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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1981, Az.: BVerwG 2 C 48.78

Beamter auf Widerruf; Vorbereitungsdienst; Entlassung; Mangelnde Gewähr der Verfassungstreue; Begründung des Beamtenverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 48.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 8.02.1976 - AZ: Nr R/N 6 I 74
VGH Bayern - 29.08.1978 - AZ: Nr 278 III 76

Fundstellen

  • BVerwGE 62, 267 - 275
  • DVBl 1982, 905 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wegen mangelnder Gewähr der Verfassungstreue.

  2. 2.

    Zur Berücksichtigung vor Begründung des Beamtenverhältnisses liegender Verhaltensweisen bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 1978 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen: Der Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 3. August 1973 und deren Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1973 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger bestand im Termin 1971/II die Erste Prüfung für das Lehramt an Volksschulen mit der Gesamtnote "gut". Am 18. September 1972 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehramtsanwärter für den Volksschuldienst in Niederbayern ernannt.

2

Das Bayerische Staatsministerium des Innern teilte dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 20. September 1972 mit, daß der Kläger am 12. Dezember 1969 als Vertreter der "Fachschaften Basisgruppen Links" (LFB-Liste) in den 17. Konvent der Universität München und im Dezember 1970 auf der LFB-Liste der "Roten Zellen" auch in den 18. Konvent der Universität München gewählt worden sei, daß er sich anläßlich seiner Kandidatur für die Wahlen zum 18. Konvent als Mitglied der "Roten Zelle Pädagogik" bezeichnet habe und im Januar 1970 als Mitunterzeichner von Flugschriften in Erscheinung getreten sei, die sich mit der Situation der Lehrerbildung in der Bundesrepublik Deutschland befaßten und von dem "Initiativausschuß Rote Zelle Pädagogik" herausgegeben worden seien. Unter dem 17. Januar 1973 teilte der 2. Bürgermeister der Gemeinde Patersdorf (P.) dem Schulamt im Landkreis Regen (R.) mit, daß die vom Kläger geführte Klasse bei Unterrichtsbeginn anders als andere Klassen kein Gebet mehr zu sprechen brauche, daß man bei dem Haus Nr. 171 in A. (A.), wo der Kläger seit dem 18. September 1972 mit zweitem Wohnsitz gemeldet sei, im Sommer/Herbst 1972 Sexspiele im Freien habe beobachten können, daß an diesem Hause eine rote Fahne ausgehängt und daß der Kläger gegenüber seinen Kollegen sehr verschlossen sei. Bei seiner Anhörung am 20. März 1973 erklärte der Kläger unter anderem, daß seine heutige politische Einstellung eine grundsätzlich andere als die seiner zwei Jahre zurückliegenden Studentenzeit sei. Er sei politisch interessiert, wolle aber seine politische Meinung noch unmißverständlicher als damals in dem vom Grundgesetz vorgeschriebenen Rahmen verwirklichen. Wenn die Eltern oder die Kinder der von ihm geführten Klasse das Gebet wünschten, werde er sich dem nicht widersetzen. Die Fahne vor dem Haus Nr. 171 in A. habe er bei seinem Einzug bereits vorgefunden. Sie störe ihn nicht. Er wolle sie auch nicht als Manifestierung seiner politischen Meinung verstanden wissen. An Sexspielen vor dem Haus Nr. 171 in A. habe er sich weder beteiligt noch habe er sie initiiert. Er glaube auch nicht, daß solche Spieleüberhaupt stattgefunden hätten.

3

Die Regierung von Niederbayern entließ den Kläger durch Bescheid vom 3. August 1973 mit Ablauf des 30. September 1973 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Er biete aufgrund seiner politischen Aktionen und Aktivitäten in seiner Studentenzeit nicht die Gewähr dafür, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung eintreten werde. Seine zu Protokoll gegebenen Erklärungen bei seiner Anhörung seien nicht geeignet, die Zweifel an seiner Verfassungstreue auszuräumen. Auch die rote Fahne vor dem Haus, in dem er wohne, und die Abschaffung des Schulgebets in der von ihm geführten Klasse zeigten, daß er sich innerlich nicht gewandelt habe. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

4

Der Kläger "kündigte" mit Schreiben vom 12. März 1974 aus gesundheitlichen Gründen sein Beamtenverhältnis zum 30. April 1974. Der Beklagte entließ ihn daraufhin antragsgemäß mit Bescheid vom 14. März 1974.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß der Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 3. August 1973 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1973 rechtswidrig war, stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten aufgrund des Entlastungsgesetzes durch Beschluß zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Die Feststellungsklage des Klägers sei zulässig. Die begehrte Feststellung sei geeignet, den Kläger zu rehabilitieren, weil ihn seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifel an seiner Verfassungstreue belaste. Die Klage sei auch begründet.

7

Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst könne gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - vorzeitig nur aus einem wichtigen Grund entlassen werden, der mit Sinn und Zweck des Ausbildung Verhältnisses im Einklang stehe. Ein solcher Grund liege vor, wenn dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst offensichtlich die Eignung oder Befähigung für die mittels der Ausbildung angestrebte Laufbahn fehle, wenn er in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreite oder wenn er seine dienstlichen Pflichten erheblich verletze. Das gelte auch für die Entlassung eines Lehramtsanwärters für den Volksschuldienst, der mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werde. Die Staats- und Verfassungstreue eines Beamten, die den Kern der von ihm in Art. 33 Abs. 5 GG geforderten Treuepflicht bilde, sei ebenfalls ein Merkmal seiner persönlichen Eignung. Sie werde durch Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBG dahin konkretisiert, daß der Beamte sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung bekennen und für ihre Erhaltung eintreten müsse. Mit dieser Verpflichtung sei nach Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BayBG insbesondere unvereinbar, jede Verbindung mit einer Partei, Vereinigung oder Einrichtung, die diese Grundordnung ablehne oder bekämpfe, oder die Unterstützung anderer verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Mangelnde Staats- und Verfassungstreue rechtfertige es daher in der Regel, einen Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst gemäß Art. 43 BayBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Dabei sei unerheblich, ob die Verhaltensweisen, aus denen der Dienstherr auf die mangelnde Verfassungstreue des Beamten schließe, als Dienstvergehen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 BayBG zu werten seien. Weder die Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes noch Art. 116 Abs. 3 der Bayerischen Disziplinarordnung - BayDO - ließen einen anderen Schluß zu. Der Gesetzgeber habe die Gründe, aus denen eine Ernennung nichtig sei oder zurückgenommen werden müsse oder könne, in Art. 14 und 15 BayBG zwar abschließend aufgezählt. Diese abschließende Regelung dürfe nicht auf dem Weg über Art. 43 BayBG unterlaufen werden. Daraus ergebe sich jedoch nur, daß die Entlassung eines Beamten auf Widerruf nicht darauf gestützt werden könne, er habe bei seiner Ernennung nicht die Gewähr dafür geboten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Art. 116 Abs. 3 BayDO in Verbindung mit Art. 116 Abs. 1 BayDO bestimme lediglich, daß ein Beamter auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens nur nach Durchführung einer Untersuchung durch die zuständige Behörde entlassen werden könne. Darüber, ob und in welchem Verfahren ein Beamter auf Widerruf wegen eines nicht als Dienstvergehen zu wertenden Verhaltens entlassen werden könne, sage diese Vorschrift nichts.

8

Bei der Beantwortung der Frage, auf welche Umstände das dem Widerruf des Beamtenverhältnisses zugrundeliegende Eignungsurteilüber den Beamten gestützt werden könne, sei zu berücksichtigen, daß die Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG zwar Voraussetzung für seine Ernennung zum Beamten sei, ihr Fehlen nach der in Art. 14 und 15 getroffenen abschließenden Regelung aber nicht zur Nichtigkeit oder zur Rücknahme der Ernennung führe. Darin komme der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß der Fortbestand eines entgegen Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG zustandegekommenen Beamtenverhältnisses davon abhängig sein solle, ob der Beamte durch sein Verhalten nach der Ernennung der in Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBG konkretisierten politischen Treuepflicht genüge. Ein früheres Verhalten des Beamten könne bei der Gesamtwirkung seiner Persönlichkeit zwar mitberücksichtigt werden. Das Eignungsurteil dürfe sich aber nicht ausschließlich oder in erster Linie darauf stützen.

9

Die dem Kläger zur Last gelegten Verhaltensweisen während des Vorbereitungsdienstes ließen die vom Beklagten gezogenen Schlüsse auf seine Persönlichkeit nicht zu. Insoweit werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Dies gelte auch dann, wenn man sie im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten des Klägers in seiner Studienzeit sehe. Seine Tätigkeit für den "Initiativausschuß Rote Zelle Pädagogik" und seine Zugehörigkeit zur "Roten Zelle PH" seien als Verhaltensweisen eines jungen Menschen in der Ausbildungszeit als Elemente, aus denen man einen Schluß auf seine Persönlichkeit ziehen könne, wenig geeignet. Davon abgesehen bestehe kein Anlaß, an den Darlegungen des Klägers im Anhörungsgespräch bei der Regierung von Niederbayern und in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht zu zweifeln, aus denen sich ergebe, daß er seine als Student eingenommene politische Haltung, soweit sie verfassungsrechtlich bedenklich erscheine, überwunden habe und nunmehr uneingeschränkt für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintrete. Ließen die festgestellten Verhaltensweisen des Klägers aber die vom Beklagten gezogenen Schlüsse auf seine Persönlichkeit nicht zu, so habe der Beklagte den ihm bei der Beurteilung der Verfassungstreue des Klägers eingeräumten Spielraum nicht gewahrt.

10

Der Beklagte hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 1978 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Februar 1976 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

12

Der Kläger beantragt,

die Revision des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Entlassungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 3. August 1973 und der darauffolgende Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1973 aufgehoben werden.

13

Er verteidigt im Ergebnis die angefochtene Entscheidung.

14

II.

Die Revision des Beklagten ist im Ergebnis unbegründet.

15

Die mit der form- und fristgerecht eingelegten zulassungsfreien Verfahrensrevision erhobene Rüge des Beklagten, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof trotz seines neuen Vorbringens im Schriftsatz vom 3. August 1978, Seite 6 Ziff. 2.2, aufgrund des Entlastungsgesetzes ohne mündliche Verhandlung entschieden und sich nicht einmal im Beschluß mit der neuen Argumentation auseinandergesetzt habe, hat keinen Erfolg. Dabei ist unerheblich, daß dieser geltend gemachte Verfahrensmangel kein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne des § 133 VwGO ist und daß der Beklagte diese Rüge nach Zulassung der Revision nicht wiederholt hat. Die spätere Zulassung der Revision ist auf die vorher eingelegte Verfahrensrevision mit der Wirkung zurückzubeziehen, daß es nach der Zulassung einer weiteren Revisionseinlegung bzw. einer weiteren Begründung nicht bedarf, um das angefochtene Urteil auch nach Maßgabe des Vorbringens in der Verfahrensrevision überprüfen zu können. Die Verfahrensrevision ist nach der Zulassung als "zugelassene Revision" zu behandeln (BVerwGE 21, 286; Urteile vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 8 CB 188.67 - [NJW 1969, 1076] und vom 19. März 1970 - BVerwG 8 C 68.69 - [NJW 1970, 1617]). Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG -, wonach eine einstimmig als unbegründet erkannte. Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen werden kann, verstößt weder gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch gegen das des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG); diese Vorschriften setzen kein mündliches Gerichtsverfahren voraus (BVerwGE 57, 272 mit umfangreichen Nachweisen). Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG gewährleistet den Beteiligten die Gelegenheit zum vorherigen vollständigen Sachvortrag. InÜbereinstimmung hiermit ist die angefochtene Entscheidung nur auf Tatsachen und Erwägungen gestützt, zu denen sich zu äußern der Beklagte Gelegenheit hatte. Die Vorwegnahme der Begründung der Berufungsentscheidung ist nicht erforderlich (vgl. hierzu Beschluß vom 30. November 1979 - BVerwG 1 B 1300.79 - [Buchholz 312 EntlG Nr. 11] und Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 76.78 - [Buchholz 312 EntlG Nr. 12]). Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Der Beklagte hat nachträglich, insbesondere unter Hinweis auf die in BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] abgedruckte - und vom Berufungsgericht berücksichtigte - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nur weitere Rechtsausführungen gemacht. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt hat. Das Gegenteil ist der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den vom Beklagten angesprochenen Fragen - wenn auch kurz und knapp - Stellung genommen und lediglich nicht die vom Beklagten für richtig gehaltene Auffassung vertreten. Damit scheidet auch ein Verstoß gegen § 122 Abs. 2 VwGO (§ 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) ist ersichtlich irrtümlich angeführt; zur Begründung von Beschlüssen vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1980 - BVerwG 9 CB 5.80 - [Buchholz 310§ 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 15] und vom 9. Dezember 1980 - BVerwG 7 B 238.80 - von vornherein aus.

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Die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers Rechnung tragende Anfechtungsklage gegen seine Entlassung durch Bescheid vom 3. August 1973 ist auch zulässig und begründet.

17

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat sich der Rechtsstreit durch die Entlassung des Klägers auf Antrag mit Ablauf des 30. April 1974 nicht erledigt. Es ist vielmehr weiterhin zu entscheiden, ob das Beamtenverhältnis des Klägers nicht bereits durch Entlassung wegen mangelnder Verfassungstreue gemäß Art. 43 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - mit Ablauf des 30. September 1973 beendet worden ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die erste Entlassung (§ 80 Abs. 5 VwGO) hat den in der Verfügung vom 3. August 1973 angegebenen Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers nicht hinausgeschoben und die Wirksamkeit der ersten Entlassungsverfügung nicht gehemmt. Ist die erste Entlassung rechtmäßig, so ist die zweite Entlassung gegenstandslos; sie geht "ins Leere". Sie gewinnt nur an Bedeutung, wenn die erste Entlassung ihren Bestand verliert (Beschlüsse vom 18. Juli 1972 - BVerwG 2 B 33.71/2 C 16.71 - [Buchholz 232§ 30 BBG Nr. 7] und vom 16. Januar 1973 - BVerwG 2 B 33.71 - [Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 18]; vgl. auch BVerwGE 30, 296). Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum. Entsprechend seinem in dem gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziel (vgl. § 88 VwGO) hat der Kläger demgemäß sein Klagebegehren nicht mehr in die Form eines Feststellungsantrages, sondern in die eines Anfechtungsantrages gekleidet.

18

Ausgangspunkt der materiellrechtlichen Beurteilung ist Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayBG. Danach kann der Beamte auf Widerruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden, sofern - nach der Rechtsprechung - hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist (BVerwGE 28, 155 [157]; 10, 75 [79] und Urteil vom 30. Januar 1968 - BVerwG 6 C 35.65 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 16]). Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grunde nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens (Art. 84 Abs. 1 BayBG) abhängig, z.B. auch nicht von dem Nachweis einer schuldhaften Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue (Art. 62 Abs. 2 BayBG; vgl. BVerwGE 10, 75 [79]; 213 [215]; Beschluß vom 11. Dezember 1967 - BVerwG 6 B 9.67 -; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Art. 43 Erl. 2, erster Absatz). Ein sachlicher Grund für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn der Dienstherr - wie im vorliegenden Falle - nicht überzeugt ist, daß der Beamte die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

