Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1968, Az.: BVerwG VII C 6.66

Anfechtung einer Prüfungsentscheidung; Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung; Länge der zur Vorbereitung eines Aktenvortrages zur Verfügung gestellten Zeit; Anforderungen an die Darlegung der Voreingenommenheit von Prüfern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1968
Aktenzeichen
BVerwG VII C 6.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.10.1965 - AZ: II A 884/64

Fundstellen

  • BVerwGE 29, 70 - 72
  • DÖV 1969, 648 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1968, 524-525 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 19, 699 - 702

Amtlicher Leitsatz

Im Rechtsstaat ist es nicht erforderlich, die Vorschriften des Gerichtsverfahrens über die Ablehnung eines Richters entsprechend im Prüfungsverfahren anzuwenden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 1965 wird, zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der dem Jahrgang 1929 angehört, unterzog sich im Jahre 1962 ohne Erfolg der zweiten juristischen Staatsprüfung. Die erste juristische Staatsprüfung hatte er im Jahre 1956 mit ausreichend bestanden. Nach teilweise guten Noten für die einzelnen Stationen des Vorbereitungsdienstes war er zur zweiten juristischen Staatsprüfung als befriedigend vorbereitet vorgestellt worden. Er erbat sich eine "schwierigere" häusliche Arbeit und einen "etwas schwierigeren" Vortrag. Die Vortragsakte für die mündliche Prüfung wurde ihm am 20. Juni 1962, einem Mittwoch, übergeben, auf den als landesgesetzlicher Feiertag der Fronleichnamstag folgte.

2

Die mündliche Prüfung fand am folgenden Montag, dem 25. Juni 1962 statt. Dem Prüfungsausschuß gehörten Amtsgerichtspräsident Dr. M. als Vorsitzender sowie die Oberlandesgerichtsräte B. und Dr. W., letzterer inzwischen Universitätsprofessor, an. Nach dem Prüfungsprotokoll wurden die häusliche Arbeit und der Vortrag mit "noch ausreichend" und die vier Aufsichtsarbeiten und das fachliche Können in der mündlichen Prüfung mit "unzulänglich" bewertet. Die gesamte Prüfung wurde für nicht bestanden erklärt und dem Kläger ein Ergänzungsvorbereitungsdienst von zwölf Monaten auferlegt. In einer schriftlichen vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes unterzeichneten "Äußerung des Prüfungsausschusses" über die Gründe des Mißlingens der Prüfung heißt es nach Erörterung der Schwächen der Einzelleistungen zusammenfassend:

Der Referendar kennt nicht die Grenzen seiner Fähigkeiten und neigt zur Selbstüberschätzung. Er sollte sich dessen bewußt werden, daß er noch viel an sich arbeiten muß, um die nötige Reife zu erlangen. Einmal muß der Referendar sich das erforderliche Maß an wissensmäßigen Kenntnissen aneignen und Sicherheit in der Anwendung von Rechtsbegriffen gewinnen. Zudem muß er sich bemühen, Ordnung in seine Gedanken zu bringen und die zu behandelnden Probleme folgerichtig zu entwickeln. Gründliche systematische Schulung ist angezeigt.

Der Ergänzungsvorbereitungsdienst wird auf 12 Monate festgesetzt. Weitere Beschäftigung beim Kollegialgericht erwünscht.

3

Der Kläger focht, die Prüfungsentscheidung mit der Klage an. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: § 36 Abs. 1 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsordnung vom 2. Juli 1956 - JAO - sei dadurch verletzt, daß dem Kläger nur zwei Werktage zur Vorbereitung des Aktenvortrages zur Verfügung gestanden hätten. Auch aus anderen Gründen sei das Prüfungsverfahren mangelhaft gewesen. Endlich seien die Prüfungsleistungen, insbesondere die schriftlichen Arbeiten im einzelnen vielfach falsch und im Ergebnis zu niedrig bewertet worden. Die Korrekturvermerke der Prüfer seien häufig unzutreffend, teilweise auch unsachlich. Das treffe besonders für die Bezeichnung der D-Klausur als "schlimmes Machwerk" durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu. Zu Unrecht seien die Arbeiten nur mit denjenigen der Prüflinge aus dem gleichen Prüfungstermin verglichen worden. Die guten Zeugnisse aus dem Vorbereitungsdienst seien nicht genügend berücksichtigt worden. Daraus, und aus gewissen Äußerungen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ergebe sich eine Voreingenommenheit der Prüfer. Eine wesentliche Rolle habe dabei offenbar ein wegen unbefugter Entnahme eines Buches gegen den Kläger durchgeführtes Disziplinarverfahren gespielt.

4

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz beantragte der Kläger,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verpflichten, die vom Kläger am 25. Juni 1962 abgelegte zweite juristische Staatsprüfung für bestanden zu erklären,

5

hilfsweise:

die Prüfungsentscheidung des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Gelegenheit zu geben, die Prüfung vor einem neuen Prüfungsausschuß, dem die bisherigen Prüfer nicht angehören, zu wiederholen, wobei die bereits vorliegenden schriftlichen Examensarbeiten durch diesen Ausschuß neu bewertet werden und dieser Ausschuß auch die mündliche Prüfung abnimmt,

6

hilfsweise:

die Prüfungsentscheidung des Beklagten aufzuheben.

7

Das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen aus: Das Gericht könne den Beklagten nicht dazu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären, weil es den höchstpersönlichen Eindruck der Prüfer von der Gesamtleistung eines Prüflings nicht durch sein eigenes Werturteil über die einzelnen Prüfungsleistungen ersetzen dürfe. In der Vorbereitung des Aktenvortrags für die mündliche Prüfung sei der Kläger gegenüber anderen Prüflingen nicht benachteiligt worden. Auch sonst sei bei der Prüfung kein Verfahrensfehler unterlaufen. Das ergebe sich aus der Vernehmung der Zeugen Oberlandesgerichtsrat B. und Prof. Dr. W. sowie durch die vorgelegten Notizzettel der Prüfer. Die Nachprüfung der Beurteilung von Prüfungsleistungen sei auch bei juristischen Staatsprüfungen darauf, beschränkt, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sei, sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen oder allgemein gültige rechtliche Bewertungsgrundsätze, z.B. den Gleichheitssatz, nicht angewandt habe. Aus den vom Kläger beanstandeten Korrekturbemerkungen der Prüfer sei nicht zu entnehmen, daß diese von falschen Tatsachen ausgegangen seien. Seine Einwendungen beträfen in Wirklichkeit die fachlich-wissenschaftliche Bewertung der Arbeiten sowie den angelegten Maßstab. Dafür, daß allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt seien, sei kein Anhalt gegeben. Der Prüfungsausschuß sei im einzelnen auch sachlich verfahren. Für eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger und eine dadurch veranlaßte Unterbewertung seiner Leistungen bestehe kein Anhalt.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er beantragt,

das Urteil aufzuheben und nach den Anträgen in der Berufungsinstanz zu entscheiden.

9

Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Grenze zwischen den rechtlichen Bewertungsgrundsätzen von Prüfungsleistungen und den spezifisch fachlich-wissenschaftlichen Bewertungen sei insbesondere bei juristischen Prüfungen sehr flüssig. Das Berufungsgericht habe sie insoweit überschritten, als es auf Grund fachlich-wissenschaftlicher Bewertung der vorliegenden Prüfungsarbeiten festgestellt habe, daß die beanstandeten Korrekturvermerke nicht von falschen Tatsachen ausgingen. Zu prüfen sei vielmehr gewesen, ob die Bandbemerkungen in der P-Arbeit und die Bezeichnung der D-Klausur als "schlimmes Machwerk" sich noch im Rahmen einer fachlichen Bewertung hielten. Werde dieser Rahmen durch Randbemerkungen, die nicht, dem Niveau der Prüfung entsprechen, überschritten, so rechtfertige das den Schluß auf sachfremde Erwägungen. Der Prüfer stehe dabei nicht anders da als der Richter, der auf Grund unsachlicher Randbemerkungen zu Schriftsätzen der Ablehnung unterliege. Die Ansichten, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger gegenüber bei der Vorstellung vertreten habe, seien auffällig gewesen. Das gleiche gelte von der Äußerung des Prüfungsausschusses über die Gründe des Mißlingens der Prüfung, besonders, wenn man sie mit der Stationszeugnissen vergleiche. Dadurch werde dargetan, daß der Ausschuß allgemeine rechtliche Bewertungsgrundsätze außer acht gelassen habe. Die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß der Vorsitzende alleine diese Äußerung habe unterschreiben können, werde zur Nachprüfung gestellt. Es handele sich dabei in Wirklichkeit um eine wichtige Zusatzentscheidung des Prüfungsausschusses.

10

Gerügt werde auch eine Verletzung von § 36 Abs. 1 Satz 1 JAO. Zum Begriff des Werktages im Sinne der Vorschrift gehöre die Möglichkeit der Benutzung einer Bibliothek. Im anderen Fall werde der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Die Verlängerung der Vorbereitungszeit für den Vortrag um Feiertage biete keinen Ausgleich dafür.

11

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

12

II.

Die Revision ist unbegründet.

13

1.

Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich bedenkenfrei ausgeführt, daß dem Verpflichtungsantrag des Klägers, die Prüfung für bestanden zu erklären, nicht entsprechen werden könne, weil das Gericht seine eigene Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht an die Stelle ihrer Bewertung durch den Prüfungsausschuß setzen dürfe (vgl. BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58]). Wissenschaftlich-pädagogische Bewertungen von Prüfungsleistungen ergehen in einem gerichtsfreien Raum, dessen Grenzen nur durch allgemeine rechtliche Grundsätze abgesteckt sind. Die Gerichte können nur prüfen, ob diese Grenzen überschritten worden sind (§ 114 VwGO); dagegen gibt es keine rechtliche Norm, in der den abwägenden, wertenden und vergleichenden Elementen bei der pädagogischen Beurteilung von Prüfungsleistungen in einer die richterliche Nachprüfung der Leistungsbewertung ermöglichenden Weise erfaßt sind.

14

2.

Auch die Hilfsanträge der Klage hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei beurteilt.

15

Allgemeine rechtliche Grundsätze, deren Verletzung eine Prüfungsentscheidung rechtlich fehlerhaft machen, ergeben sich in der Regel aus verfassungsrechtlichen Normen, insbesondere aus den Grundsätzen des Rechtsstaats (Art. 20 GG) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Nur der bundesrechtliche Charakter derartiger Vorschriften ermöglicht auch eine revisionsrichterliche Nachprüfung, während das Prüfungsrecht im übrigen als Landesrecht dem Revisionsgericht verschlossen ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das gilt auch für das landesrechtlich geregelte Prüfungsverfahren. Die Verletzung solcher Vorschriften kann deshalb im Revisionsverfahren nicht gerügt werden; sie sind auch der Auslegung durch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht zugängig. Die Revisionsrügen können nur darauf geprüft werden, ob Bundesrecht verletzt ist.

16

Das macht der Kläger mit der Rüge geltend, er sei unter Verletzung des Gleichheitssatzes dadurch benachteiligt worden, daß ihm bei der Vorbereitung des Aktenvortrags für die mündliche Prüfung nicht genügend Zeit eingeräumt worden sei. Damit hat der Kläger die Entscheidung des Senats vom 23. Juli 1965 - BVerwG VII C 196.64 - (Buchholz BVerwG 421.0 - Prüfungswesen - Nr. 28, DVBl. 1966, 860, VerwRspr. 17, 673) nicht richtig verstanden. Sie beruht nicht auf einer Auslegung landesrechtlicher Prüfungsvorschriften, sondern allein auf der Erwägung, daß jedem Prüfling in gleicher Weise Gelegenheit zur Einsichtnahme von Büchern in einer Bücherei gegeben werden müsse. Nach dem im wesentlichen Punkte abweichenden Sachverhalt in der vorliegenden Streitsache hatte der Kläger diese Gelegenheit am übernächsten läge nach der Aushändigung der Vortragsakte, ohne daß die in § 36 Abs. 1 der Juristenausbildungsordnung vom 2. Juli 1956 (GVBl. NW S. 169) - JAO - vorgesehene Frist von drei Werktagen vor der Prüfung verkürzt worden wäre; der Kläger kam durch zwei dazwischen liegende Tage (ein Feiertag und ein Sonntag) sogar in eine für die Vorbereitung besonders günstige Lage. Von einer rechtswidrigen Verschlechterung der Vorbereitungsmöglichkeit kann deshalb nicht die Rede sein; der Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Dagegen ist im Revisionsverfahren nicht zu prüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff "Werktag" im Sinne des § 36 Abs. 1 JAO richtig verstanden hat.

17

Die Angriffe der Revision, die sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Bewertung der Prüfungsleistungen richten, sind ebenfalls unbegründet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58] [274]) hat sich die Vorinstanz auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Daß der Prüfungsausschuß bei der Bewertung der vom Kläger erbrachten Prüfungsleistungen von der Wirklichkeit nicht entsprechenden Tatsachen ausgegangen wäre, kam nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht; die Revision setzt diese Möglichkeit zu Unrecht mit der Bewertung selbst gleich. Daß im Falle des Klägers auch keine aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgenden, verbindlichen Bewertungsgrundsätze außer acht geblieben sind bezweifelt die Revision ebenfalls zu Unrecht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind auch insoweit frei von rechtlichem Irrtum; insbesondere ist die Auffassung zu billigen, im Prüfungsrecht könne auch eine Arbeit mit zutreffender Lösung als unzulänglich bewertet werden, wenn die Bearbeitung erhebliche Mängel aufweise (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 30. August 1966, BVerwG VII B 113.66). Besondere Bewertungsgrundsätze für juristische Prüfungen bestehen nicht, und die Revision hat auch damit keinen Erfolg, daß die Ausbildungszeugnisse des Klägers im Prüfungsergebnis hätten berücksichtigt werden müssen, das Berufungsgericht hat dies mit landesrechtlichen Erwägungen verneint, ein auf Bundesrecht beruhender allgemeiner Bewertungsgrundsatz dieser Art besteht nicht.

18

Rechtlich bedenkenfrei sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht auf sachfremden Erwägungen beruhe und daß die Prüfer nicht voreingenommen gewesen seien.

19

Ob die Prüfer dem Kläger gegenüber voreingenommen waren, ist eine Frage der richterlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Ihrer Nachprüfung sind in der Revisionsinstanz Grenzen gesetzt; einen rechtlichen Mangel der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht hat die Revision nicht dargetan. Ihrer Meinung, daß sich die Voreingenommenheit der Prüfer aus einzelnen tatsächlichen Umständen, vor allein aus einigen Randbemerkungen zu den schriftlichen Arbeiten des Klägers und aus Äußerungen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ergebe, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt, ohne damit einen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz zu verletzen. Ein wesentlicher Teil der Bedenken des Klägers gegen die Prüfer beruht auf ihren schriftlichen Äußerungen in den Prüfungsakten, in die der Kläger nach der Prüfung hat einsehen können. Gerade dieser Teil der Prüfungsakten (Noten, Bewertungshinweise und Randbemerkungen der Prüfer) ist seinem Wesen nach aber geheim (vgl. das Urteil des Senats vom 23. Februar 1962, BVerwGE 14, 31 [34]), so daß er dem Kläger nicht hätte zugängig gemacht werden müssen (§ 99 Abs. 1 VwGO); wären ihm - was nach dem Inhalt dieses Urteils nicht hätte abgelehnt werden können - die Prüfungsakten im übrigen, vorgelegt oder in Abschrift mitgeteilt worden, hätte er keine Kenntnis davon erlangt, auf welchen Erwägungen die Beurteilung seiner Arbeiten im einzelnen beruhte. Das besagt nicht, daß der Kläger diese Kenntnis im Rechtsstreit nicht hätte verwerten dürfen; es bestätigt aber die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht, weil die bei der Durchsicht von Prüfungsarbeiten angebrachten Randnotizen und Einzelbeurteilungen durch einen Prüfer in aller Regel kein verläßliches Beweisanzeichen für seine Voreingenommenheit sind. Denn sie dienen der Vorbereitung der Prüfungsentscheidung und können nicht wie Randbemerkungen eines Richters in einer den Prozeßparteien offenliegenden Gerichtsakte bewertet werden (vgl. hierzu OLG Naumburg in JW 1933, 2020).

20

3.

Nach dem Ergebnis, daß die Prüfer nicht voreingenommen waren, hat das Berufungsgericht nicht mehr erörtert, ob bereits die Besorgnis ihrer Befangenheit die Aufhebung der Prüfungsentscheidung gereicht fertigt hätte. Die Revision bemängelt dies durch ihren Hinweis auf die Vergleichbarkeit eines Prüfers mit einem Richter. Auch damit kann sie aber keinen Erfolg haben. Im gerichtlichen Verfahren berechtigt ein gegenständlicher, vernünftiger Grund, der Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines bestimmten Richters vom Standpunkt einer Prozeßpartei aus zu rechtfertigen vermag, zur Ablehnung dieses Richters (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 ZPO); zugleich wird durch Vorschriften über den Verlust des Ablehnungsrechts und das Ablehnungsverfahren (§§ 43-46 ZPO) sichergestellt, daß das Verfahren in der Hauptsache nicht über Gebühr verzögert wird. Im Prüfungsrecht bestehen derartige Vorschriften nicht, ihm ist ein vorsorgendes und befristetes Ablehnungsrecht auch dem Wesen nach fremd. Eine Prüfung dient nicht der Herstellung des Rechts und damit des Rechtsfriedens sondern dem Erwerb beruflicher Berechtigungen. Deshalb ist das Prüfungswesen ein Teil der vollziehenden Gewalt, gegen deren Entscheidungen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährt wird. Das Recht einer Prozeßpartei, schon ihre Besorgnis der Befangenheit eine Richters geltend zu machen, beruht auch nicht auf einem im Rechtsstaat gebotenen Gedanken von allgemeiner rechtlicher Bedeutung. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist es somit nicht erforderlich, die Vorschriften des Gerichtsverfahrens über die Ablehnung von Richtern im Prüfungsverfahren entsprechend anzuwenden.

21

Dennoch ist es ein Anliegen des Rechtsstaats, daß der Prüfling die Voreingenommenheit eines Prüfers im Rechts wege geltend machen kann; das war dem Kläger bei der Anfechtung der Prüfungsentscheidung somit möglich. Der Prüfling ist auch nicht auf die Einwendung beschränkt, er sei bewußt durch eine unsachliche Beurteilung benachteiligt worden; er kann schon die Voreingenommenheit eines Prüfers geltend machen (so das Urteil des Senats vom 14. Juni 1963, BVerwGE 16, 150 [BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62] [153], in dem in diesem Zusammenhang auf § 42 Abs. 2 ZPO hingewiesen worden ist). Da die Besorgnis der Befangenheit eines Richters nur für das gerichtliche Verfahren, nicht jedoch für das Prüfungswesen in Betracht kommt, kann über die Voreingenommenheit eines Prüfers nur unter objektiver Würdigung der tatsächlichen Umstände und nicht vom Standpunkt des Prüflings her entschieden werden. Die subjektive Auffassung einer Prozeßpartei von der Befangenheit eines Richters betrifft die Besetzung des Gerichts und nicht die Entscheidung in der Hauptsache; dagegen ist die Voreingenommenheit eines Prüfers für die Hauptsache streitentscheidend. Darüber kann nicht mit Rücksicht auf die subjektive Auffassung des Prüflings entschieden werden. (Diese Frage hat der Senat im erwähnten Urteil vom 14. Juni 1963 offengelassen.) Das Berufungsgericht hat also mit Recht davon abgesehen, eine Besorgnis des Klägers, dieser oder jener Prüfer könne voreingenommen sein, in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen.

22

Die Revision muß nach alledem zurückgewiesen werden.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Fischer