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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1962, Az.: BVerwG VII B 21.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1962
Aktenzeichen
BVerwG VII B 21.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 14100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 26.01.1961 - AZ: OS II 53/59

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 31 - 35
  • AS 14, 31
  • Bay.VBl. 1962, 185
  • DVBl 1962, 379-380
  • DVBl. 1962, 104
  • DVBl. 1962, 379
  • DÖV 1962, 379
  • DÖV 1962, 504 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DÖV 1962, 309-310 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1962, 478
  • JuS 1962, 327
  • MDR 1962, 678-679 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1123-1125 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 14, 777 - 780
  • Wertpap.Mtlg. 1962, 654

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die bei einem Landesprüfungsamt aufbewahrten Prüfungsakten über die Große Juristische Staatsprüfung sind ihrem Wesen nach geheim.

  2. 2)

    Zur Unabhängigkeit eines Prüfers.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger bestand die Große Juristische Staatsprüfung zum erstenmal nicht am 26. April 1957. Ebenso mißlang ihm die Wiederholungsprüfung am 26. April 1958. Gegen die Entlassung aus dem Staatsdienst und den Widerruf des Beamtenverhältnisses hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er hat sich u.a. darauf berufen, daß unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ein anderer Referendar inzwischen die Große Juristische Staatsprüfung bestanden habe, obwohl dessen Leistungen im Vorbereitungsdienst besonders schlecht gewesen seien. Der Kläger hat im einzelnen ausgeführt, weshalb nach seiner Ansicht seine schriftlichen Arbeiten schärfer, zumindest im Vergleich zu den Arbeiten dieses anderen Prüflings, beurteilt worden seien. In dem Rechtsstreit sind mit Einverständnis des Präsidenten des Landesprüfungsamtes dem Kläger die Einzelnoten aus den beiden Prüfungsniederschriften in seinen Personalakten mitgeteilt worden. Ferner hat der Präsident des Landesprüfungsamtes sich damit einverstanden erklärt, daß die Abschlußbeurteilungen der Hausarbeit und der Klausuren des Klägers in der mündlichen Verhandlung verlesen würden. Demgemäß wurde auch von dem Verwaltungsgericht verfahren, das die Klage alsdann abgewiesen hat.

2

Im Berufungsverfahren hat der Kläger insbesondere noch vorgetragen, ein Prüfer sei nicht nach vorher bestimmter Ordnung in den Prüfungsausschuß berufen. Der Präsident des Landesprüfungsamtes habe in näheren Beziehungen zu der Familie des anderen Prüflings gestanden, trotzdem aber bei dessen Prüfung den Vorsitz im Prüfungsausschuß geführt. Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Der Kläger hat erneut Einsichtnahme in sämtliche Prüfungsunterlagen begehrt. Nachdem die oberste Aufsichtsbehörde die Einsichtnahme in die Prüfungsakten abgelehnt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß die Weigerung des Ministers der Justiz, die Prüfungsakten des Klägers dem Gericht vorzulegen, begründet sei.

3

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Aufassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß die Prüfungsvorgänge nicht zu den Personalakten im weiteren Sinne gehörten, und meint, daß frühere, die Einsichtnahme in die Prüfungsakten ablehnende Ansichten durch die neuere Rechtsentwicklung überholt seien.

4

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

5

1.

Für die Beurteilung der Rechtslage ist von § 99 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - auszugehen, wonach eine Behörde grundsätzlich zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften verpflichtet ist. Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, daß der Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt werden und nicht nur die Behörde, die die Akten verwahrt, sondern auch der Staatsbürger von allen Vorgängen Kenntnis erlangen und diese zur Grundlage seines Vorbringens im Rechtsstreit machen kann. Letzteres wird durch die ergänzende Vorschrift über die Berechtigung zur Akteneinsicht in § 100 VwGO gewährleistet. Bei der Abfassung der Verwaltungsgerichtsordnung war der Gesetzgeber sich aber auch darüber im klaren, daß in bestimmten Fällen ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Geheimhaltung bestehen konnte. Diesen Interessen der Allgemeinheit dient die in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO getroffene Regelung, mit der ein Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Beteiligten angestrebt wurde (vgl. zur Entstehungsgeschichte Koehler, § 99 VwGO Anm. 11). Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob die Geheimhaltungsgründe glaubhaft gemacht worden sind. Der Minister der Justiz hat die Geheimhaltung der Prüfungsvorgänge aus dem Wesen des Prüfungsvorgangs hergeleitet und ferner darauf hingewiesen, daß seit je die Prüfungsakten getrennt von den Personalakten aufbewahrt und als geheim behandelt worden seien.

6

2.

Die Berechtigung, die Vorlage der Prüfungsakten des Klägers zu verweigern, würde allerdings entfallen, wenn bereits aus beamtenrechtlichen Gesichtspunkten dem Kläger ein Recht auf Einsichtnahme zuzusprechen wäre. Dann würde es sich nicht um Vorgänge handeln, die geheimgehalten werden müssen. Die Frage, ob ein Recht auf Einsichtnahme in die selbständig von den Personalakten aufbewahrten Prüfungsakten aus beamtenrechtlichen Gesichtspunkten besteht, hat der Senat in seinem Urteil vom 11. Juli 1958 - BVerwG VII C 98.57 - (BVerwGE 7, 153) verneint. Der Senat hat in diesem Urteil allerdings nur geprüft, ob ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, nach dem dem Beamten Einsicht in die Prüfungsakten zu gewähren sei, bestehe, und dies verneint. Auch unter Berücksichtigung der §§ 56 Beamtenrechtsrahmengesetz vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG -, 90 Bundesbeamtengesetz in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - sieht der Senat keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage. Die Prüfungsakten verbleiben in der Verwahrung des Prüfungsamtes ohne Rücksicht darauf, welche berufliche Laufbahn der Prüfling später einschlägt. Insbesondere ist es auch ohne Bedeutung, ob der Prüfling später Beamter in einem anderen Lande wird als in demjenigen, in dem er sich, der Großen Juristischen Staatsprüfung unterzogen hat. Schon deshalb kann der Ansicht, die Prüfungsakten seien nur aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht in die formellen Personalakten aufgenommen worden, nicht zugestimmt werden. Ebensowenig kann auch der Auffassung von Friebe (NJW 1959 S. 904) beigetreten werden, die gesetzgeberischen "Motive" - gemeint sind die Ausführungen des Vorsitzenden des Beamtenrechtsausschusses, Dr. K., vgl. dazu das erwähnte Urteil des Senats - müßten hinter dem Gesetzeswortlaut zurücktreten. Die Darlegungen Friebes führen deshalb zu keiner Klärung, weil es sich hier gerade um die Auslegung des Gesetzeswortlauts handelt.

7

3.

Das Wesen der Prüfungsakten und damit auch die Beantwortung der Frage, ob sie ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen, kann nur auf Grund einer Bewertung des Prüfungsvorgangs selbst bestimmt werden. Die Prüfungsentscheidung ist ein Gesamtakt sämtlicher Prüfer (vgl. BVerwGE 6, 33). Die Prüfungsnoten nach §§ 42 Abs. 1, 19 Abs. 1 der hessischen Juristischen Ausbildungsordnung vom 27. November 1957 - GVBl. S. 161 - werden in allen Fächern von dem Prüfungskollegium festgesetzt. Die Vorbeurteilungen der einzelnen Prüfer stellen also lediglich Voten dar, die als Grundlage für die abschließende Beratung und Bewertung des Prüfungsausschusses anzusehen sind. Auch die Randbemerkungen der einzelnen Prüfer, insbesondere des Erstbeurteilers, in den schriftlichen Arbeiten sind nichts anderes als Beurteilungshinweise, die dazu dienen, die abschliessende Beurteilung durch das Kollegium vorzubereiten. Die abschließende Bewertung wird von dem Prüfungskollegium in voller Unabhängigkeit vorgenommen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1961 - BVerwG VII C 25.61 - (BVerwGE 12, 359) ausgeführt hat, kann der Prüfer seiner Aufgabe nur gerecht werden und die damit verbundene höchstpersönliche Pflicht nur dann nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen, wenn er in seiner Entscheidung frei und unabhängig ist. Dieser Grundsatz findet insbesondere auch in Art. 3 GG seine Stütze; denn jegliche Eingriffe in die Unabhängigkeit der Prüfer haben zur Felge, daß den Prüflingen nicht die gleiche Chance in der Prüfung geboten wird. Die Unabhängigkeit der Prüfer ist mit dem Begriff der. Prüfung untrennbar verbunden. Daraus ergibt sich, daß die Tätigkeit des Prüfers derjenigen des Richters nahe verwandt ist. Von beiden sollen alle Einflüsse ferngehalten werden, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit und insbesondere auch ihre Unvoreingenommenheit zu gefährden. Diesem Gesichtspunkt dient das im Richtergesetz verankerte Beratungsgeheimnis. Aus den gleichen wohlerwogenen Gründen ist in § 100 Abs. 3 VwGO bestimmt, daß die Arbeiten, die zur Vorbereitung einer Entscheidung dienen, zu denen insbesondere die Voten gehören, nicht vorzulegen sind. Aus der Wesensverwandtschaft der Prüfungsentscheidung mit der richterlichen Entscheidung rechtfertigt sich die Schlußfolgerung, daß auch die Voten und Bewertungshinweise der Prüfer in den schriftlichen Arbeiten ebenso zu behandeln und daher ihrem Wesen nach als geheim anzusehen sind. Daraus ergibt sich, daß das Verlangen des Klägers nach Einsichtnahme in seine Prüfungsunterlagen nicht gerechtfertigt ist.

8

4.

Eine übermäßige Beeinträchtigung des Rechtsschutzes eines Prüflings kann darin nicht erblickt werden. Den Voten und der. Randnotizen der Prüfer in den schriftlichen Arbeiten kann kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, denn es bleibt offen, welche Erwägungen letzter. Endes für die abschließende Beurteilung der Prüfer wirklich maßgebend waren. Für die Gesamtbeurteilung der Leistungen eines Prüflings sind so zahlreiche Gesichtspunkte wesentlich, daß aus den Voten und Bewertungshinweisen nicht immer zwingende Schlußfolgerungen auf die maßgeblichen Gründe für die abschließende Bewertung gezogen werden können. Für die Frage, ob der Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen wesentliche Bedeutung zukommen kann, muß auch Berücksichtigung finden, daß nach der Rechtsprechung des Senats Prüfungsentscheidungen nur in beschränktem Umfange durch die Verwaltungsgerichte nachprüfbar sind. Sie können nur daraufhin nachgeprüft werden, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58]). Ob Mängel der letzteren Art vorliegen, wird sich in erster Linie durch Vernehmung der Mitglieder des Prüfungsausschusses oder des Präsidenten des Prüfungsamtes klären lassen.

9

Dies gilt um so mehr, als der Prüfungsausschuß seine Entscheidung auf Grund eines Überblicks über sämtliche Einzelleistungen der gesamten Prüfungsgruppe trifft. Er erhält auf diese Weise ein umfassendes Bild und insbesondere auch Vergleichsmöglichkeiten über die Schwierigkeitsgrade der einzelnen Aufgaben und die bei den verschiedenen Prüflingen häufiger auftretenden Fehler. Dieser einheitliche Bewertungsvorgang unterliegt der richterlichen Nachprüfung, wie der Senat bereits in der angeführten Entscheidung ausgeführt hat, nur in einem sehr beschränkten Maße.

10

5.

Im vorliegenden Falle war nur über die Frage zu entscheiden, ob der Minister der Justiz berechtigt war, die Einsichtnahme in die den Kläger betreffenden Prüfungsvorgange zu verweigern. Der Senat hatte sich dagegen nicht mit der Frage zu befassen, ob die den Kläger selbst betreffenden Prüfungsunterlagen, ohne die Voten und Bewertungshinweise der Prüfer, in irgendeiner technisch möglichen Form, z.B. durch Abschrift oder Tonbandaufnahme, zugänglich zu machen waren.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Mühl