Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1976, Az.: BVerwG VIII CB 85.75
Wehrdienstfähigkeit eines Wehrpflichtigen trotz linksseitiger Taubheit mit Begründung der Verwendungsfähigkeit mit Einschränkungen in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten; Zumutbarkeit der Wehrdienstleistung angesichts eines Gehörschadens; Einberufung eines Wehrpflichtigen mit Gehörschaden bei bestehender Möglichkeit des Betroffenen zum Schutz vor Knallgeräuschen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII CB 85.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 22.09.1975 - AZ: V 295/74
Rechtsgrundlagen
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke und Noack
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. September 1975 wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist linksseitig taub. Er wurde mit Bescheid vom 5. März 1973 als wehrdienstfähig (3) gemustert. In dem ihm mitgeteilten ärztlichen Untersuchungsergebnis vom 6. Februar 1972 war er als verwendungsfähig mit Einschränkungen der Verwendungsfähigkeit in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten eingestuft. In Teil A Nr. 2 dieses Untersuchungsergebnisses waren 21 Felder angekreuzt. Nach erfolglosem Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er sei nicht wehrdienstfähig, hat er Klage erhoben mit dem Antrag, den Musterungsbescheid und den Widerspruchsbescheid vom 10. April 1974 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei trotz seines Ohrenleidens wehrdienstfähig.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde und gegen die Entscheidung in der Sache Revision eingelegt, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger ist der Ansicht, daß die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen werden müsse. Das ist nicht der Fall.
Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Wehrpflichtgesetz - WPflG -, anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277), kann die Zulassung der Revision nur verweigert werden, wenn offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist. Der Kläger sieht eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage darin, ob ihm angesichts seines Gehörschadens die Wehrdienstleistung zuzumuten ist; er ist der Ansicht, er sei wegen Unzumutbarkeit der Wehrdienstleistung dauernd nicht Wehrdienst fähig. Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Frage jedoch offensichtlich nicht klärungsbedürftig. Sie ist nämlich, soweit sie grundsätzlicher Natur ist, bereits geklärt. Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 21.75 - und in den Urteilen vom selben Tag - VIII C 79.75 und VIII C 92.74 - dargelegt, daß der Tauglichkeitsgrad wehrdienstfähig durch Festsetzung des Verwendungsgrades durch die zuständige Wehrersatzbehörde, hier die Musterungsbehörden, konkretisiert werden muß. Das ist entgegen der Ansicht des Klägers geschehen. Dem angefochtenen Musterungsbescheid sowie dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid und dem dem Kläger bekanntgegebenen ärztlichen Untersuchungsergebnis vom 6. Februar 1973 ist durch Auslegung zu entnehmen, daß der Verwendungsgrad des Klägers als verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten festgesetzt wurde. Für die Festsetzung dieses Verwendungsgrades genügt es, daß der Kläger den Mindestanforderungen entspricht, die an einen wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen mit diesem Verwendungsgrad zu stellen sind. Diesen Mindestanforderungen entspricht der Kläger. Das hat der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. August 1975 - BVerwG VIII C 24.75 - entschieden, dem ein ähnlicher Fall zugrunde lag. Der Kläger kann nämlich Anordnungen verstehen und ausführen. Sein eingeschränktes Hörvermögen wird nicht unzumutbar gefährdet, wenn er nicht zu Verwendungen herangezogen wird, die mit gehörschädigenden Geräuschen verbunden sind. Verwendungen ohne solche Gefahrenquellen sind bei der Bundeswehr möglich.
Der Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß die früher einheitliche Grundausbildung des Wehrpflichtigen umgestaltet worden ist in eine tätigkeitsbezogene Grundausbildung. Dadurch ist berücksichtigt, daß wehrdienstfähige Wehrpflichtige mit dem Verwendungsgrad verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten generell derart in ihrer Verwendungsfähigkeit gemindert sind, daß diese Wehrpflichtigen von vornherein nur für einen beschränkten, in seinen Anforderungen deutlich herabgesetzten Kreis der von der Bundeswehr eingerichteten Ausbildungsgänge verwendungsfähig sind. Sie sind nur in der Lage, eine Grundausbildung zu durchlaufen, deren Anforderungen gegenüber dem Niveau sonstiger bei der Bundeswehr vorkommender Ausbildungen wesentlich herabgesetzt ist ("verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung ..."). Aus diesem von vornherein eingeschränkten Kreis noch möglicher Grundausbildungen folgt kraft der tätigkeitsgerichteten Ausgestaltung der Grundausbildung, daß diesen Wehrpflichtigen auch nur ein beschränkter Kreis von noch möglichen Tätigkeiten und damit noch möglichen Verwendungen abverlangt werden kann ("verwendungsfähig mit Einschränkung ... für bestimmte Tätigkeiten"). Entsprechend ist das ärztliche Untersuchungsergebnis vom 6. Februar 1973 gestaltet, dem das Formblatt San/BW/0111 zugrunde liegt. Es führt unter dem vom Arzt als für den Kläger maßgeblich angekreuzten Teil A Nr. 2 - "Verwendungsausschlüsse bei Einschränkung der Verwendungsfähigkeit in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" - in der Form von sogenannten Anforderungssymbolen erschöpfend alle Tätigkeiten auf, zu denen der Kläger nach ärztlichem Urteil angesichts seiner geminderten allgemeinen Eignung für den Wehrdienst noch herangezogen werden darf. Von allen dort nicht ausdrücklich aufgeführten Verwendungen ist der Kläger wegen seiner geminderten Eignung für den Wehrdienst von vornherein ausgeschlossen. Aus dem so bereits von der Grundausbildung her eingeschränkten Kreis möglicher Verwendungen sind zusätzlich durch besondere ärztliche Anordnung diejenigen Verwendungen auszuschließen, die Tätigkeiten erfordern, deren Anforderungen der Wehrpflichtige wegen fehlender spezifischer Eignungen nicht genügt. Auch das ist beim Kläger geschehen. 21 Felder des Teiles A Nr. 2 des ärztlichen Untersuchungsergebnisses sind gestrichen. Zahl und Richtung dieser Ausschlüsse machen deutlich, daß der Kläger nicht zu Verwendungen herangezogen werden soll, die von einem Gehörgeschädigten nicht erbracht oder die ihm gefährlich werden können.
Das angefochtene Urteil entspricht jedenfalls im Ergebnis diesen Grundsätzen. Soweit darüber hinaus noch Fragen offen sein könnten, die die Zumutbarkeit der Wehrdienstleistung für den Kläger betreffen, kann es sich nur um Fragen des Einzelfalls handeln, die keine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung haben und daher offensichtlich nicht grundsätzlich sind. Die Beschwerde ist daher unbegründet und zurückzuweisen.
Die Revision des Klägers ist gleichfalls unbegründet. Mangels Zulassung ist sie nur statthaft, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG). Daher ist rechtserheblich nur die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Diese Rüge ist jedoch offensichtlich unbegründet, weshalb die Revision durch Beschluß (§ 190 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zurückgewiesen wird.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus, daß das Verwaltungsgericht rechtlich und tatsächlich Anlaß zu der vermißten Aufklärung hatte. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger sieht die Zumutbarkeit des Wehrdienstes als ungenügend aufgeklärt an. Er verkennt dabei, daß die Frage der Zumutbarkeit eine dem materiellen Recht angehörende Rechtsfrage ist, die der Aufklärung nicht zugänglich ist. Aufzuklären ist nur, wie die Anforderungen des Wehrdienstes auf den Kläger wirken. Im Hinblick auf diese Anforderungen geht der Kläger jedoch von rechtlich nicht zutreffenden Maßstäben aus. Er berücksichtigt weder den für ihn festgesetzten stark eingeschränkten Verwendungsgrad, der nur erheblich eingeschränkte Anforderungen zuläßt, noch die tätigkeitsbezogene Ausgestaltung des Grundwehrdienstes. Denn er legt Anforderungen zugrunde, die nur an einen wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen mit dem Verwendungsgrad "voll verwendungsfähig" oder "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" gestellt werden können. Der Kläger übersieht auch, daß das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, er könne sich gegen Einwirkungen von Knallgeräuschen schützen. Diese Feststellung ist im Zusammenhang mit der eingeschränkten Verwendbarkeit des Klägers zu sehen. Gegen sie hat der Kläger keine Verfahrensrüge erhoben. Von diesem Ausgangspunkt her bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlaß, die vom Kläger gewünschte Aufklärung durchzuführen.
Daher ist auch die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren [folgt] aus §§ 1 Abs. 1 Buchst. b, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG n.F. in Verbindung mit Art. 5 § 2 Abs. 1 KostÄndG.
Türke
Noack