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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.05.1979, Az.: BVerwG 2 B 3.79

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 3.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 03.11.1978 - AZ: IV 841/78

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. November 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden; dies erfordert, daß innerhalb der Beschwerdefrist zumindest eine für die Revisionsentscheidung erhebliche konkrete Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

3

Die Beschwerde wirft sinngemäß zunächst die Frage auf, oh die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung der Juristen in der Fassung vom 9. Mai 1975 (GBl. S. 386) - JAPO -, welche bestimmt, daß ein Referendar, der an zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen nicht teilnehmen konnte, unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden "soll", mit § 39 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes und § 23 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vereinbar ist, nach welchen Vorschriften dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Beschwerde ist der Auffassung, daß diese Frage zu verneinen sei. Indessen ist die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlicher Klärung nicht bedürftig. Es kann nicht ernstlich bezweifelt werden, daß es in aller Regel mit dem allgemeinen Beamtenrecht vereinbar ist, wenn ein nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes auf nicht absehbare Zeit an der Ablegung der Prüfung verhinderter Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird; ein solches Beamtenverhältnis auf Widerruf dient nämlich in erster Linie der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und nicht der Unterhaltssicherung. Ob die Entlassung des Klägers - wie die Beschwerde ferner vorträgt - gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstieß, ist keine Grundsatzfrage, sondern eine solche, die nur nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden und daher die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen kann.

4

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Rechtsreferendar, der wiederholt wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen konnte, an der nächsten auf die Erkrankung folgenden Prüfung teilzunehmen hat (§ 35 Abs. 2 JAPO), anderenfalls die Prüfung als nicht bestanden gilt (§ 43 JAPO), stellt sich im vorliegenden Streitverfahren nicht, denn sie ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entlassung gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 3 JAPO, um die es hier allein geht, ohne Bedeutung.

5

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.000,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Niedermaier
Dr. Idel
Dr. Franke