Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.1981, Az.: BVerwG 2 B 47/80
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Gründen für eine Zulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 47/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 21.03.1980 - AZ: 3 B 774/79
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 400 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die von der Beschwerde formulierte Frage
"Darf ein Bewerber für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt, der nicht gegen geltende Gesetze verstoßen hat und von dem zu erwarten ist, daß er seine dienstlichen Obliegenheiten gewissenhaft erfüllt, von der Behörde auch dann abgelehnt werden, wenn der Vorbereitungsdienst nur im Beamtenverhältnis abgeleistet werden kann, und der Vorbereitungsdienst auch für eine spätere Lehrtätigkeit im Privatschuldienst Voraussetzung ist?"
würde sich in dieser Form in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen und ist im übrigen nicht klärungsbedürftig. Nach den - wie noch auszuführen sein wird - mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist die Klägerin Mitglied der DKP und bekennt sich auch durch ihr übriges, im einzelnen dargelegtes Verhalten voll zu den Grundsätzen und Zielen dieser Partei und ist bereit, sich für diese Ziele einzusetzen. Es bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren, daß ein derartiges, nach der dem Dienstherrn vorbehaltenen Prognose auch in Zukunft zu erwartendes Verhalten die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderliche Gewähr der Verfassungstreue (Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG) ausschließt. Ein Verstoß gegen geltende Gesetze ist - entgegen der Auffassung der Beschwerde - zur Verneinung der Gewähr der Verfassungstreue nicht erforderlich, weil dieses prognostische Urteil bereits durch begründete Zweifel des Dienstherrn gerechtfertigt ist (vgl. zu der andersartigen Rechtslage bei einem Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses BVerfGE 46, 43 [BVerfG 05.10.1977 - 2 BvL 10/75]; vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 -, das insoweit die bisherige Rechtsprechung bestätigt). Da der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten muß, ist, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (Beschlüsse vom 5. Dezember 1977 - BVerwG 6 CB 41.77-, vom 31. Mai 1978 - BVerwG 2 B 30.77 - [Buchholz 237.0 § 8 LBG Bad.-Württ. Nr. 1] und vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [ZBR 1980, 89]; BVerwGE 52, 313 [337]), auch nicht klärungsbedürftig, daß der Beamtenbewerber weder innerhalb noch außerhalb des Dienstes durch sein Verhalten Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen darf und daß sich deshalb die Prüfung, ob solche Zweifel bestehen, nicht auf das Verhalten im Dienst beschränkt. Die Frage, ob das Schwergewicht dieser Prüfung im innerdienstlichen oder außerdienstlichen Bereich liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist deshalb nicht generell klärungsfähig. Eindeutig ist ferner, daß der Gesetzgeber den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volksschulen, in dem der Auszubildende zu Tätigkeiten herangezogen werden kann, die eine Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse bedeuten, öffentlich-rechtlich regeln und in das Beamtenrecht einordnen durfte, so daß auch der auszubildende Beamte für die Zeit seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Verfassungstreue verpflichtet ist (vgl. hierzu Beschluß vom 2. Februar 1977 - BVerwG 2 B 22.76 - [Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 6]). Das Bundesverfassungsgericht hat in dem von der Beschwerde angeführten Beschluß vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [355]) ebenfalls dargelegt, daß die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Treuepflicht des Beamten und Prüfung, ob der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, für jedes Beamtenverhältnis gilt, für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, für das Beamtenverhältnis auf Zeit, für das Beamtenverhältnis auf Probe und für das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Das von der Beschwerde angeführte Zitat aus dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [373]) betrifft die - andere - in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu entscheidende Rechtsfrage, ob der Gesetzgeber uneingeschränkt für alle die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf vorschreiben darf oder auch außerhalb eines derartigen Rechtsverhältnisses vorsehen muß. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht diese Ausführungen, auf die sich die Beschwerde beruft, mit dem Satz abgeschlossen: "Daraus die notwendigen Folgerungen zu ziehen, ist Sache des Landesgesetzgebers." Abgesehen davon beziehen sich diese Darlegungen auf den juristischen Vorbereitungsdienst, dessen Ableistung gesetzlich auch für bestimmte Berufe außerhalb des Staatsdienstes gefordert wird oder für gewisse Berufe zu einer "abgeschlossenen Berufsausbildung" gerechnet wird und der sich von dem mit einer weitergehenden selbständigen Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Befugnisse verbundenen Vorbereitungsdienst im Rahmen der Lehrerausbildung wesentlich unterscheidet (vgl. insoweit BVerwGE 47, 330 [342 ff.] sowie VGH Mannheim, Urteil vom 17. August 1976 - IV 352/76 - [NJW 1977, 971]).
Das Berufungsurteil leidet auch nicht an einem die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigenden Verfahrensmangel.
Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Berufungsgericht hätte angesichts der existentiellen Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin und dessen Bedeutung für die gesamte Rechtsordnung nicht gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Einzelfallprüfung aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung gekommen wäre.
Bei diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde bereits den Umfang des den Gerichten eingeräumten Prüfungsrechts hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, die die Ablehnung eines Beamtenbewerbers wegen Zweifel an der Verfassungstreue betreffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [352 f.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [336 f.]) hat der Dienstherr den jeweiligen Einzelfall individuell zu prüfen. Das Gericht ist nicht befugt, anstelle des Dienstherrn eine eigene Beurteilung vorzunehmen. Es kann - soweit die der einstellenden Behörde zustehende Beurteilungsermächtigung reicht -, wie auch bei anderen Beurteilungen (Prüfungsergebnis, dienstliche Beurteilungen usw.) die Entscheidung des Dienstherrn nur im beschränkten Umfang verwaltungsgerichtlich überprüfen. Eine persönliche Anhörung des Beamtenbewerbers durch das Gericht, und zwar in beiden Tatsacheninstanzen, ist damit nicht schlechthin geboten (vgl. auch das bereits erwähnte Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 -). Das Berufungsgericht war deshalb auch im vorliegenden Falle nicht aus Rechtsgründen gehindert, unter Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen von der durch Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG gebotenen Möglichkeit der Entscheidung im Beschlußverfahren Gebrauch zu machen (vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [a.a.O.], vom 1. November 1979 - BVerwG 2 B 69.79-, vom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 - und vom 28. Dezember 1979 - BVerwG 2 B 72.79 -). Das gilt um so mehr, als die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. März 1979 von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich persönlich zu äußern, Gebrauch gemacht hat.
Auch im übrigen hat das Berufungsgericht Bedeutung und Inhalt der tatbestandlichen Voraussetzung des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG ersichtlich nicht verkannt. Die einstimmige Zurückweisung der Berufung setzt nicht die offensichtliche Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (Beschluß vom 17. Oktober 1978 - BVerwG 1 B 338.78 - [Buchholz 312 EntlG Nr. 3]) oder einen rechtlich einfach gelagerten Fall voraus (Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [a.a.O.], vom 28. Dezember 1979 - BVerwG 2 B 72.79 - sowie vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 4 B 175.80 - [Dok.Ber. A 1981, 73]). Nach dem Beschwerdevorbringen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß weitere Ermittlungen und eine mündliche Verhandlung zu einer anderen Beurteilung hätten führen können. Die Klägerin verkennt auch in diesem Zusammenhang, daß Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers nicht erst durch ein verfassungsfeindliches Verhalten gerechtfertigt sein können. Es ist ferner unerheblich, daß die Klägerin einer Entscheidung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG widersprochen hat. Erachtet das Berufungsgericht den Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt und die Rechtsfragen für hinreichend erörtert, so liegt in der einstimmigen Zurückweisung der Berufung durch Beschluß kein Ermessensfehlgebrauch und auch kein Verstoß gegen § 86 VwGO. Dieses Verfahren ohne mündliche Verhandlung bedarf zwar der vorherigen Anhörung, nicht aber der Zustimmung der Beteiligten. Weder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist hierdurch verletzt (vgl. BVerwGE 57, 272 mit umfangreichen Nachweisen).
Auch die mit den Ausführungen unter 2 b der Beschwerdeschrift geltend gemachte Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs kann keinen Erfolg haben. Sie erfordert zwar im Hinblick auf § 138 Nr. 3 VwGO (absoluter Revisionsgrund) Keine Darlegungen darüber, daß die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Die Rüge muß jedoch schlüssig erhoben werden. Das bedeutet, daß innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert dargelegt wird, was die Klägerin bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und die Darlegung, daß die weiteren Ausführungen zur Klärung des von ihr geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären (u.a. Beschlüsse vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23], vom 28. Juni 1978 - BVerwG 6 B 14.78 - und vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 -). Der Beschwerdeschrift läßt sich jedoch nicht entnehmen, was die Klägerin bei einer Anhörung in der nach ihrer Meinung verfahrensfehlerhaft unterbliebenen mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hätte.
Auch die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) muß erfolglos bleiben. Die Beschwerde bemängelt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den im Schriftsatz vom 14. Februar 1980 gestellten Antrag, über die Behauptungen der Klägerin, daß sie sich in der Vergangenheit aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die verfassungsmäßigen Grundrechte des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung eingesetzt hat, stets verfassungstreu gehandelt hat, zu dem steht, was sie sagt und tut und keinerlei Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit hat aufkommen lassen, durch Vernehmung der von ihr im einzelnen aufgeführten Zeugen Beweis zu erheben, verfahrensfehlerhaft abgelehnt. Das Berufungsgericht hatte zu entscheiden, ob der Beklagte sich bei der Beurteilung der beamtenrechtlichen Eignung der Klägerin, insbesondere hinsichtlich der gebotenen Loyalität gegenüber den Grundwerten unserer Verfassung, im Rahmen der ihm als Dienstherrn zustehenden Beurteilungsermächtigung gehalten oder aber die Grenzen der Ermächtigung überschritten hat (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [352 f.]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [336 f.] sowie Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 -), d.h., ob die Zweifel des Beklagten an der Loyalität der Klägerin berechtigt sind. Dies ist eine aufgrund des festzustellenden Sachverhalts zu beantwortende Rechtsfrage. Die von der Klägerin insoweit beantragte Parteivernehmung und Zeugenvernehmung betrifft keine für die Beurteilung erheblichen konkreten Tatsachen. Sie liefe darauf hinaus, daB an die Steile der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn gesetzeswidrig eine solche dritter Personen träte. Die angeführten Beweisthemen betreffen - in mehrfacher Variation - letztlich die der Beurteilung des Dienstherrn überantwortete Eignungsfrage (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - [DÖD 1980, 84], vom 15. Januar 1980
- BVerwG 2 CB 14.79 - und vom 21. Februar 1980 - BVerwG 2 B 95.78 -).
Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 400 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht in dieser statusrechtlichen Streitigkeit auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.