Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1979, Az.: BVerwG 8 C 40.78
Ausmusterung eines Wehrpflichtigen; Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 40.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 15210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 08.09.1977 - AZ: 8 K 1744/76
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Lotz und Kreiling
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. September 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 25. August 1943 geborene Kläger ficht seine Ausmusterung an. Er hat die erste juristische Staatsprüfung abgelegt, die zweite aber nicht bestanden. Nach Ableistung des Wehrdienstes und mehrerer Wehrübungen ist er am 7. März 1974 zum Hauptmann der Reserve befördert worden. Mit Schreiben vom 6. Januar 1976 teilte die Staatsanwaltschaft B. dem Kreiswehrersatzamt B. mit, der Kläger sei zur Zeit im Rheinischen Landeskrankenhaus in B. untergebracht; er werde beschuldigt, seine Tochter getötet zu haben; da der Gutachter den Kläger als schizophren bezeichne, sei eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren erstellt worden. Die Ermittlungen des Kreiswehrersatzamts beim Rheinischen Landeskrankenhaus führten zu dem Bericht des Landesmedizinaldirektors Dr. med. Dipl.-Psych. L. vom 10. Februar 1976, dessen Abschlußdiagnose lautet: Akuter schizophrener Schub, Defektsymptomatik (insbesondere Kontakt-, Gefühls- und Affektstörungen). Das Kreiswehrersatzamt stellte darauf durch Bescheid vom 23. Februar 1976 fest, daß der Kläger nicht wehrdienstfähig ist und musterte ihn aus. Der Ärztliche Dienst hielt den Kläger wegen "Leistungsfunktionsstörung" für nicht wehrdienstfähig. Der gegen den Ausmusterungsbescheid erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1976 zurückgewiesen. Der Ärztliche Dienst der Wehrbereichsverwaltung nahm in seiner nach Aktenlage abgegebenen Stellungnahme vom 12. Mai 1976 als Hauptfehler VI 12 der Anlage 3 (Fehlertabelle) zur ZDv 46/1 an.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Ausmusterungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Er hat gemeint, er sei nur vorübergehend erkrankt und deshalb nicht dauernd wehrdienstunfähig. Nachdem der Direktor des Rheinischen Landeskrankenhauses mit Schreiben vom 10. September 1976 die Ansicht vertreten hatte, die Bestellung eines Prozeßpflegers sei psychiatrischerseits geboten, hat das Amtsgericht B. dem Kläger einen Prozeßpfleger bestellt. Das Verwaltungsgericht hat dann die Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht geltend machen könne, er sei durch die Ausmusterung in seinen Rechten verletzt worden (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er rügt, materielles Bundesrecht sei verletzt worden.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, weil der Kläger nicht wehrdienstfähig sei.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht zwar auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es ist jedoch im Ergebnis mit der Einschränkung richtig, daß die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird. Denn der Ausmusterungsbescheid vom 23. Februar 1976 und der Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1976 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Wie der Kläger im Ergebnis richtig annimmt, ist die Klage zulässig. Der Senat hat dazu in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 25. April 1979 - BVerwG 8 C 52.77 - (NJW 1979, 2116), dem gleichfalls die Ausmusterung eines Wehrpflichtigen zugrunde lag, folgendes ausgeführt:
"Der 'Ausmusterungsbescheid', d.h. die Feststellung der Wehrersatzbehörde über die dauernde Wehrdienstunfähigkeit eines Wehrpflichtigen (vgl. BVerwGE 38, 310), ist ein (feststellender) Verwaltungsakt, der den Wehrpflichtigen im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in seinen Rechten verletzen kann.
Daß der Bescheid über die Ausmusterung ein Verwaltungsakt ist, ergibt sich aus seinem Inhalt und seiner rechtlichen Wirkung. Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Ausmusterungsbescheid ist darauf gerichtet, verbindlich festzustellen, daß der Wehrpflichtige nicht wehr dienst fähig ist. Dieser wird daher 'ausgemustert'. Das hat gemäß § 9 Nr. 1 WPflG (vgl. auch §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 WPflG) zur Folge, daß er zum Wehrdienst nicht herangezogen wird. Er darf also nicht mehr einberufen werden; ist er einberufen, so ist, wie für ungediente Wehrpflichtige § 15 Abs. 1 Satz 1 der Musterungsverordnung - MustV - in der Fassung vom 5. März 1975 (BGBl. I S. 671) und für gediente Wehrpflichtige § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 MustV vorschreiben, der Einberufungsbescheid aufzuheben; der Wehrpflichtige ist gegebenenfalls nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 WPflG zu entlassen. Und nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 WPflG ist der Wehrpflichtige von der Wehrüberwachung mit den damit verbundenen Pflichten und Beschränkungen ausgenommen.
Daß sich bei Fehlen der Wehrdienstfähigkeit die Nichtheranziehung zum Wehrdienst und das Entfallen der Wehrüberwachung als Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, steht der rechtlichen Einordnung der Ausmusterung als Verwaltungsakt nicht im Wege. Entscheidend für diese Einordnung ist, daß der Bescheid das Fehlen der Wehrdienstfähigkeit und damit den Eintritt ihrer Rechtsfolgen rechtsverbindlich feststellen soll. Das ist ausreichend; gestaltende Wirkung ist für den Verwaltungsakt nicht begriffswesentlich. Daß die Feststellung als rechtsverbindliche gemeint ist, zeigt auch die Musterungsverordnung. In deren früherer Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) sahen §§ 15 Abs. 1 und 18 Abs. 1 ausdrücklich vor, daß das Kreiswehrersatzamt, wenn nachträglich Umstände eintraten, die eine Wehrdienstausnahme nach § 9 WPflG begründeten, die dauernde Dienstuntauglichkeit festzustellen hatte. In der jetzt geltenden Fassung bestimmen §§ 15 a, 16 Abs. 1 MustV, daß dem Wehrpflichtigen das Ergebnis einer nachträglichen ärztlichen Untersuchung und die sich daraus ergebende Rechtsfolge oder das Ergebnis einer beantragten Überprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersuchung 'durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen' sind.
Der auf Feststellung der Wehrdienstfähigkeit und Ausmusterung gerichtete Verwaltungsakt kann auch im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO den Wehrpflichtigen in seinen Rechten verletzen. In BVerwGE 38, 310 ist die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung für den Fall bejaht worden, daß dem Wehrpflichtigen die von ihm begehrte Ausmusterung versagt wurde mit der Folge, daß er sich auf die Wehrdienstausnahme des § 9 Nr. 1 WPflG nicht berufen konnte und seine Heranziehung zum Wehrdienst möglich blieb. Vorliegend bekämpft umgekehrt der Kläger die von der Behörde verfügte Ausmusterung mit dem Ziel, weiterhin zum Wehrdienst herangezogen werden zu können.
Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß es ein Recht auf Heranziehung zum Wehrdienst nicht gibt. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (z.B. BVerwGE 36, 323; 45, 197), [BVerwG 05.06.1974 - VIII C 1/74]handeln die zuständigen Wehrersatzbehörden bei der Auswahl der nach dem Musterungsergebnis zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen zur Einberufung nach ihrem durch § 21 Abs. 1 WPflG eingeräumten Ermessen, das sich an der Eignung im Hinblick auf den Personalbedarf der Bundeswehr auszurichten hat; die Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen aus der Gesamtzahl der an sich verfügbaren bestimmt sich nach dem Interesse der Bundeswehr an der optimalen Deckung ihres Personalbedarfs anhand der konkret gegebenen Wehrersatzlage und mithin nach spezifischen Gründen des öffentlichen Wohls.
Im Falle der Ausmusterung geht es jedoch nicht darum, nach diesen spezifischen Gründen des öffentlichen Wohls aus den 'nach dem Musterungsbescheid zur Verfügung stehenden' (BVerwGE 45, 197 [198]) Wehrpflichtigen zur Einberufung auszuwählen. Vielmehr spricht der Ausmusterungsbescheid in einer vor dieser Auswahl liegenden früheren Stufe des Heranziehungsverfahrens dem betroffenen Wehrpflichtigen durch die Feststellung, er sei nicht wehrdienstfähig, die Verfügbarkeit für den Wehrdienst und damit von vornherein auch jede Möglichkeit und Aussicht ab, die Erfüllung der im Wehrdienst liegenden staatsbürgerlichen Pflicht zur eigenen persönlichen Aufgabe zu machen. Hierin kann wegen der Bedeutung dieser staatsbürgerlichen 'Pflicht aller männlicher Staatsbürger ..., für den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als den obersten Rechtsgütern der Gemeinschaft, deren Träger sie selbst sind, einzutreten' (BVerfG, Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1/77, 2/77, 4/77 und 5/77 - [DVBl. 1978 S. 394]), eine die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO begründende Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des betroffenen Wehrpflichtigen liegen."
An diesen Erwägungen hält der Senat fest. Sie sind auch im vorliegenden Fall einschlägig. Aus ihnen folgt, daß der Kläger durch den Ausmusterungsbescheid in seinen Rechten betroffen sein kann. Er kann diesen Bescheid deshalb mit der Behauptung anfechten, er sei wehrdienstfähig. Auf die Überlegungen des Klägers, der Ausmusterungsbescheid könne ihn auch noch anderweitig in seinen Rechten berühren, kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an.
Die Klage ist aber unbegründet. Ob der Ausmusterungsbescheid Rechte des Klägers nicht nur betreffen kann, sondern ob er in solche Rechte auch wirklich eingreift, braucht nicht entschieden zu werden. Deshalb kann unter diesem Blickwinkel die Frage auf sich beruhen bleiben, welche der dem Kläger nach dessen Ansicht sonst noch zukommenden Rechte in Betracht gezogen werden müßten. Denn der Ausmusterungsbescheid verletzt diese Rechte nicht, weil er rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dieser Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind ordnungsgemäß ergangen. Sie sind des Kläger ausweislich der Akten ordnungsgemäß zugestellt und sind dadurch wirksam geworden. Der Kläger war für die Entgegennahme der Zustellung im Verwaltungsverfahren und die Einlegung des Widerspruchs handlungsfähig (vgl. dazu jetzt § 12 VwVfG). Denn der Kläger war bei Erlaß dieser Bescheide trotz seiner später zu erörternden Erkrankung in der Lage, deren Bedeutung und die ihres Zugangs zu erkennen und die dagegen statthaften Rechtsbehelfe zu ergreifen. Es fehlten ihm bei der Entgegennahme der Bescheide weder die Einsicht in deren Inhalt und dessen Bedeutung für seine Interessen, noch die in die Bedeutung des Zugehens. Er hat eine juristische Ausbildung durchlaufen und das erste juristische Staatsexamen bestanden. Er war auch imstande, in Hinsicht auf die Einlegung des Widerspruchs seinen Willen zielgerichtet und unbeeinträchtigt durch seine Erkrankung zu bestimmen. Denn die Wehrersatzbehörden übten im Interesse des Klägers größte Zurückhaltung und vermieden es, ihn zu erregen. Sie nannten weder die Erkrankung des Klägers noch dessen Tat beim Namen. Von seiner Seite sind deshalb im Verfahren auch keine Zweifel geäußert worden, daß er im Verwaltungsverfahren handlungsfähig war. Das Widerspruchsschreiben des Klägers weckt keine derartigen Bedenken. Auch das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten gelangte, zur Bestellung eines Pflegers nach § 1910 Abs. 2 BGB für den Kläger führende Schreiben des Direktors des Rheinischen Landeskrankenhauses B. vom 10. September 1976 spricht sich nur dafür aus, daß der Kläger den (beim Verwaltungsgericht anhängigen) Prozeß nicht führen könne. Ihm liegt eine andere Situation zugrunde. Im gerichtlichen Verfahren konnte es zur Erörterung der Krankheit des Klägers und des Tatgeschehens kommen, die die Erkrankung des Klägers aktivieren mußte. Diese Erkrankung läßt jedenfalls außerhalb eines akuten Krankheitsschubs, außerhalb des Bereichs der wahnhaften Ideen des Klägers und außerhalb eines Erregungszustandes noch freie Willensbestimmung zu (§ 104 Nr. 2 BGB). Zu einem solchen neutralen Bereich sind die Zustellung des sich jeder Schärfe enthaltenen Ausmusterungs- und Widerspruchsbescheids sowie die Einlegung des Widerspruchs des Klägers zu rechnen. Daher bedarf die Frage keiner Erörterung, ob die in der Prozeßführung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegende Genehmigung des Prozeßpflegers des Klägers auch das Verwaltungsverfahren umgreift.
Der Ausmusterungsbescheid und der Widerspruchsbescheid leiden auch nicht an sonstigen Mängeln des Verwaltungsverfahrens. Diese Bescheide enthalten zwar keine Begründung. Der Hinweis, der Kläger sei nicht wehrdienstfähig, ist keine ausreichende Begründung. Eine solche war aber hier nicht erforderlich. Dem Kläger waren die Gründe aus den Umständen bekannt. Er befand sich in Behandlung im Rheinischen Landeskrankenhaus und, als die Bescheide ergingen, in der Nervenklinik der Universität B.. Die Ausmusterung beruhte auf der Behandlungsbedürftigkeit des Klägers. Nach dem Sachzusammenhang war dieser Schluß für den Kläger zwingend. Eine ausdrückliche Begründung hätte ferner der Behandlung geschadet. Denn sie konnte den Kläger erneut in Aufregung versetzen. Sind dem Betroffenen die Gründe für den Erlaß eines Verwaltungsaktes bekannt, so brauchen sie ihm nicht mehr mitgeteilt zu werden (vgl. jetzt § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG).
Angesichts der Erkrankung des Klägers war auch eine vorherige Anhörung des Klägers nicht geboten. Sie war zur Information des Klägers nicht nötig, weil der Kläger den Sachverhalt kannte. Sie hätte dem Interesse des Klägers sogar geschadet. Denn sie wäre für seine Behandlung ebenso nachteilig gewesen wie die ausdrückliche Begründung der Bescheide (vgl. jetzt § 28 Abs. 2 VwVfG). Die Ausführungen über die Fürsorgepflicht, die der Kläger dieser Auffassung entgegensetzt, sind nicht zutreffend. Die in § 31 Satz 1 SG behandelte Fürsorge für Berufssoldaten und Zeitsoldaten ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Der Kläger dient als Wehrpflichtiger. Für ihn beschränkt sich nach Satz 2 der Vorschrift, erster Fall, die Fürsorge auf das Wohl während der Dienstleistung. Die Handhabung des Ausmusterungsverfahrens außerhalb der Dienstleistung wird von dieser Vorschrift nicht umfaßt. Auch § 29 SG und Art. 33 Abs. 5 GG sind auf den Fall des Klägers nicht anwendbar.
Schließlich führt der Vorwurf des Klägers, das Gutachten des Prof. Dr. V. sei im Ausmusterungsverfahren nicht berücksichtigt worden, nicht zu einem durchgreifenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Fehler des Ausmusterungsbescheides. Der Kläger rügt damit ungenügende Aufklärung im Verwaltungsverfahren. Sie ist jedoch nur insoweit rechtserheblich, als der Ausmusterungsbescheid dadurch inhaltlich fehlerhaft geworden ist. Trifft das nicht zu, so ist der Ausmusterungsbescheid rechtmäßig, auch wenn die Wehrersatzbehörden zu wenig aufgeklärt haben.
Der Ausmusterungsbescheid ist daher ebenso wie der Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß ergangen. Er ist auch seinem Inhalt nach rechtmäßig. Der Kläger ist nicht wehrdienstfähig und deshalb zu Recht ausgemustert worden.
Diesem Urteil ist nicht die Verwendung des Klägers zugrunde zu legen, die er während seiner Wehrübungen zuletzt als Hauptmann der Reserve im Bundesministerium der Verteidigung mit der Bearbeitung von Statusbeschwerden von Soldaten gefunden hat. Die Begriffe (Tauglichkeitsgrade nach § 8 a Abs. 1 WPflG) wehrdienstfähig und nicht Wehrdienst fähig sind, unbeschadet der im Rahmen der Verwendungsgrade des § 8 a Abs. 2 WPflG vorgesehenen Differenzierungen der Verwendungsfähigkeit, für alle in § 4 Abs. 1 WPflG (in der Fassung des Gesetzes vom 2. Mai 1975 [BGBl. I S. 1046]) genannten Arten des Wehrdienstes in derselben Weise auszulegen.
Das folgt aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. § 8 a Abs. 1 Satz 1 WPflG sieht als Tauglichkeitsgrade wehrdienstfähig, vorübergehend nicht wehrdienstfähig und nicht wehrdienstfähig vor. Weitere Tauglichkeitsgrade sind nicht vorgesehen. Nach § 8 a Abs. 2 WPflG stehen "wehrdienstfähige Wehrpflichtige", für die die zuständige Wehrersatzbehörde außer diesem Tauglichkeitsgrad einen der drei in Satz 1 der Vorschrift aufgeführten Verwendungsgrade festsetzen muß (vgl. z.B. BVerwGE 50, 238), im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit "für den Wehrdienst" zur Verfügung, soweit das Wehrpflichtgesetz nichts anderes bestimmt. Nach § 9 Nr. 1 WPflG wird "zum Wehrdienst" nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist; er ist nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 WPflG von der Wehrüberwachung ausgenommen. Unter "Wehrdienst" versteht das Wehrpflichtgesetz alle aufgrund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstarten: Nach § 4 Abs. 1 WPflG umfaßt der Wehrdienst den Grundwehrdienst, den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, Wehrübungen und im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst. Daß das Wehrpflichtgesetz einerseits nur die obengenannten drei Tauglichkeitsgrade kennt und daß es andererseits wehrdienstfähige Wehrpflichtige im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit "für den Wehrdienst" zur Verfügung stellt, unter dem es alle Wehrdienstarten versteht, zwingt zu dem Schluß, daß es den Begriff der Wehrdienstfähigkeit für alle Arten des Wehrdienstes in derselben Weise sieht.
Das wird auch dadurch bestätigt, daß nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WPflG gediente Wehrpflichtige vor erneuter Einberufung nicht ausnahmslos erneut ärztlich zu untersuchen (und also nach §§ 16 Abs. 1, 15 a MustV durch Überprüfungsbescheid zu bescheiden) sind, sondern nur, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und zwar auf Antrag oder soweit sich Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben. Der Gesetzgeber geht also davon aus, daß z.B. das Urteil "wehrdienstfähig" in einem Musterungsbescheid über den Grundwehrdienst hinaus auch für andere Wehr dienst arten gelten kann. Das mit dem Musterungsbescheid abgegebene Urteil über die Verfügbarkeit, soweit es die Tauglichkeit - verstanden im umfassenden Sinn des § 8 a WPflG - betrifft, wird nicht durch die darauffolgende Einberufung zum Grundwehrdienst aufgebraucht (BVerwGE 51, 97).
Die für diese Wehrdienstfähigkeit maßgebenden Grundsätze sind im Anschluß an BVerwGE 31, 149 in BVerwGE 49, 118 (vgl. z.B. auch Urteile vom 23. Juni 1976 - BVerwG 8 C 87.74 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 21] und vom 9. Februar 1977 - BVerwG 8 C 34.76 - [Buchholz a.a.O. Nr. 24]) dahin zusammengefaßt worden: wehrdienstfähig ist der Wehrpflichtige, der unter Berücksichtigung einer etwa erforderlich werdenden Einschränkung "für bestimmte Tätigkeiten" oder "in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" (vgl. § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG) für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist; nicht wehrdienstfähig ist ein Wehrpflichtiger (nur) dann, wenn es ihm auch unter Berücksichtigung der genannten Einschränkung "in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" wegen körperlicher oder geistiger Mängel schlechthin nicht zuzumuten ist, Grundwehrdienst zu leisten.
Gemessen an diesem Maßstab ist der Kläger nicht wehrdienstfähig. Auszugehen ist von den im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 1976 herrschenden tatsächlichen Verhältnissen. Das Verwaltungsgericht hat dazu, obgleich es die Klage als unzulässig abgewiesen hat, Feststellungen getroffen. Sie ergeben sich aus dem Zusammenhang der Gründe. Es ist von einem bestimmten Geschehen ausgegangen, das es durch die Bezugnahme auf den ausdrücklich festgestellten Befund des Landesmedizinaldirektors Dr. med. Dipl.-Psych. L. vom 10. Februar 1976 sowie auf die Akten des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens und die Ansicht der Beklagten verdeutlicht hat. Danach stand auch für das Verwaltungsgericht fest, daß der Kläger an einer schizophrenen, prozeßhaft verlaufenden Psychose erkrankt ist. Dies geht aus dem Befund des Landesmedizinaldirektors Dr. med. Dipl.-Psych. L. vom 10. Februar 1976 hervor und wird durch die Äußerung des Direktors des Rheinischen Landeskrankenhauses vom 10. September 1976 bestätigt, die das Verwaltungsgericht einholte und aufgrund deren es die Bestellung eines Prozeßpflegers für den Kläger veranlaßte. Der Kläger hat ferner in einem akuten Krankheitsschub am 9. Januar 1975 seine drei Jahre alte Tochter C. getötet, indem er ihr mit einem Jagdmesser die Kehle durchschnitt, und seine Ehefrau durch einen Schnitt in den Hals schwer verletzt. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des vom Senat eingeholten Urteils der 3. großen Strafkammer des Landgerichts B. vom 16. Februar 1977, durch das die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde. Dieses Urteil, das bei Erlaß des angefochtenen Urteils bereits ergangen war, ist rechtskräftig. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers durch Beschluß vom 8. Februar 1978 verworfen. Die Entscheidungen sind allen Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannt. Der Prozeßpfleger hat den Kläger im Sicherungsverfahren verteidigt.
