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§ 21 JAO - Abweichende Gestaltung der Pflichtausbildung in der Rechtsanwaltsstation

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Amtliche Abkürzung
JAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-124

(1) Die teilweise Ableistung der Pflichtausbildung in der Rechtsanwaltsstation bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle nach § 29 Abs. 4 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes ist nur bei einer Ausbildungsstelle zulässig, die in eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu führende Liste aufgenommen ist.

(2) 1Die Aufnahme in die Liste nach Abs. 1 setzt außer bei Notarinnen und Notaren voraus, dass ein von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts genehmigter Ausbildungsplan vorliegt. 2Dieser soll mindestens Festlegungen enthalten über

  1. 1.
    das Ausbildungsziel im Rahmen der jeweiligen Pflichtausbildungsstelle (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 des Juristenausbildungsgesetzes) unter Berücksichtigung der allgemeinen Ausbildungsziele (§ 28 des Juristenausbildungsgesetzes),
  2. 2.
    die Aufgaben und Tätigkeitsformen der Ausbildungsstelle in der Rechtspraxis sowie die Rechtsgebiete, auf die sich die Ausbildung erstreckt,
  3. 3.
    den Ablauf der Ausbildung nach Arbeitsgebieten und Formen der Beteiligung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars an der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders sowie die jeweilige zeitliche Inanspruchnahme,
  4. 4.
    die verantwortliche Ausbilderin oder den verantwortlichen Ausbilder.

(3) Der Antrag auf Ableistung einer Ausbildung nach § 29 Abs. 4 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten und spätestens drei Monate vor Beginn der Pflichtausbildungsstelle zu stellen.