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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.08.1975, Az.: BVerwG VIII C 46.74

Entlassung eines einberufenen Wehrpflichtigen bei Nichtantreten seinen Dienstes bei der Truppe; Frage der rückwirkenden Wirkung der Entlassung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1975
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 46.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 13652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 02.05.1974 - AZ: 7 A 37/74

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Dr. Barbey ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 1974 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt seine Entlassung aus der Bundeswehr.

2

Das Kreiswehrersatzamt berief ihn mit Bescheid vom 2. Mai 1972 zum 4. Juli 1972 zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes ein. Der Einberufungsbescheid ist unanfechtbar geworden. Der Kläger trat seinen Wehrdienst nicht an. Das Kreiswehrersatzamt erließ darum gegen ihn mit Bescheid vom 23. Januar 1973 eine Diensteintrittsanordnung, auf Grund deren er seinen Wehrdienst am 2. April 1973 antreten sollte. Diese Anordnung ist gleichfalls unanfechtbar geworden. Auch dieser Aufforderung folgte der Kläger nicht. Er bat vielmehr um seine Entlassung aus dem Wehrdienst. Dieser Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kommandeur der 6. Panzer-Grenadier-Division lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. August 1973 ab. Die Beschwerde wies der Kommandierende General des I. Korps mit Bescheid vom 9. Januar 1974 zurück. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide die Beklagte zu verpflichten, seinem Antrag zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag stattgegeben, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger auf Grund der geltend gemachten Zurückstellungsgründe rückwirkend zum 2. April 1973 zu entlassen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen und rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und materiellem Recht.

3

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

4

Die Prüfungskammer 1 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung I hat den Kläger mit Bescheid vom 9. April 1974 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Der Bescheid ist unanfechtbar geworden. Der Kläger wurde darauf am 6. Mai 1974 aus dem Wehrdienst entlassen.

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Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

6

II.

Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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Die Revision, gegen deren Zulässigkeit entgegen der Ansicht des Klägers keine Bedenken bestehen, ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klage des Klägers ist zwar zulässig, weil das Verwaltungsgericht gemäß § 60 Abs. 1 VwG0 in Verbindung mit § 32 Wehrpflichtgesetz - WPflG -, hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277), dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Klagefrist gewährt hat und diese Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 5 VwGO unanfechtbar ist. Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten, rückwirkend am 2. April 1973 aus dem Wehrdienst entlassen zu werden (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Denn er möchte erreichen, daß die Beklagte gezwungen wird, seinem mit Schreiben vom 4. April 1973 gestellten Entlassungsantrag rückwirkend auf den 2. April 1973 stattzugeben. Die Aufhebung der seinen Entlassungsantrag ablehnenden Bescheide, die er gleichfalls begehrt, hat keine selbständige Bedeutung neben dem Verpflichtungsbegehren. Dieses Verpflichtungsbegehren ist unbegründet. Es hat sich erledigt (entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Denn der Kläger ist am 6. Mai 1974 aus dem Wehrdienst entlassen worden. Er hat dadurch die Entlassung erreicht, die er begehrte. Diese Entlassung ist nach Lage der Sache endgültig. Die Verpflichtung zum Erlaß einer Regelung, hier der Entlassung, die bereits getroffen wurde, ist nicht möglich.

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Zwar hat der Kläger damit nicht erreicht, daß er rückwirkend auf den 2. April 1973 entlassen wurde, dem Zeitpunkt, an dem er seinen Dienst antreten sollte. Das ist jedoch auch nicht möglich. Insoweit ist sein Begehren unbegründet. Denn eine rückwirkende Entlassung aus dem Wehrdienst sieht das Wehrpflichtgesetz nicht vor. Das Wehrdienstverhältnis, in das der Wehrpflichtige durch die gestaltende Wirkung des Einberufungsbescheides überführt wird, kann nicht rückwirkend erlöschen. Es ist auf eine bestimmte Dauer angelegt, endet jedoch nicht durch Zeitablauf, sondern nur durch die in § 28 WPflG vorgesehenen Beendigungsgründe der Entlassung und des Ausschlusses. Beide wirken nicht zurück. Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 WPflG, nach dem der Ausschluß kraft Gesetzes mit der Verurteilung eintritt. Nicht anders ist es bei der Entlassung. Ihre Wirkung tritt erst durch die gestaltende Wirkung des Entlassungsbescheides ein. Gerade sie zeigt aber, daß sie keine rückwirkende Kraft haben kann. Das wird bestätigt durch § 29 Abs. 1 Nr. 4 WPflG. Selbst wenn der Einberufungsbescheid mit Rückwirkung aufgehoben wird, entsteht dadurch nur ein Entlassungsgrund. Dieser Entlassungsgrund knüpft an die gegenwärtige Aufhebung des Einberufungsbescheides an. Darum spricht § 28 Nr. 1 WPflG auch nur davon, daß der Wehrdienst durch Entlassung endet und bringt damit zum Ausdruck, daß er dann ähnlich wie im Falle des Ausschlusses mit Jetztwirkung oder gegebenenfalls mit Wirkung, in der Zukunft, nicht jedoch mit Rückwirkung endet.

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Nun gelten die Entlassungsvorschriften des Wehrpflichtgesetzes unmittelbar nur für Wehrpflichtige, die ihren Dienst angetreten haben. Der Kläger hat seinen Dienst bei der Truppe niemals angetreten. Gleichwohl hat die Entlassung in seinem Falle keine Rückwirkung. Er befand sich vom Gestellungszeitpunkt an in einem Wehrdienstverhältnis. Auf Wehrpflichtige, die sich in einem Wehrdienstverhältnis befinden, ohne den Dienst angetreten zu haben, finden die Entlassungsvorschriften entsprechende Anwendung. Das hat der Senat schon mehrfach im Hinblick auf § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG ausgesprochen (BVerwGE 32, 243 [248], Urteil vom 13. November 1974 - BVerwG VIII C 102.73 - [NJW 1975, 661]). Diesen Entlassungsgrund hat der Kläger im hier vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht. In diesem Falle hat die Entlassung keine Rückwirkung. Auf Wehrpflichtige, die sich, ohne ihren Dienst angetreten zu haben, in einem Wehrdienstverhältnis befinden, findet jedenfalls auch die Rechtsfolge entsprechende Anwendung, daß die Entlassung aus dem Wehrdienst nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG nicht mit Rückwirkung verfügt werden kann. Denn Rechtsnatur und Zweck der Entlassung bleiben unverändert. Die Interessenlage des nicht dienstleistenden Wehrpflichtigen, der sich in einem Wehrdienst Verhältnis befindet, verlangt keine andere Beurteilung. Ob Wehrpflichtige, die dieser Gruppe zugehören, noch andere Wege beschreiten können, um das Wehrdienstverhältnis zum Erlöschen zu bringen, und ob dann eine rückwirkende Entscheidung möglich ist, kann auf sich beruhen bleiben. Denn der Kläger begehrt, gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG aus dem Wehrdienst entlassen zu werden. Er hat trotz des Hinweises, daß sich dieses Begehren durch die erfolgte Entlassung erledigt habe, den Antrag aufrechterhalten. Es läßt sich nicht in ein Begehren umdeuten, das zu einem günstigeren Ergebnis für den Kläger führen könnte.

11

Da die Klage aus diesen Erwägungen unbegründet ist, kommt es auf die die Sache betreffenden sonstigen Überlegungen der Beteiligten nicht an. Es ist auch unerheblich, ob über den Entlassungsantrag die Wehrersatzbehörden (vgl. Urteil vom 13. November 1974 - BVerwG VIII C 102.73 - [a.a.O.]) oder die Truppe zu entscheiden hatte. Denn auch dann, wenn die Wehrersatzbehörden zur Entscheidung sachlich zuständig gewesen wären, hätte sich das Verpflichtungsbegehren des Klägers infolge der tatsächlich erfolgten und nach Lage der Sache endgültigen Entlassung des Klägers aus dem Wehrdienst erledigt und wäre damit unbegründet.

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Der Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Dr. Barbey