Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1982, Az.: BVerwG 8 C 101.81
Anforderungen an die vorzeitige Entlassung eines Kriegsdienstverweigerers aus dem Zivildienst wegen Zivildienstunfähigkeit; Voraussetzungen für die Einstufung eines Zivildienstleistenden als nicht zivildienstfähig; Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entlassung wegen Zivildienstunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 101.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg 11.12.1980 - IV W 6/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 66, 75 - 82
- NJW 1983, 774-776 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu den Maßstäben für die Beurteilung der Zivildienstfähigkeit.
- 2.
Die vorzeitige Entlassung wegen Zivildienstunfähigkeit erledigt sich weder infolge des Ablaufs der für den Zivildienst festgesetzten Zeit noch durch eine erneute Entlassung.
- 3.
Gegen die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst wegen Zivildienstunfähigkeit ist die Anfechtungsklage zulässig, wenn der Entlassene geltend macht, zivildienstfähig zu sein.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und
Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beklagte berief den am 18. April 1977 als wehrdienstfähig gemusterten, am 26. Januar 1979 als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Kläger durch Bescheid vom 4. April 1979 zur Ableistung des Zivildienstes für die Zeit vom 2. Mai 1979 bis zum 31. August 1980 in dem Übergangsheim für psychisch Kranke "... e.V." ein. Bei der Einstellungsuntersuchung nach Dienstantritt des Klägers stellte ein Facharzt für Hals, Nase, Ohren am 17. Mai 1979 fest, der Kläger sei auf dem linken Ohr taub, außerdem sei das Gleichgewichtsorgan ausgefallen. Aufgrund des fachärztlichen Berichts beurteilte der ärztliche Dienst der Beklagten den Kläger als nicht zivildienstfähig. Die Beklagte entließ den Kläger daraufhin mit Bescheid vom 22. August 1979 mit Ablauf des 31. August 1979 gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 7 (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren berichtigt in § 43 Abs. 1 Nr. 6) des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015), musterte ihn zugleich gemäß § 8 Nr. 1 ZDG aus und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassung an. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 1979 zurück.
Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben, mit der er geltend gemacht hat: Er wolle den Zivildienst leisten und sei zivildienstfähig. Die Beeinträchtigung des Hörvermögens auf dem linken Ohr werde durch eine besondere Empfindlichkeit des rechten Ohres ausgeglichen. Die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid bejahte Gefahr einer Körperschädigung infolge des Ausfalls des Gleichgewichtsorgans habe sich während des bisher geleisteten Zivildienstes nicht gezeigt.
Durch Bescheid vom 25. August 1980 entließ die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die dem Kläger vorläufiger Rechtsschutz gegen seine Entlassung wegen Zivildienstunfähigkeit gewährt worden war, mit Ablauf des 31. August 1980 aus dem Zivildienst. Daraufhin hat der Kläger seinen Klageantrag geändert und nunmehr beantragt festzustellen, daß der Entlassungsbescheid der Beklagten vom 22. August 1979 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1979 rechtswidrig war.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und insbesondere darauf hingewiesen, daß die beim Kläger festgestellte Taubheit auf dem linken Ohr nach den für die Zivildienstfähigkeit maßgeblichen Richtlinien der "Zentralen Dienstvorschrift 46/I (ZDv 46/I)" in der Fassung von 1977 dem (höchsten) Schweregrad VI zuzuordnen sei, der die Zivildienstunfähigkeit bedinge.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob beim Kläger Mängel des Gehörsystems vorlägen und ob sie dazu führen könnten, daß er beim Zivildienst sich (oder) andere gefährde.
Durch Urteil vom 11. Dezember 1980 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig gewesen. Dem Kläger sei im Rahmen seines Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein Anspruch auf Erfüllung der im Zivildienst liegenden staatsbürgerlichen Pflicht zuzuerkennen, der durch die angefochtene Entlassungs- und Ausmusterungsverfügung verletzt sein könne.
Die Klage sei zulässigerweise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt worden. Die angefochtene Entlassungsverfügung vom 22. August 1979 habe sich durch den Ablauf der Zivildienstzeit des Klägers am 31. August 1980 erledigt. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, weil das Gesamtverhalten der Beklagten im vorliegenden Verfahren mindestens die Befürchtung des Klägers rechtfertige, die Beklagte werde ihn mit der Rückforderung von Zivildienstbezügen oder mit einer Aufforderung zum Nachdienen "überziehen", wenn die Frage der Rechtmäßigkeit des Entlassungsbescheides nicht eindeutig durch Urteil geklärt werde.
Der beim Kläger vorhandene Körperfehler habe jedenfalls nicht seine Entlassung aus dem Zivildienst im Übergangsheim "..." gerechtfertigt. Der Schweregrad des festgestellten Körperfehlers nach den Bestimmungen der ZDv 46/I zwinge nicht zur Entlassung des Klägers. Der ZDv 46/I komme keine Bindungswirkung gegenüber dem Gericht und dem von ihm beauftragten Sachverständigen zu; die Frage der Zivildienstfähigkeit unterliege vielmehr in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. Diese habe ergeben, daß die angefochtene Entlassungs- und Ausmusterungsverfügung zum einen auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage beruhe, soweit sie auch von einem Ausfall des Gleichgewichtsorgans ausgehe. Zum anderen habe der Sachverständige sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung eindeutig erklärt, der Kläger sei für die von ihm in dem Übergangsheim verlangten Tätigkeiten trotz seiner einseitigen Taubheit tauglich und gefährde insbesondere weder sich noch andere. Das habe die Beklagte gemäß § 7 ZDG beachten müssen. Gemäß § 7 Satz 3 ZDG i.V.m. § 8 a Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) seien auch Einschränkungen der Verwendungsfähigkeit bei der Zuweisung eines Zivildienstleistenden an eine Dienststelle zu berücksichtigen. Ein solcher Fall liege hier vor. Der Kläger sei nach dem Urteil des Sachverständigen möglicherweise wegen seiner einseitigen Taubheit nicht für jede Zivildienststelle geeignet, wohl aber für die in dem Übergangsheim "...".
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts, namentlich des § 7 ZDG und des § 86 Abs. 1 VwGO, rügt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
und verteidigt das angefochtene Urteil. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat seinem Klagebegehren wieder die Form eines Anfechtungsantrages gegeben.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Zur abschließenden Beurteilung des Falles bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 und § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig. Die angegriffene Entlassungs- (und Ausmusterungs-)Verfügung der Beklagten ist ein Verwaltungsakt, der den Kläger in seinen Rechten verletzen kann (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Davon ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt sich bereits daraus, daß ein Zivildienstverhältnis nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte des Zivildienstleistenden begründet, die durch eine vorzeitige Entlassung verkürzt werden. Beispielhaft zu nennen sind die Rechtsansprüche des Zivildienstpflichtigen auf Geldbezüge und Heilfürsorge (vgl. § 35 ZDG), das Unterhaltssicherungsgesetz sowie das Arbeitsplatzschutzgesetz, die für zivildienstleistende anerkannte Kriegsdienstverweigerer entsprechend gelten (§ 78 Abs. 1 ZDG). Erwähnt werden mag weiter, daß der Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Wehrdienst aufgrund der Wehrpflicht gleichsteht (§ 78 Abs. 2 ZDG), also namentlich als ruhegehaltfähige Zeit gilt.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat sich die angefochtene Entlassungsverfügung nicht durch den Ablauf der Zivildienstzeit des Klägers am 31. August 1980 erledigt. Erledigt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat sich ein Verwaltungsakt nur, wenn die mit der Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung weggefallen ist (Urteil vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 CB 53.80 - Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 10 S. 3 [6]), der umstrittene Verwaltungsakt also keine den Betroffenen belastenden Wirkungen mehr äußert (Urteil vom 13. November 1974 - BVerwG VIII C 102.73 - BVerwGE 47, 169 [170]; vgl. auchUrteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 88.68 - BVerwGE 31, 324 [325]). Das ist hier nicht der Fall. Der