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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1971, Az.: BVerwG VII C 51.70

Klage gegen eine Prüfungsentscheidung im zweiten juristischen Staatsexamen; Anwendung von Beamtenrecht bei der Überprüfung von Prüfungsentscheidungen; Anforderungen an die Feststellung des Gesamtergebnisses einer Prüfung; Zulässigkeit der landesrechtlichen Regelung des Prüfungsrechtes; Zulässigkeit unbestimmter Rechtsbegriffe; Gesamtnotenbildung durch ein mathematisches Kombinationsmodell; Berücksichtigung von Leistungen während des Vorbereitungsdienstes; Zulässigkeit von schriftlichen Arbeiten im zweiten juristischen Staatsexamen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1971
Aktenzeichen
BVerwG VII C 51.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 24.03.1970 - AZ: I OE 22/69

Fundstellen

  • BVerwGE 38, 105 - 117
  • DVBl 1972, 182-186 (Volltext mit amtl. LS)
  • Dok.Ber. A 1972, 8433
  • DÖV 1972, 279
  • DÖV 1972, 276-279 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1971, 690-693 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 357 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1971, 1957

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die hessische Juristische Ausbildungsordnung vom 10. September 1965 konnte vorsehen, daß für das Gesamtergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung die freie Überzeugung des Prüfungsausschusses entscheidend ist, ob dem Gerichtsreferendar die Befähigung zum Richteramt zugesprochen werden kann.

  2. 2.

    Schriftliche Prüfungsarbeiten im zweiten juristischen Staatsexamen sind zulässig.

  3. 3.

    Bundesrecht, insbesondere Verfassungsrecht gebietet nicht, in der mündlichen Prüfung des zweiten juristischen Staatsexamens Fragen und Antworten zu protokollieren.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 1971
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Dr. Heddaeus und Klamroth
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Der am ... Oktober 1937 geborene Kläger befand sich, nachdem er am 25. Mai 1963 die erste juristische Staatsprüfung in H. mit der Note "ausreichend" bestanden hatte, vom 16. Dezember 1963 an im juristischen Vorbereitungsdienst. Er durchlief die in der hessischen Juristischen Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsstellen und erreichte jeweils das vorgeschriebene Ausbildungsziel.

2

Mit Verfügung vom 22. Februar 1967 stellte der Oberlandesgerichtspräsident in F. den Kläger dem Justizprüfungsamt zur Prüfung vor. Hierbei führte er u.a. aus, er halte den Kläger zur Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung für ausreichend vorbereitet.

3

Der Kläger unterzog sich daraufhin dem Prüfungsverfahren. Er fertigte eine Hausarbeit und fünf Aufsichtsarbeiten an. Außerdem wurde er mit fünf weiteren Kandidaten mündlich geprüft. Die Leistungen des Klägers wurden von einer Prüfungskommission, die aus dem Präsidenten des Justizprüfungsamts Staatssekretär a.D. R., Ministerialrat Dr. O. S. und Ministerialdirigent Dr. Dr. K. bestand, im einzelnen wie folgt bewertet:

Hausarbeit1 × befriedigend
2 × voll befriedigend
Aufsichtsarbeiten
Bürgerliches Recht3 × mangelhaft
Zwangsvollstreckung oder freiwillige Gerichtsbarkeit3 × mangelhaft
Strafrecht3 × noch ausreichend
Arbeitsrecht oder Wirtschaftsrecht1 × befriedigend
2 × ausreichend
Öffentliches Recht3 × mangelhaft
Mündliche Prüfung
Vortragmangelhaft
Fachliches Könnennoch ausreichend
4

Die Prüfungskommission entschied am 14. Juli 1967, daß der Kläger die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden habe, und setzte einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von sechs Monaten fest; außerdem ordnete sie an, daß die Hausarbeit auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werde. Auch ein weiterer Kandidat bestand die Prüfung nicht.

5

Am 28. März 1968 bestand der Kläger die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note "befriedigend".

6

2.

Mit einem Schreiben vom 20. April 1968 erhob der Kläger Widerspruch gegen die nicht, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 14. Juli 1967, mit der die frühere Prüfung für nicht bestanden erklärt worden war. Er rügte eine Reihe von Mängeln im Prüfungsverfahren und machte weiter geltend, daß mehrere seiner Prüfungsleistungen zu schlecht beurteilt worden seien. Der Präsident des Justizprüfungsamts wies den Widerspruch zurück.

7

Der Kläger erhob Klage und beantragte,

die Entscheidung des Beklagten vom 14. Juli 1967 aufzuheben und für den Fall, daß es bei der Entscheidung darauf ankommen sollte, die Prüfungsakte beizuziehen.

8

Er machte Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage und begründete seine Auffassung, daß folgende Verstöße des Beklagten zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes führten: Die Aufsichtsperson bei den Klausurarbeiten habe die Arbeiten nicht, wie in den Prüfungsbestimmungen der Ausbildungsordnung vorgeschrieben, in einem Umschlag verschlossen und diesen versiegelt. Der Prüfungsausschuß sei am 14. Juli 1967 nicht richtig besetzt gewesen. Es sei weder ein Richter noch ein Staatsanwalt Mitglied des Ausschusses gewesen; dies verlange aber, obwohl es nicht ausdrücklich vorgeschrieben sei, der Sinn der Prüfungsordnung. In der mündlichen Prüfung sollten nach der Prüfungsordnung in der Regel nicht mehr als fünf Gerichtsreferendare geprüft werden, in der Prüfung am 14. Juli 1967 seien es sechs gewesen. Dies sei mit Rücksicht auf die divergierenden Leistungen des Klägers in der schriftlichen Prüfung nicht zulässig gewesen. Ein Prüfer habe in zwei Fällen Aufsichtsarbeiten lediglich mit der Bemerkung "einverstanden" zensiert und sich damit der Bewertung des Erstprüfers angeschlossen. Bei der mit "mangelhaft" zensierten Verwaltungsrechtsklausur sei ein anderer Prüfer von sachfremden Erwägungen ausgegangen; aus Randbemerkungen und der Schlußbemerkung ergebe sich, daß lediglich die Überbetonung stilistischer Fehlleistungen zu der Bewertung mit "mangelhaft" geführt habe. In der mündlichen Prüfung sei dem Kläger keine Gelegenheit zum Nachweis seiner Kenntnisse gegeben worden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe bei der mündlichen Begründung der Prüfungsentscheidung erklärt, bei dem Ergebnis der Klausuren habe keine Möglichkeit zum Bestehen der Prüfung bestanden. Daraus und auch aus der Prüfungsweise ergebe sich deutlich eine Voreingenommenheit der Prüfer. Bei der Schlußberatung seien die guten Leistungen des Klägers im Vorbereitungsdienst nicht berücksichtigt worden. Daß am 14. Juli 1967 nicht versucht worden sei, ein Gesamtbild vom Kläger zu erhalten, ergebe sich aus der Tatsache, daß der Kläger nach einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um sechs Monate das Examen mit Prädikat bestanden habe. Schließlich habe der Beklagte die Prüfungsgruppe nicht ausgewogen, sondern nach dem Alphabet zusammengesetzt.

9

Der Beklagte trat der Klage und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten entgegen.

10

Nachdem in dem Rechtsstreit bis dahin keine grundsätzlichen Fragen behandelt worden waren, änderte sich dies mit dem Aufklärungsbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1968. Mit der Auflage an den Beklagten, die Prüfungsakte des Klägers vorzulegen, verband das Gericht den Hinweis, es sei nicht ausgeschlossen, daß die Prüfungsbestimmungen in der hessischen Juristischen Ausbildungsordnung vom 10. September 1965 (HessGVBl. I S. 193) - JAO - hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Art. 3, 12 und 20 GG zu überprüfen seien. Daneben erbat das Verwaltungsgericht Auskünfte zur Dauer der mündlichen Prüfung am 14. Juli 1967, zu der Frage, ob und wie lange ein Mitglied des Prüfungsausschusses einmal als Richter tätig gewesen sei, und schließlich zu der Frage, nach welchen Verfahrensregeln und Maßstäben ein Prüfungsausschuß im zweiten juristischen Staatsexamen über die Endnote eines Kandidaten entscheide. An die letzte Frage schlossen sich zahlreiche Einzelfragen an. Die Parteien äußerten sich zu dem Aufklärungsbeschluß.

11

Durch Urteil vom 18. Dezember 1968 (JZ 1969, 378 [VG Frankfurt am Main 18.12.1968 - II E 54/68]) gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Es hob den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 1967 auf und führte zur Begründung dieser Entscheidung aus: Der angegriffene Verwaltungsakt finde in der hessischen Juristischen Ausbildungsordnung keine wirksame Ermächtigungsgrundlage.

12

Die Bestimmungen über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung verstießen gegen Art. 20 und 19 Abs. 4 GG. Auch bei Beachtung der Eigenart der Prüfungshoheit und bei Berücksichtigung der Rechtsprechung, daß pädagogischwissenschaftliche Bewertungen der gerichtlichen Nachprüfung nur in einem bestimmten Umfange unterlägen, seien sie als inhaltlich nicht derart gefaßt zu beurteilen, daß sie den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normklarheit und Justitiabilität entsprächen.

13

Nach § 43 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 JAO bewerte jeder Prüfer die schriftlichen Arbeiten eines Kandidaten unter dem Gesichtspunkt, ob ihm die Befähigung zum Richteramt zuzusprechen sei. Wie sich aus § 14 Abs. 3 JAO ergebe und wie auch der Beklagte meine, seien die so getroffenen Bewertungen eines Prüfers für diesen in der Schlußberatung bindend. Die Verwertung dieser bindenden Beurteilungen in der Schlußberatung bei der Bildung der Endnote erfolge jedoch gemäß §§ 47 Abs. 1, 21 Abs. 1 JAO nach freier Überzeugung des Prüfungsausschusses im Blick wiederum darauf, ob dem Kläger die Befähigung zum Richteramt zuzusprechen sei. Wenn die Prüfer einer Prüfungskommission sie bindende Noten zu bilden hätten, deren Gewicht bei der Verwertung jedoch wieder in ihr Ermessen gestellt sei, dann sei dies ein Widerspruch in sich, besonders deshalb, weil das Auffinden der bindenden Einzelnote wie deren Verwertung bei der Schlußberatung unter den gleichen in § 40 JAO zum Ausdruck gekommenen Gesichtspunkten erfolge. Da auch die in § 47 Abs. 2 JAO vorgeschriebene Verwertung der feststehenden Beurteilungen im Vorbereitungsdienst lediglich "angemessen" in der Schlußberatung zu erfolgen habe, stehe es ganz im Ermessen der Prüfungsausschüsse, die Befähigung zum Richteramt zuzusprechen und die Examensnote zu bilden. Ein den Prüfungskommissionen derart weit eingeräumter Spielraum vertrage sich weder mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, noch lasse er sich aus der Eigenart der Prüfungshoheit rechtfertigen; er mache es in nahezu allen denkbaren Fällen unmöglich, ein Urteil über die Rechtmäßigkeit einer Prüfung zu finden. Die Regelung des Prüfungsverfahrens in der Ausbildungsordnung entziehe damit die Prüfungsentscheidung in weitaus größerem Umfange der gerichtlichen Kontrolle, als dies von der Rechtsprechung erarbeitet worden sei. Ohne Eingriff in Wesen und Zweck der Prüfung und in die Prüfungshoheit könne die Unbestimmtheit leicht beseitigt und damit der Weg für eine gerichtliche Kontrolle eröffnet werden; ein denkbarer Weg wäre, ein mathematisches Kombinationsmodell für die Verwertung der Beurteilungen zu bilden.

14

Aus den im wesentlichen gleichen Gründen verstießen die Prüfungsbestimmungen auch gegen Art. 3 GG; sie böten in ihrer evidenten. Unbestimmtheit den Kandidaten nicht die Gewähr, nach gleichen Maßstäben beurteilt zu werden.

15

Die Vorschriften der Ausbildungsordnung über die schriftliche Prüfung (Hausarbeit und fünf Aufsichtsarbeiten) verstießen gegen Art. 12 GG; sie seien nicht geeignet, die Qualität der Rechtspflege zu schützen, die als Gemeinschaftsgut der Freiheit des einzelnen vorgehe. Sie verletzten das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und seien ihrer Art und ihrem Umfang nach der tatsächlichen Situation, für die sie geschaffen worden seien, inadäquat. Ein Gerichtsreferendar habe spätestens, wenn er die OLG-Station hinter sich gebracht habe, das in der Ausbildungsordnung (§ 26) genannte Ausbildungsziel erreicht. Dies und die Vorlage von 14 Zeugnissen führten zu der Auffassung, daß sich eine abschließende Prüfung in dem Umfange, wie sie die Ausbildungsordnung vorsehe, erübrige. Im Rahmen des Art. 12 GG untersucht und verneint das Verwaltungsgericht dann in längeren Ausführungen (vgl. JZ 1969, 379 [VG Frankfurt am Main 18.12.1968 - II E 54/68]/380 unter II) die Frage, ob es der Qualität der Rechtspflege diene, wenn ein Kandidat auch unter der besonderen Prüfungsbelastung gleiche schriftliche Arbeiten zu leisten imstande sein müsse wie während der Ausbildung, und ob diese Belastungsprobe als subjektives Qualifikationsmerkmal dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genüge.

16

Unabhängig davon, daß dem angegriffenen Verwaltungsakt eine wirksame Ermächtigungsgrundlage fehle, müsse die Klage auch noch aus anderen Gründen Erfolg haben: Die öffentlich-rechtliche Klausur sei zu Unrecht mit der Note "mangelhaft" bewertet worden. Der Beklagte habe der Behauptung des Klägers, daß diese Note für die angegriffene Prüfungsentscheidung maßgeblich gewesen wäre, nicht Erhebliches entgegengesetzt. Der Beklagte habe durch die Verweigerung der Vorlage der Prüfungsakte es dem Kläger unmöglich gemacht, seine Behauptungen im Wege des Urkundenbeweises zu beweisen. Dies und der Umstand, daß der Beklagte sich überhaupt auf die als Zitate vorgetragenen Behauptungen des Klägers eingelassen und im übrigen nur unsubstantiiert die Behauptungen des Klägers bestritten habe, führten das Gericht dazu, der Behauptung des Klägers Glauben zu schenken, seine Klausur im öffentlichen Recht sei, wie er aus der Prüfungsakte habe entnehmen können, wegen der Überbewertung von Stilmängeln mit "mangelhaft" bewertet worden. - Der Beklagte habe es auch versäumt, dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich als Person im Sinne von § 40 JAO darzustellen. Er habe ihn nämlich in keiner ausgewogenen Prüfungsgruppe geprüft. Eine Prüfungsgruppe sei dann nicht ausgewogen, wenn ganz erheblich über dem Durchschnitt liegende Kandidaten - der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, daß auch Kandidaten mit der Vorschlagsnote "voll befriedigend" in seiner Gruppe geprüft worden seien - zusammen mit schwachen Kandidaten geprüft würden. - Die Klage sei auch deswegen begründet, weil der Beklagte bei Erlaß der angegriffenen Entscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum verkannt habe. Er habe kundgetan, "praktisch gebe es Aspiranten der Noten 'sehr gut' und 'ungenügend' nicht", obwohl er nach der Ausbildungsordnung die Leistungen der Kandidaten mit sieben und nicht mit fünf. Noten bewerten solle.

17

3.

Der Beklagte legte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung ein. Er wandte sich in der Sache gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Die Prüfungsakten des Klägers legte der Beklagte jetzt vor.

18

Der Kläger verteidigte, erläuterte und ergänzte das verwaltungsgerichtliche Urteil; bezüglich der ursprünglich nur geltend gemachten Verstöße gegen Prüfungsvorschriften bezog er sich auf seinen Vortrag aus erster Instanz. Zur Verfassungsmäßigkeit der schriftlichen Prüfung machte der Kläger jetzt noch besondere Ausführungen zur Hausarbeit. Er begründete im einzelnen, daß die Hausarbeit der Qualität der Rechtspflege nicht dienen könne und als Erkenntnismittel für die Eignung eines Referendars ungeeignet und unbrauchbar sei.

19

Der Kläger stellte in der Berufungsinstanz nicht mehr den. Antrag, die Prüfungsentscheidung vom 14. Juli 1967 aufzuheben, sondern beantragte die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, daß die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 14. Juli 1967 und des Widerspruchsbescheids festgestellt werde.

20

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hob durch Urteil vom 24. März 1970 (JZ 1970, 501 [VGH Hessen 24.03.1970 - I OE 22/69]) das verwaltungsgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab. Zur Begründung wird in dem Berufungsurteil ausgeführt:

21

Der Feststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, den der Kläger jetzt stelle, sei zulässig. Der Kläger sei nach wie vor dadurch belastet, daß er die Prüfung beim ersten Versuch nicht bestanden habe.

22

Die in Rede stehende Regelung der Juristischen Ausbildungsordnung verstoße nicht gegen die Gebote der Normenklarheit, Justitiabilität, Gleichheit und Verhältnismäßigkeit. Es sei zulässig, daß nach § 47 Abs. 1 JAO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 3 JAO für das Gesamtergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung die freie Überzeugung des Prüfungsausschusses entscheidend sei, ob dem Bewerber die Befähigung zum Richteramt zugesprochen werden könne, und daß gemäß.§ 47 Abs. 2 JAO bei der Schlußberatung die Leistungen des Referendars im Vorbereitungsdienst "angemessen" zu berücksichtigen seien.

23

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die Vorschriften über die schriftliche Prüfung mit Art. 12 GG vereinbar. Auch der schriftliche Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung sei gerechtfertigt.

24

Die zunächst geltend gemachten Mängel der Prüfungsentscheidung (keine ausgewogene Prüfungsgruppe; Prüfungsausschuß ohne Richter oder Staatsanwalt; Zensur mit dem Wort "einverstanden"; Bewertung der öffentlich-rechtlichen Klausur und des Vertrages; Voreingenommenheit der Prüfer) könnten der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Aus dem Umstand, daß der Kläger die. Prüfung beim zweiten Versuch mit der Note "befriedigend" bestanden habe, sei im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten zu entnehmen.

25

4.

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht wegen "grundsätzlicher Bedeutung (§ 127 BRRG - Fassung 1965 - i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)" zugelassene Revision, eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1970 festzustellen, daß der Bescheid des Justizprüfungsamtes vom 14. Juli 1967 und der Widerspruchsbescheid, des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom 9. Mai 1968 rechtswidrig gewesen sind;

26

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

27

Nach Ansicht des Klägers ist Art. 103 GG verletzt, weil das Berufungsgericht bei der Prüfung der Vorschriften über die Feststellung des Gesamtergebnisses willkürlich, und ohne vorherigen Hinweis von dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien abgewichen sei. In der Sache bleibt der Kläger bei der Ansicht, daß diese Vorschriften gegen die Grundsätze der Normenklarheit und Justitiabilität sowie gegen Art. 3 GG verstießen. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts über die Vereinbarkeit einer schriftlichen Prüfung mit Art. 12 GG sei unzutreffend. In verschiedenen Punkten seien Prüfungsvorschriften verletzt: Die Niederschrift über die mündliche Prüfung sei ungenügend, um feststellen zu können, ob der Vortrag des Klägers zutreffe, daß er sich nicht als selbständig denkende. Persönlichkeit im Sinne des § 40 JAO habe ausweisen können. Außerdem macht der Kläger Ausführungen zu den bereits in der Klage geltend gemachten Verfahrensverstößen, zur Bewertung von öffentlich-rechtlicher Klausur und Vortrag sowie zur Voreingenommenheit der Prüfer.

28

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

29

Er tritt den Ausführungen der Revision entgegen; auch eine Verletzung des Art. 103 GG liege offensichtlich nicht vor.

30

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem Berufungsurteil zu.

31

II.

Die zulässige Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht.

32

1.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht bei der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in einem Klammerzitat den §. 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) - BRRG - mit angeführt.

33

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits in Beschlüssen vom 29. Juli 1960 - BVerwG VII B 35.60 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 8) und vom 7. Juli 1961 - BVerwG VII B 73.60 - (DÖV 1961, 790 = VerwRspr. 13 S. 822 = BayVBl. 1961, 280) entschieden, daß § 127 BRRG bei Klagen gegen Prüfungsentscheidungen im zweiten juristischen Staatsexamen keine Anwendung finde (ebenso Beschluß vom 17. Mai 1968 - BVerwG VII B 68.67 -). Hiervon ging auch der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. August 1968 (BVerwGE 30, 172 [BVerwG 29.08.1968 - BVerwG II C 67.65]) aus. In den Entscheidungen des VII. Senats und auch in der des II. Senats war das Beamtenrechtsrahmengesetz zwar noch in der Fassung vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) anzuwenden. Aus der Neufassung 1965, auf die sich das Berufungsgericht bezieht, ergeben sich insoweit aber keine neuen Gesichtspunkte. Es bleibt dabei, daß eine Klage gegen eine Entscheidung bei der zweiten juristischen Staatsprüfung keine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne des § 127 BRRG darstellt. Die zweite juristische Staatsprüfung ist, wie der II. Senat darlegte (BVerwGE 30, 172 [BVerwG 29.08.1968 - BVerwG II C 67.65] [174]), nicht in gleicher Weise wie die Laufbahnprüfungen des mittleren und gehobenen Beamtendienstes in das Beamtenverhältnis eingebettet und bereitet nicht ausschließlich den Eintritt in ein Beamten- oder Richterverhältnis oder das Aufsteigen in einem solchen vor.

34

Handelt es sich nicht um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis, so kann die Revision auch nicht - wie es in § 127 Nr. 2 BRRG vorgesehen ist - auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden. Prüfungsmaßstab bleibt allein Bundesrecht.

35

2.

Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

36

Der Kläger meint, das Berufungsgericht sei, als es die Prüfungsbestimmungen der Ausbildungsordnung im Hinblick auf die Bildung der Gesamtnote unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten würdigte, von dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien willkürlich und ohne vorherigen Hinweis abgewichen. Die von der Revision (vgl. Schriftsatz vom 14. August 1970) in diesem Zusammenhang wiedergegebenen Passagen des Berufungsurteils (Urteilsabdruck S. 27 ff.) geben die Auffassung des Berufungsgerichts wieder, wie "nach der derzeitig in Hessen gegebenen Rechtslage" die Bestimmungen der Ausbildungsordnung zu verstehen seien, wonach für das Gesamtergebnis die freie Überzeugung der Prüfungskommission entscheidend sei, ob dem Bewerber die Befähigung zum Richteramt zugesprochen werden könne. Da das Berufungsgericht insoweit Rechtsvorschriften auslegt, scheidet ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus.

37

Das Berufungsgericht hat allerdings - in Parenthese auf S. 27 - auch ausgeführt, "nach der Kenntnis des Senats" geschehe die weitgehende Berücksichtigung der schriftlichen Examensnoten ständig, und später (Urteilsabdruck.S. 28/29) unter wörtlicher Wiedergabe schriftsätzlichen Vorbringens des Beklagten bemerkt, auch der Beklagte habe in seinen Schriftsätzen zu erkennen gegeben, daß er die in Rede stehenden Bestimmungen der Ausbildungsordnung im Sinne des Berufungsgerichts auffasse. Das letztere ist eine Würdigung des Vortrags des Beklagten, die - da sie von bekanntem Vorbringen ausgeht - Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Parenthese-Satz, in dem das Berufungsgericht seine eigene Kenntnis über die Praxis der Prüfungsausschüsse wiedergibt, ist unter dem Gesichtspunkt, des Art. 103 Abs. 1 GG zwar bedenklich, hierauf beruht die Entscheidung jedoch nicht. Der eingeschobene Satz ist im Rahmen einer Untersuchung über die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung (Formulierung aus dem Berufungsurteil S. 28 unten) überflüssig.

38

3.

Die Vorschriften der Juristischen Ausbildungsordnung über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung und über die schriftliche Prüfung verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.

39

a)

Die Juristische Ausbildungsordnung vom 10. September 1965 (HessGVBl. I S. 193) - JAO - ist eine Rechtsverordnung (vgl. Urteil des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 4. Dezember 1968 [ESVGH 19, 140, 141 f.]). Ermächtigungsgrundlage ist in erster Linie § 93 Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes vom 19. Oktober 1962 (HessGVBl. S, 455). Die Vereinbarkeit des maßgeblichen Satzes 1 dieser Vorschrift mit der Verfassung des Landes Hessen hat der Staatsgerichtshof in dem vorgenannten Urteil festgestellt. Außerdem ist die Juristische Ausbildungsordnung gestützt auf Art. 3 des Gesetzes zur Kürzung des Vorbereitungsdienstes für den Erwerb der Befähigung zum höheren Beamtendienst und zum Richteramt vom 18. August 1965 (BGBl. I S. 891) und auf die §§ 85 Abs. 1, 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173).

40

Unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten sind Bedenken gegen die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes und gegen die Regelung der Materie durch Rechtsverordnung nicht zu erheben. Auch Art. 12 Abs. 1 GG schließt/die Ordnung des Prüfungswesens durch Rechtsverordnung nicht aus. Es wird dort zwar eine Regelung "durch Gesetz" verlangt. Nach Ansicht des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 1. Juni 1965 (BVerwGE 21, 203 [204 f.]) können Regelungen, die die Freiheit der beruflichen Betätigung einschränken, aber auch im Verordnungswege getroffen werden, soweit es sich dabei um die Konkretisierung des sich aus einem förmlichen Gesetz ergebenden Willens des Gesetzgebers handelt. Diese Voraussetzung, zu der der I. Senat in dem vorgenannten Urteil (a.a.O. S. 205) weitere Ausführungen macht, ist im Hinblick auf § 93 Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes und § 5 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 18. August 1965 (BGBl. I S. 891) - DRiG - gegeben. Das Bundesverfassungsgericht ließ zwar noch in dem Beschluß vom 28. Juni 1967 (BVerfGE 22, 114 [BVerfG 28.06.1967 - 2 BvR 143/61] [121]) ebenso wie in früheren Entscheidungen (vgl. BVerfGE 9, 63 [70]; 9, 73 [76]; 9/213 [222]; 9, 338 [343]) unentschieden, ob unter Gesetz in Art. 12 Abs. 1 GG nur ein formelles Gesetz oder jede Rechtsnorm zu verstehen ist. In dem Beschluß vom 18. Oktober 1966 (BVerfGE 20, 283 [295]) ging jedoch auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß eine nachkonstitutionelle Verordnung eine zulässige Regelung der Berufsausübung enthalten könne (vgl. auch BVerfGE 21, 72 f. [BVerfG 21.12.1966 - 1 BvR 339/66]).

41

b)

Die Vorschriften über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung verstoßen entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und des Klägers nicht gegen die Grundsätze der Normenklarheit und Justitiabilität sowie der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; sie sind auch mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung aller Prüflinge vereinbar.

42

aa)

Die zweite juristische Staatsprüfung dient gemäß § 40 JAO "der Feststellung, ob dem Gerichtsreferendar nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, seiner Fertigkeit in der Erledigung der Geschäfte und seinem Geschick in der Lösung sozialer Probleme als selbständig denkender geistiger Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt zugesprochen werden kann". Die Prüfung beginnt mit einer Hausarbeit (vier Wochen); es folgen fünf Aufsichtsarbeiten; den Abschluß bildet die mündliche Prüfung, die mit einem freien Vortrag aus den Akten zu verbinden ist (§§ 43 ff. JAO). Gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 JAO werden die schriftlichen Arbeiten unter Kennziffern geschrieben und von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der vom Präsidenten bestimmten Reihenfolge abschließend bewertet. Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof verstehen den § 14 Abs. 3 JAO dahin, daß die Bewertungen eines Prüfers für die Schlußberatung (§§ 21 Abs. 1, 47 Abs. 1 und Abs. 2 JAO) bindend sind (anders für die frühere Juristische Ausbildungsordnung in Hessen [vom 27. November 1957], die das Kennzifferverfahren noch nicht vorsah, BVerwGE 14, 31 [34]). Die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung sind ebenfalls einzeln zu bewerten (§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 JAO). Entscheidend für das Gesamtergebnis ist die freie Überzeugung des Prüfungsausschusses, ob dem Gerichtsreferendar die Befähigung zum Richteramt zugesprochen werden kann (§ 21 Abs. 1 Satz 3, § 47 Abs. 1, § 40 JAO). Bei der Schlußberatung sind die Leistungen des Gerichtsreferendars im Vorbereitungsdienst angemessen zu berücksichtigen (§ 47 Abs. 2 JAO).

43

Wenn das Verwaltungsgericht und der Kläger die Grundsätze der Normenklarheit, Justitiabilität und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als verletzt ansehen, so gehen sie dabei von Erwägungen aus, die in Rechtsprechung und Literatur für gesetzliche Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaltungsakte entwickelt wurden. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 8, 274 [325 f.] mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur) müssen solche Ermächtigungen nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein, so daß die Eingriffe meßbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar werden (vgl. hierzu auch Bachof, JZ 1955, 97 [99 f.]; BVerfGE 18, 353 [BVerfG 16.02.1965 - 1 BvL 15/62] [363]). Dieser Gesichtspunkt kann die Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Klägers nicht rechtfertigen.

44

Mit beiden Vorinstanzen (vgl. JZ 1969, 378 [VG Frankfurt am Main 18.12.1968 - II E 54/68] [379] und 1970, 501) ist davon auszugehen, daß unter freier Überzeugung des Prüfungsausschusses für die zweite juristische Staatsprüfung die freie Überzeugung davon zu verstehen ist, ob dem Gerichtsreferendar nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, seiner Fertigkeit in der Erledigung der Geschäfte und seinem Geschick in der Lösung sozialer Probleme als selbständig denkender geistiger Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt zugesprochen werden kann (vgl. § 40 JAO). Dieser Bewertungsmaßstab gilt nicht nur für die Bewertung der einzelnen Leistungen des Gerichtsreferendars in der Prüfung, sondern auch für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Klägers enthält auch die Entscheidung darüber, ob und wie der Gerichtsreferendar die Prüfung bestanden hat, Elemente des Abwägens, Wertens und Vergleichens (Formulierung aus dem Urteil des Senats vom 26. Januar 1968 - BVerwG VII C 6.66 -.[insoweit nicht in BVerwGE 29, 70]), für die es der Normgeber als sachgerecht ansehen konnte, dem Prüfungsausschuß unter Aufstellung eines allgemeinen Maßstabs der Bewertung einen Beurteilungsspielraum einzuräumen.

45

Daß der Gesetzgeber eine Grundlage für eine Verwaltungsentscheidung unter Verwendung sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffe schaffen kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 3, 225 [243]; 13, 153 [161]; 21, 73 [79]; BVerwGE 35, 69 [73]). Wenn sich die Juristische Ausbildungsordnung 1965 auf die Aufstellung eines allgemeinen Maßstabs für die Bildung der Gesamtnote beschränkte, so kommt es für die Zulässigkeit dieser Art der Reglementierung nicht allein darauf an, ob eine andere, genauere Regelung möglich gewesen wäre, sondern entscheidend ist, ob die getroffene Regelung sachgerecht war. Dies ist der Fall.

46

Die Gesamtnote muß von den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen ausgehen. Diese können jedoch divergieren. Besondere Bedeutung erlangt dies, wenn einige Prüfungsleistungen zwar noch mit der Note "ausreichend" oder besser, andere aber mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet sind. Will eine Prüfungsordnung die Möglichkeit schaffen, der individuellen Leistung des einzelnen Prüflings Rechnung zu tragen, so muß es möglich sein, mehrere schlechte Leistungen durch auch nur eine besonders gute auszugleichen; auf der anderen Seite muß es auch möglich sein, im umgekehrten Falle trotz durchschnittlich noch ausreichender Leistungen wegen eines besonderen Versagens die Befähigung zum Richteramt nicht zuzusprechen. Die Entscheidung, ob und wie der Prüfling die Prüfung bestanden hat, hängt danach von Wertungen im Einzelfall ab, die der Normgeber durch einen allgemeinen Bewertungsmaßstab reglementieren kann. Das vom Verwaltungsgericht erwähnte (vgl. JZ 1969, 378 [VG Frankfurt am Main 18.12.1968 - II E 54/68] [379 rechte Spalte]) mathematische Kombinationsmodell könnte nicht jeder Individualität Rechnung tragen. Bundesrechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zwingen den. Landesgesetzgeber jedenfalls nicht, eine Arithmetik für die Bildung der Gesamtnote vorzusehen.

47

Die Regelung in der Juristischen Ausbildungsordnung 1965, die individuelle Bewertungen ermöglicht, führt nicht zu einem Ausschluß der gerichtlichen Kontrolle. Sie bedeutet lediglich, daß auch die Gesamtbewertung gerichtlich nur in dem Umfange überprüft werden kann wie jede andere pädagogisch-wissenschaftliche Bewertung (vgl. hierzu BVerwGE 8, 272[BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58];  12, 359 [BVerwG 14.07.1961 - VII C 170/60];  15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - I C 51/61];  16, 154 [BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62];  19, 128 [BVerwG 10.07.1964 - VII C 124/63][132 f.]; 23, 194 [200]; Beschlüsse des Senats vom 20. Dezember 1963 - BVerwG VII B 21.63 - [DVBl. 1964, 825 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 24], vom 30. August 1966 - BVerwG VII B 113.66 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 30 = DVBl. 1966, 860], vom 9. Oktober 1969 - BVerwG VII B 4.69 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 39]). Dies ist hier noch eher hinzunehmen als sonst, weil die feststehenden Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten die gerichtliche Kontrolle darüber erleichtern, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.

48

Gerade eine Art der Feststellung des Gesamtergebnisses wie in der hessischen Juristischen Ausbildungsordnung 1965 ermöglicht es im besonderen Maße, Unterschiede in den Prüfungsleistungen im Gesamtergebnis zur Geltung zu bringen, so daß auch ein Verstoß der Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt.

49

Die rechtliche Würdigung des Senats entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Schon in dem Urteil des VII. Senats vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 272[BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58] [273]) heißt es, Lehrer und Prüfer seien nicht verpflichtet, unter Anwendung von Regeln der Arithmetik aus den Bewertungen der einzelnen Leistungen eine Gesamtnote zu bilden; sie dürften einen Gesamteindruck berücksichtigen. Daß die Bindung des Prüfungsausschusses an Einzelnoten entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts einen Beurteilungsspielraum bei der Verwertung dieser Noten nicht ausschließt, ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 12. Mai 1961 - BVerwG VII C 80.60 - (MDR 1961, 792 = DÖV 1961, 789 = NJW 1962, 122 = JR 1962, 32 = VerwRspr. 13 S. 899 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 11), wo es bei der Reifeprüfung um die Verwertung von Noten in Fächern ging, die im letzten Schuljahr nicht mehr gelehrt und in der Reifeprüfung nicht geprüft wurden. In dem Urteil vom 22. April 1963 - BVerwG VI C 55.61 - (DÖV 1963, 764 = VerwRspr. 16 S. 142 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 18) spricht der VI. Senat von einem "Akt der Gesamtwürdigung ..., der nicht unter Anwendung arithmetischer Regeln aus den Bewertungen der einzelnen Dienstleistungszeugnisse, sondern aus einer Fülle von fachlichpädagogischen Erwägungen (z.B. auf Grund von Erfahrungen des Prüfungsausschusses in anderen Lehrgängen) gewonnen wird, deren Richtigkeit vom Verwaltungsgericht nicht nachgeprüft werden darf" (ebenso Urteil vom 16. September 1969 - BVerwG VI C 77.65 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 38]). Der VII. Senat nahm auch in dem Urteil vom 2. Juli 1965 - BVerwG VII C 171.64 - (DVBl. 1966, 35 [37] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 27) und in dem Beschluß vom 30. August 1966 - BVerwG VII B 113.66 - (DVBl. 1966, 860 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 30 am Ende) für die Gesamtbeurteilung einen Bewertungsspielraum des Prüfungsausschusses an.

50

Die bezüglich der Feststellung des Gesamtergebnisses dem Verwaltungsgericht zustimmenden Anmerkungen von Loewe in JZ 1969, 381 [VG Frankfurt am Main 18.12.1968 - II E 54/68] und JZ 1970, 503 (504) [VGH Hessen 24.03.1970 - I OE 22/69][VGH Hessen 24.03.1970 - I OE 22/69] und der Aufsatz von Mittenzwei ("Ist das zweite juristische Staatsexamen verfassungswidrig?", JZ 1970/21) können den Senat zu keinem anderen Ergebnis führen.

51

bb)

Im wesentlichen aus den bereits genannten Gründen ist auch die Regelung in § 47 Abs. 2 JAO zulässig, wonach bei der Schlußberatung die Leistungen des Gerichtsreferendars im Vorbereitungsdienst "angemessen zu berücksichtigen" sind.

52

In dem Urteil vom 26. Januar 1968 - BVerwG VII C 6.66 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 32 [S. 89, 92]; auch insoweit nicht in BVerwGE 29, 70) hat der Senat festgestellt, ein auf Bundesrecht beruhender allgemeiner Bewertungsgrundsatz der Art, daß die Ausbildungszeugnisse eines Gerichtsreferendars bei der zweiten juristischen Staatsprüfung im Prüfungsergebnis berücksichtigt werden müßten, bestehe nicht. Danach war der Normgeber in Hessen unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten nicht gezwungen, eine Berücksichtigung der Leistungen des Gerichtsreferendars im Vorbereitungsdienst vorzusehen. Tat er dies dennoch, so konnte er dem Prüfungsausschuß einen Beurteilungsspielraum lassen; denn auch die Entscheidung darüber, welchen Einfluß die Leistungen im Vorbereitungsdienst auf die Feststellung einer Befähigung zum Richteramt im Einzelfall haben können, hängt - sollen individuelle Besonderheiten berücksichtigt werden - von abwägenden, wertenden und vergleichenden Elementen ab.

53

c)

Auch die Vorschriften über die schriftlichen Prüfungsarbeiten (§§ 43 Abs. 1 und 2, 44, 45 JAO) sind mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 12 GG, vereinbar.

54

Das Verwaltungsgericht und der Kläger sehen in den Vorschriften über eine schriftliche Prüfung einen Verstoß gegen Art. 12 GG. Diese Vorschriften seien nicht geeignet, die Qualität der Rechtspflege zu schützen; sie verletzten das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und seien ihrer Art und ihrem Umfang nach der tatsächlichen Situation, für die sie geschaffen worden seien, inadäquat (ebenso Mittenzwei in JZ 1970, 21). Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

55

Vorschriften über juristische Staatsprüfungen sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (vgl. Beschluß vom 7. Juli 1961 - BVerwG VII B 73.60 - [DÖV 1961, 790 = VerwRspr. 13 S. 822 = BayVBl. 1961, 280]; Urteil vom 14. Juni 1963 - BVerwG VII C 145.61 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 21 = MDR 1963, 870 = DVBl. 1964, 317 = JR 1965, 237 = VerwRspr. 16 S. 17]; vgl. auch schon das Urteil des II. Senats vom 21. November 1957 [BVerwGE 6, 13]). Art. 12 Abs. 1 GG, der die Freiheit der Berufswahl schützt, schließt Regelungen der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Berufstätigkeit nicht aus (BVerfGE 7, 377 [406 ff.]; 13, 97 [106 ff.]; die beiden vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts). Das Erfordernis, für die Aufnahme bestimmter Berufstätigkeiten die durch das Bestehen zweier Prüfungen erworbene Befähigung zum Richteramt zu besitzen, ist als subjektive Voraussetzung der Berufszulassung gerechtfertigt. Auch subjektive Zulassungsvoraussetzungen sind nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt (BVerfGE 13, 97 [107]; 19, 330 [337]; 25, 236 [247]). Eine leistungsfähige Rechtspflege kann als wichtiges Gemeinschaftsgut im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angesehen werden. Die Ausgestaltung der zweiten juristischen Staatsprüfung in der hessischen Juristischen Ausbildungsordnung 1965 verletzt den im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht. Dabei gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56] [407]) das Prinzip der Verhältnismäßigkeit hier in dem Sinne, "daß die vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen".

56

Daß bei der Bedeutung der Rechtspflege grundsätzlich eine Prüfung verlangt werden kann, ist außer Frage. Im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG genügt diese Feststellung allein nicht, die Prüfung selbst ist ebenfalls an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Auch gegen die in Hessen geforderte Hausarbeit und die fünf Klausuren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

57

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß eine schriftliche Prüfung im Assessorexamen mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei (Beschluß vom 7. Juli 1961 - BVerwG VII B 72.60 - [DÖV 1961/790 = VerwRspr. 13 S. 822 = BayVBl. 1961, 280]; ebenso für die erste juristische Staatsprüfung Urteil vom 14. Juni 1963 - BVerwG VII C 145.61 - [a.a.O.]).

58

Verhältnismäßig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Mittel nur sein, wenn es überhaupt geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen (vgl. hierzu neuerdings BVerfG, Beschluß vom 9. März 1971 - 2 BvR 326/69 u.a. -). Daß eine schriftliche Prüfung eine Leistungskontrolle darstellen und eine Auslese unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit gewährleisten kann, ist vom Grundsatz her nicht in Zweifel zu ziehen. Für geeignet zur Feststellung der Befähigung zum Richteramt ist dabei auch die Hausarbeit. Wenn die ausgegebenen Hausarbeiten in ihrem Schwierigkeitsgrad divergieren und dies vom Prüfungsamt nicht immer richtig erkannt wird (vgl. den Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 14. August 1969), bleibt dem schwachen Kandidaten jedoch auch bei einer schweren Arbeit die Möglichkeit, seine Befähigung nachzuweisen. Für die Prüfung der Norm an Art. 12 Abs. 1 GG reicht zudem aus, daß trotz verschiedener Schwierigkeitsgrade Prüfungsarbeiten so ausgewählt werden können, daß jede auch bei mittleren und schwachen Kandidaten den Nachweis der Befähigung zum Richteramt zuläßt. Diese Möglichkeit und damit die Geeignetheit wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich bei Hausarbeiten die selbständige Anfertigung nicht absolut sicherstellen läßt. Daß sich einzelne Prüflinge über eine Vormänner-Liste oder in anderer Weise helfen lassen mögen, reicht nicht aus, um allen die Möglichkeit zu nehmen, sich durch eine Hausarbeit zu qualifizieren.

59

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erübrigt sich im Hinblick auf die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes eine abschließende Prüfung in dem Umfange, wie sie die Juristische Ausbildungsordnung 1965 vorsieht. § 5 DRiG verlangt jedoch für die Befähigung zum Richteramt das Bestehen zweier Prüfungen und zwischen beiden Prüfungen einen Vorbereitungsdienst von zweieinhalb Jahren, und der Landesgesetzgeber hat für die zweite Prüfung auch schriftliche Arbeiten vorgesehen. Damit sind die subjektiven Voraussetzungen für die Berufstätigkeit noch nicht unverhältnismäßig, und sie stellen auch noch keine unzumutbare Belastung (vgl. BVerfGE 9, 338 [BVerfG 16.06.1959 - 1 BvR 71/57] [345 unten]) dar. Das Bundesverfassungsgericht selbst stellte schon einmal beiläufig fest, "die an die Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts gestellten subjektiven Anforderungen, die von ihm die gleiche Qualifikation wie vom Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit verlangen, sind unbestritten verfassungsmäßig" (BVerfGE 10, 185 [198]).

60

Zu Recht wies das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin (vgl. JZ 1970, 501 [VGH Hessen 24.03.1970 - I OE 22/69] [502]), daß das Streben nach möglichst gleichmäßiger Beurteilung die Prüfung in der vorgeschriebenen Form rechtfertigt. Wenige Prüfungskommissionen für die zweite juristische Staatsprüfung gewährleisten eine gleichmäßige Beurteilung auch schriftlicher Leistungen besser als eine große Zahl von Ausbildern bei ihren dienstlichen Beurteilungen für die Referendare.

61

Einen Grund für das Anfertigen schriftlicher Arbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung sieht das Berufungsgericht zu Recht auch darin, daß der Kandidat Gelegenheit erhält darzulegen, daß er gegenüber dem, was er in der jeweiligen Station des Vorbereitungsdienstes gezeigt hat, weitergekommen ist. Bei einer ordnungsgemäßen Ausbildung wird der Gerichtsreferendar am Ende des Vorbereitungsdienstes in allen Rechtsgebieten Besseres leisten können als in den entsprechenden Ausbildungsstationen. Auf seine Leistungsfähigkeit nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes muß es für die Befähigung zum. Richteramt ankommen.

62

Schriftliche Arbeiten erlauben in besonderem Maße, die Fähigkeiten zu beurteilen, die sich der Referendar im Vorbereitungsdienst insgesamt angeeignet hat. Bei der Bedeutung, die die Fähigkeit zu schriftlicher Darlegung rechtlicher Erwägungen für alle juristischen Tätigkeiten hat, rechtfertigt es sich, hierauf besonderen Wert zu legen.

63

Daß der Referendar während des Vorbereitungsdienstes schriftliche, den Prüfungsarbeiten entsprechende Arbeiten anfertigen muß, kann schriftliche Prüfungsarbeiten am Ende des Vorbereitungsdienstes im Examen nicht ausschließen. Zu Recht weisen das Berufungsgericht und der Oberbundesanwalt darauf hin, daß die schriftlichen Arbeiten im Vorbereitungsdienst neben der auch im Interesse des Referendars gebotenen Leistungskontrolle wesentlich der Ausbildung und damit auch der Vorbereitung auf das Examen dienen. In jeder Ausbildung werden Leistungen gefordert, die nachher Gegenstand der Abschlußprüfung sind.

64

Für verhältnismäßig und zumutbar ist entgegen der Ansicht des Klägers ferner auch, daß die Prüfung wegen der Hausarbeit und der fünf Klausuren nach einem Vorbereitungsdienst von zweieinhalb Jahren noch einmal viereinhalb Monate - durchschnittlich - dauert.

65

Der Vortrag des Klägers darüber, daß die Vorbereitung auf die schriftlichen Examensarbeiten zur Vernachlässigung der Ausbildung führe und daß die Zwangssituation, in der sich die Referendare befänden, für die Entwicklung der Referendare und jungen Assessoren nachteilig sei, kann den Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit einer schriftlichen Prüfung überzeugen.

66

4.

Auch die die Prüfung des Klägers selbst betreffenden Rügen der Revision können nicht zum Erfolg des Rechtsmittels führen.

67

a)

Die Prüfungsentscheidung ist unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten nicht deswegen zu beanstanden, weil die Niederschrift über die mündliche Prüfung nicht die von dem Kläger für notwendig gehaltenen Angaben enthält. Ob die Niederschrift dem § 22 JAO entspricht, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachprüfen, weil es sich hierbei nicht um Bundesrecht handelt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Auch das landesrechtlich geregelte Prüfungsverfahren ist dem Revisionsgericht verschlossen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1968 - BVerwG VII G 6.66 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 32]). Der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in einer anderen Sache (Urteil vom 13. Januar 1970 - I OE 68/68 - [NJW 1970, 1061]), in der es um eine Laufbahnprüfung eines Regierungsinspektorenanwärters ging, aufgestellte Grundsatz (vgl. a.a.O. S. 1063), in jedem Prüfungsverfahren sei über den Ablauf der Prüfung eine ausführliche Niederschrift anzufertigen, gleichgültig, ob dies von der Prüfungsordnung gefordert werde oder nicht, kann bundesrechtlich für das zweite juristische Staatsexamen nicht gelten. Die mündliche Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen findet vor der vollständigen Prüfungskommission statt; sie stellt nur einen Teil der gesamten Prüfung dar und erfaßt jedenfalls nicht nur das Wissen des Kandidaten. Bei einer solchen Prüfung erfordern rechtsstaatliche Grundsätze nicht die Protokollierung der Fragen und Antworten, wie sie der Kläger für notwendig hält. (vgl. hierzu auch Sommer in einer Anmerkung zu dem Urteil vom 13. Januar 1970 [NJW 1970, 1061, 1062 rechte Spalte]). Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frankfurt/Main in dem Urteil vom 16. Dezember 1970 - III/2 E 296/68 - (DVBl. 1971, 287) kann sich der Senat nicht anschließen.

68

b)

Ob die Zusammensetzung der Prüfungskommission entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Prüfungsbestimmungen verletzt, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachprüfen, weil es sich insoweit nicht um Bundesrecht handelt. Der Kläger trägt vor, daß die Prüfungskommission "unrichtig im Sinne der JAO" besetzt war.

69

Das gleiche gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Besetzung der Prüfungsgruppe mit sechs Kandidaten (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 JAO) und über die Ausgewogenheit dieser Gruppe. Insoweit kommt auch eine Verletzung des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebots der Gleichbehandlung aller Prüflinge (vgl. BVerwGE 31, 190; Urteil vom 23. Juli 1965 - BVerwG VII C 196.64 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 28 = DÖV 1965, 771 = DVBl. 1966, 860] jeweils mit weiteren Nachweisen), nicht in Betracht. Ein Anspruch auf eine bestimmte Zusammensetzung der Prüfungsgruppe besteht aus Verfassungsrecht nicht.

70

Unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten ist es auch nicht zu beanstanden, daß sich ein Prüfer mit "einverstanden" der Bewertung eines anderen Prüfers anschließt. Der Kläger beruft sich in der Revisionsinstanz ohne Zitat auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und nimmt auf seine Klagebegründung auf Seite 5 Bezug. Dort verweist er für die Verpflichtung zur Vorlage von Prüfungsakten auf "Der Steuerberater" vom 20. Dezember 1967, Heft 12, und meint dabei mit der Zusammenstellung der diesbezüglichen Rechtsprechung wohl den Aufsatz von Bundesrichter Professor Dr. Mattern über "Gerichtliche Nachprüfung von Prüfungsentscheidungen im Steuerberatungsrecht". Für die Zulässigkeit einer Zensierung mit "einverstanden" wird diese Fundstelle nicht einmal zitiert, sie enthält darüber auch nichts.

71

c)

Die Angriffe des Klägers gegen die Bewertung der öffentlichrechtlichen Klausur gehen ebenfalls fehl. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß im Prüfungsrecht auch eine Arbeit mit zutreffender Lösung als unzulänglich bewertet werden kann, wenn die Bearbeitung erhebliche Mängel aufweist (vgl. Urteil vom 26. Januar 1968 - BVerwG VII C 6.66 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 32 S. 92]; Beschluß vom 30. August 1966 - BVerwG VII B 113.66 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 30 = DVBl. 1966, 860]). Die Vernehmung eines anderen Prüfers im Prozeß kommt auch nach der vom Kläger in anderem Zusammenhang in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Der Steuerberater 1967, 217 [220]) nicht in Betracht.

72

Bei der vom Kläger beanstandeten Bewertung seines Vertrags in der mündlichen Prüfung ergeben auch die vom Kläger in der Revisionsinstanz wiederholten Ausführungen der Klagebegründung vom 20. Juni 1968 keine bundesrechtlich relevante Rechtsverletzung.

73

Schließlich lassen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über eine Voreingenommenheit der Prüfer eine Verletzung von Bundesrecht nicht erkennen; sie stehen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 29, 70 [71]; 16, 150 [153]) im Einklang.

74

Da die Revision keinen Erfolg hat, muß der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Zehner zugleich für den in den Ruhestand getretenen Senatspräsidenten Witten und den erkrankten Bundesrichter Dr. Zinser
Dr. Heddaeus
Klamroth