Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1978, Az.: BVerwG 8 C 35.76
Gediente Wehrpflichtige; Bedingte Einberufung; Bereitschaftsfall; Verteidigungsfall; Zurückstellungsgründe; Einberufungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 35.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 05.03.1976 - AZ: 2 K 1599/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 57, 69 - 75
- DokBer A 1979, 75
Amtlicher Leitsatz
Bei der bedingten Einberufung gedienter Wehrpflichtiger für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall sind Zurückstellungsgründe nach § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 WPflG nicht bereits im Einberufungsverfahren zu prüfen (im Anschluß an BVerwGE 27, 263).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. März 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Mit Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 17. Juli 1975 wurde der Kläger, der Grundwehrdienst geleistet hat, für den Verteidigungsfall der Personalreserve zugeteilt und aufgefordert, sich nach etwaiger Verkündung des Verteidigungsfalls und ergangenem Aufruf bei einem im Bescheid bezeichneten Truppenteil zum unbefristeten Wehrdienst zu stellen; das gleiche gelte, wenn die Bundesregierung durch öffentlichen Aufruf eine als Bereitschaftsdienst abzuleistende Wehrübung von unbestimmter Dauer auch für die Personalreserve anordne.
Mit der Begründung, er sei in seinem von ihm seit 7 Jahren allein betriebenen Groß- und Einzelhandelsgeschäft für Autozubehör und Autobedarf unentbehrlich, legte der Kläger gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch ein. Dieser wurde mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung - Außenstelle - vom 21. August 1975 zurückgewiesen, weil es sich lediglich um eine bedingte Einberufung handle und über eine Zurückstellung erst zum Zeitpunkt des jeweiligen Dienstantritts entschieden werden könne.
Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im einzelnen ausgeführt: Daß die Einberufung erst für den Fall des Ungewissen Eintritts in der Zukunft liegender Ereignisse, nämlich im Bereitschafts- oder Verteidigungsfall Wirksamkeit beanspruche, also aufschiebend bedingt sei, begegne keinen rechtlichen Bedenken, weil der Wehrpflichtige hierdurch keine Nachteile erleide. Zurückstellungsanträge seien nach der zum etwaigen Beginn des Wehrdienstverhältnisses gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Über sie könne daher erst in einem vom Einberufungsverfahren unabhängigen Verfahren entschieden werden, das der Kläger erst in Gang setzen könne, wenn der Bereitschafts- oder Verteidigungsfall eingetreten sei. Hierdurch entstehe ihm kein Nachteil. Die Frist des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - gelte nur für ungediente Wehrpflichtige; für Zurückstellungsanträge gedienter Wehrpflichtiger enthalte § 23 WPflG eine abschließende Sonderregelung. Auch die Unanfechtbarkeit des bedingten Einberufungsbescheides könne dem Kläger im Gestellungszeitpunkt nicht entgegengehalten werden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt sinngemäß Verletzung des § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 WPflG und trägt vor, das Verwaltungsgericht könne sich für seine Auffassung, daß der Zurückstellungsantrag nicht schon jetzt verteidigungsweise dem Einberufungsbescheid entgegengehalten werden könne, sondern erst im Bereitschafts- oder Verteidigungsfall in einem gesonderten Verfahren geprüft werden müsse, nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 27, 263 berufen. Nur für den Fall, daß sich die Sach- und Rechtslage nach Erlaß des bedingten Einberufungsbescheides rechtserheblich ändere, habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß dem Wehrpflichtigen trotz Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheides ein Anspruch auf erneute sachliche Prüfung seiner Verfügbarkeit zustehe. Bei dem Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG ändere sich die Sachlage jedoch in der Regel nicht. Dieser Zurückstellungsgrund sei nicht vorübergehender Natur. Es lasse sich also mit gewisser Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt der bedingten Einberufung vorhersehen, daß im Bereitschafts- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte vorliegen werde. Daher müsse über diesen Zurückstellungsgrund bereits im Verfahren über die bedingte Einberufung entschieden werden. Weil hier die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Wehrpflichtigen in erheblichem Maße von der Entscheidung über den Zurückstellungsantrag abhänge, habe der Wehrpflichtige auch ein rechtliches Interesse an der vorherigen Entscheidung. Es liege auch im Interesse der Beklagten, sich im Bereitschafts- oder Verteidigungsfall nicht mit Zurückstellungsanträgen befassen zu müssen, die in Friedenszeiten hätten beschieden werden können. Das Verwaltungsgericht sei daher gehalten gewesen festzustellen, ob die bedingte Einberufung für den Kläger eine unzumutbare Härte bedeute.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil sowie den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Arnsberg vom 17. Juli 1975 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Arnsberg - vom 21. August 1975 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt aus, das Urteil BVerwGE 27, 263 enthalte zu der darin für zulässig gehaltenen bedingten Einberufung für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall auch den Gedanken, daß Zurückstellungssachverhalte erst geprüft und berücksichtigt werden könnten, wenn die Bedingung eingetreten sei und der Wehrpflichtige sich stellen müsse. Den besonderen Zurückstellungsvorschriften in § 48 Abs. 2 Nr. 3 WPflG liege der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, daß im Verteidigungsfall neue Maßstäbe gälten. Das öffentliche Interesse an der Heranziehung aller Wehrpflichtigen zur Verteidigung sei so erheblich stärker, daß der Individualschutz zurückzutreten habe. Der Maßstab der unzumutbaren Härte und die für die Ermessensausübung geltenden Gesichtspunkte seien daher nicht die gleichen wie im Frieden. Aus diesem Grunde stehe auch eine Unanfechtbarkeit des bedingten Einberufungsbescheids der gesonderten Prüfung des Zurückstellungssachverhalts nicht entgegen. Für den Bereitschaftsfall müsse das gleiche gelten.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts vom 17. Juli 1975 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung - Außenstelle - vom 21. August 1975 sind rechtmäßig. Ob dem Kläger wegen Unentbehrlichkeit im eigenen Betrieb ein Zurückstellungsgrund zur Seite steht, ist, weil es sich um eine bedingte Einberufung für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall handelt, nicht schon im Einberufungsverfahren zu prüfen, sondern erst in einem von der Einberufung unabhängigen Verfahren, das der Kläger erst in Gang setzen kann, wenn der Bereitschafts- oder Verteidigungsfall und die Gestellungspflicht eintreten.
Daß eine vorsorgliche, durch den Eintritt des Bereitschaftsfalls oder Verteidigungsfalls aufschiebend bedingte Einberufung gedienter Wehrpflichtiger grundsätzlich zulässig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht vor allem in BVerwGE 27, 263 und 35, 252 bereits ausgesprochen. Um eine solche bedingte Einberufung handelt es sich vorliegend. Der Einberufungsbescheid vom 17. Juli 1975 ist zwar bereits im Zeitpunkt seiner Zustellung an den Kläger wirksam geworden (vgl. Jetzt § 43 Abs. 1 Satz 1 des am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -; BVerwGE 13, 1 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [7]; Kopp, VwVfG, Vorbem. 4 a und b vor § 35 und Anm. 2 zu § 43). Seine dieser äußeren Wirksamkeit gegenüberstehende innere Wirksamkeit, d.h. die von ihm ausgesprochenen Rechtswirkungen, insbesondere die Einberufung zu von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordneten Wehrübungen (§ 6 Abs. 6 WPflG) und zu unbefristetem Wehrdienst im Verteidigungsfall (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 - bis 1. Januar 1976: Nr. 3 - WPflG), soll aber erst im Bedingungsfall eintreten. Auch der vorliegend aus zeitlichen Gründen noch nicht unmittelbar anwendbare § 36 VwVfG schließt eine bedingte Einberufung nicht aus; Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift läßt es (unbeschadet ihres Absatzes 1) zu, nach pflichtmäßigem Ermessen durch Nebenbestimmung den Eintritt einer Belastung von dem Ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig zu machen.
Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist die Frage, ob der Wehrpflichtige im eigenen Gewerbebetrieb unentbehrlich ist und deshalb eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG) vorliegt, nicht bereits im Verfahren über eine solche bedingte Einberufung zu prüfen. Zwar bestimmt § 23 Abs. 1 Satz 1 WPflG, daß Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, "nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit" zum Wehrdienst einberufen werden. Und diese Verfügbarkeitsprüfung umfaßt grundsätzlich auch Umstände, die möglicherweise eine Wehrdienstausnahme rechtfertigen. Wie in BVerwGE 27, 263 [267] näher dargelegt worden ist, gilt aber § 23 WPflG uneingeschränkt nur für die Einberufung zum Friedenswehrdienst, während für den Bereitschafts- und den Verteidigungsfall in § 48 WPflG teilweise Sonderregelungen getroffen sind.
Im Verteidigungsfall treten gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 1 und 2 WPflG Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 WPflG außer Kraft; erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen auch im Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. In § 48 Abs. 2 Nr. 4 WPflG ist weiter bestimmt, daß Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2 WPflG vom Wehrdienst zurückgestellt werden, im Verteidigungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst einzuberufen sind.
Vor allem in § 48 Abs. 2 Nr. 3 WPflG kommt zum Ausdruck, daß nach dem Wehrpflichtgesetz die Zurückstellungsfrage im Verteidigungsfall stets neu aufgeworfen und geprüft werden muß, eine vorwegnehmende frühere Prüfung ohne zeitlichen Zusammenhang mit dem Verteidigungsfall also unzulässig ist. Die Vorschrift besagt, daß vorher (nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 WPflG) gewährte Zurückstellungen ausnahmslos entfallen und daß über "erneute" Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4 WPflG neu zu entscheiden ist. Die Regelung über das Außerkrafttreten setzt allerdings voraus, daß bis zum Eintritt des Verteidigungsfalls Zurückstellungen bereits bestehen können. Damit können aber, eben weil sie im Verteidigungsfall untergehen, nur Zurückstellungen gemeint sein, die in Friedenszeiten nach den im Frieden geltenden Maßstäben gewährt worden sind; bereits vorher gewährte Zurückstellungen "für den Verteidigungsfall" wären sinnlos, weil sie gerade dann außer Kraft träten, wenn sie Bedeutung erlangen müßten.
Daß über Zurückstellungen für den Verteidigungsfall nach § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 WPflG erst im Verteidigungsfall zu entscheiden ist, folgt auch daraus, daß dann ein anderer rechtlicher Maßstab gilt und daß nicht im Vorhinein absehbar ist, welche tatsächlichen Verhältnisse im etwaigen Verteidigungsfall bestehen werden. Während normalerweise nach § 12 Abs. 4 WPflG ein Wehrpflichtiger bei Vorliegen einer "besonderen" Härte vom Wehrdienst zurückgestellt werden "soll", sind nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 WPflG Zurückstellungen im Verteidigungsfall nur "zulässig", wenn die Heranziehung für den Wehrpflichtigen "auch im Verteidigungsfall" eine "unzumutbare Härte" bedeuten würde. Nach dem Wortlaut der letzteren Vorschrift sind also im Verteidigungsfall die Voraussetzungen für eine Zurückstellung enger, der den Wehrersatzbehörden mit der Formulierung "sind zulässig" eingeräumte Ermessensspielraum dagegen weiter gezogen als nach der Sollvorschrift des § 12 Abs. 4 WPflG, und der Prüfung, ob hiernach eine erneute Zurückstellung gerechtfertigt ist, sind die besonderen Verhältnisse des Verteidigungsfalls zugrunde zu legen. Diese Verhältnisse sind nicht absehbar. Wie Art. 115 a GG ergibt, setzt der Verteidigungsfall die von den zuständigen Verfassungsorganen zu treffende Feststellung voraus, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Es ist nicht nur nicht abzusehen, ob jemals und gegebenenfalls wann dieser Fall eintreten wird. Es ist vielmehr darüber hinaus auch nicht ohne Rücksicht auf die Verhältnisse eines konkreten Verteidigungsfalls im Vorhinein abstrakt und abschließend zu beurteilen, welche Verteidigungsanforderungen auch personeller Art sich ergeben werden. Die Beklagte weist in ihrer Revisionserwiderung darüber hinaus zutreffend darauf hin, daß auch eine Prognose über die sich dann auf der Seite des Wehrpflichtigen ergebenden betrieblichen Verhältnisse nicht ohne weiteres möglich ist.
