Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1966, Az.: BVerwG VII B 113.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Gerichtliche Überprüfbarkeit von pädagogisch-wissenschaftlichen Bewertungen ; Allgemeine Bewertungsgrundsätze im Prüfungsrecht; Geltung des Grundsatzes des Beweises des ersten Anscheins im Prüfungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 113.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 13990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 02.03.1966 - AZ: I B 3.65
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 66, 860
- DVBl 1966, 860-862 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 156 (amtl. Leitsatz)
- PersVertretg 1968, 121
Amtlicher Leitsatz
Allgemeine Bewertungsgrundsätze durch den Prüfungsausschuß sind nicht schon deshalb verletzt, weil bei einer juristischen Hausarbeit der Aufbau beanstandet und eine Klausur als mangelhaft bewertet worden ist, obwohl sie im Ergebnis mit der Musterentscheidung und den Lösungen in den Arbeiten anderer Prüflinge, die besser bewertet worden sind, übereinstimmt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Mühl und Dr. Zehner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. März 1966 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin bestand im Jahre 1963 nicht die erste juristische Staatsprüfung. Ihre Hausarbeit war mit mangelhaft (die Noten sämtlicher vier Prüfer waren mangelhaft), die BGB-Klausur war mit ausreichend (zwei Prüfernoten mangelhaft, zwei ausreichend), die Strafrechtsklausur war ebenfalls mit mangelhaft (drei Noten mangelhaft, eine Note ausreichend), die Klausur im Arbeits- oder Handelsrecht war mit ausreichend und die öffentlich-rechtliche Klausur wieder mit mangelhaft (alle vier Noten der Prüfer mangelhaft) bewertet worden. In der mündlichen Prüfung erzielte die Klägerin in dem Fach Bürgerliches Recht ausreichend, Strafrecht befriedigend, Staats- und Verwaltungsrecht befriedigend, sonstige Rechtsgebiete ausreichend, Allgemeinbildung befriedigend. Die Gesamtnote für die mündliche Prüfung betrug befriedigend.
Die gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung gerichtete Klage wurde abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat folgendes ausgeführt: Pädagogisch-wissenschaftliche Bewertungen von Prüfungsleistungen unterlägen nur einer beschränkten Nachprüfung durch die Gerichte. Im vorliegenden Falle seien die Prüfer weder von falschen Tatsachen ausgegangen noch hätten sie allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Es sei sachgemäß, wenn der Prüfungsausschuß - nach dem Vorbringen der Klägerin - beanstandet habe, daß die Hausarbeit nicht nach den Anspruchsgrundlagen, sondern nach der historischen Methode aufgebaut worden sei. Der Aufbau der Arbeit sei für die Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung, ob der Prüfling fähig sei, wissenschaftlich zu arbeiten. Darin läge keine Verletzung, allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze. Im Beurteilungsspielraum der Prüfer habe auch die Bewertung des Schwierigkeitsgrades der Arbeit gelegen. Daher sei die Rüge der Klägerin, daß der Schwierigkeitsgrad nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, unbegründet. Dasselbe gelte für die Rüge der Klägerin, daß die Klausur im öffentlichen Recht zu Unrecht mit mangelhaft bewertet worden sei. Für die Bewertung komme es nicht auf das gefundene Ergebnis an, sondern darauf, ob der Prüfling seine Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen dargetan habe (§ 13 JAO). Der Prüfungsausschuß sei daher gehalten, in erster Linie den Aufbau, den Grad der rechtlichen Durchdringung des Falles und die Gedankenführung zu beurteilen. Daher dürfe die Beurteilung nicht auf das Ergebnis oder die Zahl der von dem Prüfling in der Arbeit erörterten Rechtsfragen gestützt werden. Es gäbe auch keinen allgemeinen Prüfungsgrundsatz, daß eine hinreichende Leistung bereits erbracht sei, wenn die Lösung der Aufgabe einer Musterlösung oder der gerichtlichen Entscheidung gleiche, der die Prüfungsaufgabe nachgebildet sei. Ebensowenig könne sich die Klägerin darauf berufen, daß es an einer Musterlösung oder einem vergleichbaren objektiven Bewertungsmaßstab gefehlt habe. Ferner könne die Klägerin nicht geltend machen, daß sie die Aufgabe in gleicher Weise wie Mitprüflinge gelöst habe. Insoweit komme eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht in Betracht. Der Beweisantrag der Klägerin, die Klausur durch einen Sachverständigen bewerten zu lassen, sei mit Recht abgelehnt worden.
Weiterhin könne sich die Klägerin nicht nachträglich darauf berufen, daß der schlechte Ausfall der Strafrechtsklausur darauf zurückzuführen sei, daß sie am gleichen Morgen auf der Fahrt einen Autounfall erlitten habe. Eine Beeinträchtigung ihrer Prüfungsfähigkeit habe sie nicht dargetan. Im übrigen könne sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22. März 1963 - BVerwG VII C 141.61 - Buchholz BVerwG 421.0, Prüfungswesen Nr. 17) dies nicht nachträglich geltend machen, zumal sie nicht behauptet habe, daß sie die Unfallfolgen nicht richtig erkannt habe.
Soweit die Klägerin sich gegen das Verhalten der Prüfer in der mündlichen Prüfung gewandt habe, seien ihre Angriffe schon deshalb unerheblich, weil sie die Gesamtnote befriedigend in der mündlichen Prüfung erzielt habe. Aus ihrem Vorbringen, daß ein Prüfer nicht zu erkennen gegeben habe, ob ihre Antworten richtig gewesen seien, ergebe sich noch nicht, daß sich der Prüfer von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Die Prüfungsmethode liege im pädagogisch-wissenschaftlichen Beurteilungsspielraum des Prüfers.
Schließlich könne die Klägerin auch nicht geltend machen, daß Prüflinge mit denselben Prüfungsnoten oder sogar mit schwächeren mündlichen Leistungen die Prüfung bestanden hätten. Die Gesamtwürdigung lasse sich nicht durch eine Anwendung arithmetischer Regeln gewinnen. Infolge der mangelhaften Leistungen in der Mehrzahl der schriftlichen Arbeiten seien auch die Auflagen sachgemäß gewesen, von denen der Prüfungsausschuß die Wiederholung der Prüfung abhängig gemacht habe.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die sich hiergegen richtende Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung.
Das Berufungsgericht ist zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen, wonach pädagogisch-wissenschaftliche Bewertungen der Nachprüfung der Gerichte nur in einem beschränkten Umfange unterliegen (BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58]; 12, 359 [BVerwG 14.07.1961 - VII C 170/60]; 15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - I C 51/61]; Beschluß des Senats vom 20. Dezember 1963 - BVerwG VII B 21.63 -, Buchholz BVerwG 421.0, Prüfungswesen Nr. 24). Diese Rechtsprechung berücksichtigt die Eigenart der Prüfungsgewalt und insbesondere den Umstand, daß der Richter die Bewertung der Prüfungsleistung nicht nachvollziehen kann. Insoweit ist die grundsätzliche Frage des Umfangs der richterlichen Kontrolle als geklärt anzusehen. Die Angriffe der Klägerin gegen diese Rechtsprechung gehen aber auch deshalb fehl, weil sie der Eigenart des vorliegenden Falles nicht gerecht werden. Die Frage, ob ein juristisches Gutachten nach den Anspruchsgrundlagen oder nach der sogenannten historischen Methode aufzubauen ist, wird sowohl in der Universitats- als auch in der Referendarausbildung vielfach erörtert. Die jurstischen Anleitungsbücher zur Gutachtentechnik behandeln ebenfalls diese Frage. Beide Methoden stehen grundsätzlich zur Verfügung, und es kommt auf die Gestaltung des Falles an, welcher Methode der Vorzug zu geben ist. Dies ist jedem mit Ausbildungs- und Prüfungsfragen vertrauten Juristen bekannt. Entscheidend für die Bewertung des Gutachtens ist es allein, ob der Prüfling mit Hilfe der von ihm gewählten Methode seine Gedankengänge klar und folgerichtig dargelegt hat und nach Erörterung der wesentlichen Rechtsfragen zu einer brauchbaren Lösung gelangt ist. Der Prüfungsausschuß konnte daher, ohne gegen einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz zu verstoßen, die Auffassung vertreten, daß die Klägerin mit Hilfe der von ihr eingeschlagenen historischen Methode die Aufgabe nicht bewältigt hat und daß sie bei Berücksichtigung der Eigenart des betreffenden Prüfungsfalls auf anderem methodischem Wege dazu veranlaßt worden wäre, die Rechtsfragen des Falles folgerichtiger zu durchdenken.
Ebenso ist die Auffassung der Klägerin unzutreffend, daß nachgewiesene oder nachweisbare weitgehende Übereinstimmungen der Ergebnisse und Lösungswege verschiedener Kandidaten zumindest einen Beweis des ersten Anscheins für eine nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung bilden, wenn die Noten der verschiedenen Prüflinge sich um zwei bis drei Stufen unterscheiden. Der Grundsatz des Beweises des ersten Anscheins gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich bei typischen Geschehensabläufen. Daran fehlt es aber gerade im Prüfungsrecht. Eine Arbeit, die auf Grund fehlerhafter und insbesondere auch verschwommener Gedankengänge zum richtigen Ergebnis gelangt, kann mangelhaft sein. Umgekehrt kann eine Arbeit, die gutes juristisches Denkvermögen und Rechtskenntnisse erkennen läßt, selbst wenn die Lösung nicht zutrifft, erheblich über dem Durchschnitt liegen. Daher kann auch einer Musterlösung nur ein beschränkter Wert beigemessen werden. Keinesfalls entbindet sie den Prüfer von der Verantwortung, den Gedankengängen des Prüflings nachzugehen und diese auf Grund, der bereits angeführten Maßstäbe selbständig zu bewerten. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß es im wesentlichen auf den folgerichtigen Aufbau, den Grad der rechtlichen Durchdringung des Falles und die Klarheit der Gedankenführung ankommt. Eine Prüfungsarbeit verdient eine wesentlich höhere Note, wenn der Prüfling die rechtlichen Probleme in ihrer Bedeutung erfaßt und ihre Tragweite sorgfältig erörtert hat, auch wenn er sich dann für eine unrichtige Lösung entscheidet, als wenn er die Probleme kaum erkannt oder nur oberflächlich berührt und das richtige Ergebnis nur deshalb getroffen hat, weil er die Problematik nicht voll erfaßt hat. Die Ausführungen der Klägerin darüber, daß sie die Klausur "in gleicher Weise" wie ihre Mitprüflinge gelöst habe, deren Arbeiten wesentlich besser beurteilt worden seien, sind schon unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte mit Recht als unerheblich angesehen worden. Eine der wesentlichsten Aufgaben der Prüfer besteht gerade darin, an Hand der angeführten Maßstäbe die Unterschiede im juristischen Gehalt der einzelnen von der betreffenden Gruppe von Prüflingen geschriebenen Klausuren sachgerecht herauszustellen und danach die Bewertung vorzunehmen. Dafür, daß der Prüfungsausschuß bei dieser Tätigkeit gegen die allgemeinen Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, liegen Anhaltspunkte nicht vor. Die Behauptung der Klägerin, daß sie die Klausur "in gleicher Weise" gelöst habe, entbehrt jeglicher Begründung und läßt erkennen, daß sie nicht erfaßt hat, auf welche Maßstäbe es für die Beurteilung der juristischen Fähigkeit eines Prüflings ankommt. Schon deshalb scheidet auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus. Die Angriffe der Klägerin dagegen, daß ihre Prüfungsleistungen vom Gericht nicht nachgeprüft worden seien, gehen aber auch schon deswegen fehl, weil der Präsident des Justizprüfungsamts eine Kopie der öffentlich-rechtlichen Klausur der Klägerin zu den Gerichtsakten überreicht hat. Die Klägerin war somit selbst in der Lage, sich davon zu überzeugen, welche erheblichen Mängel und Schwächen die Arbeit aufweist, zumal ihr auch die Fundstelle der Entscheidung, der die Prüfungsaufgabe entnommen ist (in JR 1961 S. 423), bekannt ist.
Weiterhin kann es auch nicht beanstandet werden, wenn der Prüfungsausschuß in Anbetracht der schlechten schriftlichen Arbeiten, von denen lediglich eine Klausur als glatt ausreichend bewertet werden konnte, in dem Ausfall der mündlichen Prüfung, die insgesamt mit einem schwachen Befriedigend bewertet wurde (zweimal ausreichend, dreimal befriedigend), keinen hinreichenden Ausgleich für das Versagen in der schriftlichen Prüfung erblickt hat. Auch insoweit steht dem Prüfungsausschuß ein Bewertungsspielraum zu. Beruhen die Mängel der Arbeit des Prüflings auf schwerwiegenden methodischen Fehlern, so wird sich ein Prüfungsausschuß um so weniger dazu durchringen können, in einer etwas über dem Durchschnitt liegenden mündlichen Prüfung einen hinreichenden Ausgleich zu erblicken. Das Berufungsgericht hat auch in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, daß das unterschiedliche Gewicht der bei einem Prüfling offenbar gewordenen Fehler es nicht zuläßt, bei der Gesamtwürdigung schematisch vorzugehen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Mühl
Dr. Zehner