Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1979, Az.: BVerwG 8 C 52.77
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Ausmusterung eines Wehrpflichtigen wegen Wehrdienstunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 52.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 15503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 16.06.1977 - AZ: II/1 E 64/77
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 WPflG
- § 8 a WPflG
- § 9 Nr. 1 WPflG
- § 23 Abs. 1 Satz 2 WPflG
- § 24 Abs. 3 Nr. 1 WPflG
- § 29 Abs. 1 Nr. 4 WPflG
- § 15 Abs. 1 Satz 1 MustV
- § 15 a MustV
- § 16 Abs. 1 MustV
- § 18 MustV
- § 28 VwVfG
- § 35 Satz 1 VwVfG
- § 39 VwVfG
- § 45 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 VwVfG
- § 46 VwVfG
- § 42 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 58, 37 - 45
- BWV 1980, 234
- DVBl 1980, 494 (Kurzinformation)
- DokBer A 1979, 265
- MDR 1979, 1051-1052 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2116-2117 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Ausmusterung wegen Wehrdienstunfähigkeit ist ein (feststellender) Verwaltungsakt, der den betroffenen Wehrpflichtigen im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO "in seinen Rechten" verletzen kann.
Die Begriffe (Tauglichkeitsgrade nach § 8 a Abs. 1 WPflG) wehrdienstfähig und nicht wehrdienstfähig sind, unbeschadet der im Rahmen der Verwendungsgrade des § 8 a Abs. 2 WPflG vorgesehenen Differenzierungen der Verwendungsfähigkeit, für alle in § 4 Abs. 1 WPflG genannten Arten des Wehrdienstes in derselbe Weise auszulegen.
Zum Begriff wehrdienstfähig.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Juni 1977 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der am 20. April 1942 geborene Kläger ficht einen Ausmusterungsbescheid an.
Er war mit Musterungsbescheid vom 10. Januar 1962 für tauglich (damals Tauglichkeitsgrad III) befunden worden. Er leistete keinen Grundwehrdienst, nahm aber vom 10. April bis 6. Mai 1972, 30. Juli bis 24. August 1973, 2. September bis 27. September 1974, 2. April bis 30. April 1975 und 16. Februar bis 12. März 1976 an fünf Wehrübungen teil und ist seit 13. März 1976 Leutnant der Reserve.
Der Kläger leidet an Diabetes mellitus. In einer auf Grund der Einstellungsuntersuchung durch den Truppenarzt der Offizierschule des Heeres in Hannover für den dortigen Lehrgang im September 1974 abgegebenen gutachtlichen Stellungnahme vom 5. September 1974 gelangte der Oberfeldarzt Dr. H. daher zu dem Ergebnis, der Kläger wäre nach den Richtlinien der ZDv 46/1 "mit VI, 10 zu beurteilen und würde als Wehrpflichtiger nicht eingestellt werden". Es sei aber zu fragen, ob die Tauglichkeitsbestimmungen, die für "aktiven Wehrdienst bei Kampf- oder Versorgungstruppen" erlassen seien, auch für den Kläger gälten, dessen besondere Ausbildung zum Reserveoffizier auf die Befähigung zum Einsatz in einer Stabsverwendung oder vergleichbaren Tätigkeit abziele. Für eine solche Ausbildung sei der Kläger gesundheitlich geeignet. Die Entlassungsuntersuchungen am 26. September 1974 und am 11. März 1976 hatten je das Ergebnis "tauglich 5". Nachdem der Hauptmusterungsarzt beim Kreiswehrersatzamt am 8. Dezember 1976 bestätigt hatte, der Kläger sei nicht wehrdienstfähig, erließ das Kreiswehrersatzamt am 9. Dezember 1976 einen Ausmusterungsbescheid des Inhalts, der Kläger sei nicht wehrdienstfähig und werde gemäß § 9 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - zum Wehrdienst nicht herangezogen und daher ausgemustert. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger u.a. geltend, trotz deiner Erkrankung sei er für den auf Grund seiner Ausbildung vorgesehenen Wehrdienst wehrdienstfähig. Der Hauptmusterungsarzt gelangte daraufhin am 4. Februar 1977 in seinem "Ärztlichen Untersuchungsergebnis" auf Formblatt zu dem Ergebnis "nicht wehrdienstfähig" (Signierziffer 5), schloß sich aber gleichzeitig der Stellungnahme Dr. H. vom 5. September 1974 auf dieser handschriftlich an. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 10. März 1977 zurückgewiesen.
Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den Ausmusterungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Ausfüllung des Begriffs wehrdienstfähig sei nach dem Grundwehrdienst einerseits und nach Wehrübungen andererseits zu differenzieren. Für die Wehrübungen, zu denen der Kläger als Offizier der Reserve mit Stabsverwendung herangezogen werden könne, sei er wehrdienstfähig. Das habe er durch Ableistung mehrerer Wehrübungen bewiesen. Aus seiner Krankheit herrührende Schwächen und Gefahren habe er durch Vorsicht und vernünftiges Verhalten ausgeglichen. Daß der Kläger der vorgesehenen Stabsverwendung im Friedensdienst gewachsen sei, ergebe auch die gutachtliche Stellungnahme des Oberfeldarztes Dr. H. vom 5. September 1974, der sich der Hauptmusterungsarzt angeschlossen habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, die der erkennende Senat auf Beschwerde hin zugelassen hat. Die Beklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts, insbesondere der §§ 42 und 113 VwGO, und führt im einzelnen aus: Die Klage sei unzulässig, weil ein Ausmusterungsbescheid weder generell noch im konkreten Einzelfall geeignet sei, den betroffenen Wehrpflichtigen zu beeinträchtigen. Die Ausmusterung gebe deklaratorisch nur die Wirkungen der Feststellung "nicht wehrdienstfähig" wieder. Diese Wirkungen seien begünstigender Natur. Der Status eines Reservisten werde nicht berührt; nur die Zugehörigkeit zur Personalreserve ruhe auf die Dauer des Wehrpflichtverhältnisses. Nach der Neufassung des § 8 a WPflG könne der Begriff wehrdienstfähig nicht differenzierend ausgelegt werden. Wer nicht wehrdienstfähig sei, sei das schlechthin für jeden Wehrdienst.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Juni 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, der Ausmusterungsbescheid sei ein Verwaltungsakt belastender Natur, weil der Status eines Wehrpflichtigen nicht nur Verpflichtungen, sondern auch Rechte enthalte. Die Ausmusterung stelle einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades richterlich nachprüfbar sei, müsse das auch für die Ausmusterung gelten. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Wehrdienstfähigkeit richtig angewandt. Er sei zu relativieren, wie auch die Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes individuell zu beurteilen sei. Dadurch, daß man ihm, dem Kläger, durch mehrfache ärztliche Urteile die Ableistung von Wehrübungen ermöglicht habe, sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der mangels neuer sachlicher Erkenntnisse nicht ohne weiteres beseitigt werden könne.
II.
Die Revision ist zulässig, obwohl die Beklagte sie nach Zulassung durch den erkennenden Senat nicht erneut eingelegt hat (vgl. z.B. BVerwGE 21, 286). Sie ist auch begründet. Das angefochtene Urteil hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn der Ausmusterungsbescheid vom 9. Dezember 1976 und der Widerspruchsbescheid vom 10. März 1977 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Entgegen der von der Beklagten in der Revisionsbegründung vertretenen Ansicht ist allerdings die Klage zulässig. Der "Ausmusterungsbescheid", d.h. die Feststellung der Wehrersatzbehörde über die dauernde Wehrdienstunfähigkeit eines Wehrpflichtigen (vgl. BVerwGE 38, 310), ist ein (feststellender) Verwaltungsakt, der den Wehrpflichtigen im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in seinen Rechten verletzen kann.
Daß der Bescheid über die Ausmusterung ein Verwaltungsakt ist, ergibt sich aus seinem Inhalt und seiner rechtlichen Wirkung, Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Ausmusterungsbescheid ist darauf gerichtet, verbindlich festzustellen, daß der Wehrpflichtige nicht wehrdienstfähig ist. Dieser wird daher "ausgemustert". Das hat gemäß § 9 Nr. 1 WPflG (vgl. auch §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 WPflG) zur Folge, daß er zum Wehrdienst nicht herangezogen wird. Er darf also nicht mehr einberufen werden; ist er einberufen, so ist, wie für ungediente Wehrpflichtige § 15 Abs. 1 Satz 1 der Musterungsverordnung - MustV - in der Fassung vom 5. März 1975 (BGBl. I S. 671) und für gediente Wehrpflichtige § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 MustV vorschreiben, der Einberufungsbescheid aufzuheben; der Wehrpflichtige ist gegebenenfalls nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 WPflG zu entlassen. Und nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 WPflG ist der Wehrpflichtige von der Wehrüberwachung mit den damit verbundenen Pflichten und Beschränkungen ausgenommen.
Daß sich bei Fehlen der Wehrdienstfähigkeit die Nichtheranziehung zum Wehrdienst und das Entfallen der Wehrüberwachung als Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, steht entgegen der Ansicht der Beklagten der rechtlichen Einordnung der Ausmusterung als Verwaltungsakt nicht im Wege. Entscheidend für diese Einordnung ist, daß der Bescheid das Fehlen der Wehrdienstfähigkeit und damit den Eintritt ihrer Rechtsfolgen rechtsverbindlich feststellen soll. Das ist ausreichend; gestaltende Wirkung ist für den Verwaltungsakt nicht begriffswesentlich. Daß die Feststellung als rechtsverbindliche gemeint ist, zeigt auch die Musterungsverordnung. In deren früherer Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) sahen §§ 15 Abs. 1 und 18 Abs. 1 ausdrücklich vor, daß das Kreiswehrersatzamt, wenn nachträglich Umstände eintraten, die eine Wehrdienstausnahme nach § 9 WPflG begründeten, die dauernde Dienstuntauglichkeit festzustellen hatte. In der jetzt geltenden Fassung bestimmen §§ 15 a, 16 Abs. 1 MustV, daß dem Wehrpflichtigen das Ergebnis einer nachträglichen ärztlichen Untersuchung und die sich daraus ergebende Rechtsfolge oder das Ergebnis einer beantragten Überprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersuchung "durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen" sind.
Der auf Feststellung der Wehrdienstunfähigkeit und Ausmusterung gerichtete Verwaltungsakt kann auch im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO den Wehrpflichtigen in seinen Rechten verletzen. In BVerwGE 38, 310 ist die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung für den Fall bejaht worden, daß dem Wehrpflichtigen die von ihm begehrte Ausmusterung versagt wurde mit der Folge, daß er sich auf die Wehrdienstausnahme des § 9 Nr. 1 WPflG nicht berufen konnte und seine Heranziehung zum Wehrdienst möglich blieb. Vorliegend bekämpft umgekehrt der Kläger die von der Behörde verfügte Ausmusterung mit dem Ziel, weiterhin zum Wehrdienst herangezogen werden zu können.
Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß es ein Recht auf Heranziehung zum Wehrdienst nicht gibt. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (z.B. BVerwGE 36, 323; 45, 197), [BVerwG 05.06.1974 - VIII C 1/74]handeln die zuständigen Wehrersatzbehörden bei der Auswahl der nach dem Musterungsergebnis zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen zur Einberufung nach ihrem durch § 21 Abs. 1 WPflG eingeräumten Ermessen, das sich an der Eignung im Hinblick auf den Personalbedarf der Bundeswehr auszurichten hat; die Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen aus der Gesamtzahl der an sich verfügbaren bestimmt sich nach dem Interesse der Bundeswehr an der optimalen Deckung ihres Personalbedarfs anhand der konkret gegebenen Wehrersatzlage und mithin nach spezifischen Gründen des öffentlichen Wohls.
Im Falle der Ausmusterung geht es jedoch nicht darum, nach diesen spezifischen Gründen des öffentlichen Wohls aus den "nach dem Musterungsergebnis zur Verfügung stehenden" (BVerwGE 45, 197 [198]) Wehrpflichtigen zur Einberufung auszuwählen. Vielmehr spricht der Ausmusterungsbescheid in einer vor dieser Auswahl liegenden früheren Stufe des Heranziehungsverfahrens dem betroffenen Wehrpflichtigen durch die Feststellung, er sei nicht wehrdienstfähig, die Verfügbarkeit für den Wehrdienst und damit von vornherein auch jede Möglichkeit und Aussicht ab, die Erfüllung der im Wehrdienst liegenden staatsbürgerlichen Pflicht zur eigenen persönlichen Aufgabe zu machen. Hierin kann wegen der Bedeutung dieser staatsbürgerlichen "Pflicht aller männlichen Staatsbürger ..., für den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als den obersten Rechtsgütern der Gemeinschaft, deren Träger sie selbst sind, einzutreten" (BVerfG, Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1/77, 2/77, 4/77 und 5/77 - [DVBl. 1978 S. 394]), eine die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO begründende Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des betroffenen Wehrpflichtigen liegen.
Der Wehrpflichtige kann also den Ausmusterungsbescheid mit der Behauptung anfechten, er sei nicht wehrdienstunfähig.
Das angefochtene Urteil hat aber zu Unrecht die Klage als begründet angesehen.
Der ihm zugrunde liegenden Annahme, im Rahmen der §§ 8 a Abs. 1, 9 Nr. 1 WPflG in der jetzt geltenden Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) mit Änderungen bis durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1701) seien die Begriffe wehrdienstfähig und nicht wehrdienstfähig verschieden auszulegen, je nachdem ob Grundwehrdienst oder Wehrübungen in Frage stehen und sogar ob bei einer Wehrübung der Wehrpflichtige etwa für eine Verwendung im Stabsdienst als Reserveoffizier vorgesehen ist, kann nicht gefolgt werden. Die Begriffe (Tauglichkeitsgrade nach § 8 a Abs. 1 WPflG) wehrdienstfähig und nicht wehrdienstfähig sind, unbeschadet der im Rahmen der Verwendungsgrade des § 8 a Abs. 2 WPflG vorgesehenen Differenzierungen der Verwendungsfähigkeit, für alle in § 4 Abs. 1 WPflG (in der Fassung des Gesetzes vom 2. Mai 1975 [BGBl. I S. 1046]) genannten Arten des Wehrdienstes in derselben Weise auszulegen.
Das folgt aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. § 8 a Abs. 1 Satz 1 WPflG sieht als Tauglichkeitsgrade wehrdienstfähig, vorübergehend nicht wehrdienstfähig und nicht wehrdienstfähig vor. Weitere Tauglichkeitsgrade sind nicht vorgesehen. Nach § 8 a Abs. 2 WPflG stehen "wehrdienstfähige Wehrpflichtige", für die die zuständige Wehrersatzbehörde außer diesem Tauglichkeitsgrad einen der drei in Satz 1 der Vorschrift aufgeführten Verwendungsgrade festsetzen muß (vgl. z.B. BVerwGE 50, 238), im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit "für den Wehrdienst" zur Verfügung, soweit das Wehrpflichtgesetz nichts anderes bestimmt. Nach § 9 Nr. 1 WPflG wird "zum Wehrdienst" nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist; er ist nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 WPflG von der Wehrüberwachung ausgenommen. Unter "Wehrdienst" versteht das Wehrpflichtgesetz alle auf Grund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstarten: Nach § 4 Abs. 1 WPflG umfaßt der Wehrdienst den Grundwehrdienst, den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, Wehrübungen und im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst. Daß das Wehrpflichtgesetz einerseits nur die obengenannten drei Tauglichkeitsgrade kennt und daß es andererseits wehrdienstfähige Wehrpflichtige im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit "für den Wehrdienst" zur Verfügung stellt, unter dem es alle Wehrdienstarten versteht, zwingt zu dem Schluß, daß es den Begriff der Wehrdienstfähigkeit für alle Arten des Wehrdienstes in derselben Weise sieht.
Das wird auch dadurch bestätigt, daß nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WPflG gediente Wehrpflichtige vor erneuter Einberufung nicht ausnahmslos erneut ärztlich zu untersuchen (und also nach §§ 16 Abs. 1, 15 a MustV durch Überprüfungsbescheid zu bescheiden) sind, sondern nur, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder soweit sich Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben. Der Gesetzgeber geht also davon aus, daß z.B. das Urteil "wehrdienstfähig" in einem Musterungsbescheid über den Grundwehrdienst hinaus auch für andere Wehrdienstarten gelten kann. "Das mit dem Musterungsbescheid abgegebene Urteil über die Verfügbarkeit, soweit es die Tauglichkeit - verstanden im umfassenden Sinn des § 8 a WPflG - betrifft, wird nicht durch die darauffolgende Einberufung zum Grundwehrdienst aufgebraucht" (BVerwGE 51, 97).
In die Richtung des gefundenen Ergebnisses deuteten schon das vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1971 - BVerwG 8 C 114.70 - (= BVerwGE 38, 310), das von der Beklagten angeführte Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG 8 C 27.73 - (= BVerwGE 47, 300) und das Urteil vom 19. Februar 1975 - BVerwG 8 C 51.73 -. Diese Urteile sind allerdings noch zu der früheren Fassung des § 8 a WPflG vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) ergangen, die noch zwischen "tauglichen" Wehrpflichtigen, die für jeden Wehrdienst zur Verfügung standen, und "eingeschränkt tauglichen" unterschied, die im Frieden nicht zum Grundwehrdienst herangezogen wurden. Da diese Unterscheidung fortgefallen ist (vgl. BVerwGE 49, 118), kann auf diese Urteile insoweit nur noch beschränkt zurückgegriffen werden. In dieselbe Richtung gehen aber auch das Urteil vom 25. Februar 1976 - BVerwG 8 C 47.75 -, wonach auch für Wehrpflichtige, die das 28. Lebensjahr bereits vollendet haben und deswegen nur zu einer vorwiegend militärfachlichen Verwendung herangezogen werden dürfen, Tauglichkeitsgrad und gegebenenfalls Verwendungsgrad nach § 8 a WPflG festzusetzen sind, und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 15. November 1978 - BVerwG 8 C 35.76 -, soweit es darauf hinweist, für die Tauglichkeit gelte nach dem Wehrpflichtgesetz in Friedenszeiten wie im Bereitschafts- und Verteidigungsfall derselbe Maßstab.
Das angefochtene Urteil hätte daher den Ausmusterungsbescheid nicht aus dem Grund aufheben dürfen, daß der Kläger für die vorgesehene Stabsverwendung im Friedensdienst im Rahmen einer Wehrübung gesundheitlich geeignet sei. Statt auf diese besondere Verwendung hätte es vielmehr darauf abstellen müssen, ob der Kläger im Sinne des § 8 a WPflG in der jetzt geltenden Fassung wehrdienstfähig ist. Die für diese Wehrdienstfähigkeit maßgebenden Grundsätze sind im Anschluß an BVerwGE 31, 149 in BVerwGE 49, 118 (vgl. z.B. auch Urteile vom 23. Juni 1976 - BVerwG 8 C 87.74 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 21] und vom 9. Februar 1977 - BVerwG 8 C 34.76 - [Buchholz a.a.O. Nr. 24]) dahin zusammengefaßt worden: wehrdienstfähig ist der Wehrpflichtige, der unter Berücksichtigung einer etwa erforderlich werdenden Einschränkung "für bestimmte Tätigkeiten" oder "in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" (vgl. § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG) für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist; nicht wehrdienstfähig ist ein Wehrpflichtiger (nur) dann, wenn es ihm auch unter Berücksichtigung der genannten Einschränkung "in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" wegen körperlicher oder geistiger Mängel schlechthin nicht zuzumuten ist, Grundwehrdienst zu leisten.
Darüber hinaus ist das angefochtene Urteil auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere sind die angefochtenen Bescheide nicht als verfahrensfehlerhaft aufzuheben. Auch wenn der Ausmusterungsbescheid, wie der Kläger vorgetragen hat, ohne seine vorherige Anhörung erlassen worden ist (vgl. § 28 VwVfG) und wenn diesem Bescheid keine ausreichende Begründung zu entnehmen sein und die Gründe für den Kläger nicht erkennbar gewesen sein sollten (vgl. § 39 VwVfG), so wäre das doch jedenfalls deswegen nach § 45 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 VwVfG als geheilt anzusehen, weil der Kläger im Widerspruchsverfahren angehört und der Widerspruchsbescheid begründet wurde. Auf die Frage, inwieweit Fehler der vom Kläger behaupteten Art nach § 46 VwVfG zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen können, kommt es nicht an.
Das angefochtene Urteil enthält in tatsächlicher Hinsicht einerseits die Feststellung, der Kläger könne trotz seiner Erkrankung im Rahmen einer Wehrübung als Offizier Stabsdienst leisten. Andererseits ist ihm aber auch als vom Verwaltungsgericht festgestellt zu entnehmen, daß der Kläger in dem dargelegten Sinn des § 8 a WPflG für den Wehrdienst schlechthin körperlich nicht geeignet ist. Es steht fest, daß er an einem manifesten Diabetes mellitus leidet. Die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 sehen dafür die Fehlerziffer VI 10 vor, wobei die Gradation VI (Signierziffer 5) "nicht wehrdienstfähig" bedeutet. Prüfungsmaßstab für die zur Wehrdienstfähigkeit und Verwendungsfähigkeit eines Wehrpflichtigen getroffenen Feststellungen ist zwar das Gesetz und nicht die ZDv 46/1.
Diese darf aber als gesetzlich vorgesehene Richtlinie zu § 8 a WPflG trotz ihres verwaltungsinternen Charakters mitherangezogen werden, wenn über die Eignung des Wehrpflichtigen gemäß den im Wehrdienst zu erwartenden Anforderungen zu entscheiden ist. Denn die ZDv 46/1 enthält entsprechende Erfahrungssätze, die durch besondere Sachkunde gewonnen sind (vgl. z.B. Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG 8 CB 40.68 - [Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 4]; Urteil vom 25. Februar 1976 - BVerwG 8 C 65.75 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 17]). Im Einklang mit der Einstufung seiner Erkrankung durch die ZDv 46/1 ist der Kläger u.a. bei den Entlassungsuntersuchungen am 26. September 1974 und am 11. März 1976 und im Widerspruchsverfahren ärztlich als tauglich 5 (Signierziffer 5), also als nicht wehrdienstfähig beurteilt worden. Und schließlich hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis insbesondere auf die erwähnte Stellungnahme des Oberfeldarztes Dr. H. vom 5. September 1974 erkennbar für wesentlich gehalten, daß dem Kläger bei der für ihn in Betracht kommenden Stabsverwendung keine anderen Leistungen abverlangt würden als im Zivilleben auch und daß er als Offizier "einen gewissen Grad von Selbständigkeit erlangt hat und damit auch die Möglichkeit, sich bei seiner Ernährung und in sonstiger Hinsicht gesundheitsgemäß zu verhalten". Dem und den Hinweisen des Verwaltungsgerichts dazu, der Begriff wehrdienstfähig bedürfe "einer gewissen Modifizierung zur konkreten Betrachtungsweise hin", ist als Feststellung in tatsächlicher Hinsicht zu entnehmen, daß das Verwaltungsgericht den Kläger nicht schlechthin für körperlich geeignet hält, sondern nur für seine besondere Verwendung im Stab als Reserveoffizier im Rahmen einer Wehrübung. Das bedeutet rechtlich, daß er nicht wehrdienstfähig ist.
Da der Ausmusterungsbescheid sonach zu Recht ergangen ist, war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 25 Abs. 1 GKG unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Juni 1977 auf 4.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Noack
Lotz