Hieraus folgt, daß die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung (§ 48 Abs. 2 Nr. 3 WPflG) unerläßliche Abwägung zwischen den Belangen der Allgemeinheit in dem konkreten Verteidigungsfall auf der einen Seite und den individuellen Belangen des einzelnen Wehrpflichtigen auf der anderen nicht ohne Kenntnis der dann gegebenen Verhältnisse vorweggenommen werden kann; der Ausgangspunkt des Klägers in der Revisionsbegründung, bei der bedingten Einberufung könne "mit gewisser Wahrscheinlichkeit vorhergesehen werden", daß im Verteidigungsfall eine die Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit rechtfertigende Härte entstehen werde, trifft insoweit nicht zu. Desgleichen kann auch das in § 48 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 WPflG der Wehrersatzbehörde eingeräumte Ermessen ohne die Kenntnis der dann gegebenen Verhältnisse nicht sachgerecht ausgeübt werden.
Daß Zumutbarkeitsprüfung und Ermessenswürdigung nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 WPflG nicht vorweggenommen werden dürfen und können, hat zur Folge, daß im Fall bedingter Einberufung Zurückstellungsanträge nicht im Einberufungsverfahren, sondern erst im Verteidigungsfall und daher isoliert zu stellen und zu bescheiden sind. Der insoweit zu einer unbedingten Einberufung im bereits eingetretenen Verteidigungsfall bestehende Unterschied in verfahrensmäßiger Hinsicht ist nach dem Gesetz in Kauf zu nehmen. Praktisch würde es auch bei unbedingter Einberufung im Verteidigungsfall zu Zurückstellungsanträgen häufig erst nach Erlaß des Einberufungsbescheides kommen, weil hier vorherige Anhörung des Wehrpflichtigen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4 WPflG nicht vorgeschrieben ist.
Im übrigen erfordert auch der Rechtsschutz des betroffenen Wehrpflichtigen nicht, daß über seine Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb schon im Verfahren über die bedingte Einberufung entschieden wird. Insbesondere könnte, wenn beim etwaigen Eintritt des Verteidigungsfalls die bedingte Einberufung unanfechtbar ist, diese Unanfechtbarkeit dem Zurückstellungsbegehren des Wehrpflichtigen nur dann entgegengehalten werden, wenn der Einberufungsbescheid über dieses Begehren entschieden hätte. Da das wie dargelegt nicht der Fall ist, kann der Wehrpflichtige trotz Unanfechtbarkeit des bedingten Einberufungsbescheids beanspruchen, daß über die Zurückstellung sachlich entschieden wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß "die Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheides grundsätzlich denjenigen verfahrensrechtlichen Einschnitt bedeutet, mit welchem alle im Zeitpunkt des Eintritts seiner Bestandskraft vorhanden gewesenen Einberufungshindernisse unbeachtlich und alle etwa noch anhängigen Verfahren aus früheren Heranziehungsstufen in der Sache gegenstandslos werden" (BVerwGE 39, 122 [128]). Diese Rechtsprechung (vgl. dazu auch BVerwGE 51, 97) bezieht sich aber erkennbar nur auf Einberufungshindernisse, die während des Verfahrens über den Erlaß des Einberufungsbescheides bereits bestanden und diesem verteidigungsweise entgegengesetzt werden konnten.
Schließlich kann aus dem Urteil vom 19. Februar 1975 - BVerwG 8 C 51.73 - für den vorliegenden Fall nichts entnommen werden. Das Urteil betraf einen Fall, in dem einer bedingten Einberufung Tauglichkeitsgründe entgegengesetzt wurden. Das Urteil führt aus, für die Klage gegen einen bedingten Einberufungsbescheid, dem auch Tauglichkeitsgründe entgegengehalten werden könnten, komme es, da der künftige Gestellungszeitpunkt nicht bestimmbar sei, wie bei der Anfechtungsklage allgemein auf die Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids an. Dieser Gedanke läßt sich auf Zurückstellungsgründe in Sinne des § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 WPflG nicht übertragen. Für die Tauglichkeit gilt nach dem Wehrpflichtgesetz in Friedenszeiten wie im Bereitschafts- und Verteidigungsfall derselbe Maßstab; für die vorliegend fraglichen Zurückstellungsgründe ist der Maßstab wie dargelegt verschieden, und die Prüfung ist daher nicht wie bei der Tauglichkeit vorwegzunehmen.
Die vorstehend zur bedingten Einberufung für den Verteidigungsfall dargestellten Erwägungen gelten im Ergebnis in gleicher Weise für die bedingte Einberufung für den Bereitschaftsfall. Der Bereitschaftsfall setzt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 6 WPflG voraus, daß die Bundesregierung Wehrübungen als Bereitschaftsdienst anordnet. Das ist grundsätzlich an eine Krisenlage gebunden; der gegenüber dem Kläger ergangene bedingte Einberufungsbescheid spricht insoweit von einer Anordnung der Bundesregierung "vor Verkündung des Verteidigungsfalls."
Für den Bereitschaftsfall bestimmt § 48 Abs. 1 Nr. 1 WPflG, daß Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 WPflG - gemeint sind auch hier solche in Friedenszeiten nach Friedensmaßstäben - vom Kreiswehrersatzamt widerrufen werden können, es sei denn, daß die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Unterschiede zu dem für den Verteidigungsfall geltenden § 48 Abs. 2 Nr. 3 WPflG (der abweichend auch noch Zurückstellungen nach § 12 Abs. 5 WPflG erfaßt) bestehen also insofern, als die Zurückstellungen nicht automatisch außer Kraft treten, sondern nur widerrufen werden können, und als der Widerruf ausgeschlossen ist, wenn eine unzumutbare Härte vorliegt. Trotz dieser Unterschiede ergibt die gesetzliche Regelung, daß auch bei der bedingten Einberufung für den Bereitschaftsfall die Frage einer Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Nr. 1 WPflG nicht bereits im Einberufungsverfahren geprüft werden kann. Denn auch der Regelung in § 48 Abs. 1 Nr. 1 WPflG liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, daß im Bereitschaftsfall diese Zurückstellungsfrage an Hand eines anderen gesetzlichen Maßstabes als in Friedenszeiten und unter Berücksichtigung der neu eingetretenen besonderen tatsächlichen Verhältnisse neu geprüft werden muß. Und auch hier sind die Verhältnisse der etwaigen konkreten Krisenlage, die der Prüfung zugrunde gelegt werden müssen, nicht im Vorhinein hinreichend absehbar, so daß die auch nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 WPflG gebotene Zumutbarkeitsprüfung und Ermessenswürdigung nicht vorweggenommen werden können, sondern erst im Bereitschaftsfall möglich sind.
Nach alledem haben im vorliegenden Fall die Wehrersatzbehörden mit Recht nicht schon im Verfahren über die bedingte Einberufung geprüft, ob dem Kläger im Bereitschaftsfall oder im Verteidigungsfall wegen Unentbehrlichkeit in seinem Betrieb ein Zurückstellungsgrund zur Seite stehen würde. Daß die angefochtenen Bescheide aus einem anderen Grund rechtswidrig seien, ist vom Kläger nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich. Die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts konnte sonach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Noack
Lotz