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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1997, Az.: BVerwG 1 C 18/96

Achtung des Familienlebens; Anrechnung; Asylantrag; Asylbewerber; Asylunabhängiger Zweck; Asylverfahren; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltsgestattung; Bürgerkrieg; Bürgerkriegsflüchtling; Einreise ohne Visum; Einreisevorschriften; Erforderliches Visum; Erlaubte Einreise; Familienangehörige; Nachzug; Positivstaater; Rechtmäßiger Aufenthalt; Rechtsanspruch; Sperrwirkung; Visumszwang

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 18/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Ansbach vom 25.01.1995 - VG AN 9 K 94.47294
II. VGH München vom 26.09.1995 - VGH 10 B 95.1804

Fundstellen

  • NJ 1997, 356 (Pressemitteilung)
  • NVwZ 1998, 189-191 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 777

Amtlicher Leitsatz

Ausländer, die als Asylbewerber ohne Visum eingereist sind, deren Asylantrag aber erfolglos geblieben ist, müssen eine - asylunabhängige - Aufenthaltsgenehmigung im Sichtvermerksverfahren einholen, wenn sie nicht aus anderen Gründen davon befreit sind oder die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen dürfen.

Tenor:

Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 1995 und des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Januar 1995 werden aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt eine Aufenthaltserlaubnis. Er wurde im April 1975 im heutigen Makedonien geboren und ist makedonischer Volks zugehöriger. Sein Vater reiste 1968 in die Bundesrepublik Deutschland ein, nahm eine Beschäftigung als Arbeiter auf und besitzt seit 1988 eine Aufenthaltsberechtigung. Seine Mutter und eine jüngere Schwester kamen im Rahmen des Familiennachzuges im Oktober 1991 ebenfalls nach Deutschland. Zwei ältere Brüder und eine ältere Schwester sind selbständig und leben nicht in Deutschland.

2

Der Kläger hat angegeben, er habe in seinem Geburtsort Brostica die Schule und anschließend eine Berufsschule für Bäckerei- und Konditorwesen besucht. Diese Ausbildung habe er noch nicht beendet, als seine Mutter mit der jüngeren Schwester 1991 nach Deutschland zog. Er habe sich deshalb entschlossen, seine Berufsausbildung zu beenden und nicht mit nach Deutschland zu gehen. Er habe bei seinem älteren Bruder gelebt. Wegen der Kriegsereignisse sei der Schulbetrieb jedoch eingestellt worden.

3

1992 habe er seine in Deutschland lebende Familie zweimal besucht. Bei seiner zweiten Rückkehr habe er erfahren, daß er zum Militär einberufen worden sei; zugleich seien ihm seine Ausweispapiere abgenommen worden, um ihn an einem Verlassen des Landes zu hindern. Daraufhin habe er sich von einer Schlepperorganisation am 16. Dezember 1992 illegal außer Landes bringen lassen.

4

In Deutschland reiste er am 17. Dezember 1992 ohne Ausweispapiere und Visum ein und nahm bei seinen Eltern Wohnung. Am 12. Januar 1993 stellte er einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Ende 1993 ablehnte. Zugleich forderte ihn das Bundesamt unter Fristsetzung auf, die Bundesrepublik zu verlassen, und drohte ihm seine Abschiebung nach Makedonien an.

5

Mit Schreiben vom 18. Februar 1993 beantragte der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis und machte geltend: Seine Familie habe sich 1991, als er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, bewußt entschlossen, von einem Nachzug abzusehen, damit er seine Berufsausbildung in seinem Heimatland beenden könne. Diese Lebensplanung sei durch den Krieg zunichte gemacht worden; der Schulbesuch und seine Unterbringung in der Familie des älteren Bruders, der in die Türkei habe fliehen müssen, seien unmöglich geworden.

6

Das Landratsamt lehnte den Antrag des Klägers ab; der Widerspruch blieb erfolglos. Die Widerspruchsbehörde führte aus, der Kläger habe beabsichtigt, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten. Er sei ohne erforderliches Visum eingereist, was der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwingend entgegenstehe. Eine Erteilung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sei nicht möglich, da der Kläger keinen materiellrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend hat er geltend gemacht, er habe als Asylbewerber ohne Visum einreisen dürfen. Hiervon abgesehen sei es weder möglich noch zumutbar gewesen, ein solches Visum zu erlangen, da er keinen Paß mehr besessen habe. Einen neuen Paß hätte er nicht erhalten können, ohne zuvor den Wehrdienst in der damaligen von Serben beherrschten jugoslawischen Volksarmee abzuleisten, was ihm nicht zuzumuten gewesen sei. Der Beklagte hätte die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise erteilen können.

8

Im Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht nahm der Kläger seine Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrages zurück. Das Verwaltungsgericht hob daraufhin die angefochtenen Bescheide auf und verpflichtete den Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut zu entscheiden. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, § 20 Abs. 4 AuslG finde auf den Kläger Anwendung, da dieser bei Stellung seines Antrages noch minderjährig gewesen sei. Im Falle des Klägers sei eine besondere Härte anzuerkennen. Hiervon abgesehen seien die Bescheide auch deshalb aufzuheben, weil sie sich mit dem Gesichtspunkt nicht auseinandergesetzt hätten, daß sich der Kläger in die deutschen Lebensverhältnisse eingefügt habe. Als einem Asylbewerber könne dem Kläger die Illegalität seiner Einreise nicht entgegengehalten werden.

9

Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen, im wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und mit folgenden ergänzenden Erwägungen:

10

Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stehe § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht entgegen, da der Kläger unmittelbar nach seiner Einreise Asyl beantragt habe. Der Kläger könne sich auch als Volljähriger auf die Nachzugsbestimmungen des § 20 AuslG berufen, da er im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht eine besondere Härte im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG angenommen. Nach dem Fortzug der Mutter und der Flucht des älteren Bruders habe in Jugoslawien für den Kläger keine Betreuungsperson mehr zur Verfügung gestanden. Die Anwendung des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG scheitere nicht daran, daß die Änderung der wesentlichen Umstände in der Heimat des Klägers auf die Wirren des Bürgerkrieges zurückzuführen sei. Der Fall des Klägers unterscheide sich von zahlreichen Fällen von Bürgerkriegsflüchtlingen. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sei Art. 6 GG und nicht etwa humanitäre Erwägungen. Das der Ausländerbehörde in § 20 Abs. 4 AuslG eingeräumte Ermessen habe sich am Kindeswohl auszurichten, wobei auch die berufliche und allgemeine soziale Situation sowie die Integrationschance zu berücksichtigen seien.

11

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision, zu deren Begründung das beklagte Land geltend macht: Die besonderen Versagungsgründe des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AuslG seien auch auf Ausländer anwendbar, die unmittelbar nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Gewährung politischen Asyls beantragt haben, deren Antrag jedoch erfolglos geblieben ist. Das Wort "erforderlich" lasse erkennen, daß nicht jede Einreise ohne Visum oder Paß zwingend zur Aufenthaltsversagung führe; es komme darauf an, ob der Einreisezweck ein Visum und einen Paß notwendig mache. Von einem Asylbewerber, der in seinem Heimatland um Leib und Leben fürchte, könne nicht verlangt werden, vor der Ausreise noch die Erteilung eines Visums abzuwarten. Andererseits gebe es keinen Grund dafür, einen Ausländer wegen seines im Asylverfahren verständlichen und erlaubten Verhaltens auch nach erfolglos abgeschlossenem Asylverfahren gegenüber anderen Ausländern weiterhin zu privilegieren. So beträten Inhaber eines Besuchervisums und Positivstaater, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, das Bundesgebiet ebenso legal wie Asylbewerber; gleichwohl lasse der Gesetzgeber auch bei diesen Personen die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung vom Inland aus nicht zu, sondern verlange, daß sie nach drei- bzw. sechsmonatigem (§ 9 Abs. 4 DVAuslG) Aufenthalt in Deutschland ausreisen und sich vor ihrer Rückkehr nach Deutschland ein Visum besorgen. Wende man also § 8 Abs. 1 AuslG auf Asylbewerber an, so stelle man sie nicht schlechter als ausländische Touristen und Positivstaater. Für die Absicht einer darüber hinausgehenden Privilegierung ehemaliger Asylbewerber fehle jeder Anhaltspunkt.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 1995 und des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Januar 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Revision zurückzuweisen.

16

Der Oberbundesanwalt hält § 8 AuslG nach erfolglosem Abschluß des Asylverfahrens für anwendbar.

17

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dies führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

18

1. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) - AuslG - wird die Aufenthaltsgenehmigung - die beantragte Aufenthaltserlaubnis ist eine besondere Form der Aufenthaltsgenehmigung, § 5 Nr. 1 AuslG - auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz versagt, wenn der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist. Das ist bei dem Kläger der Fall.

19

Allerdings sperrt § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht für Rechtsansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen als denen des Ausländergesetzes beruhen. Dem Kläger stehen solche Ansprüche aber nicht zu.

20

a) Aus Art. 8 EMRK ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Aus Art 8 Abs. 1 EMRK folgt jedoch grundsätzlich kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten. Der Ausschluß einer Person von einem Land, in dem nahe Angehörige leben, kann aber das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzen (Urteile vom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 - BVerwGE 65, 188 (195) [BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81] und vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287 (296) [BVerwG 27.02.1996 - 1 C 41/93]; vgl. auch EGMR, EuGRZ 1985, 567 (570)). Bei der Bestimmung der zur Erfüllung des Begriffs der "Achtung" des Familienlebens notwendigen Schritte haben die Vertragsstaaten mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Mittel der Gemeinschaft und der Individuen einen weiten Ermessensspielraum (EGMR, a.a.O. S. 569; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - a.a.O.); insbesondere beschränkt die Vorschrift nicht das Recht der Vertragsstaaten, die Beachtung besonderer Einreisevorschriften wie etwa der Vorschrift zu verlangen, die Aufenthaltsgenehmigung im Wege der Visumserteilung zu beantragen (Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 9 = InfAuslR 1997, 21).

21

Art. 8 Abs. 2 EMRK verbietet außer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Eingriffe der Behörden in die Ausübung dieses Rechts. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setzt jedoch voraus, daß sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (Urteil vom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 - a.a.O.; Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 25.78 - BVerwGE 66, 268 (273) [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 25/78]; Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - a.a.O.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Das Privat- und Familienleben des Klägers ist nicht im Bundesgebiet fest verankert, da er erst 1992 zu seinen hier lebenden Eltern eingereist ist. Die familiären Beziehungen zu seinen Eltern kann er auch in anderer Weise als durch einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet pflegen (Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 2 = InfAuslR 1997, 24). Das Erfordernis einer festen Verankerung des Familienlebens im Bundesgebiet wird auch nicht dadurch erfüllt, daß sich die enge Verbindung zu seinem älteren Bruder und dessen Familie vor seiner Ausreise aus Jugoslawien gelöst hatte.

22

Abgesehen davon gebietet Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht, volljährigen ausländischen Kindern das dauernde Zusammenleben mit einem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Elternteil zu ermöglichen. Art. 8 Abs. 2 EMRK gestattet es den Vertragsstaaten, im Interesse des wirtschaftlichen Wohls und der Ordnung des Landes auf gesetzlicher Grundlage einwanderungspolitischen Zielen in der Regel Vorrang einzuräumen, um den bei massierter Zuwanderung drohenden Gefahren insbesondere auf wirtschaftlichen und sozialen Gebieten vorzubeugen (vgl. Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 62 S. 159 f.; Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - a.a.O.).

23

b) Auch aus anderen völkerrechtlichen Abkommen ergab sich im maßgeblichen Zeitpunkt kein Aufenthaltsrecht des Klägers. Namentlich kommt ein Anspruch aus Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl 1992 II S. 122) - UN-Kinderkonvention - nicht in Betracht, weil das Übereinkommen nach seinem Art. 1 nur Kinder unter 18 Jahren betrifft (Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - a.a.O.). Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war der Kläger 20 Jahre alt. Auch im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hatte er das 18. Lebensjahr bereits überschritten.

24

2. Dem Kläger kann eine Aufenthaltserlaubnis daher nur nach Maßgabe des Ausländergesetzes erteilt werden, was zur Voraussetzung hat, daß die Sperrwirkung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht eingreift.

25

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger "ohne erforderliches Visum eingereist ist", ist das zum Zeitpunkt der Einreise gültige Recht (Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - a.a.O.). Deshalb kommt es darauf an, ob der Kläger in diesem Zeitpunkt für denjenigen Aufenthalt ein Visum benötigte, für den er die hier streitige Aufenthaltserlaubnis beantragt hat.

26

Mit seinem Antrag begehrt der Kläger die Genehmigung für einen asylunabhängigen dauernden Aufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich aus seinem Vorbringen, er habe wegen des Krieges im ehemaligen Jugoslawien den Entschluß gefaßt, bei seiner Familie in Deutschland zu bleiben und hier seine Ausbildung zu beenden. Auch wenn damit eine spätere Rückkehr in sein Heimatland nicht völlig außerhalb seiner Planung liegen mag, soll die beantragte Aufenthaltserlaubnis dem Zweck dienen, einem zunächst in seiner Dauer nicht absehbaren Aufenthalt ohne besondere Zweckbestimmung die rechtliche Grundlage zu geben.

27

Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3 Abs. 1 AuslG einer Aufenthaltsgenehmigung. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sieht das Bundesministerium des Innern unter gewissen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung Befreiungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung vor. Nach § 3 Abs. 3 AuslG ist die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Das Bundesministerium des Innern kann nach Satz 2 der Vorschrift durch Rechtsverordnung u.a. vorsehen, daß die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise eingeholt werden kann.

28

a) Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 2983) bedürfen Staatsangehörige der in der Anlage I der Verordnung aufgeführten Staaten für Aufenthalte bis zu drei Monaten unter bestimmten Voraussetzungen keiner Aufenthaltsgenehmigung. Im Zeitpunkt der Einreise des Klägers (17. Dezember 1992) gehörte Jugoslawien nicht mehr zu den in der Anlage I aufgeführten Staaten; es war bereits mit Wirkung vom 31. Oktober 1992 gestrichen worden (Art. 1 der Änderungsverordnung vom 26. Oktober 1992, BGBl I S. 1807). Diese ohne Zustimmung des Bundesrates erlassene Änderungsverordnung war zwar gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 AuslG drei Monate nach ihrem Inkrafttreten, also am 31. Januar 1993, außer Kraft getreten und erst durch die Vierte Verordnung zur Änderung der DVAuslG vom 23. Februar 1993 (BGBl I S. 266) in dem hier interessierenden Punkt wiederholt worden. Dies ändert jedoch nichts daran, daß Jugoslawien im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise nicht mehr in der Anlage I aufgeführt war.

29

Unabhängig hiervon greift die Befreiung vom Visumszwang auch für Angehörige der in der Anlage I genannten Staaten nicht ein, wenn der Ausländer - wie der Kläger - bereits bei seiner Einreise beabsichtigt hat, seinen Aufenthalt nach Ablauf von drei Monaten fortzusetzen. In diesem Falle benötigt der Ausländer grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks (Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - a.a.O.).

30

b) Vom Erfordernis der Einholung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks war der Kläger auch nicht befreit, wenn er Bürgerkriegsflüchtling war (Beschluß vom 21. Mai 1996 - BVerwG 1 B 84.96 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 6). Anders als für politische Flüchtlinge, für die der im Zeitpunkt der Einreise noch in Kraft gewesene Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. grundsätzlich ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gewährt, existiert für Ausländer aus Ländern mit Bürgerkrieg oder sonstigen militärischen Konflikten keine Norm, die abweichend von der einfachgesetzlichen Regelung eine grundsätzliche Aufnahmeverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland und ein entsprechendes Recht auf freie Einreise anordnet.

31

c) Nach § 9 DVAuslG können Ausländer unter den dort geregelten Voraussetzungen die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen. Greift diese Norm ein, reist der keine Aufenthaltsgenehmigung besitzende Ausländer nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ohne erforderliches Visum ein.

32

Der Senat hat in dem Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - (a.a.O.) offengelassen, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 DVAuslG nach der Sach- und Rechtslage bei der Einreise oder in dem für die Entscheidung über die beantragte Aufenthaltsgenehmigung maßgeblichen Zeitpunkt zu beurteilen ist. Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn der Kläger durfte auch nach der für ihn günstigeren Regelung des § 9 Abs. 2 DVAuslG i.d.F. der Verordnung vom 23. Februar 1993 (BGBl I S. 266) die Aufenthaltserlaubnis nicht nach der Einreise einholen.

33

aa) Von den in § 9 DVAuslG geregelten Tatbeständen scheiden die Absätze 1, 3 und 4 offensichtlich aus. Der Kläger besitzt nicht die Staatsangehörigkeit eines der dort genannten Länder. In Betracht kommen lediglich die in § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Abs. 5 DVAuslG geregelten Fälle.

34

bb) § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 DVAuslG setzen neben einer erlaubten Einreise u.a. voraus, daß während des rechtmäßigen oder geduldeten Aufenthalts des Ausländers bestimmte Umstände eingetreten sind, durch die die Voraussetzungen für die Genehmigung eines Machzuges von Familienangehörigen geschaffen worden sind (Nr. 2) oder die eine besondere oder außergewöhnliche Härte begründen, zu deren Vermeidung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf (Nr. 3). Mach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen derartige nach der Einreise des Klägers eingetretene Umstände nicht vor. Der Kläger beruft sich darauf, er habe sein Land wegen des herrschenden Bürgerkrieges verlassen müssen. Dabei hat er auf das kriegsbedingte Scheitern seines von der Familie geplanten Ausbildungsweges hingewiesen. Die von ihm dargestellten Schwierigkeiten sind für ihn Ursache gewesen, sein Land zu verlassen; sie lagen bei seiner Einreise bereits vor und sind nicht erst, wie es in § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 DVAuslG vorausgesetzt wird, während seines Aufenthalts im Bundesgebiet eingetreten.

35

cc) Die Einholung der Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise war auch nicht nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 DVAuslG gestattet. Mach dieser Bestimmung kann ein Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen, wenn er (1) im Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt war oder (2) erlaubt eingereist ist und sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Kläger erfüllt keine dieser beiden alternativen Voraussetzungen.

36

(1) Die erste Alternative ist schon deshalb nicht gegeben, weil eine etwa anzunehmende Befreiung des Klägers vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung nur auf einen Teil des Bundesgebiets beschränkt war. Geht man nämlich zugunsten des Klägers davon aus, daß er als Asylbewerber wegen der für diesen Personenkreis geltenden, nachstehend noch näher dargestellten Privilegierungen ebenfalls im Sinne dieser Vorschrift von dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit war, dann muß auch berücksichtigt werden, daß sein erlaubnisfreier Aufenthalt aus der asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung folgte (§ 19 Abs. 1 AsylVfG in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991, BGBl I S. 869). Diese Aufenthaltsgestattung war jedoch, wie sich aus § 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F. ergibt, auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt. An diesem Ergebnis ändert nichts, daß dieses Aufenthaltsrecht (Aufenthaltsgestattung) mit seiner räumlichen Beschränkung erst durch den Asylantrag ausgelöst wurde (§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der genannten Fassung), denn Einreise und Aufenthalt sind im vorliegenden Zusammenhang einheitlich zu beurteilen.

37

(2) Auch die zweite Alternative greift nicht ein, und zwar selbst dann nicht, wenn man zugunsten des Klägers mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß er seinen Asylantrag unverzüglich nach seiner Einreise gestellt hat und "als Asylsuchender" in Deutschland eingereist ist.

38

Der Kläger ist als Asylsuchender, ohne Rücksicht auf die Einhaltung von Einreisevorschriften, im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG "erlaubt eingereist". In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß Asylsuchende unter der Geltung des erst am 1. Juli 1993 außer Kraft getretenen und deshalb hier noch maßgeblichen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. für ihre Einreise unmittelbar aus dem Verfolgungsland weder einen Paß noch ein Visum benötigten; vielmehr gewährte ihnen das darin verbürgte Asylgrundrecht grundsätzlich ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens (vgl. Urteile vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202 (205) [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]; vom 16. August 1977 - BVerwG 1 C 15.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 7; vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 168.79 - BVerwGE 62, 206 (210) [BVerwG 19.05.1981 - 1 C 168/79]; vom 15. Mai 1984 - BVerwG 1 C 59.81 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 103). Infolgedessen war die Einreise eines Asylbewerbers unmittelbar aus dem Verfolgungsland auch dann nicht materiell "unerlaubt" im Sinne des § 58 AuslG, wenn er die in § 8 Abs. 1 AuslG genannten Voraussetzungen nicht erfüllte (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl., § 58 AuslG Rn. 15).

39

Der Kläger hält sich aber nicht seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

40

Wie bereits ausgeführt, war der Aufenthalt des Klägers während der Dauer seines Asyl Verfahrens und damit auch im Zeitpunkt seines Antrages gemäß § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F. gestattet. Damit mag der Aufenthalt zugleich rechtmäßig im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG gewesen sein (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf der Verordnung, BRDrucks 796/90 S. 44). Er kann jedoch auf die in der genannten Vorschrift bezeichnete Dauer von mehr als sechs Monaten nicht angerechnet werden. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 3 AsylVfG a. F., der im wesentlichen dem jetzt geltenden § 55 Abs. 3 AsylVfG entspricht. Danach ist, soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder eine Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, die Zeit eines nach Absatz 1 gestatteten Aufenthalts nur anzurechnen, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist. Daraus folgt, daß der Aufenthalt nicht angerechnet werden darf, wenn der Asylantrag erfolglos geblieben ist. Die genannten Vorschriften erfassen alle Regelungen über den Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung, nach denen es auf eine bestimmte Dauer des Aufenthalts, auch eines rechtmäßigen Aufenthalts, ankommt (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 55 AsylVfG Rn. 18). Dies gilt auch für den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG. Der Verordnungsgeber war nicht ermächtigt, für diesen Fall von der gesetzlichen Regelung abzuweichen.

41

d) Das beklagte Land war auch nicht befugt, eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG nach § 9 Abs. 1 AuslG zu erteilen. Dabei kann offenbleiben, ob die Anwendung dieser Vorschrift bereits nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG ausgeschlossen ist.

42

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG kann die Aufenthaltsgenehmigung abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz offensichtlich erfüllt sind und der Ausländer nur wegen des Zwecks oder der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts visumspflichtig ist.

43

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz, den § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG voraussetzt, muß ein strikter Rechtsanspruch sein, nicht ein solcher, der seinerseits nur ein Ermessen eröffnet, selbst wenn im Einzelfall das Ermessen "auf Null" reduziert sein sollte. Insoweit kann nichts anderes gelten als in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs i.S. von § 11 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG (vgl. Beschluß vom 17. März 1993 - BVerwG 1 B 27.93 - Buchholz 402.240 § 11 AuslG 1990 Nr. 2; Urteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 (312) [BVerwG 24.01.1995 - 1 C 2/94]; Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - a.a.O.).

44

Der Kläger besaß keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

45

Als Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch kommt nur § 20 Abs. 2 AuslG in Betracht. Danach ist dem ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen und das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der am 15. April 1975 geborene Kläger war bereits bei seiner Einreise am 17. Dezember 1992 17 Jahre alt. Damit überschritt er die in § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG festgelegte Altersgrenze von 16 Jahren, so daß ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon aus diesem Grunde entfällt. Soweit gemäß § 20 Abs. 3 AuslG von einzelnen Voraussetzungen abgewichen werden kann, steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - ebenso wie nach § 22 AuslG - im Ermessen der Behörde, was, wie dargelegt, für die Befreiungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht ausreicht.

46

3. Der nach alledem erfüllte Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist nicht deswegen unanwendbar, weil der Kläger als Asylsuchender eingereist ist.

47

a) Die Vorschrift erwähnt Asylbewerber nicht, was gegen die Annahme spricht, sie seien von ihr nicht ebenfalls erfaßt.

48

b) § 11 Abs. 1 AuslG, der unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor dem Abschluß eines Asylverfahrens zuläßt, zwingt nicht zu dem Schluß, Asylbewerber seien auch nach Abschluß ihres Asylverfahrens im Hinblick auf einen asylunabhängigen Aufenthaltszweck von der Beachtung bestehender Visumsvorschriften befreit. Die Vorschrift knüpft daran an, daß Asylbewerbern grundsätzlich nur eine Aufenthaltsgestattung zusteht (§ 55 Abs. 1 AsylVfG) und daß sonstige kurzfristige Aufenthaltsrechte und Vergünstigungen erlöschen (§ 55 Abs. 2 AsylVfG). Soweit danach ein asylunabhängiger Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erhalten bleibt, soll ihm nach dem Willen des Gesetzgebers ungeachtet des Asylverfahrens entsprochen werden können. Es handelt sich mithin um eine eng begrenzte Ausnahmevorschrift, der sich deshalb kein allgemeiner, die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1 AuslG betreffender Gedanke entnehmen läßt. Auf die Frage, ob § 11 Abs. 1 AuslG ebenfalls unter dem Vorbehalt des § 8 Abs. 1 AuslG steht, braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil der Kläger, wie dargelegt, keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung besitzt, wie ihn § 11 Abs. 1 AuslG voraussetzt.

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c) Auch Verfassungsrecht, namentlich Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F., gebietet es nicht, von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfolglose Asylbewerber auszunehmen. Soweit das Grundrecht auf Asyl es erfordert, die Einreise und den Aufenthalt zu ermöglichen und Verstöße gegen Einreisebestimmungen von Sanktionen freizuhalten, wird diesen Anliegen durch das geltende Ausländer- und Asylrecht Rechnung getragen. Solange Ausländer sich als Asylbewerber im Inland aufhalten, sind sie von den Einreise- und Aufenthaltsregelungen des Ausländergesetzes grundsätzlich ausgenommen, insbesondere hat eine Einreise ohne Beachtung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen keine Konsequenzen für die materielle Entscheidung über ihr Asylbegehren. Werden sie als Asylberechtigte anerkannt, ist ihnen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ohne daß ihnen die Modalitäten ihrer Einreise entgegengehalten werden können (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Werden sie nicht anerkannt, können sie aber im Hinblick auf § 55 Abs. 2 AuslG nicht abgeschoben werden, so kann ihnen abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden (§ 30 Abs. 3 AuslG; vgl. Beschluß vom 31. August 1994 - BVerwG 1 B 71.94 - Buchholz 402.240 § 30 AuslG 1990 Nr. 3). Ferner kann eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG in Betracht kommen (§ 30 Abs. 5 AuslG). Liegen nicht einmal diese Voraussetzungen vor, so ist es nicht unzumutbar, das nunmehr erforderliche Visum vom Ausland aus einzuholen, wenn kein Ausnahmetatbestand des § 9 DVAuslG gegeben ist. In besonders liegenden Fällen (z.B. Heirat mit einem Deutschen) darf außerdem die Behörde von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG abweichen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Es widerspräche auch der Systematik des Ausländergesetzes und ginge über ein anzuerkennendes Bedürfnis an der Vermeidung von Härten hinaus, erfolglose Asylbewerber in ihrer allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Position weitergehend zu privilegieren.

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d) Schließlich gibt es, wie das beklagte Land mit Recht hervorhebt, keinen einsichtigen Grund, erfolglose Asylbewerber besserzustellen als Positivstaater oder solche Ausländer, die mit einem nicht ausreichenden Visum eingereist sind und dessen Verlängerung vom Inland aus begehren. Auch diese Personengruppen müssen die Bundesrepublik zunächst wieder verlassen und das erforderliche Visum vom Ausland aus einholen, soweit nicht § 9 AuslG oder § 9 DVAuslG eingreift (Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - a.a.O.).

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Da nach alledem § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an den Kläger zwingend entgegensteht, muß seine Klage erfolglos bleiben. Ob der Kläger, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 AuslG erfüllt, ist demgegenüber unbeachtlich. Auf die Revision des Beklagten sind die angefochtenen Urteile daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Meyer

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Gielen

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Hahn

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Groepper

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Richter