Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1963, Az.: BVerwG VII B 21.63
Prüfungsrechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Ablehnung einer Zulassung zur nochmaligen Wiederholung der großen Juristischen Staatsprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.12.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 21.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 14722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.12.1962 - AZ: II A 183/60
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DVBl 1964, 825-826 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger, trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Der Kläger bestand die große Juristische Staatsprüfung zum erstenmal nicht im Jahre 1952 und zum zweitenmal nicht im Jahre 1953. Gegen diese Prüfungsentscheidungen sowie ferner gegen die Ablehnung der Zulassung zur nochmaligen Wiederholung der Prüfung und die Versagung der Einsichtnahme in die Personal- und Prüfungsakten erhob, der Kläger Klage. Das Verwaltungsgericht hob die den Antrag auf nochmalige Zulassung zur Prüfung ablehnende Verfügung auf und wies im übrigen die Klage ab. Der Kläger hat Berufung eingelegt, soweit seine Klage abgewiesen worden ist. Die Klage auf Einsichtnahme in die Akten hat sich dadurch erledigt, daß dem Kläger die begehrte Einsichtnahme gewährt wurde. Während des Berufungsverfahrens wurde durch einen erneuten Bescheid des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes der Antrag des Klägers, die nochmalige Wiederholung der zweiten Staatsprüfung zu gestatten, abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger erneut Klage. Diesen Rechtsstreit betrifft das Beschwerdeverfahren BVerwG VII B 20.63.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger
Aufhebung der beiden Prüfungsentscheidungen, Verpflichtung des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zur Zulassung zur großen Staatsprüfung und
Verpflichtung des Justizministers, ihn nach Ablegung der zweiten Staatsprüfung in den höheren Justizdienst zu übernehmen,
hilfsweise,
die Verpflichtung des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes, die zweite Wiederholung der Staatsprüfung zu gestatten,
begehrt.
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision sich richtende Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger meint zu Unrecht, es sei als eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung anzusehen, in welchem Umfang pädagogisch-wissenschaftliche Bewertungen durch die Gerichte nachgeprüft werden könnten. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können Prüfungsentscheidungen nur daraufhin nachgeprüft werden, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104.58]; 12, 359). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Auffassung derjenigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts, die mit Beamtenrecht befaßt sind (vgl. BVerwGE 15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - BVerwG II C 164.61]; Urteil vom 22. April 1963 - BVerwG VI C 55.61 -, DÖV 1963. 764). Der Senat hat auch bereits ausgesprochen, daß durch diese aus der Natur der Sache sich ergebenden Grenzen der richterlichen Nachprüfbarkeit pädagogisch-wissenschaftlicher Wertungen verfassungsrechtliche Grundsätze, insbesondere Artikel 19 Abs. 4 GG, nicht verlezt werden (BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104.58]). Die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichtshöfe steht, soweit ersichtlich, mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Sollten vereinzelte Urteile von erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten noch anderer Auffassung sein und nicht im Berufungsverfahren aufgehoben worden sein, weil ein Rechtsmittel nicht eingelegt wurde, so ändert dies nichts daran, daß diese Frage in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geklärt ist. Weiterhin kann dem Kläger nicht zugestimmt werden, soweit er meint, daß ein Widerspruch zu Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vorliege, die sich mit der Nachprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe befassen. Das Urteil des Senats vom 11. Mai 1962 - BVerwG VII C 143.60 (Buchh. Nachschlagewerk 448.0 § 25 WehrpflG Nr. 10 = DVBl. 1962, 904) betrifft die Aufklärung des Sachverhalts bei der Prüfung der Frage, ob bei einem Kriegsdienstverweigerer eine Gewissensentscheidung vorliegt, also eine Frage gänzlich anderer Art. Das vom Kläger ebenfalls angeführte Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG VIII C 173.59 (Buchh. Nachschlagewerk 412.3 § 18 BVFG Nr. 2 = DVBl. 1961, 292) befaßt sich mit der Frage der Einziehung eines Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweises, wenn die Behörde bei der Erteilung die ihr bekannten Tatsachen unrichtig gewürdigt oder die rechtlichen Voraussetzungen irrtümlich bejaht hat. Es handelt sich also um die Frage des Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsaktes in einem speziellen Rechtsgebiet.
Nur in diesem Zusammenhang ist auf die Frage, welche Bedeutung der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zukommt, eingegangen. Für die Grenzen der richterlichen Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen ist diesem Urteil nichts zu entnehmen. Der Senat hat im übrigen auch bereits in seinem Urteil vom 18. Januar 1963 - BVerwG VI C 106.61 - (BVerwGE 15, 251 [BVerwG 18.01.1963 - VII C 106.61]) betont, daß eine verallgemeinernde Betrachtungsweise bei den unbestimmten Rechtsbegriffen fehl am Platz ist und es erforderlich ist, jeweils aus der Eigenständigkeit des betreffenden Sachgebietes, also aus der Natur der Sache, die Grenzen der Nachprüfbarkeit durch die Gerichte zu ermitteln. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 1963 - 2 BvR 21.60 (NJW 1963, 803 = DVBl. 1963, 362) betrifft die Frage, ob es zulässig ist, daß ein Verwaltungsakt im Rechtsweg in tatsächlicher Hinsicht nicht nachprüfbar ist. Diese Entscheidung hat hier also außer Betracht zu bleiben. Weiterhin hat der Senat in seinem Urteil vom 14. Juni 1963 - BVerwG VII C 145.61 - (MDR 1963, 870) auch bereits entschieden, daß Beschränkungen der zweiten Wiederholungsprüfung bei juristischen Staatsprüfungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen.
Soweit der Kläger eine ungenügende Aufklärung des Sachverhalts rügt, fehlt es an der erforderlichen Substantiierung. Der Kläger hat in keiner Weise begründet, in welchen Punkten eine weitere Erforschung des Sachverhalts erforderlich war und das Berufungsgericht sich nicht im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens bei der Aufklärung des Sachverhalts gehalten haben soll.
Die Voraussetzungen des § 132 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen somit nicht vor. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Boerckel
Dr. Mühl