Unbeschadet der Frage, ob der Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 WPflG infolge der Anordnung einer sichernden Maßregel vom Wehrdienst ausgeschlossen ist, ergibt sich aus diesen Feststellungen, daß er nicht Wehrdienst fähig ist. Die Erkrankung des Klägers an Schizophrenie war am 31. Mai 1976 nicht geheilt. Die Strafkammer hat, darin den Sachverständigen folgend, im Urteil vom 16. Februar 1977 im Gegenteil angenommen, der Kläger sei dringend behandlungsbedürftig. Das ist auch die Ansicht des vom Kläger hierfür beim Verwaltungsgericht benannten Sachverständigen Prof. V.. Auch wenn Wahnideen beim Kläger bereits abgeklungen gewesen waren, wie die Strafkammer angenommen hat, so war damit die Behandlungsbedürftigkeit nicht entfallen. Das stellt weder die vom Kläger eingereichte gutachtliche Äußerung des ärztlichen Direktors der Dr. v. Ehrenwall'schen Klinik vom 12. Oktober 1978 noch das nervenfachärztliche Gutachten des Dr. S. vom 30. Juni 1978 in Frage, das sich mit dem Entstehungszeitpunkt der Erkrankung befaßt. Weder ist erheblich, ob und welche sichernden Maßnahmen in diesem Falle zu ergreifen sind, ob der Kläger also in einer geschlossenen oder in einer offenen Anstalt unterzubringen oder ambulant zu behandeln ist. Denn die Antwort hängt von dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit ab, das für die Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit nicht unmittelbar einschlägig ist. Noch ist erheblich, welche Heilungskraft diese Maßnahmen haben. Denn auch die Besserungsaussichten sind im Falle des Klägers nicht wesentlich, da nicht vorhergesagt werden kann, wann eine solche Besserung eintreten wird. Erheblich ist vielmehr folgendes: So lange der Kläger behandlungsbedürftig ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein erneuter Kranheitsschub auftritt. Wie gefährlich der Kläger in einem solchen Fall werden kann, hat das Tatgeschehen am 9. Januar 1975 gezeigt. Die Truppe kann eine solche Gefahr nicht beherrschen. Weder kann sie ihren Ausbruch vorhersehen, noch Vorsorgen, daß andere Soldaten nicht verletzt werden. Denn es läßt sich nicht vermeiden, daß der Kläger in Streßsituationen gerät, die einen Krankheitsschub hervorrufen. Ihn mit Rücksicht darauf so einzusetzen, daß er gleichwohl nicht für andere gefährlich wird, ist nicht möglich. Darauf käme es auch nicht an. Denn als Maßstab zugrunde zu legen ist der Grundwehrdienst, der den Umgang mit scharfen Waffen und die Gefechtsausbildung einschließt. Daß in diesem Fall Gefahren für Leib und Leben des Klägers oder Dritter nicht auszuschließen sind, liegt auf der Hand. Da ein Zeitpunkt für eine Besserung nicht vorauszusehen ist, kann von einem nur vorübergehenden Wegfall der Wehrdienstfähigkeit des Klägers nicht die Rede sein. Diese Erwägungen entsprechen den Erfahrungen der Bundeswehr, auf die sie in Nr. 279 der ZDv 46/1 hinweist (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 25. April 1979 - BVerwG 8 C 52.77 -). Dort ist vorgeschrieben, daß Männer, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Lebens eine endogene Psychose durchgemacht haben, in jedem Falle dauernd geistig untauglich sind, auch wenn die Psychose abgeklungen ist und Restzustände davon nicht mehr feststellbar sind. Diese Einschätzung stützt sich ausdrücklich darauf, es sei nicht vorhersehbar, wann und in welchem Ausmaß unerkannt, evtl. larviert, die Psychose erneut wieder auftritt und der Soldat dadurch sich oder andere gefährdet. Rücksichten auf das persönliche Interesse an der Vehrdienstleistung scheiden entgegen der Ansicht des Klägers in diesem Zusammenhang aus. Die Fürsorgepflicht erschöpft sich in der zutreffenden Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit des Klägers. Auf die vom Kläger beanstandete Vorschrift in § 16 Abs. 1 MustV kommt es nicht an. Zusammenfassend ist vielmehr festzustellen, daß der Kläger sowohl am 31. Mai 1976 als auch in der darauf folgenden Zeit nicht wehrdienstfähig war.
Seine Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Klage des Klägers war unbegründet und daher abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Lotz
Kreiling