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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1963, Az.: BVerwG VII C 145.61

Beschränkungen der zweiten Wiederholungsprüfung bei der ersten juristischen Staatsprüfung; Anspruch auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung wegen besonderer Härte; Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung wegen teilweisen Verlustes des bereits erlernten Wissensstoffes auf Grund medizinischer Behandlung; Vereinbarkeit der Vorschriften der Justizausbildungsordnung Baden-Württembergs (JAO BW) über die Wiederholungsprüfung mit dem Grundgesetz (GG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1963
Aktenzeichen
BVerwG VII C 145.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 01.02.1961 - AZ: IV 869/60

Fundstellen

  • BaWü DVBl 1969, 171
  • BayVBl 1963, 351
  • DVBl 1964, 317-318 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1964, 161 (Kurzinformation)
  • Gewerbearchiv 1964, 27
  • JR 1965, 237
  • JVBl 1963, 233
  • MDR 1963, 870 (Volltext mit amtl. LS)
  • RWS 1963, 274
  • VerwRspr 16, 17

Amtlicher Leitsatz

Beschränkungen der zweiten Wiederholungsprüfung bei der Regelung der 1. jur. Staatsprüfung verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Februar 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begann im Sommersemester 1952 an der Universität Freiburg das Studium der Rechts- und Staatswissenschaften. Im Jahre 1953 mußte er sich in der Zeit vom 9. bis 16. Juni und vom 8. Juli bis 14. November wegen eines Nervenleidens in stationäre Behandlung der Universitäts-Nervenklinik in Tübingen begeben. Im Sommersemester 1954 setzte er das Studium an der Universität Tübingen fort. Im Herbst 1957 mißlang ihm die erste juristische Staatsprüfung. Wegen unzureichender Leistungen in der schriftlichen Prüfung wurde er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Der Kläger setzte sein Studium weitere vier Semester fort und unterzog sich im Herbst 1959 wiederum ohne Erfolg der Wiederholungsprüfung. Auch bei dieser Prüfung erreichten seine Leistungen im schriftlichen Teil nicht den für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderlichen Gesamtdurchschnitt.

2

Nunmehr bat der Kläger, ihm eine zweite Wiederholung der Prüfung zu gestatten. Er berief sich auf das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 JAO. Während des Aufenthalts in der Universitäts-Nervenklinik Tübingen im Jahre 1953 sei er mit Insulinspritzen behandelt worden. Das habe zu einem Nachlassen des Gedächtnisses und zum teilweisen Verlust des bereits erlernten Wissensstoffes geführt. Dadurch habe der Studienaufbau gelitten. Denn er sei bei der Wiederaufnahme des Studiums im Sommersemester 1954 nicht nur gezwungen gewesen, wieder von vorn anzufangen, sondern sein Studium auch über die normale Dauer hinaus zu verlängern.

3

Das Landesjustizprüfungsamt hat mit Bescheid vom 8. Februar 1960 das Gesuch abgelehnt, weil ein besonderer Härtefall nicht gegeben sei. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils wird im wesentlichen ausgeführt: Die vom Kläger geltend gemachten Gründe rechtfertigten die Annahme eines besonderen Härtefalles, nicht. Der Kläger selbst habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, er sehe die besondere Härte nicht in den Folgen der Insulinbehandlung, sondern darin, daß er sein Studium nicht unter den gleichen normalen Bedingungen wie die übrigen Prüfungsbewerber habe durchführen können. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe der Kläger sich in ähnlicher Weise eingelassen und zusätzlich angeführt, daß seine Prüfungsvorbereitung im Herbst 1957 besonders wegen des Fehlens eines geeigneten Repetitors sowie eines auf die Prüfungstechnik abgestellten Klausurenkursus beeinträchtigt gewesen sei. Im Hinblick auf diese vom Kläger persönlich gemachten Angaben erscheine es nicht glaubhaft, daß die Auswirkungen der Insulinbehandlung, wie in der Berufungsbegründung behauptet werde, zu einer krassen Wesens-, Charakter- und Persönlichkeitsumwandlung geführt haben sollten. Der Kläger habe zwar angegeben, daß er durch die Insulinbehandlung etwas gleichgültig geworden sei und an Körpergewicht zugenommen habe. Diese Darstellung lasse jedoch auf keine schwerwiegende Veränderung oder Umwandlung seiner Persönlichkeit schließen. Es liege vielmehr nahe, daß die Folgewirkungen der von Juli bis November 1953 durchgeführten Insulinbehandlung bei der Wiederaufnahme des Studiums im Sommersemester 1954 abgeklungen waren. Der Behauptung des Klägers, durch die Insulinbehandlung sei alles in den ersten Semestern von 1952 bis 1953 Erlernte verlorengegangen, könne auch nicht gefolgt werden. Das würde praktisch dem vollen Ausfall des Gedächtnisses und Erinnerungsvermögens gleichkommen. Einer so schweren Erkrankung sei der Kläger jedoch nicht ausgesetzt gewesen. Denn er sei nach seinem eigenen Vorbringen nur auf Grund einer lebensverneinenden Äußerung in die Nervenklinik eingewiesen, dort auch nicht länger als vier Monate behandelt worden und nach seiner Entlassung nicht mehr in ärztlicher Pflege gewesen. Selbst wenn man die Unterbrechung des Studiums infolge der Erkrankung und gewisse Beeinträchtigungen durch die Insulinbehandlung als Härtefall ansehen wolle, dann liege gleichwohl kein besonderer Härtefall im Sinne der Justizausbildungsordnung vor. Denn es sei nicht außergewöhnlich, daß Studierende wegen einer Erkrankung zu einer Unterbrechung des Studiums gezwungen würden. Berücksichtige man weiter, daß der Kläger auch in der Wiederholungsprüfung im Herbst 1959, mithin elf Semester nach der Wiederaufnahme seines Studiums im Jahre 1954, unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt habe, dann lasse das darauf schließen, daß es ihm überhaupt an der erforderlichen juristischen Begabung und Eignung fehlt. Das sei nach Überzeugung des Berufungsgerichts auch der maßgebliche Grund für sein Versagen in der Herbstprüfung 1957 gewesen.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen und formellen Rechts. Er meint, § 21 der baden-württembergischen Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung der Juristen vom 12. September 1955 verstoße gegen Art. 12 GG. Eine Vorschrift, die die Zulassung zum Examen von dem unbestimmten Rechtsbegriff eines besonderen Härtefalls abhängig mache, stehe zu dem Zweck, das Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten Rechtspflege sicherzustellen, außer Verhältnis. Selbst wenn ein Prüfling erst beim dritten Mal die Prüfung bestehe und dann in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werde, bestehe nicht die Gefahr, daß dadurch der Ablauf einer geordneten Rechtspflege gefährdet werde. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung sei bereits darin zu erblicken, daß der Prüfling bei der Wiederholungsprüfung nicht die Möglichkeit habe, sich persönlich dem Prüfungsausschuß vorzustellen, wenn seine schriftlichen Leistungen nicht ein bestimmtes Mindestmaß erreichten und ihm daher nicht die Gelegenheit gegeben werde, dem Prüfungsausschuß ein Bild von seiner Persönlichkeit zu vermitteln. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß manche Prüflinge gerade in der mündlichen Prüfung bessere Leistungen als in der schriftlichen Prüfung erzielten. Der Beklagte habe sich auch der Erkenntnis der Mängel der Prüfungsordnung nicht verschlossen, wie sich daraus ergebe, daß die Prüfungsordnung in diesem Punkte inzwischen abgeändert worden sei. Weiterhin hat der Kläger in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt, weil das Berufungsgericht seinem Vorbringen, daß die Insulinbehandlung zu einer Persönlichkeitsveränderung geführt habe, die sich nachteilig auf die gesamte weitere juristische Ausbildung ausgewirkt habe, nicht durch Heranziehung eines Sachverständigen nachgekommen sei.

5

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Februar 1961 - fürsorglich auch: das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. September 1960 - wird aufgehoben,

  2. 2.

    der Bescheid des Landesjustiz-Prüfungsamts von Baden-Württemberg vom 8. Februar 1960 wird aufgehoben,

  3. 3.

    das beklagte Land Baden-Württemberg wird verurteilt, den Kläger zur zweiten Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung zuzulassen

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Beklagte tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und meint, daß die Bestimmung der Justizausbildungsordnung über die Wiederholungsprüfung im Einklang mit dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG stehe. Die Abänderung dieser Vorschrift sei lediglich darauf zurückzuführen, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung insofern verschärft worden seien, als diese nunmehr nur möglich sei, wenn der Prüfungsausschuß die zweite Wiederholungsprüfung ausdrücklich befürworte.

8

Dagegen habe dem Prüfungsausschuß der ersten Wiederholungsprüfung bisher nur ein Vetorecht zugestanden, von dem er aber keinen Gebrauch habe machen können, wenn der Prüfling nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden sei. Nunmehr sei die Bestimmung getroffen worden, daß sämtliche Prüflinge bei der ersten Wiederholungsprüfung zur mündlichen Prüfung zuzulassen seien, damit der Prüfungsausschuß Gelegenheit habe, auf Grund seines in der mündlichen Prüfung gewonnenen Eindrucks sich ein Urteil über die Aussichten des Bestehens eines zweiten Wiederholungsversuches zu bilden. Eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sei nicht gegeben, weil, wie die persönliche Anhörung des Klägers in beiden Tatsacheninstanzen ergeben habe, dieser die Folgen der Insulinbehandlung nicht als so schwerwiegend empfunden habe.

9

II.

Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

10

1)

Dem Kläger kann allerdings insoweit nicht zugestimmt werden, als er meint, daß § 21 der baden-württembergischen Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung der Juristen vom 12. September 1955 (GBl. S. 187) in der früher geltenden und nach der Übergangsregelung auch jetzt noch für den Kläger maßgeblichen Fassung gegen Art. 12 GG verstoße. Durch diese Bestimmung des Grundgesetzes wird die Freiheit der Berufswahl geschützt. Jedoch werden dadurch Vorschriften über die Berufszulassung, die sich als Regelung der Berufsausübung darstellen, nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 7, 377/401; BVerwGE 1, 48/50). Die Rechtmäßigkeit der beiden Staatsprüfungen für den Beruf eines Juristen beruht auf § 2 GVG und den in den einzelnen Ländern, auch in Baden-Württemberg, ergangenen landesrechtlichen Regelungen. Sie dienen dazu, nur solche Personen zu juristischen Berufen zuzulassen, die durch die Prüfungen die erforderliche Eignung und Sachkunde nachgewiesen haben. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn das zweimalige Nichtbestehen des Examens als hinreichender Maßstab dafür angesehen wird, daß der Prüfling die Voraussetzungen für diesen Beruf nach seinen Fähigkeiten und Leistungen nicht erfüllt. Daß solche subjektiven Zulassungsvoraussetzungen selbst dann im Einklang mit Art. 12 GG stehen, wenn es sich um nachkonstitutionelles Recht handelt, kann keinem Zweifel unterliegen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1957 (BVerwGE 6, 13) steht dem nicht entgegen. Sie betrifft lediglich den Fall, daß die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst von bestimmten Voraussetzungen, wie einer Begrenzung auf ein Alter von höchstens 32 Jahren und die Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung in einem bestimmten Lande, unzulässigerweise abhängig gemacht worden war. Mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ist es auch vereinbar, daß die Zulassung zur mündlichen Prüfung von einem bestimmten Mindestmaß von Leistungen, die in der schriftlichen Prüfung erzielt werden müssen, abhängig gemacht wird. Es ist dem Kläger zwar zuzugeben, daß es Prüflinge gibt, die nach ihrer Veranlagung Aussichten haben, mehr Leistungen in der mündlichen als in der schriftlichen Prüfung zu erbringen. Daraus folgt aber nicht, daß eine Vorschrift, welche für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ein gewisses Mindestmaß an schriftlichen Leistungen voraussetzt, im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht und deshalb rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht entspricht. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß durch die erwähnte Vorschrift besonders schlechte Kandidaten frühzeitig aus dem Prüfungsverfahren ausgeschieden werden sollen. Eine solche Regelung dient der Entlastung des Prüfungsverfahrens. Die Vorschrift rechtfertigt sich auch schon aus dem Gesichtspunkt, daß neben den Leistungen, die in der mündlichen Prüfung zu erbringen sind, ein gewisses Mindestmaß an Können auch bei den schriftlichen Leistungen vorliegen muß. Aus bundesrechtlichen Gesichtspunkten ist daher eine Vorschrift, wie sie in der baden-württembergischen Justizausbildungsordnung enthalten ist, nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für eine gleichartige Regelung der Wiederholungsprüfung. Ob überhaupt eine zweite Wiederholungsprüfung zulässig sein soll, kann dem Ermessen des Landesgesetzgebers überlassen bleiben. Es steht nicht im Gegensatz zu rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, wenn der Landesgesetzgeber aus der Erwägung heraus, daß ein zweimaliges Versagen in der Prüfung die Ungeeignetheit des betreffenden Prüflings mit hinreichender Sicherheit dargetan hat, eine zweite Wiederholungsprüfung vollständig ausschließt. Um so weniger kann es beanstandet werden, wenn der zweite Versuch einer Wiederholung der Großen Staatsprüfung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen stattfinden darf. Das Berufungsgericht hat in einer für das Revisionsgericht bindenden Weise (§ 137 VwGO) die Bestimmung des § 21 JAO dahin ausgelegt, daß es sich bei der Zulassung der zweiten Wiederholung "in besonderen Härtefällen" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, eine Würdigung der landesrechtlichen Regelung, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zum Begriff der "besonderen Gründe" in bundesrechtlichen Prüfungsordnungen steht (vgl. den Beschluß des Senats vom 8. März 1963 - BVerwG VII B 90.61 - zu § 73 Abs. 6 der Bestallungsordnung für Ärzte).

11

2)

Das Urteil des Berufungsgerichts mußte aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, weil das Berufungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht gerecht geworden ist und auf diesem Verfahrensmangel die Entscheidung beruhen kann. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß die Folgen der Insulinbehandlung nicht so schwerwiegend gewesen seien, daß sie sich in besonderem Maße nachteilig auf das gesamte zeitlich folgende Studium ausgewirkt hätten. Für diese Feststellung hat sich das Berufungsgericht insbesondere auf die Anhörung des Klägers vor dem Verwaltungsgericht, die in der Niederschrift über die Verhandlung vom 28. September 1960 enthalten ist, sowie auf die Anhörung des Klägers in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht, die nur in den Entscheidungsgründen ihren Niederschlag gefunden hat, gestützt. Der Kläger hat allerdings erklärt, er sehe die besondere Härte nicht in den Folgen der Insulinbehandlung, sondern darin, daß er das Studium nicht unter den gleichen normalen Bedingungen wie die übrigen Kandidaten habe durchführen können, und hat nach den Ausführungen in dem Urteil des Berufungsgerichts sich in ähnlicher Weise auch bei der Anhörung im Berufungsverfahren eingelassen. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, diese Erklärungen der Partei, die im Gegensatz zu dem Vorbringen seines Prozeßbevollmächtigten über die weittragenden Folgen der Insulinbehandlung stehen, zu verwerten (vgl. auch BGH, Lindenmaier-Möhring Nr. 2 zu § 141 ZPO). Es hat den Erklärungen des Klägers jedoch eine zu weittragende Bedeutung beigemessen. Denn es hätte berücksichtigen müssen, daß dieser als medizinischer Laie die medizinischen Auswirkungen der Insulinbehandlung und insbesondere einer Insulinschocktherapie nicht genau verstehen und darlegen konnte. Unter diesen Umständen durfte das Gericht von der Heranziehung eines Sachverständigen nur dann Abstand nehmen, wenn es in der Lage war, die betreffende Frage aus eigener Sachkunde zu entscheiden. Diese Möglichkeit schied jedoch nach den gegebenen Umständen aus. Um die schwierigen, teils auf körperlichem, teils auf seelischem Gebiet liegenden Veränderungen erfassen und in ihrer Bedeutung für das Studium des Klägers würdigen zu können, war das Gericht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Es bedarf einer besonderen medizinischen Sachkunde, um die komplizierten medizinischen Vorgänge richtig erfassen und die Auswirkungen der Behandlung auf den Kläger voll beurteilen zu können. Das Berufungsgericht hätte daher durch Heranziehung eines geeigneten Sachverständigen unter Berücksichtigung der Unterlagen über die Behandlung des Klägers klären müssen, ob und welche Auswirkungen mit der Insulinbehandlung verbunden waren. Diese hier gebotene Sachaufklärung wird nunmehr nachzuholen sein. Dabei ist es dem Ermessen des Tatrichters überlassen, einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet auszuwählen, dem es besondere Bedeutung für die erforderliche Aufklärung beimißt. Erforderlichenfalls wird das Berufungsgericht sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht mehrere Sachverständige aus verschiedenen Fachgebieten herangezogen werden müssen. Da von diesen Fragen es abhängig ist, ob ein besonderer Härtefall im Sinne der Justizausbildungsordnung vorliegt, mußte die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Schmidt
Dr. Mühl