Ablauf der für den Zivildienst vorgesehenen Dienstzeit hat keinen Einfluß auf den Bestand der angefochtenen Entlassungsverfügung und die sich aus ihr ergebenden den Kläger beschwerenden rechtlichen Wirkungen. Die - nach Richtigstellung - auf § 43 Abs. 1 Nr. 6 ZDG gestützte vorzeitige Entlassung des Klägers ist ein gestaltender Verwaltungsakt, der das - durch den unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid rechtswirksam begründete - Zivildienstverhältnis bereits mit Ablauf des 31. August 1979 beendet. Diese Gestaltungswirkung behält die vorzeitige Entlassung auch nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Zivildienstzeit des Klägers. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und der Klage gegen seine vorzeitige Entlassung hat den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Zivildienst nicht hinausgeschoben. Würde vielmehr die Klage gegen die Entlassungsverfügung rechtskräftig abgewiesen, entfiele rückwirkend der verfahrensrechtliche Grund der aufschiebenden Wirkung für die einstweilige Fortzahlung der Soldbezüge und eine Weiterbeschäftigung des Klägers über den Entlassungstag hinaus (vgl. auchUrteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG VI C 137.67 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48 S. 40 [47] undvom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 48.78 - Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 4 S. 1 [3]). Die vorzeitige Entlassung des Klägers wurde auch durch seine spätere zweite Entlassung nicht "überholt" und dadurch gegenstandslos. Entlassung wie Ausschluß aus dem Zivildienst können - ebenso wie beim Wehrdienstverhältnis (vgl.Urteil vom 20. August 1975 - BVerwG VIII C 46.74 - Buchholz § 29 WPflG Nr. 16 S. 1 [2]) - nicht zurückwirken. Das Fortbestehen der ersten Entlassungsverfügung bleibt deswegen notwendige Voraussetzung für die vorzeitige Beendigung des Zivildienstverhältnisses. Ist ein Zivildienstverhältnis durch eine vorzeitige Entlassung rechtswirksam beendet worden, so geht die erneute Entlassung des schon entlassenen Zivildienstleistenden "ins Leere". Bedeutung erlangt die zweite Entlassung nur, wenn die erste ihren Bestand verliert. Würde die vorzeitige Entlassung des Klägers auf dessen Anfechtungsklage hin aufgehoben, stünde fest, daß der Kläger bis zu seiner erneuten Entlassung weiterhin im Zivildienst verblieben ist. Mangels einer Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts kommt daher eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht in Betracht. Dementsprechend ist der Kläger zu seinem ursprünglichen Aufhebungsantrag zurückgekehrt. Eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (§ 142 VwGO) liegt darin nicht, da der Klagegrund derselbe bleibt (vgl. auchUrteile vom 20. Februar 1980 - BVerwG 8 C 23.78 - Buchholz 448.5 § 15 a MustV Nr. 1 S. 1 [2] undvom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 48.78 - a.a.O.; Kopp, VwGO, 5. Aufl., 1981, § 91 Rdnr. 8, 9).
In der Sache beruht die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei zivildienstfähig, auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung materiellen Bundesrechts.
Ob der Kläger zivildienstfähig ist, hängt davon ab, wie seine Wehrtauglichkeit nach Maßgabe des § 8 a WPflG in der hier maßgebenden Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) zu beurteilen ist. Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst (§ 7 Satz 1 ZDG). Wehrdienstfähige gelten als zivildienstfähig und Nichtwehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig (§ 7 Satz 2 ZDG). Die nach § 8 a Abs. 2 WPflG festgestellte Verwendungsfähigkeit ist bei der Zuweisung von Tätigkeiten im Zivildienst zu berücksichtigen (§ 7 Satz 3 ZDG). Nach § 17 ZDG gelten Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehrdienstausnahmen auch für den Zivildienst. Diese gesetzlichen Regelungen tragen der Funktion des Zivildienstes als eines Ersatzdienstes für den Wehrdienst Rechnung. Wer nicht wehrdienstfähig ist und deswegen zum Wehrdienst nicht herangezogen wird (§ 9 Nr. 1 WPflG), soll durch seine Verweigerung des Kriegsdienstes nicht benachteiligt, sondern ebensowenig wie zu einer Wehrdienstleistung zu einer Zivildienstleistung herangezogen werden. Aus diesem Grunde braucht bereits über den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entschieden zu werden, wenn eine Einberufung wegen Wehrdienstunfähigkeit nicht in Betracht kommt (§ 26 Abs. 7 i.V.m. § 9 Nr. 1 WPflG).
Für die Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit ist eine bisherige militärische Verwendung des Wehrpflichtigen bedeutungslos. Maßgebend ist allein, ob er für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist (Urteil vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 40.78 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 6 S. 1 [2 f.]). Die Grundsätze für die Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit im Sinne des § 8 a WPflG hat der Senatim Urteil vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 8 C 58.79 - (Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 26 S. 25 [28]) dahin zusammengefaßt:
"Wehrdienstfähig ist der Wehrpflichtige, der unter Berücksichtigung einer etwa erforderlich werdenden Einschränkung 'für bestimmte Tätigkeiten' oder 'in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten' (vgl. § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG) für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist; nichtwehrdienstfähig ist ein Wehrpflichtiger (nur) dann, es ihm auch unter Berücksichtigung der genannten Einschränkung 'in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten' wegen körperlicher oder geistiger Mängel schlechthin nicht zuzumuten ist, Grundwehrdienst zu leisten. Auf die Frage, welche Anforderungen in einem Kriegsfall an den Wehrpflichtigen gestellt werden können, kommt es, ..., begrifflich nicht an."
Einschränkungen der militärischen Verwendungsfähigkeit muß auch bei dem Einsatz des Zivildienstpflichtigen Rechnung getragen werden.
Die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme ist demgegenüber - wie die Revision zu Recht rügt - von einer im rechtlichen Ansatz verfehlten Fragestellung bestimmt worden. Das Verwaltungsgericht hat ein Sachverständigengutachten zu den Fragen eingeholt, ob bei dem Kläger Mängel des Gehörsystems vorlägen und ob die etwa vorhandenen Mängel dazu führen könnten, daß der Klage bei der Ableistung seines Zivildienstes in dem Übergangsheim "... e.V." sich und (oder) andere gefährde.
Aufgrund des Gutachtens ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei trotz seiner einseitigen Taubheit für die konkrete Tätigkeit in dem Übergangsheim tauglich und habe deshalb nicht aus dieser Stelle entlassen und ausgemustert werden dürfen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger überhaupt wehrdienstfähig in dem vorstehend umschriebenen Rechtssinne (gewesen) ist, hat das Verwaltungsgericht nicht geprüft und beantwortet. Die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ermöglichen es dem Revisionsgericht auch nicht, die Wehrdienstfähigkeit des Klägers selbst zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat lediglich sinngemäß festgestellt, der Kläger sei auf dem linken Ohre taub; eine Störung der Gleichgewichtsregulation liege nicht vor. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt darüber hinaus bei der Wiedergabe des Beweisergebnisses, der vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige habe bei der Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingeräumt, anhand der ihm vorgelegten neuen Fassung der ZDv 46/I müsse er die einseitige Taubheit des Klägers mit der (zur Wehrdienstunfähigkeit führenden) Gradation VI bewerten. Die Entscheidungsgründe würdigen dies aber nur dahin, der Schweregrad des festgestellten Körperfehlers nach den Bestimmungen der ZDv 46/I zwinge nicht zur Entlassung des Klägers; die ZDv 46/I binde das Gericht nicht; der Kläger sei nach dem Urteil des Sachverständigen "möglicherweise" wegen seiner einseitigen Taubheit "nicht für jede Zivildienststelle" geeignet. Für eine revisionsgerichtliche Beurteilung der Wehrdiensttauglichkeit des Klägers gibt das in tatsächlicher Hinsicht nicht genügend her. Unzutreffend ist namentlich die in der Revisionsbegründung geäußerte Auffassung der Beklagten, es liege "außer jeder Diskussion", daß der Kläger angesichts seiner einseitigen Taubheit nicht wehrdienstfähig sei. Der Senat hat in demUrteil vom 20. August 1975 - BVerwG VIII C 24.75 - (BVerwGE 49, 118 [119, 124 f.]) auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) einen Wehrpflichtigen trotz "einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit links mit Hörrest" und "geringgradiger Innenohrschwerhörigkeit vor allem im Hochtonbereich rechts" für wehrdienstfähig (mit Einschränkungen der Verwendungsfähigkeit) gehalten. Unter Hinweis auf dieses Urteil hat der Senat in demBeschluß vom 26. Mai 1976 - BVerwG VIII CB 85.75 - (n.v. [Amtlicher Umdruck S. 3 f.]) die Wehrdienstfähigkeit eines Wehrpflichtigen, der "linksseitig taub" ist, ebenfalls bejaht, da er nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts Anordnungen verstehen und ausführen könne und sein eingeschränktes Hörvermögen durch - bei der Bundeswehr mögliche - Verwendungen, die nicht mit gehörschädigenden Geräuschen verbunden seien, nicht unzumutbar gefährdet werde.
Allerdings ist die ZDv 46/I im März 1977 neu gefaßt worden und läßt nunmehr anscheinend die schwergradige einseitige Taubheit für den Ausschluß der Wehrdienstfähigkeit genügen, worauf die Beklagte in der Klageerwiderung und in ihrer Stellungnahme zu dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten hingewiesen hat. Eine revisionsgerichtliche Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit des Klägers läßt sich jedoch auch darauf nicht gründen. Prüfungsmaßstab für die Wehrdienst- und Verwendungsfähigkeit ist nicht die ZDv 46/I, sondern das Gesetz. Als gesetzlich vorgesehene Richtlinie zu § 8 a WPflG dürfen zwar die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/I trotz ihres verwaltungsinternen Charakters bei der Beurteilung der Eignung des Wehrpflichtigen für die im Wehrdienst zu erwartenden Anforderungen mit herangezogen werden, weil sie diese Anforderungen berücksichtigende Erfahrungssätze enthalten (Urteile vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 65.75 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 17 S. 7 [9 f.] undvom 9. Februar 1977 - BVerwG VIII C 34.76 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 24 S. 33 [35]). Den Inhalt dieser durch besondere Sachkunde gewonnenen Erfahrungssätze und deren Beweiswert muß jedoch das Tatsachengericht bestimmen, das insoweit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO frei ist, während das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist (Urteile vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 78.72 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 12 S. 34 [37] undvom 20. Februar 1980 - BVerwG 8 C 27.79 n.v. [UA. S. 6]). Soweit der einzelne Fall auch unter Berücksichtigung der in der ZDv 46/I enthaltenen Erfahrungssätze Anlaß zu "Abgrenzungszweifeln" bietet, muß das Tatsachengericht erforderlichenfalls unter Heranziehung von mit den Anforderungen der Grundausbildung hinreichend vertrauten medizinischen Sachverständigen ermitteln, ob ein Leiden des Wehrpflichtigen "über bloß punktuelle Schwäche hinaus seine Teilnahme an der in Frage kommenden Grundausbildung wenigstens teilweise ausschließt, und bejahendenfalls, ob ohne diese Teile diese Grundausbildung noch sinnvoll durchgeführt werden kann"(Urteil vom 9. Februar 1977 - BVerwG VIII C 34.76 - a.a.O. [37]). Eine Prüfung in dieser Richtung hat das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Seine tatsächlichen Feststellungen betreffen ausschließlich die Frage, ob der Kläger trotz seines Gehörschadens die Zivildiensttätigkeit in dem Übergangsheim für psychisch Kranke ausüben kann. Dagegen setzt das angefochtene Urteil die linksseitige Taubheit des Klägers nicht in Beziehung zu der in Betracht kommenden militärischen Grundausbildung. Ohne die insoweit fehlenden Tatsachenfeststellungen ist revisionsgerichtlich nicht zu beurteilen, ob die Beklagte den Kläger als zivil- (wehrdienst-)unfähig entlassen und ausmustern durfte.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. David ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Prof. Dr. Weyreuther
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl