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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.1961, Az.: BVerwG VII B 73.60

Revisisbilität von Prüfungsentscheidungen der juristischen Staatsprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.07.1961
Aktenzeichen
BVerwG VII B 73.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 27.05.1960 - AZ: 87 III 59

Fundstellen

  • BayVBl. 1961, 280
  • DÖV 1961, 790-791 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr. 13, 822

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen und Dr. Boerckel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat die zweite juristische Staatsprüfung weder beim ersten Versuch im Jahre 1956 noch bei zweimaliger Wiederholung bestanden. Bei den Wiederholungsprüfungen war er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden, weil er in der schriftlichen Prüfung in mehr als der Hälfte der Prüfungsarbeiten - die Doppelaufgabe zweifach gewertet - schlechter als "ausreichend" gearbeitet hatte.

2

Die Prüfungsbescheide des Landes justizprüfungsamtes über die beiden Wiederholungsprüfungen vom 26. März 1958 und vom 10. Oktober 1958 focht der Kläger beim Prüfungshauptausschuß ohne Erfolg an. Seine gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wies das Bayer. Landespersonalamt zurück. Mit der vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

die Prüfungsentscheidungen des Landesjustizprüfungsamts vom 26. März 1958 und 10. Oktober 1958 sowie den Anfechtungsbescheid des Prüfungshauptausschusses und den Beschwerdebescheid des Bayer. Landespersonalamts aufzuheben,

3

ferner

festzustellen, daß er die schriftlichen Prüfungen in beiden Terminen bestanden habe,

4

und

das Landesjustizprüfungsamt anzuweisen, ihn zur mündlichen Prüfung zuzulassen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage mit Urteil vom 27. Mai 1960 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

6

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Verwaltungsgerichtshof sei schon nach § 127 Abs. 1 BRRG verpflichtet gewesen, die Revision zuzulassen; sie rechtfertige sich im übrigen nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es bedürfe einer grundsätzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darüber, ob die sogenannte Hälfteklausel nach § 45 Abs. 2 Bayer. JuVAPO 1957 und der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausschluß von der mündlichen Prüfung mit dem Grundgesetz vereinbar seien.

7

II.

Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Revision aus § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - für die erhobene Klage abgelehnt. Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl.Beschlüsse vom 29. Juli 1960 - BVerwG VII B 35.60 - in Buchh. 421.0. Nr. 8 undvom 12. Dezember 1958 - BVerwG VII B 21.58 -). Prüfungsentscheidungen werden nicht vom Dienstherrn, sondern vom Prüfungsamt erlassen. Zwar erlischt das Beamtenanwärterverhältnis mit dem Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung. Das ist jedoch keine Folge einer beamtenrechtlichen Entscheidung, sondern die unmittelbare, gesetzlich vorgesehene Folge der Entscheidung auf dem Gebiete des Prüfungsrechts. Deshalb kann § 127 BRRG bei Prüfungsentscheidungen keine Anwendung finden. Für die Zulassung der Revision gelten vielmehr die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -.

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Die Beschwerde könnte daher nur Erfolg haben, wenn es sich gemäß § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handeln würde, da Rügen im Sinne von § 132 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 VwGO nicht geltend gemacht werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf beruht auf der Bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst vom 21. Juni 1957 (GVBl. S. 213) - Bayer. JuVaPO -. Die Anwendung dieser des Bundesrecht nicht angehörenden Rechtsvorschriften ist gemäß § 137 Abs. 1 VwGO der revisionsrichterlichen Nachprüfung entzogen. Es kann lediglich geprüft werden, ob die landesrechtlichen Vorschriften mit einer bundesrechtlichen Norm in Widerspruch stehen. Weder ist dies der Fall, noch handelt es sich hierbei uns eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

9

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sowohl die Hälfteklausel des § 45 Abs. 2 JuVAPO als auch der dort geregelte Ausschluß von der mündlichen Prüfung mit dem Grundgesetz vereinbar sind, ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß Art. 12 Abs. 1 GG gesetzliche Vorschriften über die Berufszulassung nicht ausschließt, sondern sie unter dem Gesichtspunkt der Regelung der Berufsausübung zuläßt (BVerwGE 1, 48, 269). Es hat weiterhin entschieden, daß das Grundrecht der freien Berufswahl nicht schon dadurch in seinem Wesen angetastet wird, daß der Zugang zum Beruf von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, auf die der Bewerber selbst Einfluß nehmen kann (BVerwGE 2, 85[BVerwG 10.05.1955 - I C 121/53] [87]; 7, 287). Wenn nach § 45 Abs. 2 JuVAPO für die Zulassung zur mündlichen Prüfung und damit für das erfolgreiche Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung Voraussetzung ist, daß der Prüfling in mehr als der Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten - die Doppelaufgabe zweifach gewertet - nicht schlechter als "ausreichend" gearbeitet haben darf, dann verstößt dieses subjektive Erfordernis auch nicht gegen den vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56] [401, 406]). Denn der Verwaltungsgerichtshof kommt bei der Auslegung der Bayer. JuVAPO zu dem Ergebnis, daß der schriftliche Teil der Prüfung seinem Umfang und seiner Bedeutung nach den mündlichen Teil, der lediglich ergänzenden Charakter hat, bei weitem überwiegt. Kommt der schriftlichen Prüfung dieses Gewicht bei der Würdigung der Leistungen des Rechtsreferendars zu, dann ist der in § 45 Abs. 2 Bayer. JuVAPO vorgesehene Ausschluß von der mündlichen Prüfung ein adäquates Mittel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, um sicherzustellen, daß nur qualifizierten Kandidaten die Befähigung zum Richteramt zuerkannt wird. Die sogenannte Hälfteklausel beruht auf der für den Prüfling zumutbaren Überlegung des Normgebers, daß, wer nicht einmal in der Hälfte der Arbeiten Ausreichendes leistet, keine für das Bestehen der Prüfung ausreichende Gesamtleistung geboten hat.

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Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend verneint. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß der Gleichheitsgrundsatz nur dann verletzt wird, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund zu einer unterschiedlichen Behandlung gleichartiger Tatbestände finden läßt. Durch die in § 45 Abs. 2 Bayer. JuVAPO getroffene Regelung wird nicht nur der Kläger, sondern jeder andere bayerische Rechtsreferendar in gleicher Weise erfaßt. Art. 3 GG gebietet dagegen nicht, daß die Prüfungsordnung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst in allen Ländern gleich sein muß. Das ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (BVerwGE 1, 242), daraus, daß das Grundgesetz den Ländern weitgehende Gesetzeskompetenzen auf dem hier in Frage stehenden Gebiet des Prüfungs- und Ausbildungsrechts eingeräumt und damit zum Ausdruck gebracht hat, daß es Verschiedenheiten des Landesrechts nicht als einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz angesehen haben will.

11

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO liegen somit nicht vor, so daß die Beschwerde zurückgewiesen werden mußte.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 74 BVerwGG.

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel