichen Urteils" Verwendungsbeschränkungen vorgesehen sind; dadurch wird der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. In dieser Vorschrift werden "voll verwendungsfähige" Wehrpflichtige, verwendungsfähige Wehrpflichtige "mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten" und verwendungsfähige Wehrpflichtige "mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" unterschieden. Die beiden erstgenannten Gruppen entsprechen der Gruppe der nach bisherigem Recht als "tauglich" zu bezeichnenden Wehrpflichtigen; für sie kamen schon nach der bisherigen Rechtslage (§ 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG [1969]) Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten (Verwendungsausschlüsse) in Betracht, wenn sie nach "Maßgabe des ärztlichen Urteils" erforderlich waren; die Forderung, daß sie uneingeschränkt an der Grundausbildung im Grundwehrdienst teilzunehmen hatten, blieb dadurch unberührt; daraus ergab sich - wie im Urteil BVerwGE 31, 149 [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29.67] (154 f.) dargelegt worden ist - das entscheidende Merkmal für die Abgrenzung dieser Gruppe. Dagegen entspricht die Gruppe der wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen, die verwendungsfähig nicht nur "für bestimmte Tätigkeiten", sondern auch "mit Einschränkung in der Grundausbildung" sind, der bisherigen Gruppe der "eingeschränkt tauglichen" Wehrpflichtigen.
Die Neuregelung dient der Wehrgerechtigkeit; sie berührt die Rechtskontinuität im übrigen nicht. Das wird durch die Überleitungsvorschriften von Art. 10 Absätze 1 und 2 des Änderungsgesetzes vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) zum Ausdruck gebracht; sie besagen im wesentlichen das Folgende, soweit sie die hier erörterte Neuregelung der Tauglichkeitsgruppen betreffen: Als "tauglich" gemusterte Wehrpflichtige gelten als "wehrdienstfähig"; als "dauernd untauglich" gemusterte Wehrpflichtige gelten als "nicht wehrdienstfähig"; soweit als "eingeschränkt tauglich" gemusterte Wehrpflichtige bisher im Frieden nicht zum Grundwehrdienst heranzuziehen waren, erhalten sie einen Bescheid des Kreiswehrersatzamts über ihre Verfügbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes, sofern sie zum (Grund-)Wehrdienst herangezogen werden sollen. Für die als "eingeschränkt tauglich" gemusterten Wehrpflichtigen, die bisher nicht zum Grundwehrdienst heranzuziehen waren, die ab 1. Januar 1973 aber zum Grundwehrdienst heranzuziehen sind, wird damit eine erneute Untersuchung vorgeschrieben zum Zweck der Klärung, welche "Einschränkung in der Grundausbildung" (§ 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG n.F.) nach Maßgabe des ärztlichen Urteils erforderlich ist. Verwendungsausschlüsse, die die "Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" betrafen, waren schon im Rahmen von § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG a.F. vorgesehen und werden deshalb durch die Überleitungsregelung nicht berührt.
Die Gruppe der bisher als "eingeschränkt tauglich" einzustufenden Wehrpflichtigen fällt demnach zusammen mit der nunmehr vorgesehenen Gruppe der wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen, die "mit Einschränkung in der Grundausbildung" zum Grundwehrdienst heranzuziehen sind. Die "nach Maßgabe des ärztlichen Urteils" zu verfügende Einschränkung muß den körperlichen oder geistigen Mängeln Rechnung tragen, die einer uneingeschränkten Grundausbildung entgegenstehen.
Bei dieser neuen Rechtslage bleiben die Grundsätze des Urteils BVerwGE 31, 149 [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29.67] für die Abgrenzung der neuen Tauglichkeitsgrade von § 8 a WPflG im wesentlichen unberührt: Wehrdienstfähig ist, wer - nunmehr unter Berücksichtigung einer etwa erforderlich werdenden "Einschränkung in der Grundausbildung" - für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist; maßgeblich bleiben - unter Berücksichtigung der genannten "Einschränkung" - die Anforderungen, mit denen der Wehrpflichtige bei Ableistung des Grundwehrdienstes zu rechnen hat. Ein Wehrpflichtiger ist "nicht Wehrdienst fähig" nur dann, wenn es ihm auch unter Berücksichtigung der erforderlichen "Einschränkung in der Grundausbildung" wegen körperlicher oder geistiger Mängel schlechthin nicht zuzumuten ist, Wehrdienst zu leisten.
Im Falle des Klägers führt die Prüfung zum Ergebnis, daß der Musterungsbescheid und dementsprechend auch der Einberufungsbescheid keine Mängel aufweisen.
Ob dem Gehörleiden des Klägers bereits im Verfahren vor dem Musterungsausschuß dem Gesetz entsprechend Rechnung getragen worden ist, ist unerheblich. Denn die Musterungskammer hat im Widerspruchsverfahren nach Durchführung einer musterungsärztlichen Untersuchung diesem Gehörleiden Rechnung getragen: Nach dem Hinweis auf die vom Musterungsarzt im Untersuchungsbefund festgestellten Mängel (Gehörleiden) heißt es in der Begründung des Widerspruchsbescheids ausdrücklich, der Kläger sei wehrdienstfähig, jedoch "verwendungsfähig nur mit Einschränkungen in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten". Damit war den festgestellten gesundheitlichen Mängeln in einer dem Gesetz entsprechenden Weise Rechnung getragen worden. Welche "Einschränkungen in der Grundausbildung" im einzelnen erforderlich waren, hatte nach Dienstantritt die Truppe auf der Grundlage der Einsteilungsuntersuchung zu bestimmen; im Musterungsverfahren ist es nicht möglich, die "Einschränkungen" in allen Einzelheiten festzulegen.
Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage des von ihm beschafften Gutachtens selbst zum Ergebnis gelangt, daß der Kläger in der Lage sei, den Anforderungen des Grundwehrdienstes zu entsprechen, wenn seinem Gehörleiden Rechnung getragen werde; es werde möglich sein, ihn vor der nach dem Gutachten bestehenden Gefahr von Knall-Traumen zu bewahren. Diese Feststellungen rechtfertigen es, die Klage abzuweisen. Dem Verwaltungsgericht ist nämlich nicht darin zu folgen, daß der Kläger wegen der ihm im Kriege drohenden Gefahren nicht Wehrdienst fähig sei.
Die Frage, ob der Kläger mit den wegen seines Gehörleidens erforderlichen "Einschränkungen in der Grundausbildung" "wehrdienstfähig" ist, ist allein im Hinblick auf die Anforderungen zu beantworten, vor die er bei Ableistung des Grundwehrdienstes (bei Beachtung der erforderlichen "Einschränkungen") gestellt sein wird. Diesen Anforderungen war er nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gewachsen; sie waren für ihn nicht unzumutbar.
Nur ergänzend ist zu bemerken, daß aller Voraussicht nach in einem Kriege Soldaten und Zivilisten in gleicher Weise Vorgängen ausgesetzt sind, die bei ihnen so wie im Falle des Klägers Knall-Traumen auslösen können. Wird der Kläger im Kriege seinem Metzger-Beruf entsprechend eingesetzt, so wird die durch sein Gehörleiden bedingte Gefahr, durch starke Geräusche verletzt zu werden, nicht unzumutbar erhöht; zumindest sind Voraussagen insoweit unmöglich.
Deshalb war die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack ist durch Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt
Dr. Barbey