19

Entsprechendes gilt, wenn der Beamte auf Widerruf einen Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn ableistet. Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayBG, wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Anstellungsprüfung abzulegen, bedeutet lediglich eine Einschränkung des dem Dienstherrn in Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayBG eingeräumten weiten Ermessens dahin, daß die Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen. Bestehen ernsthafte (das vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang verwandte Wort "offensichtlich" ist insoweit mißverständlich) Zweifel, daß der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn erreichen kann - insbesondere weil er unzulängliche Leistungen erbringt -, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. Eine Entlassung kann aber auch dann gerechtfertigt sein, wenn begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen und persönlichen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn bestehen und damit auch bei mangelnder Gewähr der Verfassungstreue (vgl. u.a. Urteil vom 29. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 85.62 - [Buchholz 232§ 32 BBG Nr. 8]; Beschlüsse vom 5. August 1969 - BVerwG 2 B 26.69 -, vom 7. September 1978 - BVerwG 2 B 9.77 - [Buchholz 237.0 § 38 LBG Baden-Württemberg Nr. 3] und vom 9. Oktober 1978 - BVerwG 2 B 74.77 - [Buchholz 237.0§ 39. LBG Baden-Württemberg Nr. 3]; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O.; Art. 43 Erl. 3 a). Seine gesundheitliche und persönliche Eignung ist nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an denen des ihm auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes zu messen. In Übereinstimmung hiermit hat der erkennende Senat schon im Beschluß vom 7. September 1978 - BVerwG 2 B 9.77 - (a.a.O.) ausgeführt, daß der Entlassungsschutz eines Beamten auf Widerruf selbst unter Berücksichtigung der - Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayBG entsprechenden - Regelung des § 39 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 27. Mai 1971 - LBG F. 1971 - kein stärkerer ist, als der eines Probebeamten in Ansehung des - Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayBG entsprechenden - § 38 Satz 1 Nr. 2 LBG F. 1971. Dieser kann aber entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt, d.h. auch wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (Urteil vom 28. November 1980 - BVerwG 2 C 24.78 - [DVBl. 1981, 460 = NJW 1981, 1390; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt] sowie Beschluß vom 31. Mai 1978 - BVerwG 2 B 30.77 - [Buchholz 237.0§ 8 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]).

20

Der Umstand, daß der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volksschulen in Bayern als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist (BVerwGE 47, 330 [341 ff.]; 365 [367]; Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - [DVBl. 1981, 455 - NJW 1981, 1386; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen]), führt hinsichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu keinem anderen Ergebnis. Eignung und Befähigung können zwar in Fällen dieser Art nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - unter Berücksichtigung der Anforderungen eines dem Beamten nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Anstellungsprüfung zu übertragenden Amtes beurteilt werden. Vielmehr ist in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf die des angestrebten Berufes abzustellen. Sie rechtfertigen es unter anderem, den Beamten zu entlassen, weil er nicht die erforderlichen Leistungen erbringt, auf nicht absehbare Zeit - etwa aus gesundheitlichen Gründen - an der Ablegung der Prüfung verhindert ist (Beschlüsse vom 4. Mai 1979 - BVerwG 2 B 3.79 -, vom 23. Juli 1980 - BVerwG 2 B 7.79 - und vom 5. Dezember 1980 - BVerwG 2 B 84.79 -) oder aber - unabhängig von einem in Betracht kommenden Beamtenverhältnis - für den angestrebten Beruf, etwa wegen vorsätzlich begangener Straftat, ungeeignet erscheint (Beschluß vom 13. Februar 1979 - BVerwG 2 B 38.78 - [Buchholz 238.5§ 5 DRiG Nr. 1]). Das gilt aber auch dann, wenn der Beamte eine zwingende persönliche Eignungsvoraussetzung für die Ausbildung gerade im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllt, z.B. wenn er nicht die Gewähr der Verfassungstreue bietet. Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 26. März 1975 - BVerwG 2 C 11.74 - (BVerwGE 47, 365 [368]; vgl. auch BVerwGE 47, 330 [341]) zu Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG, der für die Berufung in ein Beamtenverhältnis die Gewähr eines jederzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung fordert, ausgeführt:

"Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG ist subjektive Zulassungsvoraussetzung entsprechend dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, der die freie Wahl der Ausbildungsstätte schützt, schließt auch insoweit subjektive Zulassungsvoraussetzungen nicht aus. Diese sind allerdings nur zum Schütze wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt (BVerfGE 7, 377 [405]; 13, 97 [107]; 19, 330 [337]; 25, 236 [247]). Die freiheitliche demokratische Grundordnung gehört, wie bereits dargelegt, zum unabänderlichen Kernbereich des Grundgesetzes, somit also zu den Grundwerten, die zu verwirklichen Aufgabe aller staatlichen Organe ist (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie ist daher als ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut anzusehen. Ist es, wie das Berufungsgericht im vorliegenden Falle mit Recht und in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 33, 44 [BVerfG 12.04.1972 - 2 BvR 704/70] [50]) angenommen hat, sachgerecht, daß der Gesetzgeber ein Ausbildungsverhältnis, in dem der Auszubildende zu Tätigkeiten herangezogen werden kann, die eine Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse bedeuten, öffentlich-rechtlich regelt und damit in den Bereich des Beamtenrechts im weiteren Sinne einordnet, so folgt daraus zugleich, daß auch der auszubildende Beamte für die Zeit seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Treue zu den Grundwerten der Verfassung als einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut verpflichtet sein muß. Anderenfalls - wenn nämlichöffentlich-rechtliche Belange gar keine Bedeutung haben würden - hätte für den Gesetzgeber kein sachgerechter Anlaß bestehen können, das Ausbildungsverhältnis beamtenrechtlich auszugestalten."

21

Diese Ausführungen stehen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang (BVerfGE 39, 334 [355, 370 f.]; vgl. ferner Beschlüsse des erkennenden Senats vom 2. Februar 1977 - BVerwG 2 B 22.76 - [Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 6] sowie vom 24. März 1981 - BVerwG 2 B 47.80 -). Ein Grund, der es - auch unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung des Art. 12 GG - rechtfertigt, einen Beamtenbewerber abzulehnen, rechtfertigt auch die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Für die Entlassung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten hinsichtlich der Gewähr der Verfassungstreue unabhängig davon, ob der Vorbereitungsdienst eine allgemeine Ausbildungsstätte ist oder nicht, die gleichen Maßstäbe (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 43 Erl. 3 a am Ende). Art. 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BayBG in dieser Auslegung verstoßt - ebenso wie entsprechende Vorschriften des Bundes und der Länder - nicht gegen Grundrechte der Beamten auf Widerruf (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [355]). Die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufungsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Dieses Erfordernis gilt für jedes Beamtenverhältnis, auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

22

Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wegen mangelnder Gewähr der Verfassungstreue darf jedoch gleichwohl nicht allein auf Verhaltensweisen vor Begründung des Beamtenverhältnisses gestützt werden. Für den Beamten auf Probe ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayBG eindeutig, daß für die Beurteilung, ob ein Beamter wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit entlassen werden kann, sein Verhalten während der Probezeit maßgebend ist, grundsätzlich aber nicht die Zeit vor der Ernennung zum Probebeamten (Urteil vom 28. November 1980 - BVerwG 2 C 24.78 - [a.a.O.]). Eine entsprechende ausdrückliche Regelung enthält Art. 43 BayBG für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zwar nicht. Sie läßt sich aber dem Sinn und Zweck der Vorschrift hinreichend deutlich entnehmen. Da die persönliche Eignung - und damit auch die Gewähr der Verfassungstreue - bereits vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zu prüfen ist (Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG) und eine Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen, kann sie gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 BayBG nicht mehr wegen mangelnder Gewähr der Verfassungstreue bei der Einstellung, sondern ebenfalls nur wegen während des Vorbereitungsdienstes zutage tretender persönlicher Eignungsmängel ausgesprochen werden. Dies wird letztlich durch die auch auf Beamte auf Widerruf anwendbare abschließende Regelung der Art. 14 und 15 BayBG bestätigt. Danach ist ein Irrtum der Behörde über die persönliche Eignung eines Beamtenbewerbers im Zeitpunkt seiner Ernennung - und damit auch über die Gewähr der Verfassungstreue (vgl. auch BVerwGE 18, 276; Beschluß vom 11. Dezember 1979 - BVerwG 2 B 52.78 -) - allein im Rahmen dieser die Nichtigkeit und die Rücknahme der Ernennung regelnden Bestimmungen relevant.

23

Das bedeutet nicht, daß Verhaltensweisen des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vor der Begründung des Beamtenverhältnisses stets unberücksichtigt bleiben müssen. Das mag der Fall sein, wenn sie in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Vorgänge betreffen, nicht aber, wenn sie auch - fortwirkend - Rückschlüsse auf die persönliche Eignung des Beamten während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf zulassen und Vorgänge während des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Licht erscheinen lassen. Ein Verhalten nach Begründung des Beamtenverhältnisses, das für sich allein die Entlassung nicht rechtfertigen könnte, kann damit unter Berücksichtigung vorangegangener Ereignisse ein besonderes Gewicht erhalten und eine Entscheidung gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 BayBG tragen. Das gilt auch für die Gewähr der Verfassungstreue. Eine andere Auffassung würde zu dem rechtlich bedenklichen Ergebnis nötigen, daß ein früheres Verhalten selbst dann nicht einzubeziehen ist, wenn es erst im Zusammenhang mit anderen Vorkommnissen während des Beamtenverhältnisses einen Rückschluß auf die persönliche Nichteignung für das Beamtenverhältnis auf Widerruf zuläßt ("Summeneffekt", vgl. hierzu BVerwGE 59, 355 [359] und Urteil vom 28. November 1980 - BVerwG 2 C 24.78 - [a.a.O]). Sie läßt sich insbesondere auch nicht aus den an andere Voraussetzungen anknüpfenden und mit anderen Rechtsfolgen verbundenen Regelungen der Art. 14 und 15 BayBG herleiten, die selbständig neben Art. 43 BayBG stehen und nicht nur für Beamte auf Widerruf, sondern für alle Beamtenverhältnisse - vor allem auch für Beamtenverhältnisse mit stärkerem Bestandsschutz - gelten.

24

Der erkennende Senat hat im Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - (a.a.O.) in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts dazu Stellung genommen, wann Zweifel des Dienstherrn an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers gerechtfertigt sein können und in welchem Umfang diese Beurteilung des Dienstherrn von den Verwaltungsgerichten überprüft werden kann. Diese Darlegungen, auf die Bezug genommen wird, sind - unter Berücksichtigung der sich aus der bereits bestehenden Pflichtenbindung des Beamten auf Widerruf zum Dienstherrn ergebenden Besonderheiten - auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgebend. Die Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat enthalten keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte, die zu einer Änderung dieser Rechtsprechung fuhren könnten. Ausgehend von diesen Erwägungen in der angeführten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der vorangehenden Erörterungen ist das Berufungsurteil in verschiedener Hinsicht fehlerhaft und weicht auch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Im Ergebnis ist die Entscheidung aber nicht zu beanstanden.

25

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zu Unrecht den Sachstand der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt. Es hat die derzeitige politische Einstellung des Klägers als ausschlaggebend erachtet und ausgeführt, daß er seine als Student eingenommene politische Haltung, soweit sie verfassungsrechtlich bedenklich erscheine, überwunden habe und nunmehr uneingeschränkt für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintrete. Für die Entscheidung des Dienstherrn sind jedoch grundsätzlich die ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel maßgebend (vgl. auch Urteile vom 7. März 1968 - BVerwG 2 C 137.67 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9] und vom 30. November 1978 - BVerwG 2 C 24.77 - [Buchholz 232§ 26 BBG Nr. 19] sowie Beschluß vom 27. Februar 1980 - BVerwG 2 B 1.80 -). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht mit der Würdigung der eigenen Angaben und Erklärungen des Klägers und damit der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit zugleich die den Verwaltungsgerichten bei der Prüfung einer derartigen Prognoseentscheidung gezogenen Grenzen überschritten. Es hat nicht beachtet, daß derartige Angaben und Erklärungen des Klägers zu seiner politischen Einstellung und seinen Absichten als Beurteilungselemente zwar vom Dienstherrn ebenfalls bei der Eignungsprognose zu berücksichtigen sind, diese Beurteilung des Dienstherrn vom Gericht aber nur auf die Einhaltung der allgemeingültigen Wertmaßstäbe überprüft werden darf. Eine in dieser Weise die Prognoseentscheidung der Behörde steuernde eigene Bewertung der Erklärungen und Angaben von Beamtenbewerbern und Beamten auf Widerruf ist dem Gericht verwehrt. Die Auffassung, daß die politische Einstellung in der Studentenzeit als Verhaltensweise eines jungen Menschen in der Ausbildungszeit keinen Schluß auf mangelnde Verfassungstreue zulasse, begegnet in dieser Allgemeinheit Bedenken. Für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst genügt zwar eine gewissermaßen "vorläufige" Beurteilung (BVerfGE 39, 334 [356]). Das bedeutet aber nicht, daß nicht alle bereits bekannten und erkennbaren Fakten berücksichtigt werden dürfen, sondern nur, daß sich der Dienstherr der mangels eigener Beobachtungen besonders schmalen Beurteilungsgrundlage in diesen Fällen bewußt sein und die vorhandenen tatsächlichen Umstände mit besonderer Vorsicht würdigen muß (vgl. hierzu BVerfGE 39, 334 [356] [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [DÖD 1980, 60]; Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - [a.a.O.]; Fürst, GKÖD K § 7 Rz 12 d).

26

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Behörde ist bei Erlaß der angefochtenen Bescheide zu Unrecht von der Prüfung ausgegangen, ob der Kläger im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Gewähr der Verfassungstreue bot. Sie hat infolgedessen sein Verhalten während des Vorbereitungsdienstes fehlerhaft nur unter dem Gesichtspunkt einer Distanzierung und damit nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht gewürdigt. Außerdem hat der Beklagte vernachlässigt, daß berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers und eines Beamten auf Widerruf nicht schon dann begründet sind, wenn - vielfach schon auf Grund fehlender Gelegenheit - ein Nachweis bisherigen aktiven Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht geführt werden kann. Die vom Beklagten festgestellten in erster Linie maßgeblichen Verhaltensweisen des Klägers im Vorbereitungsdienst ergeben aber - wie die Vorinstanzen mit Recht ausgeführt haben - auch unter Beachtung der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn keine, hinreichenden Anhaltspunkte für Zweifel an der Gewähr der Verfassungstreue des Klägers. Das gilt zunächst für das Nichtsprechen des Schulgebets und auch für die rote Fahne vor dem Haus, in dem der Kläger als Mieter wohnt. Der Beklagte hat im übrigen selbst im Widerspruchsbescheid - ersichtlich in der Erkenntnis der Rechtslage - eingeräumt, daß die Abschaffung des Schulgebetes nicht der ausschlaggebende Grund für die Entlassung des Klägers aus dem Vorbereitungsdienst gewesen sei und die rote Fahne, die der Kläger zudem nicht selbst auf gezogen habe, auch Symbol für den Sozialismus allgemein sein könne. Die ohne Anführung konkreter Tatsachen im Widerspruchsbescheid aufgestellte Behauptung, das vom Kläger bewohnte Haus sei wiederholt Treffpunkt junger Leute gewesen, die sich zuweilen als Mitglieder einer "Roten Front" oder der "Roten Zellen" bezeichnet haben sollen, enthält ebenfalls keinen Anhalt für mangelnde Gewähr der Verfassungstreue des Klägers im Vorbereitungsdienst, weil sie ausschließlich auf nicht faßbaren Vermutungen beruht. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann auch das Verhalten des Klägers in der Studentenzeit zu keiner anderen Beurteilung führen. Seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist nicht gerechtfertigt.

27

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und für das Berufungsverfahren (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG) auf je 17.700 DM festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer gegen eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichteten Klage der - geschätzte - hälftige Wert der Jahresbezüge zugrunde zu legen.

Niedermaier
Dr. Franke
Sommer

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller