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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1969, Az.: BVerwG VI C 77.65

Anfechtung einer Prüfungsentscheidung Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst; Beschränkte verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen; Sachfremde Erwägungen in einer Prüfungsentscheidung; Verstoß gegen die Denkgesetze bei der richterlichen Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.09.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI C 77.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.03.1965 - AZ: VI A 444/63

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1969 in Koblenz
durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am ... April 19... geborene Kläger legte, nach dem Besuch der Volks- und Handelsschule im März 19... die Kaufmannsgehilfenprüfung ab. Von 19... bis 19... war er Soldat. Auf Grund einer Kriegsverletzung ist seine Erwerbsfähigkeit um 40 v.H. gemindert. Am ... September 19... trat er in die Dienste der Stadt D. Im Jahre 19... nahm er an einem Sonderlehrgang für Kriegsbeschädigte an der beklagten Schule teil. Die Abschlußprüfung bestand er mit dem Prädikat "vollbefriedigend". Am ... Februar 19... wurde er in das Beamtenverhältnis übernommen und am ... Dezember 19... zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Nach Wiederholung des Lehrganges für den mittleren Verwaltungs- und Kassendienst an der beklagten Schule bestand er die Abschlußprüfung mit dem Prädikat "befriedigend". Anschließend wurde er zum Stadtobersekretär befördert. Vom Herbst 19... an war er über ein Jahr beim Amt für öffentliche Ordnung (Straßenverkehrsamt) in einer Stelle tätig, die später in eine Inspektorenstelle umgewandelt worden ist.

2

Von Februar 19... bis März 19... nahm der Kläger an einem Lehrgang für den gehobenen Verwaltungs- und Kassendienst teil. Die abschließende Prüfung bestand er nicht, weil seine Leistungen in der mündlichen Prüfung und daraufhin auch das Gesamtergebnis der Prüfung mit "mangelhaft" bewertet wurden.

3

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger mit dem Antrag Klage erhoben,

4

die Entscheidung des Prüfungsausschusses der Beklagten vom 9. März 1961 und den Widerspruchsbescheid vom 31. März 1961 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, die Prüfung für bestanden zu erklären.

5

Das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen hat nach Vernehmung des Verwaltungsschuldirektors Dr. O. als Zeugen die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 26. März 1965 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

6

Die zulässige Klage sei unbegründet.

7

Prüfungsentscheidungen unterlägen nur einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfung, da sie ihrem Wesen nach das höchstpersönliche, unvertretbare und maßgebliche Urteil eines nach bestimmten Gesichtspunkten zusammengesetzten Gremiums wiedergeben sollten. Das Gericht könne daher die Entscheidung des Prüfungsausschusses nur daraufhin nachprüfen, ob der Prüfungsausschuß das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, seiner Entscheidung einer, zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Bewertungsmaßstäbe beachtet habe und sich nicht von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Es habe aber keine eigene Prüfungsgewalt und könne die Prüfungsleistungen weder selber noch durch Sachverständige überprüfen.

8

Die Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses habe keine Rechts- und Verfahrensfehler ergeben.

9

Der Prüfungsausschuß sei, wie der Kläger nicht in Zweifel ziehe, nach den Vorschriften der Prüfungsordnung gebildet worden. Ihm hätten angehört

10

  • Steuerdirektor Dr. K. als Vorsitzender,
  • Stadt. Oberverwaltungsrat M.,
  • Stadtamtmann S.,
  • Verwaltungsschuldirektor Dr. O.,
  • Stadt. Verwaltungsrat im Schuldienst R. als Vertreter des Lehrkörpers.

11

Zu Unrecht meine der Kläger, daß die aus der Verwaltung kommenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht in der Lage gewesen seien, sich auf Grund eigenen Wissens ein Urteil über die Leistungen des Klägers zu bilden, und daß sie sich deshalb zwangsläufig von Verwaltungsschuldirektor Dr. O. und dem Verwaltungsrat R. gegen die älteren Lehrgangsteilnehmer hätten beeinflussen lassen. Nach §§ 15, 26 der Prüfungsordnung diene die Prüfung der Feststellung, ob und in welchem Umfange der Prüfling eine vertiefte Berufsausbildung besitze und ob er nach den Anforderungen des gehobenen Verwaltungs- und Kassendienstes selbständig arbeiten könne. Zur Beurteilung dieser Frage seien die aus der Verwaltung kommenden Prüfer in besonderem Maße geeignet gewesen, da sie bei ihrer Verwaltungstätigkeit ständig den Aufgabenbereich des gehobenen Dienstes und die Anforderungen vor Augen gehabt hätten, die an einen Beamten des gehobenen Dienstes gestellt würden.

12

Daß sich die drei Prüfer aus der Kommunalverwaltung durch die zwei Fachlehrer zuungunsten der älteren Beamten hätten beeinflussen lassen, sei eine durch nichts bewiesene Behauptung.

13

Auch das Vorbringen des Klägers, Verwaltungsschuldirektor Dr. O. habe geäußert, die älteren Beamten besäßen nicht die erforderliche geistige Kapazität für den Lehrgang II, vermöge nicht darzutun, daß die Prüfungsentscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht habe. Dr. O. habe diese Äußerung bestätigt und erklärt, es entspreche seiner Erfahrung, daß älteren Lehrgangsteilnehmern im Lehrgang II die Erarbeitung eines neuen Stoffes meist schwerfalle. Selbst wenn diese Ansicht irrig wäre, sei damit noch nicht dargetan, daß Dr. O. wegen seiner Ansicht an die älteren Lehrgangsteilnehmer höhere Anforderungen in der Prüfung und während des Lehrganges gestellt habe als an die jüngeren Teilnehmer. Ein solcher Schluß sei auch nicht wegen seiner Äußerung gerechtfertigt, daß bis auf die Lehrgangsteilnehmer K. und S. alle älteren Lehrgangsteilnehmer die Prüfung nicht bestehen würden. Dr. O. habe diese Erklärung ungefähr drei Monate nach Beginn des nur ein Jahr dauernden Lehrganges abgegeben. In diesem Zeitpunkt müsse sich ein Studienleiter bereits ein Bild vom Leistungsstand der Lehrgangsteilnehmer machen und sei verpflichtet, das Personalamt über der, schwachen Leistungsstand der Lehrgangsteilnehmer zu unterrichten. Dies besage jedoch nicht, daß der Verwaltungsschuldirektor und die übrigen Fachlehrer bestrebt gewesen seien, die älteren Lehrgangsteilnehmer gegenüber den jüngeren zu benachteiligen und damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen.

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Die allgemeine Behauptung des Klägers und der von ihm benannten Zeugen, sie seien im Lehrgang II "systematisch gedrückt und fertiggemacht" worden, reiche nicht aus, um darzutun, daß die Lehrer die in der Prüfungsordnung festgelegten Bewertungsmaßstäbe und allgemeine Bewertungsmaßstäbe verletzt hätten. Der Kläger und die von ihm benannten Zeugen verkennten, daß an die Teilnehmer eines Lehrganges II wesentlich höhere Anforderungen an Wissen, Können, Befähigung und Leistungswillen gestellt werden könnten und müßten als an die Teilnehmer eines Lehrganges I.

15

Dem Kläger könne auch nicht darin zugestimmt werden, daß die Jahresleistungen während des Lehrganges von den Fachlehrern unzutreffend ermittelt worden seien, weil sie nicht dem arithmetischen Mittel der von ihn gefertigten schriftlichen Klassenarbeiten entsprochen hätten. Es widerspreche allgemeinen Prüfungsgrundsätzen und Bewertungsmaßstäben, die Bewertung von Prüfungsleistungen aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Arbeiten und Fächer zu errechnen, da hierbei weder Mitarbeit, geistige Wendigkeit, mündlicher Ausdruck und das im Mündlichen gezeigte Wissen noch die Bewährung in der Praxis angemessen berücksichtigt werden könnten und auch nicht dem Gewicht der Leistungen auf den Gebieten Rechnung getragen werden könne, denen in der Praxis eine überwiegende Bedeutung zukomme.

16

Auch die Durchführung der mündlichen Prüfung sei nicht zu beanstanden.

17

Es sei in den Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden gestellt, wie er die mündliche Prüfung abhalte (§ 13 der Prüfungsordnung). Es widerspreche nicht, allgemein anerkannten Prüfungsgrundsätzen, wenn einem Prüfling zufällig vorwiegend "Auslauffragen" gestellt würden. Es sei ferner in den Beurteilungsspielraum des Prüfungsausschusses gestellt, wie er im einzelnen die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewerte und wann er auf Grund der gezeigten Leistungen zu der Überzeugung komme, daß dem Prüfling der Nachweis seiner vertieften Berufsausbildung auf allen Gebieten, mit denen ein Angehöriger des gehobenen Dienstes in der Kommunalverwaltung zu tun habe, und seiner Befähigung zur selbständigen Arbeit im gehobenen Verwaltungsdienst auf allen dem gehobenen Dienst zugewiesenen Aufgabenbereichen nicht gelungen sei. Ob zwei der Prüfer die mündlichen Leistungen des Klägers mit ausreichend bewertet hätten, könne dahingestellt bleiben; denn selbst wenn das zuträfe, wäre nicht die Meinung dieser beiden Prüfer, sondern die der Mehrheit des Prüfungsausschusses entscheidend (§ 15 der Prüfungsordnung).

18

Nicht bewiesen sei ferner der Vorwurf des Klägers, seine guten Leistungen im Beruf - und zwar bei der Ausübung einer sonst den Inspektoren übertragenen Tätigkeit - seien bei der Prüfungsentscheidung unberücksichtigt geblieben. Die Beurteilung des Klägers durch die Dienstbehörde vom 1. März 1961 sei zu den Prüfungsakten des Klägers genommen worden. Die Beurteilung durch die Beschäftigungsbehörde sei außerdem in ihrem wesentlichen Kern auch in die Übersichtslisten der Lehrgangsteilnehmer aufgenommen worden, die den Ausschußmitgliedern vorgelegen hätten.

19

Welches Gewicht der Prüfungsausschuß der Beurteilung durch die Beschäftigungsbehörde bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung beimesse, sowie die Entscheidung, ob gute dienstliche Leistungen, die in der Prüfung gezeigten Schwächen ausgleichen könnten, sei ausschließlich in den Beurteilungsspielraum des Prüfungsausschusses gestellt. Einen Grundsatz, daß der dienstlichen Beurteilung durch die Beschäftigungsbehörde eine überwiegende Bedeutung zukomme, gebe es nicht, da die Beurteilung in der Regel nur dartun könne, daß der Beamte sich in seiner bisherigen Laufbahn bewährt habe. Auch der Umstand, daß der Kläger auf einer Stelle der Laufbahn des gehobenen Dienstes durchschnittliche Leistungen gezeigt habe, beweise nicht, daß er eine vertiefte Berufsausbildung auf allen den Beamten des gehobenen Dienstes vorbehaltenen Gebieten besitze.

20

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

21

Der Kläger hat gegen das ihm am 29. April 1965 zugestellte Urteil am 21. Mai 1965 Revision eingelegt und sie am 25. Juni. 1965 begründet.

22

Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das. Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1965 und das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 6. März 1963 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu entscheiden, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger neu zu bescheiden.

23

Zur Begründung führt der Kläger im wesentlichen aus:

24

Es werde Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

25

Trotz der Feststellungen, die das Berufungsgericht über die Äußerungen des Verwaltungsschuldirektors Dr. O. getroffen habe, meine das Berufungsurteil, aus ihnen eine Voreingenommenheit nicht folgern zu können. Es sei jedoch denkfehlerhaft, aus diesen Feststellungen nicht die zwingende Folgerung zu ziehen, daß ein objektives Urteil in der Prüfung durch einen Prüfer mit dieser grundsätzlichen Einstellung nicht gegeben werden könne.

26

Es seien zudem Beweisanträge gestellt worden über gleichartige Äußerungen des Verwaltungsschuldirektors, die dann hätten erhoben werden müssen. Insoweit sei die Aufklärungspflicht verletzt worden.

27

Das Berufungsurteil sei aber auch falsch, soweit es davon ausgehe, das Prüfungsergebnis liege noch im Ermessensspielraum der Prüfer. Das Prüfungsergebnis sei nicht nur aus der mündlichen und schriftlichen Prüfung zu finden, vielmehr müßten nach § 15 der Prüfungsordnung die Leistungen des Schülers während, des Lehrganges und die Auskunft der Beschäftigungsbehörde berücksichtigt werden. Die letztere sei in jeder Hinsicht völlig positiv für den Kläger. Mit dieser dienstlichen Beurteilung habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege ausschließlich im Beurteilungsspielraum des Prüfungsausschusses, ob gute dienstliche Leistungen die in der Prüfung gezeigten Schwächen ausgleichen könnten, sei mit § 15 der Prüfungsordnung nicht vereinbar und zeige, daß der Beurteilungsspielraum nicht richtig angewendet worden sei. Das Berufungsgericht habe die Tatsache nicht gewürdigt, daß der Kläger bereits eine Inspektorenstelle mit Erfolg bekleidet habe und daß sämtliche Beurteilungen die Feststellung aufwiesen, er sei befähigt, eine Inspektorenstelle zu bekleiden. Bei verständiger Berücksichtigung der guten Auskunft der Beschäftigungsbehörde und bei Beachtung der Tatsache, daß sich der Kläger in einer Stelle des gehobenen Dienstes bereits bewährt habe, hätten schon besonders schlechte Prüfungsleistungen vorliegen müssen, um doch noch zu dem Ergebnis des Nichtbestehens zu gelangen. Gerade bei einem älteren Lehrgangsteilnehmer wie dem Kläger hätte man der praktischen Bewährung größtes Gewicht beilegen müssen.

28

Es komme hinzu, daß der Kläger bei den Klassenarbeiten des Lehrganges II ausreichend als glatten Durchschnitt erreicht habe. Wenn auch das Berufungsurteil meine, die Bewertung des Prüfungsausschusses brauche nicht das arithmetische Mittel zu berücksichtigen, so werde man bei der Betrachtung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Klassenarbeiten doch zu dem sicheren Ergebnis kommen, daß die Leistungen des Klägers nicht so ungünstig gewesen seien, daß man über die Auskunft der Beschäftigungsbehörde hinweggehen könne. Sämtliche Durchschnittszahlen und die einzelnen Bewertungsgruppen seien zum Nachteil des Klägers in einer ungünstigen Zahl aufgerundet worden. Das Durchschnittsergebnis der schriftlichen Arbeiten sei beispielsweise 4,16 gewesen und sei zum Nachteil des Klägers auf 4 bis 5 aufgerundet worden. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung sei 3,75 gewesen und sei auf 4 aufgerundet worden.

29

Der Kläger habe bereits in der Berufungsinstanz (auf Seite 14 seines Schriftsatzes vom 27. Januar 1964) ausgeführt, daß ihm der Prüfer im Beamtenrecht, der Fachlehrer StOA W. erklärt habe, die von ihm abgegebene Zensur sei nicht unter 4 gewesen. Dieser Prüfer sei nicht Mitglied des Prüfungsausschusses gewesen, der gleichwohl als Ergebnis der mündlichen Prüfung im Beamtenrecht die Zensur 4-5 festgelegt habe. Das Oberverwaltungsgericht in Münster habe im Urteil vom 29. Juli 1968 - V A 468/68 - entschieden, daß nach den Vorschriften der Prüfungsordnung eine von einem Fachlehrer, der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sei, abgegebene Note nicht vom Prüfungsausschuß geändert werden dürfe. Dies sei hier rechtswidrig geschehen.

30

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

31

Sie führt im wesentlichen aus:

32

Gegen die Zulassung der Revision nach § 127 BRRG (F. 1961) bestünden Bedenken.

33

Die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts sei nicht substantiiert. Im übrigen entspreche die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die eingeschränkte Prüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

34

Die gerügte Verletzung der Denkgesetze liege nicht vor. Zunächst müsse klargestellt werden, daß Schulleiter Dr. Otto die vom Berufungsgericht festgestellte Behauptung in dieser Form nicht getan habe. Die Beklagte habe dies bestritten, das habe das Berufungsgericht auch in dem Beschluß, mit dem es einen Berichtigungsantrag abgelehnt habe, eingeräumt. Dr. O. habe allenfalls gesagt, daß zwei Lehrgangsteilnehmer im Gegensatz zu anderen nicht gefährdet erschienen. Davon abgesehen liege ein Verstoß gegen die Denkgesetze deshalb nicht vor, weil keine Rede davon sein könne, daß das vom Berufungsgericht angestellte Ergebnis des Denkprozesses gänzlich abwegig sei. Wenn der Schulleiter Dr. O. aus seiner pädagogischen Erfahrung Bedenken gegen die Teilnahme älterer Beamter geäußert habe und wenn er selbst nach einer Lehrgangsdauer von mehreren Monaten den Eindruck gewonnen haben sollte, nur zwei der älteren Teilnehmer hätten Aussicht auf Erfolg, so würden solche Erwägungen keinesfalls zu dem Schluß zwingen, der Schulleiter habe die älteren Lehrgangsteilnehmer nach sachfremden Maßstäben beurteilt. Außerdem habe der Prüfungsausschuß seine Entscheidung nach dem Mehrheitsprinzip zu treffen.

35

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 29. Juli 1968 sei hier nicht einschlägig, da es eine andere Prüfungsordnung als die hier geltende behandele.

36

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

37

Sie ist allerdings zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nach § 127 BRRG (F. 1961) zugelassen. Der erkennende Senat hat bereits in einem Rechtsstreit, der die Zulassung zur Inspektorenprüfung an der Verwaltungsschule Berlin zum Gegenstand gehabt hat, durch Beschluß vom 31. Januar 1961 - BVerwG VI B 50.60 - die Revision gemäß § 127 BRRG zugelassen. Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Urteil vom 29. August 1968 - BVerwG II C 67.65 - (BVerwGE 30, 172 [BVerwG 29.08.1968 - BVerwG II C 67.65]) entschieden und mit eingehenden Darlegungen begründet, daß Klagen, die Laufbahnprüfungen der hier zur Entscheidung stehenden Art betreffen, solche aus einem Beamtenverhältnis im Sinne des § 127 BRRG sind. Auch dort hat es sich um die Abschlußprüfung des Lehrganges II an einer Gemeindeverwaltungs- und Sparkassenschule gehandelt.

38

Die Revision ist jedoch unbegründet.

39

Die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus den von ihm angeführten, von der Beklagten jedenfalls in dieser Form bestrittenen Äußerungen des Schuldirektors Dr. O. gezogen hat, enthalten keine revisionsrechtlich relevante Verletzung der Denkgesetze. Eine solche liegt nicht schon dann vor, wenn das Berufungsgericht Schlüsse gezogen hätte, die nicht zwingend oder überzeugend wären, und selbst, dann nicht, wenn die vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse unwahrscheinlich oder weniger wahrscheinlich als andere mögliche Schlüsse wären, sondern allein dann, wenn das Tatsachengericht Folgerungen zieht, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Urteile vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 5.58-, vom 24. Juni 1965 - BVerwG II C 48.62 - und vom 19. März 1969 - BVerwG VI C 32.65 -). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Gleichgültig ob die vom Berufungsgericht angeführten Äußerungen des Schuldirektors eine unrichtige oder richtige Auffassung oder Erfahrung wiedergeben, so zwingen sie jedenfalls nicht zu dem Schluß, der Schulleiter habe ältere Prüflinge bei der Prüfung nach sachfremden Gesichtspunkten behandelt oder gar andere Prüfer in diesem Sinn beeinflußt, sondern lassen denkgesetzlich den Schluß zu, daß die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung von diesen Äußerungen nicht beeinflußt worden ist. Derartige Äußerungen eines einzelnen Mitgliedes des fünfköpfigen Prüfungsausschusses können auch die Frage der Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses nicht aufwerfen, wie sie Gegenstand beispielsweise des Urteils vom 14. Juli 1961 - BVerwG VII C 25.61 - (BVerwGE 12, 359) gewesen ist; von einem Dazwischentreten oder einer Einflußnahme Außenstehender kann den Umständen nach insoweit keine Rede sein.

40

Die in diesem Zusammenhang innerhalb der Revisionsbegründungsfrist lediglich mit dem Vorbringen erhobene Aufklärungsrüge, es seien Beweisanträge gestellt worden über gleichartige Äußerungen des Verwaltungsschuldirektors, die dann hätten erhoben werden müssen, entspricht in dieser Art nicht den Anforderungen, die nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die ordnungsgemäße Rüge eines Verfahrensmangels zu stellen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anforderungen in einer großen Zahl von Entscheidungen klargelegt; insofern wird auf das Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 - (BVerwGE 31, 212 [217 f.]) verwiesen. Demnach ist die Aufklärungsrüge unbeachtlich.

41

Das gleichfalls unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses stehende weitere Vorbringen der Revision, dieser Grundsatz der Unabhängigkeit sei deshalb nicht gewahrt, weil der Kläger von Fachlehrern geprüft worden sei, die ihren Zensurenvorschlag dem Prüfungsausschuß übergeben hätten, ohne selbst an der Prüfungsentscheidung mitzuwirken, ist unbehelflich. Es ist richtig, daß nach der Niederschrift über die Sitzung des Prüfungsausschusses die Fachlehrer (die zu Prüfern bestimmt waren, ohne Mitglieder des Prüfungsausschusses zu sein) an der Beratung nicht teilgenommen haben. Jedoch ist nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Prüfungsordnung die Fragestellung an die Prüflinge Sache der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann auch Fachlehrer mit der Fragestellung beauftragen. Die Prüfungsordnung geht also davon aus, daß der Prüfungsausschuß (ganz oder teilweise) an der Fragestellung durch die Prüfer teilnimmt. Auch folgen die Prüfungen der einzelnen Gruppen der Prüflinge einander in zeitlicher Reihenfolge, ohne sich zu überschneiden. Wenn die Revision mit ihrem Vorbringen behaupten wollte, es seien bei der mündlichen Prüfung Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht anwesend gewesen, so wäre dies neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz unzulässig ist. Aufklärungsrügen sind insoweit nicht erhoben. Wenn sich die Revision gegen die Regelung der Prüfungsordnung wendet, nach der Fachlehrer mit der Fragestellung beauftragt werden können, ist nicht zu erkennen, unter welchem Gesichtspunkt dies bedenklich erscheinen könnte, wenn Mitglieder des Prüfungsausschusses Gelegenheit haben, sich einen eigenen Eindruck von den Fähigkeiten des Prüflings zu verschaffen. Daß auch die Notengebung einem Fachlehrer überlassen werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (Urteil vom 14. Juni 1963 - BVerwG VII C 68.62 - [Buchholz BVerwG 421.0], Prüfungswesen Nr. 23). Ob der Prüfungsordnung der Beklagten vom 12. April 1965, die Gegenstand des vom Kläger erwähnten Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1968 - V A 468/68 - ist, eine Bindung des Prüfungsausschusses an die Notengebung durch einen nicht an der Beratung teilnehmenden Fachlehrer zu entnehmen ist, wird möglicherweise der erkennende Senat in jener ihm in der Revisionsinstanz unter BVerwG VI C 41.68 vorliegenden Sache zu entscheiden haben. Die in Betracht kommenden Vorschriften jener Prüfungsordnung vom 12. April 1965, insbesondere ihr § 11, sind jedoch nach Wortlaut und sachlichem Inhalt wesentlich anders als die hier allein in Betracht kommenden Vorschriften der Prüfungsordnung vom 18. Mai 1953. Aus den Vorschriften dieser Prüfungsordnung, insbesondere ihrem § 15, läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß der nach ihrer Überschrift mit der Feststellung der Prüfungsergebnisse betraute Prüfungsausschuß, der über das Ergebnis der Prüfung zu entscheiden hat, bei der mündlichen oder schriftlichen Prüfung an die Notengebung durch einen Fachlehrer gebunden sein soll. Bedenken, die gegen die Zweckmäßigkeit einer solchen Regelung bestehen können, vermögen ihre Rechtsgültigkeit nicht in Frage zu stellen. Bei dieser Lage kann es nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat, ob zwei der Prüfer die mündlichen Leistungen des Klägers mit ausreichend bewertet hätten.

42

Die oben erörterte Anwendbarkeit des § 127 BRRG (P. 1961) hat nicht ohne weiteres zur Folge, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung, die als Verwaltungsvorschriften ergangen sind und zudem auch organisationsrechtliche Regelungen enthalten, als revisible "Rechtsnormen" im Sinne des § 127 Abs. 2 BRRG (F. 1961), d.h. als revisible Normen des Beamtenrechts (vgl. BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]) im Sinne des Revisionsverfahrensrechts anzuerkennen sind. Darauf braucht jedoch in dem vorliegenden Rechtsstreit ebenso wie in dem BVerwGE 30, 172 [BVerwG 29.08.1968 - BVerwG II C 67.65] entschiedenen nicht näher eingegangen zu werden; denn selbst dann, wenn die Revisibilität derjenigen Bestimmungen der Prüfungsordnung unterstellt wird, um deren Anwendung hier möglicherweise gestritten wird, ändert sich nichts am sachlichen Ergebnis. Dies gilt einmal für die vorstehend bereits in anderem Zusammenhang erörterten Fragen der Anwesenheit von Mitgliedern des Prüfungsausschusses und der Selbständigkeit seiner Entscheidungsbefugnis (§§ 13 und 15 der Prüfungsordnung), zum anderen auch, falls die Revision mit ihrem nunmehr zu erörternden Vorbringen, das Berufungsgericht habe sich mit der Auskunft der Beschäftigungsbehörde nicht hinreichend oder nicht richtig auseinandergesetzt, eine weitere fehlerhafte Anwendung des § 15 der Prüfungsordnung sollte rügen wollen.

43

Denn dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Rechtsfindung des Berufungsgerichts in Frage zu stellen. Das Berufungsgericht hat - im übrigen mit dem Akteninhalt übereinstimmend - tatsächlich festgestellt, daß sich der Befähigungs- und Leistungsbericht vom 1. März 1961, auf den sich der Kläger beruft und der die Auskunft der Beschäftigungsbehörde darstellt, in den Prüfungsakten befindet (die auch die schriftlichen Arbeiten des Klägers enthalten) und daß darüber hinaus der Kern der Beurteilung des Klägers zutreffend in die Übersichtsliste der Lehrgangsteilnehmer aufgenommen worden ist. Das Berufungsgericht hat sodann dargelegt, daß es in die Beurteilung des Prüfungsausschusses gestellt ist, welches Gewicht er der Beurteilung durch die Beschäftigungsbehörde bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung beimißt und in welchem Umfange er bei der Prüfung gezeigte Schwächen durch gute dienstliche Leistungen als ausgeglichen ansieht es hat weiterhin ausgeführt, daß es einen Grundsatz nicht gibt, nach welchem der dienstlichen Beurteilung überwiegende Bedeutung zukommt. Damit hat das Berufungsgericht in erschöpfender Weise die Gründe angegeben, die leitend für seine richterliche Überzeugung gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Revision meint aber anscheinend - wie insbesondere dem Vorbringen zu entnehmen ist, bei "verständiger Berücksichtigung" einer solchen guten Auskunft und der Bewährung des Klägers in einer Inspektorenstelle hätten besonders schlechte Prüfungsleistungen vorliegen müssen, um ihn durchfallen zu lassen -, das Berufungsgericht hätte - trotz der Beurteilungsermächtigung des Prüfungsausschusses - die Wertung der dienstlichen Beurteilung und Tätigkeit des Klägers im. Verhältnis zu seinen Prüfungsleistungen selbst würdigen müssen, Die Revision wird dabei der Bedeutung der Beurteilungsermächtigung bei Prüfungsentscheidungen nicht gerecht: Eine Prüfungsentscheidung und die pädagogisch-wissenschaftliche Würdigung einzelner Faktoren einer solchen sind persönlichkeitsbedingte Werturteile. Für solche Werturteile hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Beurteilungsermächtigung der wertenden Behörde mit der Folge angenommen, daß die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit sich darauf zu beschränken hat, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie ihre wertende Entscheidung zu treffen hat, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwGE 21, 127[BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] [130, 131 mit Nachweisung der einschlägigen Rspr.]). Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage zutreffend erkannt. Mit Recht hat es sich unter den vorstehend dargelegten Gesichtspunkten nicht als legitimiert angesehen, das Werturteil im einzelnen zu prüfen, das der Prüfungsausschuß über das Verhältnis zwischen der dienstlichen Beurteilung des Klägers und seinen Leistungen in der Prüfung getroffen hat. Gleichfalls mit Recht beruft sich das Berufungsgericht insoweit auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. April 1963 - BVerwG VI C 55.61 -, in dem folgendes ausgeführt ist:

"Unbegründet ist schließlich der Angriff der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger für die mangelhafte Aufsatzleistung keiner. Ausgleich nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 PO erreichen kann. In Frage kommt hier nur ein Ausgleich durch 'besonders gute entsprechende dienstliche Leistungen'. Wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, vertritt das Berufungsgericht den rechtlich zutreffenden Standpunkt, daß dem Prüfungsausschuß auch insoweit ein verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Es unterliegt keinem. Zweifel, daß die Beurteilung der Frage, ob ein Prüfling trotz mangelhafter schriftlicher Prüfungsleistungen wegen besonders guter dienstlicher Leistungen zur mündlichen Prüfung zugelassen werden kann, ein Akt wertender Erkenntnis ist, der den Prüfungsentscheidungen und fachlichpädagogischen Wertungen zuzuordnen ist. Bei diesen wertenden Entscheidungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der zuständigen Stelle (Prüfer, Prüfungsausschuß) Betätigungsfreiheit in einem Beurteilungsspielraum zuerkannt (vgl. BVerwGE 5, 153 [162], 8, 192 [195]; 8, 272; 11, 139 [140]; 11, 165; 12, 359 und 15, 39). Die Verwaltungsgerichte müssen sich in diesen Fällen auf die Prüfung beschränken, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Beurteilungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der (negativen) Beurteilung geführt haben, nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Rechtskontrolle sein. Die tragender Rechtsausführungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze. Dem Berufungsgericht ist insbesondere darin beizupflichten, daß es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Prüfungsausschuß auf Grund einer zusammenfassenden Würdigung der für die letzten 2 Jahre vor der Prüfung vorliegenden Dienstleistungszeugnisse, in denen der Kläger unterschiedlich (gut, voll befriedigend, beständig gut, durchaus befriedigend.) bewertet worden ist, seine dienstlichen Leistungen nicht, als 'besonders gut' im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 PO angesehen hat. Die Revision verkennt bei ihren Angriffen die Bedeutung des dem Prüfungsausschuß eingeräumten Beurteilungsspielraums und berücksichtigt vor allem nicht genügend, daß es sich auch bei der Beurteilung der dienstlichen Leistungen den Prüflings durch den Prüfungsausschuß im Hinblick auf die Möglichkeit eines Ausgleichs für mangelhafte schriftliche Prüfungsleistungen um einen Akr der Gesamtwürdigung handelt, der nicht unter Anwendung arithmetischer Regeln aus den Bewertungen der einzelnen Dienstleistungszeugnisse, sondern aus einer Fülle von fachlich-pädagogischen Erwägungen (z.B. aufgrund von Erfahrungen des Prüfungsausschusses in anderen Lehrgängen) gewonnen wird, deren Richtigkeit - wie bereits ausgeführt - vom Verwaltungsgericht nicht nachgeprüft werden darf."

44

Entgegen der Annahme der Revision ist es für die Berücksichtigung dieser Erwägungen in dem hier zu entscheidenden Fall ohne Bedeutung, daß bei dem in jenem Urteil entschiedenen Fall der Prüfungsausschuß selbst eine zusammenfassende Würdigung der Dienstleistungszeugnisse aus den letzten zwei Jahren vorgenommen hat, während sich hier nach Ansicht der Revision eine solche Zusammenfassung schon aus der dem Prüfungsausschuß vorliegenden Auskunft ergibt; gleichfalls ohne Bedeutung ist, daß es sich dort, um die Wertung der Voraussetzungen der Zulassung zur Prüfung, hier um die Wertung der Prüfungsergebnisse handelt. Entscheidend ist vielmehr, daß - dort wie hier - die Frage des Ausgleichs unzulänglicher Prüfungsergebnisse durch gute dienstliche Leistungen zu jener, Faktoren gehört, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen sind. Das Verhältnis, in das der Prüfungsausschuß die dienstliche Beurteilung zu den Prüfungsleistungen setzt, kann ein Verwaltungsgericht - wenn dabei nicht gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen ist - genausowenig ändern, wie es die Beurteilung einer einzelnen Prüfungsleistung aufbessern kann (BVerwGE 11, 165 [167]). Bei dieser Sach- und Rechtslage scheidet ein Verstoß gegen § 15 der Prüfungsordnung aus, der vorsieht, daß über das Ergebnis der Prüfung der Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der Leistungen des Schülers während des Lehrganges und der Auskunft der Beschäftigungsbehörde entscheidet. Daß diese Auskunft berücksichtigt worden ist, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts; wie sie berücksichtigt worden ist, ist eine innerhalb der Beurteilungsermächtigung des Prüfungsausschusses liegende Frage. Aus dem Ergebnis allein kann nicht ein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe gefolgert werden.

45

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das genaue rechnerische Mittel der Einzelprädikate für ein Gesamtprädikat oder -urteil nicht maßgebend ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 21, 127[BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] [131 f.], Urteile vom 16. Oktober 1967 - BVerwG VI C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 15 BBG Nr. 1 = RiA 1968, 75 = ZBR 1968, 42], vom 31. Januar 1968 - BVerwG VI C 40.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 15 BBG Nr. 2] und vom 21. März 1969 - BVerwG VI C 114.65 -). Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, sie in Zweifel zu ziehen. Unter dem auch insoweit geltenden Gesichtspunkt der Beurteilungsermächtigung kann jedenfalls nicht geprüft werden, ob die Beurteilung der Jahresleistungen des Klägers mit 4-5 bei einem genauen rechnerischen Mittel von 4,16 unter Berücksichtigung der behördlichen Auskunft der Billigkeit entsprochen hat oder nicht.

46

Wenn die Revision etwa - was nicht deutlich zum Ausdruck kommt - mit ihren Ausführungen darüber, mit welchem Erfolg sich das Berufungsgericht mit einzelnen Umständen hätte auseinandersetzen müssen, auch die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts beanstanden wollte, würde sie den Grenzen der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht Rechnung tragen. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Würdigung des Tatsachengerichts durch eine - vielleicht überzeugendere - eigene zu ersetzen, selbst wenn es die des Tatsachengerichts für zweifelhaft halten sollte (Urteile vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 127.62-, vom 8. Juli 1966 - BVerwG VI C 50.64-, vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 97.63-, vom 19. März 1969 - BVerwG VI C 32.65 - und vom 30. April 1969 - BVerwG VI C 72.65 -), sondern es kann - sofern es sich nicht um die Anwendung irrevisiblen Rechts handelt - in dem eingangs bereits dargelegten Umfang prüfen, ob Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze vorliegen, was hier nicht der Fall ist.

47

Nach alledem muß die Revision ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Bundesrichter Dr. Waitz ist durch Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier