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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.1979, Az.: BVerwG 2 B 52.78

Weigerung zur Distanzierung von der Politik einer bestimmten politischen Partei; Eignung eines Bewerbers für ein Amt; Unterstützung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 52.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.04.1978 - AZ: VI A 1454/76

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 1978 das Armenrecht zu bewilligen und ihr zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Armenrecht kann der Klägerin nicht bewilligt werden, weil die von ihr eingelegte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Das Vorliegen des mit der Beschwerde allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin nicht dargetan.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).

4

Bezeichnet in diesem Sinne wird von der Beschwerde allein die Frage,

"ob die Weigerung der Beschwerdeführerin, sich von der Politik einer bestimmten politischen Partei zu distanzieren, verwertet werden darf", ob also aus dieser Weigerung "nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen".

5

Inwieweit dieser Frage in Hinblick auf Anhörungen, die die Einstellungsbehörde zur Bildung ihres prognostischer Urteils über die Eignung eines Bewerbers vornimmt (so z.B. im Falle des von der Beschwerde zitierten Urteils des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 2. Dezember 1977 - 1 Sa 231/76 - [NJW 1973, 910]), rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommen könnte, bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, weil sich die Frage hier in einem anderen Zusammenhang stellt.

6

Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Rücknahme einer Ernennung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 6. Mai 1970 (GV.NW. 1970 S. 344). In dem hier gegebenen Zusammenhang ging es um die Aufklärung des Verdachts, die Klägerin habe die Erklärung vor ihrer Einstellung, daß sie Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht unterstütze, wahrheitswidrig abgegeben und dadurch die Einstellungsbehörde arglistig getäuscht. Insbesondere war das als widersprüchlich zumindest deutbare Verhalten der Klägerin aufzuklären. Es sind keine grundsätzlich klärungsbedürftigen rechtlichen Zweifel daran ersichtlich, daß jedenfalls unter diesen Umständen des Einzelfalles die Behörde, um die subjektiven Voraussetzungen einer etwaigen arglistigen Täuschung zu prüfen, die Klägerin zu einer unmißverständlichen Darlegung ihrer Haltung zur KPD auffordern durfte, und das Berufungsgericht die Verweigerung einer Distanzierung im Rahmen seiner Beweiswürdigung - die einer materiellrechtlichen Prüfung des Revisionsgerichts verschlossen ist - als Indiz für die Unwahrheit der vorher abgegebenen Erklärung und dafür, daß die Klägerin sich der Unwahrheit sowie der Bedeutung ihrer Erklärung für die Entschließung der Ernennungsbehörde bewußt war, verwerten durfte.

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer