Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1983, Az.: BVerwG 8 C 163.81
Anforderungen an die ärztliche Untersuchung vor der Einberufung eines Wehrpflichtigen; Voraussetzungen für die Zivildienstfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 163.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 14.05.1981 - AZ: II/2 E 784/81
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 1983, 521
Amtlicher Leitsatz
"Anhaltspunkte" für eine Zivildienstunfähigkeit sind im Sinne von ZDG § 39 Abs. 1 Nr. 1 gegeben, wenn der Dienstpflichtige glaubhaft Angaben über Art und Umfang gesundheitlicher Beeinträchtigungen macht, die den Schluß auf eine zumindest vorübergehende Zivildienstunfähigkeit zulassen.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 1981 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 18. Januar 1972 als tauglich gemusterte Kläger ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1980 teilte ihm das Bundesamt für den Zivildienst mit, daß seine Heranziehung zum Zivildienst zum 2. Februar 1981 beabsichtigt sei, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger vertrat mit Schreiben vom 21. Oktober 1980 die Auffassung, er sei wegen folgender Krankheiten, die er durch ärztliche Atteste belegen werde, nicht mehr zivildienstfähig: Wirbelsäulenschaden im Sinne eines Morbus Scheuermann mit ständigen Beschwerden beim Stehen und Gehen; Hohl-Knickfuß beiderseits mit ständigem Tragen von Einlagen; chronische Magengeschwüre, verbunden mit der ständigen Einnahme von Medikamenten und in letzter Zeit wiederholt notärztlicher Behandlungsdürftigkeit bei akuten Anfällen; Heuschnupfen, dessen Dauerbehandlung auf absehbare Zeit nicht unterbrochen werden dürfe.
Mit Bescheid vom 12. Januar 1981 berief das Bundesamt für den Zivildienst den Kläger für die Zeit vom 2. März 1981 bis zum 30. Juni 1982 zur Ableistung des Zivildienstes ein. Der Kläger legte Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, ohne eine erneute ärztliche Untersuchung hätte seine Einberufung nicht erfolgen dürfen. Zur Ergänzung seines Vorbringens legte er ärztliche Atteste eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, eines Facharztes für Chirurgie und eines Internisten vor. Das Bundesamt für den Zivildienst wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25. Februar 1981 zurück.
Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Einberufungsbescheid vom 12. Januar 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 1981 aufgehoben. Es hat zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei wegen eines Verstoßes gegen § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift hätte der Kläger vor seiner Einberufung ärztlich untersucht werden müssen. Wann eine ärztliche Untersuchung gebietende "Anhaltspunkte" für eine Zivildienstunfähigkeit im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG vorlägen, lasse sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilen. Allgemeine Klagen des Dienstpflichtigen über seinen Gesundheitszustand genügten nicht. Andererseits sei nicht erforderlich, daß der Dienstpflichtige seine Behauptungen stets durch die Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste untermauere. Ausreichend sei vielmehr, daß der Dienstpflichtige Angaben über Art und Umfang seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen mache und die vorgetragenen gesundheitlichen Mängel für sich genommen den Schluß auf eine zumindest vorübergehende Zivildienstunfähigkeit zuließen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Der Kläger habe seine Erkrankung hinreichend deutlich und substantiiert dargelegt. Zumindest die von ihm behaupteten Magengeschwüre ließen den Schluß auf eine vorübergehende oder gänzliche Zivildienstunfähigkeit zu (§ 7 ZDG in Verbindung mit Fehlernr. 49/V und VI der ZDv 46/1).
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts, nämlich des § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG rügt.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Einberufungsbescheid aufgehoben, weil dieser wegen Verstoßes gegen § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG ist der Dienstpflichtige vor der Einberufung ärztlich zu untersuchen, "wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er nicht zivildienstfähig oder vorübergehend nicht zivildienstfähig ist." Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß "Anhaltspunkte" für eine Zivildienstunfähigkeit im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG regelmäßig nicht voraussetzen, daß der Dienstpflichtige ärztliche Atteste über bestehende gesundheitliche Leiden vorlegt. Gesetzlich gefordert sind Angaben des Dienstpflichtigen, die die Möglichkeit einer bestehenden Zivildienstunfähigkeit hinreichend deutlich kennzeichnen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Dienstpflichtige glaubhaft Angaben über Art und Umfang gesundheitlicher Beeinträchtigungen macht, die den Schluß auf eine zumindest vorübergehende Zivildienstunfähigkeit zulassen. Die Vorlage ärztlicher Atteste ist nur ausnahmsweise geboten, wenn die Möglichkeit einer Zivildienstunfähigkeit aufgrund der Angaben des Dienstpflichtigen nicht in dem dargelegten Sinne hinreichend objektivierbar ist. In diesem Ausnahmefall ist auch die Überprüfung der Angaben des Dienstpflichtigen einschließlich der vorgelegten ärztlichen Atteste durch den ärztlichen Dienst des Bundesamtes für den Zivildienst gerechtfertigt. Da die nach § 19 Abs. 4 ZDG erforderliche Anhörung, die dem Dienstpflichtigen insbesondere die Möglichkeit geben soll, auf gesundheitliche Bedenken hinzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 1974 - BVerwG VIII C 2.74 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 9 S. 20 [21]), noch während des Widerspruchsverfahrens bis zum Gestellungszeitpunkt nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 56.74 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 10 S. 1;Beschluß vom 17. Mai 1977 - BVerwG VIII B 57.76 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 12 S. 3 undUrteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 180.81 - amtl. Umdruck S. 7), kann der Dienstpflichtige im Rahmen der Anhörung bis zu diesem Zeitpunkt gesundheitliche Bedenken geltend machen. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen eine Anhörung nach § 19 Abs. 4 ZDG (§ 13 Abs. 3 Satz 1 MustV) nicht erforderlich ist.
Auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen, nicht mit Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei angenommen, daß der Kläger die Möglichkeit einer gegebenen Zivildienstunfähigkeit rechtzeitig und in dem gekennzeichneten Sinne schlüssig dargelegt hat. Die danach gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG erforderliche ärztliche Untersuchung wird durch die nach Aktenlage erfolgte Überprüfung der durch ärztliche Atteste belegten Angaben des Klägers durch den ärztlichen Dienst des Bundesamtes für den Zivildienst nicht ersetzt. Der Kläger kann auch nicht auf die Einstellungsuntersuchung (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 ZDG) verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl