Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1968, Az.: BVerwG II C 67.65
Laufbahnprüfungen für den mittleren und den gehobenen Gemeindeverwaltungsdienst; Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für Streitigkeiten wegen Laufbahnprüfungen für den mittleren und den gehobenen Gemeindeverwaltungsdienst; Zugang zu Laufbahnen des mittleren und gehobenen Beamtendienstes; Gesetzlicher Prüfer für Prüfungen, welche den Zugang zu Laufbahnen des mittleren und gehobenen Beamtendienstes eröffnen; Sreitigkeiten über Laufbahnprüfungen als Klagen aus dem Beamtenverhältnis; Berufung eines Prüfungsausschusses für Laufbahnprüfungen für den mittleren und den gehobenen Gemeindeverwaltungsdienst; Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Abwesenheit von Vorschriften über die Besetzung von Prüfungsausschüssen für Laufbahnprüfungen; Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit für den Eintritt in den öffentlichen Dienst durch die Abwesenheit von Vorschriften über die Besetzung von Prüfungsausschüssen für Laufbahnprüfungen; Verstoß gegen die Grundsätze des Berufsbeamtentums durch die Abwesenheit von Vorschriften über die Besetzung von Prüfungsausschüssen für Laufbahnprüfungen; Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit durch die Abwesenheit von Vorschriften über die Besetzung von Prüfungsausschüssen für Laufbahnprüfungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 67.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.03.1965 - AZ: VI A 1165/62
Rechtsgrundlagen
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- § 127 BRRG
- § 34 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes v. 21.3.1961
- § 38 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes v. 21.3.1961
- § 41 Abs. 3 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes v. 21.3.1961
Fundstellen
- BVerwGE 30, 172 - 180
- BayVBl. 69, 170
- DÖD 69, 31
- NDBZ 69, 13
- ZBR 69, 181
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Für Prüfungen, welche den Zugang zu Laufbahnen des mittleren und gehobenen Beamtendienstes eröffnen, gibt es im Bereich des Bundesrechts keinen "gesetzlichen Prüfer" derart, daß die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses von vornherein durch Festlegung der Reihenfolge, in der die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter zur Prüfungstätigkeit heranzuziehen sind, bestimmt sein müßte.
- 2)
Klagen, die solche Laufbahnprüfungen betreffen, sind "Klagen aus dem Beamtenverhältnis" im Sinne des § 127 BRRG.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 14. Juni 1930 geborene Kläger war seit April 1946 Verwaltungslehrling und seit April 1949 Verwaltungsgehilfe der Amtsverwaltung Liblar. Nachdem er im Jahre 1952 bei der Beklagten die Verwaltungsprüfung I für den mittleren Verwaltungsdienst bestanden hatte, wurde er zum Amtssekretär ernannt. Von 1960 bis Anfang 1962 nahm er bei der Beklagten am Lehrgang II zur Vorbereitung auf die Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst teil. In der Zeit vom 27. Februar bis 3. März 1962 beteiligte er sich mit fünf Klausurarbeiten an dem schriftlichen Abschnitt der Inspektorenprüfung. Unter Bezugnahme hierauf übersandte ihm der Studienleiter Dr. Ganser folgendes Schreiben vom 22. März 1962:
"Leider muß ich Sie davon in Kenntnis setzen, daß die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten den Anforderungen der Prüfungsordnung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht genügen. Ich bin deshalb genötigt, der Prüfungskommission vorzuschlagen, Sie nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Die Entscheidung bleibt selbstverständlich der Prüfungskommission vorbehalten.
Unter diesen Umständen erscheint mir ein weiterer Besuch des Lehrgangs nicht mehr zweckmäßig zu sein. Ich stelle anheim, sich deshalb unmittelbar wieder Ihrem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen."
Diesem Schreiben war eine Besprechung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Landesrat Dr. Goeken, und der Mitglieder des Prüfungsausschusses, Verwaltungsdirektor Ipach und Studienleiter Dr. Ganser, darüber vorausgegangen, welche Kandidaten nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden könnten. Die beiden weiteren Ausschußmitglieder, Rechtsanwalt Dr. Weimar und Kreisoberinspektor Beu, hatten sich auf telefonische Antrage mit dem Ergebnis der Beratung, nach dem unter anderen auch der Kläger nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden sollte, einverstanden erklärt. In seiner Sitzung vom 30. März 1962 beschloß der Prüfungsausschuß endgültig, daß der Kläger nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden könne und daß die Prüfung als nicht bestanden gelte.
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Entscheidung der Prüfungskommission vom 30. März 1962 die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihn die erste Prüfung wiederholen zu lassen, und zwar unter Mitwirkung von Dozenten und einer Prüfungskommission, die an der ersten Prüfung nicht beteiligt waren.
Er hat neben anderen Mängeln des Prüfungsverfahrens geltend gemacht, der Prüfungsausschuß sei nicht rechtmäßig zusammengesetzt gewesen; der Studienleiter Dr. Ganser habe zudem durch sein Schreiben vom 22. März 1962 der Entscheidung des Ausschusses in rechtswidriger Weise vorgegriffen, und er, der Kläger, glaube, von dem Dozenten Kämpgen ungerecht behandelt worden zu sein und wegen einer gegen Kämpgen beim Schulleiter vorgebrachten Beschwerde bei der Prüfung Nachteile erlitten zu haben.
Das Verwaltungsgericht Köln hat durch Urteil vom 9. Oktober 1962 die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 30. März 1962 aufgehoben. Es hat das Prüfungsverfahren in folgenden drei Punkten für rechtlich fehlerhaft erachtet:
Die Vorschrift des § 34 der "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 21. März 1961 (MBl. NW S. 497) - sie sieht die Berufung eines Prüfungsausschusses durch den Schulvorsteher auf die Dauer von vier Jahren vor, ordnet an, daß der Prüfungsausschuß aus fünf ordentlichen Mitgliedern (Schulvorsteher, Hauptverwaltungsbeamten, Studienleiter, Fachlehrer, Beamten des gehobenen Dienstes) besteht und bestimmt weiters "Jedes ordentliche Mitglied hat einen oder mehrere Stellvertreter" - solle einen einheitlichen, kontinuierlichen und im wesentlichen auf die Dauer von vier Jahren von vornherein feststehenden Prüfungsausschuß für alle in diesem Zeitraum anfallenden Prüfungstermine sichern. Diesem Zweck der Vorschrift widerspreche es, daß für die ordentlichen Ausschußmitglieder eine Vielzahl von Stellvertretern berufen worden sei, nämlich für den Schulvorsteher als Vorsitzenden des Ausschusses neun Hauptgemeindebeamte als Stellvertreter, für das zweite Ausschußmitglied 16 Hauptverwaltungsbeamte als Stellvertreter und für das fünfte Ausschußmitglied, das ein "Beamter des gehobenen Dienstes" sein müsse, sechs namentlich benannte Beamte als Stellvertreter. Diesem Zweck widerspreche auch, daß der Schulvorsteher jeweils aus der Vielzahl der Stellvertreter im konkreten Falle den Prüfungsausschuß zusammensetze.
Rechtswidrig sei ferner die Beteiligung des Kreisoberinspektors Beu gewesen. Dieser sei zwar "Beamter des gehobenen Dienstes", zugleich aber Fachlehrer an der beklagten Schule. Es sei zu befürchten, daß hierdurch die Gewichte, welche die Prüfungsordnung durch die Bestimmung der fünf Ausschußmitglieder gleichmäßig verteilt wissen wolle, unzulässig verlagert würden und daß ein solcher Prüfer nicht nur die Belange der Beamtenschaft und damit auch des Kandidaten berücksichtige, sondern sich auch von den Interessen der Schule bei der Beurteilung leiten lassen könne.
Schließlich habe der Studienleiter durch sein Schreiben vom 22. März 1962 rechtswidrig die Möglichkeit einer Beeinflussung des Prüfungsausschusses geschaffen; möglicherweise habe sich durch dieses Schreiben das eine oder andere Ausschußmitglied am 30. März 1962 bei der Beschlußfassung nach § 38 Abs. 2 der Prüfungsordnung dahin beeinflussen lassen, eine abweichende Beurteilung nicht geltend zu machen, um nicht den Studienleiter bloßzustellen.
Die weiteren von dem Kläger geltend gemachten Bemängelungen hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erklärt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 26. März 1965 das im ersten Rechtszug ergangene Urteil geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Klage sei zulässig; der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Die Klage sei aber unbegründet, weil die Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht auf Rechts- oder Beurteilungsfehlern beruhe.
Der Prüfungsausschuß sei nicht fehlerhaft gebildet worden. Die Prüfungsordnung lasse die Ernennung mehrerer Stellvertreter für jedes ordentliche Mitglied zu. Dies könne verständigerweise nur dahin ausgelegt werden, daß der Schulvorsteher so viele Stellvertreter ernennen dürfe, wie zur schnellen und reibungslosen Abwicklung aller Prüfungen notwendig sei; dafür sei ihm ein Beurteilungsspielraum gewährt. Bei der Berufung der Stellvertreter seien die Ausdehnung des Schulbereichs, die voraussichtliche Anzahl von Prüfungen und die sonstige Inanspruchnahme der Mitglieder des Prüfungsausschusses zu berücksichtigen. Sollen als Prüfer hochqualifizierte Fachkräfte aus der Verwaltung gewonnen werden, die über ein umfangreiches Wissen verfügen und wegen ihres Aufgabenbereichs einen umfangreichen Überblick über die Verwaltung und die Anforderungen an die Verwaltungsbeamten haben, so müsse von vornherein damit gerechnet werden, daß sie die Prüfungstätigkeit nur im Nebenamt ausüben könnten und durch ihr Hauptamt häufig an der Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben verhindert sein würden. Die große Zahl von Prüfungen habe deshalb die Berufung von vielen Stellvertretern erforderlich gemacht.
Der Anspruch auf Gleichbehandlung erfordere nicht, daß alle Prüflinge stets - vier Jahre lang - von denselben Personen geprüft werden müßten. Dem Grundrecht auf Gleichbehandlung sei genügt, wenn die Behörde alle gleichliegenden Fälle nach den gleichen Grundsätzen behandele. Mathematische Gleichheit sei nicht gewährleistet. Daß immer dieselben Beamten entscheiden, wäre auch praktisch undurchführbar. Es gebe keinen Anspruch auf Entscheidung durch einen oder mehrere im voraus bestimmte Beamte. Der Anspruch auf Gleichbewertung besage nur, daß der Prüfungsstoff und die Bewertungsmaßstäbe für alle Prüflinge gleich sein müßten und daß das in der Prüfungsordnung vorgesehene Verfahren eingehalten werden müsse.
Die Reihenfolge für die Heranziehung der Stellvertreter von verhinderten ordentlichen Mitgliedern brauche nicht von vornherein festgelegt zu werden. Es gebe zwar den "gesetzlichen Richter"; nicht aber gebe es den "gesetzlichen Prüfer" in dem Sinne, daß der Prüfer im voraus feststehen müsse. Dies sei weder im Grundgesetz noch in der Landesverfassung, noch in sonstigen Rechtsvorschriften für die Laufbahnprüfungen vorgesehen; es gebe auch keinen der Verfassung vorgegebenen Grundsatz und kein Gewohnheitsrecht dieses Inhalts.
Daß der Kreisoberinspektor Beu als "Beamter des gehobenen Dienstes" (§ 34 Abs. 2 Buchst. e der Prüfungsordnung) mitgewirkt habe, sei nicht deshalb rechtlich fehlerhaft, weil er zugleich auch Fachlehrer bei der Beklagten sei. Die Prüfungsordnung wolle durch die Besetzung des Prüfungsausschusses sicherstellen, daß die Eignung des Prüflings für die Laufbahn des gehobenen Dienstes unter allen Gesichtspunkten festgestellt wird. Die Ausschußmitglieder hätten jedoch nicht irgendwelche besonderen Interessen der Anstellungskörperschaften, der Schule oder des Prüflings zu wahren. Eine solche Interessenwahrung würde den allgemein anerkannten Prüfungsgrundsätzen widersprechen und mit dem Erfordernis der Unabhängigkeit der Prüfer nicht in Einklang zu bringen sein. Kreisoberinspektor Beu habe durch seine nebenamtliche Dozententätigkeit nicht die Fähigkeit verloren, die an Beamte des gehobenen Dienstes zu stellenden Anforderungen zu beurteilen. Er könne im Gegenteil zugunsten der Prüflinge mitberücksichtigen, ob geringere Anforderungen gestellt werden müßten, weil die Schule nicht die später durch die Praxis zu erwerbenden Fähigkeiten habe vermitteln können.
Nicht ganz unbedenklich sei, daß der Studienleiter Dr. Ganser dem Kläger durch das Schreiben vom 22. März 1962 mitgeteilt habe, er werde dem Prüfungsausschuß vorschlagen, ihn nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Nach § 41 Abs. 3 der Prüfungsordnung seien "die Beurteilungen der einzelnen Prüfungsleistungen und die Beratung über das Gesamtergebnis von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln". Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluß vom 23. Februar 1962 - BVerwG VII B 21.61 - (BVerwGE 14, 31 ff.) ausgeführt, daß sich aus der Natur der Prüfungsgewalt die Notwendigkeit ergebe, die Unvoreingenommenheit der Prüfer sicherzustellen, und daß deshalb Prüfungsakten ihrem Wesen nach geheim seien, soweit in ihnen die Noten und Bewertungshinweise der Prüfer und der Inhalt der Beratung enthalten sind. Dementsprechend sei § 41 Abs. 3 der Prüfungsordnung dahin zu verstehen, daß (nur) die Beurteilung der Prüfungsleistungen durch den einzelnen Prüfer (§ 38 a.a.O.) und die Beratungen über das Gesamtergebnis vertraulich zu behandeln seien und deshalb dem Prüfling weder vom Vorsitzenden des Ausschusses noch von einem der Prüfer bekanntgegeben werden dürften. Dieser Begriff der Vertraulichkeit entspreche dem Wesen der Prüfung; denn der Prüfer könne durch die Bekanntgabe seiner Ansicht über die bis dahin erzielten Prüfungsleistungen und ihre vermutliche Auswirkung auf das Gesamtergebnis die Unvoreingenommenheit und innere Freiheit aller an der Prüfung Beteiligten bei der späteren Beratung über das Prüfungsergebnis beeinflussen. Der Brief vom 22. März 1962 habe daher den Grundsatz der Vertraulichkeit beeinträchtigen können.
Dies sei jedoch für die Prüfungsentscheidung nicht ursächlich geworden. Sämtliche fünf Prüfungsarbeiten des Klägers seien von dem mit der Begutachtung betrauten Fachlehrer und einem Mitglied des Prüfungsausschusses geringer als "ausreichend" bewertet worden. Der Vorsitzende und die Prüfer Verwaltungsdirektor Ipach und Studienleiter Dr. Ganser hätten sich in der Vorbesprechung dieser Bewertung angeschlossen. Damit habe vor Abfassung des Briefes vom 22. März 1962 festgestanden, daß die Mehrheit des Prüfungsausschusses sämtliche fünf Arbeiten geringer als "ausreichend" bewertete. Außerdem seien vier der Arbeiten bereits vorher von den Prüfern Rechtsanwalt Dr. Weimar und Kreisoberinspektor Beu, die nicht an der Vorbesprechung teilnahmen, "nicht ausreichend" bewertet worden. Unter diesen Umständen sei mit Sicherheit nicht zu erwarten gewesen, daß der Prüfungsausschuß bei der abschließenden Bewertung drei der bis dahin als mangelhaft angesehenen Arbeiten besser als "ausreichend" zensieren und sie als Ausgleich für das Versagen in den übrigen schriftlichen Arbeiten ansehen könnte. Dem Prüfungsausschuß sei es danach gemäß § 38 Abs. 3 der Prüfungsordnung ("Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, wenn a) drei oder mehr schriftliche Arbeiten geringer als 'ausreichend' [4] bewertet sind oder b) zwei schriftliche Arbeiten geringer als 'ausreichend' [4] bewertet sind und ein Ausgleich durch die übrigen Prüfungsarbeiten und die Lehrgangsleistungen nicht erreicht wird ...") verwehrt gewesen, den Kläger zur mündlichen Prüfung zuzulassen.
Es habe sich nicht beweisen lassen, daß der Prüfungsausschuß bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen ausgegangen sei. Die nicht weiter erläuterte Behauptung des Klägers, er habe sich einmal über die ungerechte Behandlung durch den Dozenten Kämpgen beschwert, rechtfertige nicht den Schluß, daß der Prüfungsausschuß die Arbeiten des Klägers wider bessere Erkenntnis schlecht beurteilt habe.
Das Berufungsgericht hat gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Oktober 1962 zurückzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hält die Revision zwar nicht gemäß § 127 BRRG, wohl aber gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage des "gesetzlichen Prüfers" für zulässig.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Sie ist allerdings zulässig. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Revision gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier noch anzuwendenden ursprünglichen Fassung vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zugelassen.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar durch Beschlüsse vom 29. Juli 1960 - BVerwG VII B 35.60 - (Buchholz BVerwG 421.0, Prüfungswesen Nr. 8) und vom 7. Juli 1961 - BVerwG VII B 73.60 - (DÖV 1961 S. 790 [BVerwG 07.07.1961 - BVerwG VII B 73.60]) entschieden, daß § 127 BRRG bei Prüfungsentscheidungen keine Anwendung finde.
Er hat diese Auffassung in den angeführten Entscheidungen jedoch zur großen (zweiten) juristischen Staatsprüfung vertreten; und die große juristische Staatsprüfung unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von Laufbahnprüfungen der hier vorliegenden Art. Die große juristische Staatsprüfung ist nicht in gleicher Weise wie die vorliegende Laufbahnprüfung in das Beamtenverhältnis eingebettet und bereitet nicht ausschließlich den Eintritt in ein Beamten- oder Richterverhältnis oder das Aufsteigen in einem solchen vor. Sie dient nicht ausschließlich dazu, den Nachwuchs für den Öffentlichen Dienst bereitzustellen, sondern schafft die Voraussetzung für alle juristischen Berufe, auch für die zahlreichen juristischen Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes. Der Gerichtsreferendar legt die große juristische Staatsprüfung nicht deshalb ab, weil er - als Referendar - schon Beamter ist und sich als solcher für ein höheres Amt einer Beamtenlaufbahn oder für ein Richteramt qualifizieren will. Er wird vielmehr in das Beamtenverhältnis als Referendar nur zu dem Zwecke berufen, durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes bei Gerichten und Behörden die Ausbildung zu erlangen, die ihm, die Ablegung der großen juristischen Staatsprüfung und damit den Zugang zu allen juristischen Berufen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ermöglicht. Das für diesen Zweck zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn begründete Beamtenverhältnis endet deshalb regelmäßig mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der großen juristischen Staatsprüfung.
Dagegen vermitteln die von den Gemeindeverwaltungs- und Sparkassenschulen durchgeführten Laufbahnprüfungen für den mittleren und den gehobenen Beamtendienst ausschließlich die Voraussetzung dafür, daß Angestellte der Schulträger in eine Beamtenlaufbahn übernommen werden oder daß Beamte der Schulträger in eine höhere Beamtenlaufbahn aufsteigen können. Diese Prüfungen stellen also gleichsam nur "Stationen" auf dem im öffentlichen Dienst bereits angetretenen Berufsweg dar, und zwar, soweit der Prüfling - wie hier - bereits Beamter ist, "Stationen" innerhalb des Beamtenverhältnisses. Ungünstige Ergebnisse dieser Prüfungen bewirken nicht - wie das endgültige Nichtbestehen der großen juristischen Staatsprüfung - das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis, sondern hindern die Prüflinge entweder am Eintritt in eine Beamtenlaufbahn oder am Aufsteigen in eine höhere Beamtenlaufbahn. Soweit der Prüfling bereits Beamter ist, ist hiernach diese Prüfung in sein Beamtenverhältnis "eingebettet". Wegen dieser Besonderheiten ist der vorliegende Rechtsstreit eine "Klage aus dem Beamtenverhältnis" im Sinne des § 127 BRRG; denn der Kläger war bereits vor der Prüfung Beamter, er ist es auch danach geblieben, und wird durch die angefochtene Prüfungsentscheidung nur am Aufsteigen in eine höhere Beamtenlaufbahn gehindert. Ebenso hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem einen Berliner Kommunalbeamten betreffenden Rechtsstreit, der die Zulassung zur mündlichen Inspektorenprüfung an der Verwaltungsschule Berlin zum Gegenstand hatte, durch Beschluß vom 31. Januar 1961 - BVerwG VI B 50.60 - die Revision gemäß § 127 BRRG zugelassen.
Die Anwendbarkeit des § 127 BRRG hat nicht ohne weiteres zur Folge, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung, die als Verwaltungsvorschriften ergangen sind und zudem auch organisationsrechtliche Regelungen enthalten, als revisible "Rechtsnormen" im Sinne des § 127 Abs. 2 BRRG, d.h. als revisible Normen des Beamtenrechts (vgl. BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]) im Sinne des Revisionsverfahrensrechts, anzuerkennen sind. Darauf braucht jedoch in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht näher eingegangen zu werden; denn selbst dann, wenn die Revisibilität derjenigen Bestimmungen der Prüfungsordnung unterstellt wird, um deren Anwendung hier gestritten wird, ändert sich nichts am sachlichen Ergebnis.
Die Revision ist jedoch unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zutreffend den Verwaltungsrechtsweg als eröffnet angesehen. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß es in § 1 des "Gesellschaftsvertrages für die Gemeindeverwaltungs- und Sparkassenschule im Regierungsbezirk Köln" heißt:
"Der Landkreis Bergheim, die Stadt Bonn '- sowie acht weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften - 'bilden eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zum Betrieb einer Gemeindeverwaltungs- und Sparkassenschule."
Es mag sein, daß die Vertragschließenden mit der Bezeichnung "Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" sich wirklich auf das Gebiet des bürgerlichen Rechts begeben und nicht nur die Regelungen der §§ 705 ff. BGB sinngemäß auf ein in Wahrheit öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis anwenden wollten. Auch dann ist aber die beklagte Schule, soweit sie sich im Rahmen der ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben betätigt, wie es bei Prüfungen der hier in Rede stehenden Art der Fall ist, als eine Verwaltungsbehörde im Sinne des Verwaltungsprozeßrechts anzusehen. Es gilt dann das gleiche wie für den mit öffentlicher Gewalt beliehenen Unternehmer oder die mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausgestattete genehmigte private Ersatzschule. Insoweit ist deshalb die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage zu den Verwaltungsgerichten gegeben (vgl. BVerwGE 17, 41 [42]).
Auch im übrigen hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Prüfung und insbesondere den Revisionsangriffen stand.
Nach der Meinung des Berufungsgerichts läßt § 34 der Prüfungsordnung (§ 34 Abs. 2 Satz 2: "Jedes ordentliche Mitglied hat einen oder mehrere Stellvertreter") innerhalb eines dem Schulvorsteher eingeräumten Beurteilungsspielraums die Bestellung so vieler Stellvertreter für jedes ordentliche Mitglied des Prüfungsausschusses zu, wie zur schnellen und reibungslosen Abwicklung aller. Prüfungen notwendig ist. Ferner fordert § 34 der Prüfungsordnung nach Meinung des Berufungsgerichts nicht, daß von vornherein die Reihenfolge feststeht, in der die ordentlichen Prüfer und ihre Stellvertreter zur Prüfungstätigkeit heranzuziehen sind. Ob diese Auslegung des § 34 der Prüfungsordnung durch das Berufungsgericht revisibel oder ob sie entweder als tatsächliche Feststellung (§ 137 Abs. 2 VwGO) oder als Anwendung irrevisiblen Landesorganisationsrechts (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO) für das Revisionsgericht verbindlich ist, kann offenbleiben. Denn diese Auslegung trifft jedenfalls zu; sie entspricht dem Wortlaut und dem Sinn der Vorschrift sowie den Erfordernissen der Verwaltungspraxis. Die von der beklagten Schule durchzuführenden sehr zahlreichen Prüfungen sind nach den für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ohne eine größere Anzahl von Stellvertretern nicht zügig abzuwickeln, weil sowohl die ordentlichen als auch die stellvertretenden Ausschußmitglieder regelmäßig durch ihr Hauptamt stark in Anspruch genommen sind. Die Inanspruchnahme der Prüfer durch ihr Hauptamt macht es ferner erforderlich, die Prüfungsausschüsse jeweils ohne Bindung an eine vorher festgelegte Reihenfolge zusammenzustellen. Daß diese Auslegung des § 34 der Prüfungsordnung der Ansicht des Urhebers der Prüfungsordnung, nämlich des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen, entspricht, findet übrigens eine Bestätigung darin, daß der Innenminister durch Verwaltungsverordnung vom 4. August 1965 (MBl. NW S. 1093) § 34 der Prüfungsordnung durch folgenden Satz ergänzt und erläutert hat: "Bei der Auswahl der Stellvertreter für eine Prüfung ist der Schulvorsteher an eine Reihenfolge nicht gebunden."
Die derart ausgelegte Regelung verstößt - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht gegen Recht höheren Ranges:
Das Beamtenrecht des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen enthält keine Vorschriften, die für Gremien, welche die Befähigung von Gemeindebediensteten für eine Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes in der Gemeindeverwaltung prüfen, die Zahl von Stellvertretern der ordentlichen Mitglieder beschränken oder eine festgelegte Reihenfolge der Heranziehung zur Prüfungstätigkeit vorschreiben. Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar für eine medizinische Hochschulprüfung durch Beschluß vom 27. Oktober 1961 - BVerwG VII C 150.60 - (DÖV 1962 S. 955) entschieden, mit § 8 der Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1334) sei es nicht vereinbar, mehr als einen Stellvertreter für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellen. Diese Entscheidung stellt aber nicht auf allgemeine Grundsätze des Prüfungsrechts, sondern auf Sinn und Wortlaut des § 8 der Bestallungsordnung ab, dessen dritter Absatz lautet: "In der Regel sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter den ordentlichen Professoren ... zu entnehmen." Die Ausführungen in dieser Entscheidung können deshalb nicht verallgemeinert werden und beanspruchen insbesondere keine Geltung für Prüfungen der hier in Rede stehenden Art.
Verfassungsrechtliche Grundsätze - in Betracht kommen der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der Grundsatz der Chancengleichheit für den Eintritt in den öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 2. GG), die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) und der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) - sind ebenfalls nicht verletzt; dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt:
Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG scheidet ohne weiteres aus, weil es hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums über die Zusammensetzung von Prüfungsgremien nicht gibt, mit denen § 34 der Prüfungsordnung im Widerspruch stehen könnte.
Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der Grundsatz, daß jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat (Art. 33 Abs. 2 GG), und der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) mögen zwar fordern, daß vergleichbare Bewerber innerhalb eines Prüfungsbezirks nach den gleichen Grundsätzen und im gleichen Verfahren geprüft werden. Sie gebieten aber nicht die Beschränkung der Zahl von Stellvertretern der ordentlichen Prüfer und die vorherige Bestimmung der Reihenfolge ihrer Heranziehung auch für den Fall, daß sich die Berufung einer größeren Anzahl von Stellvertretern und ihre Heranziehung frei von der Bindung an eine vorbestimmte Reihenfolge im Interesse einer schnellen und reibungslosen Abwicklung aller Prüfungen aus Gründen, wie sie hier vom Berufungsgericht festgestellt worden sind, als notwendig erweist.
Insbesondere gibt es nicht, wie die Revision anscheinend meint, den "gesetzlichen Prüfer". Der Grundsatz des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ("Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden") gilt nur für Richter im Hinblick auf ihre besondere Aufgabe, im wesentlichen durch Streitentscheidungen und Verhängung von Strafen das Recht und den Rechtsfrieden zu wahren. Einen entsprechenden verfassungsrechtlichen Grundsatz für die Abnahme öffentlich-rechtlicher Prüfungen gibt es nicht. Prüfungsentscheidungen - jedenfalls der hier in Rede stehenden Art - unterscheiden sich der Sache nach wesentlich von richterlichen Entscheidungen. Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat hierzu im Urteil vom 26. Januar 1968 - BVerwG VII C 6.66 - (MDR 1968 S. 524) zur großen juristischen Staatsprüfung ausgeführt:
"Sine Prüfung dient nicht der Herstellung des Rechts und damit des Rechtsfriedens, sondern dem Erwerb beruflicher Berechtigungen. Deshalb ist das Prüfungswesen ein Teil der vollziehenden Gewalt, gegen deren Entscheidungen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährt wird."
Der VII. Senat hat weiter ausgeführt, deshalb sei es nicht aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich, die Vorschriften des Gerichtsverfahrens über die Ablehnung von Richtern im Prüfungsverfahren entsprechend anzuwenden. Aufgrund gleicher Erwägungen erscheint es dem erkennenden Senat nicht aus rechtsstaatlichen Gründen geboten, die Grundsätze, nach denen sich der "gesetzliche Richter" bestimmt, entsprechend auf Prüfungen - jedenfalls der hier in Rede stehenden Art. - anzuwenden.
Überdies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 3. Februar 1965 - 2 BvR 166/64 - (BVerfGE 18, 344 ff. [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]) zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG klargestellt, daß eine (begrenzte) Überbesetzung der gerichtlichen Spruchkörper zulässig ist, weil unter anderem die Zahl und die Leistungsfähigkeit der Richter und der Umfang der Geschäftslast nicht gleich bleiben und weil außerdem dem Fall des Ausscheidens, der Krankheit, der Verhinderung, des Urlaubs und des Wechsels eines oder mehrerer Richter Rechnung getragen werden muß. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ausgeführt, aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG lasse sich kein Gebot des Inhalts herleiten, daß der Vorsitzende einer Kammer oder eines Senats vor Beginn des Geschäftsjahres zu bestimmen habe, welche Mitglieder seines (überbesetzten) Kollegiums bei den einzelnen richterlichen Geschäften mitwirken; die Rechtsordnung gehe davon aus, daß auch bei einem überbesetzten Spruchkörper der Vorsitzende befügt sei, die Rechtsprechungsaufgaben unter die einzelnen Mitglieder seines Kollegiums zu verteilen. - Hiernach wäre selbst bei sinngemäßer Berücksichtigung der für das gerichtliche Verfahren geltenden Grundsätze auch im Prüfungsverfahren gegen die Berufung mehrerer Stellvertreter von Prüfern und gegen ihre Heranziehung ohne Bindung an eine vorbestimmte Reihenfolge grundsätzlich nichts einzuwenden.
Rechtliche Bedenken könnten nur bestehen, wenn hierdurch aus unsachlichen Gründen "manipuliert" oder die Möglichkeit unsachlichen "Manipulierens" geschaffen würde; für Bedenken in dieser Richtung fehlt es jedoch im vorliegenden Falle nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - auch bei Berücksichtigung des Revisionsvorbringens - an Anhaltspunkten. Der erkennende Senat stimmt nicht der Auffassung zu, aus rechtsstaatlichen Gründen sei schon die abstrakte Möglichkeit rechtlich bedenklich, aufgrund einer Überbesetzung - gleichviel ob sie notwendig oder vermeidbar ist - "willkürlich" Prüfungskommissionen "ad hoc" zu bestellen. Der Hinweis der Revision und des Oberbundesanwalts auf die "Unvertretbarkeit" der wertenden Entscheidung des einzelnen Prüfers kann in diesem Zusammenhang nicht überzeugen. Denn was danach in bezug auf Prüfungsentscheidungen Rechtens sein soll, müßte in entsprechender Weise auch für die anderen in der Verwaltung häufig zu treffenden wertenden Entscheidungen gelten, beispielsweise auch für die dienstliche Beurteilung von Beamten. Es widerspricht aber dem geltenden Recht, für alle diese wertenden Verwaltungsentscheidungen die bisher ausreichende abstrakte Bestimmung des für die Bewertung Zuständigen für rechtlich unzureichend zu halten. Dies wäre zudem verwaltungsfremd und geeignet, ohne sachliche Notwendigkeit die Verwaltungsarbeit zu erschweren und zu verlangsamen. Das gilt auch für die Durchführung von Laufbahnprüfungen. Zur Erreichung des mit diesen Prüfungen erstrebten Verwaltungszwecks, die Fähigkeiten der Prüflinge möglichst sachgerecht und zutreffend festzustellen und damit geeigneten Nachwuchs für den öffentlichen Dienst bereitzustellen, ist die vorherige Bestimmung der Reihenfolge, in der die Prüfer heranzuziehen sind, nicht sachlich geboten. Die Forderung nach einer Beschränkung der Zahl der Prüfer und nach der Einhaltung einer vorbestimmten Reihenfolge bei ihrer Heranziehung, wie sie hier der Kläger nach seinem Mißerfolg in der Prüfung nachträglich erhebt, vernachlässigt ohne hinreichende Rechtsgrundlage das Interesse der vielen übrigen Prüflinge und der Allgemeinheit an schneller, reibungsloser und gleichwohl sachgerechter Durchführung der großen Anzahl von Prüfungen.
Frei von Rechtsfehlern sind ferner die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Berufung des Kreisoberinspektors Beu in den Prüfungsausschuß gemäß § 34 Abs. 2 Buchst. e der Prüfungsordnung als "Beamter des gehobenen Dienstes" nicht deshalb zu beanstanden ist, weil er nebenamtlich auch Fachlehrer an der beklagten Schule war; dies gilt auch dann, wenn die Revisibilität der genannten Vorschrift unterstellt wird. Die Erwägung des Klägers, daß § 34 der Prüfungsordnung für ein Gleichgewicht unterschiedlicher "Interessen" sorgen wolle, geht fehl; der Prüfungsausschuß hat nicht - wie ein Parlament, das politische Entscheidungen trifft - verschiedenartige Interessen zum Ausgleich zu bringen, sondern bestimmte Befähigungen durch einen Erkenntnisvorgang möglichst zutreffend festzustellen. Die Revision hat allerdings den Hinweis auf unterschiedliche "Interessen" später durch den Hinweis auf das Erfordernis eines Ausgleichs der "Gewichte" von Schulwissen und von praktischen Fähigkeiten ersetzt; auch damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Daß sich nach § 34 Abs. 2 der Prüfungsordnung der Prüfungsausschuß aus a) dem Schulvorsteher oder einem anderen Hauptverwaltungsbeamten, b) einem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Beamten des höheren Verwaltungsdienstes, c) dem Studienleiter oder seinem Vertreter, d) einem Fachlehrer und e) einem "Beamten des gehobenen Dienstes" zusammensetzt, soll gewährleisten - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat -, daß bei der Beurteilung des Prüflings Erfahrungen und Kenntnisse der Prüfer aus verschiedenen einschlägigen Bereichen zur Geltung kommen. Dabei soll der "Beamte des gehobenen Dienstes" seine besondere Kenntnis der Aufgaben und der Tätigkeit des gehobenen Verwaltungsdienstes nutzbar machen. Gegen diesen Zweck des § 34 Abs. 2 Buchst. e der Prüfungsordnung verstößt es nicht, wenn ein zum Prüfer bestellter hauptamtlicher "Beamter des gehobenen Dienstes", wie der Kreisoberinspektor Beu, nebenamtlich auch Fachlehrer der Beklagten ist. Daraus ergibt sich allenfalls ein - unschädliches - "Mehr", aber nicht ein "Zuwenig" an Kenntnissen und Erfahrungen.
Zu Unrecht hält ferner die Revision die angefochtene Prüfungsentscheidung vom 30. März 1962 im Hinblick auf das ihr vorausgegangene Schreiben des Studienleiters Dr. Ganser vom 22. März 1962 für rechtswidrig. Es ist schon zweifelhaft, ob Dr. Ganser mit diesem Schreiben die Vorschrift des § 41 Abs. 3 der Prüfungsordnung ("Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Beratung über das Gesamtergebnis sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln") verletzte und eine sachwidrige Beeinflussung der anderen Ausschußmitglieder ermöglichte, wie das Berufungsgericht gemeint oder doch zur Erwägung gestellt hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, denen zufolge drei der Ausschußmitglieder am 22. März 1962 darin einig waren, daß der Kläger nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen sei, und die beiden nicht anwesenden Ausschußmitglieder schon vorher vier der fünf schriftlichen Arbeiten des Klägers als "nicht ausreichend" bewertet hatten, kommt allenfalls die theoretischabstrakte, aber nicht die konkrete Möglichkeit in Betracht, daß das eine oder andere Ausschußmitglied bei der abschließenden Beschlußfassung am 30. März 1962 durch das vorangegangene Schreiben Dr. Gansers beeinflußt worden sei. Dieser abstrakten Möglichkeit steht das anzuerkennende Interesse der Prüflinge gegenüber, so bald wie möglich über das Ergebnis ihrer schriftlichen Arbeiten und über ihre Aussichten im Prüfungsverfahren unterrichtet zu werden, sowie das Interesse der Dienstherren daran, daß ihre Bediensteten durch die weitere Beteiligung an einem für sie aussichtslosen Prüfungsverfahren nicht unnötig lange dem Dienst ferngehalten werden. Hierüber braucht der Senat jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der in dem Schreiben vom 22. März 1962 möglicherweise zu erblickende Fehler des Prüfungsverfahrens für die angefochtene Prüfungsentscheidung vom 30. März 1962 jedenfalls nicht ursächlich war. Aus den Ergebnissen der fünf schriftlichen Arbeiten des Klägers, die schon vor dem Schreiben vom 22. März 1962 durchweg mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden waren, und aus der vom Berufungsgericht festgestellten ungünstigen Bewertung der Arbeiten durch die Mehrheit der fünf Ausschußmitglieder schon vor Abgang jenes Schreibens hat das Berufungsgericht die tatsächliche Folgerung ziehen dürfen, es sei "mit Sicherheit nicht zu erwarten" gewesen, daß der Ausschuß am 30. März 1962 unter Aufbesserung der bisherigen Bewertungen den Kläger zur mündlichen Prüfung hätte zulassen können. Aufgrund dieser tatsächlichen Darlegungen des Berufungsgerichts, gegen welche die Revision keine gemäß § 137 Abs. 2 VwGO durchgreifenden Rügen erhebt, steht für das Revisionsgericht verbindlich fest, daß sich der möglicherweise in dem Schreiben vom 22. März 1962 zu erblickende Fehler des Prüfungsverfahrens nicht auf die angefochtene Prüfungsentscheidung ausgewirkt hat, daß diese also nicht aus diesem Grunde rechtswidrig ist.
Die Aufklärungsrüge der Revision, das Berufungsgericht hätte von Amts wegen ermitteln müssen, ob der Prüfungsausschuß im Hinblick auf die frühere Beschwerde des Klägers gegen den Fachlehrer Kämpgen bei der Prüfungsentscheidung von sachfremden Erwägungen ausgegangen sei, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Um den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu genügen, hätte die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist unter anderem angeben müssen, welche Anhaltspunkte für unsachliche Erwägungen der Ausschußmitglieder der Kläger dem Berufungsgericht mitgeteilt hat, welche Behauptungen das Berufungsgericht deshalb auf ihre Richtigkeit hätte prüfen müssen und welche Beweismittel sich ihm hierfür aufgedrängt haben. Der der Revisionsbegründung beigefügte "Vermerk" des Klägers über den Beschwerdevorgang stellt neues tatsächliches Vorbringen im Sinne des Revisionsverfahrensrechts dar; dieses darf deshalb im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden; es wäre zudem seinem Inhalt nach nicht geeignet, einem Tatsachengericht die Ermittlung nahezulegen, ob die Behauptung richtig ist, daß die Ausschußmitglieder bei der Prüfungsentscheidung von unsachlichen Erwägungen ausgegangen seien.
Die Rüge schließlich, das Berufungsgericht habe nicht förmlich gemäß § 99 Abs. 2 VwGO durch Beschluß darüber entschieden, ob der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage der Prüfungsakten des Klägers glaubhaft gemacht habe, läßt zwar ein verfahrensrechtliches Versäumnis des Berufungsgerichts erkennen. Denn der Kläger hat seinen im ersten Rechtszug gemäß § 99 Abs. 2 VwGO gestellten Antrag ausweislich der Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. September 1962 und des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils vom 9. Oktober 1962 nur für den Fall zurückgestellt, daß seiner Klage bereits aus formellen Gründen stattgegeben werde; er hat im Berufungsverfahren den Antrag im Schriftsatz vom 26. Februar 1963 wiederholt und hierauf durch Schriftsatz vom 12. Juni 1963 hingewiesen. Das Berufungsgericht hätte hiernach durch Beschluß über den gestellten und nicht zurückgenommenen Antrag entscheiden müssen, obgleich er in späteren Schriftsätzen und auch in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 1965 vor dem Berufungsgericht vom Kläger nicht mehr ausdrücklich erwähnt worden ist. Gleichwohl greift diese Verfahrensrüge nicht durch; denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem dargelegten Versäumnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 14, 31 und Urteil vom 26. Januar 1968 - BVerwG VII C 6.66 -) sind Prüfungsakten nämlich geheim, soweit ihr Inhalt die Beurteilung des Prüflings und seiner Prüfungsleistungen betrifft, und brauchen deshalb nicht dem Gericht vorgelegt zu werden. Dieser Auffassung hat sich das Berufungsgericht im vorliegenden Falle angeschlossen, wie seine Ausführungen zur Vertraulichkeit der Beurteilungen zeigen. Hiernach hätte das Berufungsgericht, wenn es einen förmlichen Beschluß gemäß § 99 Abs. 2 VwGO gefaßt hätte, entscheiden müssen und auch entschieden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage der Prüfungsakten glaubhaft gemacht seien. Nicht anders würde auf eine etwaige Beschwerde des Klägers das Bundesverwaltungsgericht entschieden haben. Daran hätte auch der Hinweis des Klägers darauf, daß in einem anderen Fall dem Prüfling die Einsicht in die Prüfungsakten gewährt worden sei, nichts ändern können. Denn der Umstand, daß die zuständige Behörde in einem Fall freiwillig Akteneinsicht gewährt, hat nicht zur Folge, daß das Gericht sie in einem anderen Falle zur Aktenvorlage verpflichten darf. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) würde zudem voraussetzen, daß dem Kläger die Akteneinsicht abweichend von einer allgemeinen Verwaltungsübung versagt wurde; etwas derartiges hat aber die Revision nicht geltend machen können.
Hiernach hätte der Kläger die Prüfungsakten, soweit ihr Inhalt die Beurteilung seiner Prüfungsleistungen betrifft, auch dann nicht einsehen können, wenn das Berufungsgericht einen förmlichen Beschluß gemäß § 99 Abs. 2 VwGO erlassen hätte. Daß er bei Erlaß eines solchen ihm ungünstigen Beschlusses andere Beweismittel für sachwidrige Erwägungen des Prüfungsausschusses angeführt haben würde, hat die Revision nicht behauptet und nicht gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO dargetan. Das Gegenteil ist vielmehr dem vorletzten Satz der Revisionsbegründung zu entnehmen; dort heißt es, daß der Kläger "erst nach Vorlage der Prüfungsakten" - nicht also aufgrund anderer Beweismittel - substantiiert sachfremde Erwägungen des Prüfungsausschusses dartun könne.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer