Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1958, Az.: BVerwG VII B 21.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 21.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 16324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 18.02.1958 - AZ: V OVG A 86.57
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht
- § 56 Abs. 1 Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht
- Art. 70 Grundgesetz
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1958
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Februar 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der im Jahre 1920 geborene Kläger unterzog sich am 3. September 1953 vor dem beklagten Prüfungsausschuß ohne Erfolg der pädagogischen Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen (Studienassessorprüfung). Der Kläger führt seinen Mißerfolg vor allem darauf zurück, daß die Fachleiterin für neue Sprachen am staatlichen Studienseminar, Oberstudienrätin B., die bereits bei der Meldung zur Prüfung seine Leistungen als ausreichend beurteilt hatte und seine schriftliche Prüfungsarbeit mit ausreichend bewertete, an der Prüfung vorschriftswidrig nicht mitgewirkt und daß der an ihre Stelle getretene Prüfungsvorsitzende, der damalige Leiter der Abteilung "Höhere Schulen" im Kultusministerium des Landes Schleswig-Holstein, Regierungsdirektor (später Ministerialrat) M. seine Leistungen zu ungünstig beurteilt habe. Auch sei ihm entgegen der Prüfungsordnung keine Gelegenheit gegeben worden, sich über den Verlauf seiner Lehrprobe und das von ihm gewählte Verfahren zu äußern. Der Kläger verwahrte sich gleich nach der Prüfung und in einer späteren Besprechung mit Ministerialrat M. vom 13. Oktober 1953 gegen das Prüfungsergebnis, wurde aber am 16. November 1953 wegen des Nichtbestehens der Prüfung aus dem, Vorbereitungsdienst entlassen und erhielt, seitdem vom Lande Schleswig-Holstein keinen Unterhaltszuschuß mehr. Es kam in der Zeit bis 1. März 1955 zu weiteren Rücksprachen mit Ministerialrat M. die für den Kläger ergebnislos verliefen. Seit Mai 1954 konnte der Kläger den Vorbereitungsdienst in H. wieder aufnehmen und bestand dort im September 1954 die Assessorprüfung, erhielt allerdings von Hamburg für die Zeit, die er dort als Referendar verbracht hatte, keinen Unterhaltszuschuß, Sein Antrag, ihm diesen Zuschuß aus Mitteln des Landes Schleswig-Holstein zu zahlen, wurde von dem Kultusminister des Landes Schleswig-Holstein durch Bescheid vom 10. März 1955 abgelehnt. Der Kläger erhob daraufhin im Mai 1955 gegen diesen. Bescheid Klage vor dem Landesverwaltungsgericht Schleswig. Auf den Rat des Berichterstatters reichte er jedoch am 9. Oktober 1956 eine neue Klage ein, mit der er die Prüfungsentscheidung vom Jahre 1953 anfocht.
Diese Klage blieb in zwei Rechtszügen erfolglos. Das Landesverwaltungsgericht hält sie für unzulässig, da die Klagefrist versäumt worden sei. Das Berufungsgericht hält die formellen Voraussetzungen für die Klage (Einspruch, Rechtzeitigkeit der Klageerhebung) zwar für gegeben, insbesondere sei die Klagefrist nicht versäumt, da der Kläger über die Klagefrist von sechs Monaten seit Einlegung des Einspruchs (§ 48 Abs. 2 der Militärregierungs-Verordnung. Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom 15. September 1948 [VOBl. BZ 1948 S. 263] - MRVO 165 -) nicht belehrt worden sei. Auch sei das Klägerecht nicht verwirkt. Sachlich sei die Klage jedoch unbegründet, da keine Verletzungen der Prüfungsvorschriften vorlägen, die eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung rechtfertigen könnten.
Das Berufungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Der Kläger hat noch vor Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung "Beschwerde" eingelegt, in deren Begründung er, soweit sie sachdienliche Ausführungen enthält, den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts und seiner Beurteilung der Prüfungsvorschriften entgegentritt.
Die Beschwerde, der das Berufungsgericht nicht abgeholfen hat, kann nur als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Sinne des § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - angesehen werden. Sie ist unbegründet. Ein Erfolg könnte ihr nur beschieden sein, wenn einer der in § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c BVerwGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe gegeben wäre. Nach Lage der Sache scheidet eine Zulassung auf Grund des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG von vornherein aus, weil keine der im Gesetz aufgeführten Bundesbehörden beteiligt ist. Auch ein Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. a oder c BVerwGG liegt nicht vor, weil weder die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage durch die Revision zu erwarten ist, noch das Urteil des Berufungsgerichts von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.
Es steht in der Rechtsprechung fest und bedarf keiner Klärung mehr, daß Prüfungsbescheide mit der Anfechtungsklage angefochten werden können. Auch die auf die besonderen Verhältnisse in Schleswig-Holstein abgestellte Entscheidung, daß die Klage gegen den Prüfungsausschuß für das Lehramt an höheren Schulen als solchen und nicht gegen den Kultusminister des Landes Schleswig-Holstein, bei dem er besteht, zu richten ist, enthält keine grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage. Es genügt, daß insoweit im Rahmen der einzelnen Länder einheitlich verfahren wird, zu deren Aufgabenbereich die Regelung der Passivlegitimation der Prüfungsbehörden gehört. Auch wenn man diese Regelung als Teil des revisiblen Verfahrensrechts ansieht, besteht mangels Klärungsbedürftigkeit kein Anlaß, wegen dieser Frage die Revision zuzulassen. Auch die Frage, ob der Einspruch der Schriftform bedarf oder ob es genügt, daß der Betroffene mündlich den Wunsch ausdrückt, die Behörde möge den Verwaltungsakt noch einmal überprüfen, gibt hierzu keinen Anlaß. Die Frage ist überdies vom Berufungsgericht zugunsten des Klägers entschieden worden, so daß er insoweit weder durch die Entscheidung selbst noch durch das von ihm beanstandete Unterlassen einer Beweisaufnahme über den Inhalt der Unterredungen mit Ministerialrat M. beschwert worden ist. Die weiteren verfahrensrechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es dazu Stellung nimmt, ob der Kläger in hinreichend bestimmter Weise über die Rechtsmittelfrist belehrt worden ist und ob er sein Klagerecht verwirkt hat, sind auf den Einzelfall abgestellt und enthalten nichts, was grundsätzlich klärungsbedürftig wäre.
Soweit das Berufungsgericht zur Sache selbst Stellung genommen und dahin entschieden hat, daß kein Verstoß gegen die Prüfungsvorschriften vorliegt, der die Aufhebung der Prüfungsentscheidung rechtfertigen könnte, beruht das Urteil auf Landesrecht. Das Schulrecht ist ein Rechtsgebiet, für das dem Bund mit Ausnahme der grundlegenden verfassungsrechtlichen Regelung in Art. 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - keine Gesetzgebungsbefugnis zugewiesen ist. Die Gesetzgebungsbefugnis steht auf diesem Gebiete vielmehr nach Art. 70 GG allein den Ländern zu. Gleichviel, ob die Prüfungsordnung als Rechts- oder Verwaltungsvorschrift anzusehen ist, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um revisibles Recht.
Das Urteil ist daher, soweit es auf der Anwendung schulrechtlicher Vorschriften beruht, der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen, da es zu dessen Aufgabe nur gehört, die einheitliche Anwendung von Bundesrecht zu gewährleisten (§ 56 Abs. 1 BVerwGG). Da auch die Nachprüfbarkeit einer Verletzung der Aufklärungspflicht sich nach dem anzuwendenden Recht richtet (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 10. Juni 1955 - BVerwG II C 234.53 - in NJW 1955 S. 1611) und hier ausschließlich Landesrecht angewandt worden ist, kann das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachprüfen, ob das Berufungsgericht seiner Aufklärungspflicht in tatsächlicher Hinsicht in vollem Umfange entsprochen hat.
Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner den Standpunkt eingenommen, daß in der Anfechtung eines Prüfungsbescheides keine "Klage aus dem Beamtenverhältnis" im Sinne der §§ 127, 137 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S 667) zu erblicken ist, so daß auch im Hinblick auf diese Vorschriften die Revision nicht zuzulassen war.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
Dr. Boerckel
Dr. Klamroth