§ 79 ZDG - Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
- Amtliche Abkürzung
- ZDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 55-2
Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen Vorschriften:
- 1.
§ 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes gilt entsprechend.
- 2.
§ 43 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden.
- 3.
Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben, können zum Zivildienst einberufen werden, bevor über den Anerkennungsantrag entschieden ist.
- 4.
Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4, 5 und 6 aus der Zeit vor Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles treten außer Kraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14b Abs. 1 und § 14c Abs. 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige können einberufen werden. 2Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2 und 5 finden nicht statt. 3Zurückstellungen nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Zivildienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
- 5.
In den Fällen des § 19 Abs. 4 bedarf es der Anhörung nicht.
- 6.
§ 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen vier Wochen nach Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles nachweist, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig ist. 2§ 15a Abs. 2 findet keine Anwendung.