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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.05.1968, Az.: BVerwG VII B 68.67

Beachtung förmlicher Prüfungsvorschriften der Berliner Ausbildungsordnung für Juristen (JAO B); Gerichtliche Überprüfung der fachliche Bewertung von Prüfungsarbeiten durch den Prüfungsausschuss; Prüfungsentscheidung als dienstrechtliche Maßnahme des beamtenrechtlichen Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1968
Aktenzeichen
BVerwG VII B 68.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 27.01.1967 - AZ: IV B 24.65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Mai 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Zehner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger bestand am 30. November 1961 in Berlin die zweite juristische Staatsprüfung nicht. Er erhob deshalb Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht wies durch Urteil vom 27. Januar 1967 die Berufung des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus: Der Prüfungsausschuß habe die förmlichen Vorschriften der Berliner Ausbildungsordnung für Juristen vom 24. Januar 1953 beachtet, insbesondere die dem Kläger wahrend seines juristischen Vorbereitungsdienstes erteilten Stationszeugnisse berücksichtigt. Die fachliche Bewertung der Prüfungsarbeiten des Klägers durch den Prüfungsausschuß dürfe das Gericht nicht nachprüfen, es habe nur zu prüfen, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Daß derartige Mängel nicht vorgelegen haben, stellte das Berufungsgericht auf Grund eingehender Würdigung der erstinstanzlichen Vernehmung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der vom Beklagten überreichten Prüfungsakten fest.

2

Wegen der Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben. Er macht geltend, daß die Revision nach § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen sei; überdies sei dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden.

3

Der Beklagte hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

4

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

5

Daß die Revision nicht nach § 127 BRRG zuzulassen ist, hat der Senat schon im Beschluß vom 29. Juli 1960 - BVerwG VII B 35.60 - (Buchholz BVerwG 421.0 Prüfungswesen Nr. 8) dargelegt. Der Rechtsstreit wird nicht wegen einer dienstrechtlichen Maßnahme des beamtenrechtlichen Dienstherrn, sondern wegen einer nach anderem Recht ergangenen Prüfungsentscheidung geführt.

6

Die Revision ist auch nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Insoweit beschränkt sich die Beschwerde im wesentlichen auf die Wiederholung und Darstellung tatsächlicher Umstände und greift damit die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht an, ohne in der nach § 132 Abs. 2 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) darzulegen; dafür genügt insbesondere die Bezugnahme auf den zur Begründung der Berufung eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 4. April 1965 nicht. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung mehr; denn das Berufungsgericht hat sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehalten, in der über die auch im vorliegenden Falle wesentlichen Rechtsfragen bereits entschieden worden ist (BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58];  12, 359 [BVerwG 14.07.1961 - VII C 170/60]; aus letzter Zeit Urteil vom 26. Januar 1968 - BVerwG VII C 6.66 -; Beschluß vom 30. August 1966 - BVerwG VII B 113.66 - [DVBl. 1966, 860]).

7

Der Beschwerde fehlt es auch an der näheren Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), aus der sich ergibt, daß das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruhen kann. Die Beschwerdebegründung bezeichnet hierzu nicht einmal den Inhalt des neuen Klagantrages, den der Kläger in der Berufungsinstanz angeblich nicht hat stellen können; nach der Sitzungsniederschrift vom 27. Januar 1967 ist ihm überdies durch eine Unterbrechung der Sitzung des Berufungsgerichts für die Dauer von vierzig Minuten ausreichend Zeit zur Überlegung der von ihm zu stellenden Anträge eingeräumt worden.

8

Die Beschwerde ist aus diesen Gründen zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Reimer
Dr. Zehner