Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.05.1996, Az.: BVerwG 1 B 84.96
Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.05.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 84.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 02.04.1996 - AZ: 13 S 817/96
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
Fundstelle
- InfAuslR 1996, 275-276 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Herr ... Straße ...
Prozessgegner
...
vertreten durch ...straße ...
In der Verwaltungssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. April 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob eine Aufenthaltsgenehmigung auch erteilt werden kann, wenn der Ausländer durch höhere Gewalt gehindert ist, das nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung erforderliche Visum vor der Einreise einzuholen". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie geht von einem durch das Berufungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs war der 58 Jahre alte, geschiedene Kläger 1985 unbefristet aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden; er reiste im Dezember 1991 erneut in das Bundesgebiet ein; die Wirkungen der Ausweisung wurden auf den 20. Januar 1994 befristet. Der Kläger beantragte am 28. März 1994 die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, die u.a. mit der Begründung abgelehnt wurde, er sei ohne das erforderliche Visum eingereist. Der Kläger macht geltend, wegen kriegerischer Auseinandersetzungen sei die Einholung eines Sichtvermerks vor der Einreise im Dezember 1991 nicht möglich gewesen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Kläger an der Einholung der Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks "durch höhere Gewalt gehindert" gewesen sei. Darauf hat der Kläger sich auch in dem gesamten gerichtlichen Verfahren nicht berufen, sondern nur allgemein auf kriegerische Auseinandersetzungen in seiner Heimat hingewiesen. Für die jetzt behauptete höhere Gewalt in bezug auf die Einholung des Sichtvermerks geben die vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge ebenfalls nichts her. Im Gegenteil enthalten sie eine noch im Dezember 1991 in ... durch eine ... Stelle ausgestellte Bescheinigung über die Wohnsituation des Klägers. Daß bei offenbar funktionierender Verwaltungstätigkeit ... Stellen zur damaligen Zeit das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in ... nicht in der Lage gewesen sei, einen Sichtvermerksantrag entgegenzunehmen und zu bearbeiten, ist nicht erkennbar. Fehlt es danach an Feststellungen darüber, daß der Kläger durch höhere Gewalt gehindert war, das erforderliche Visum vor der Einreise einzuholen, kann die von der Beschwerde formulierte Frage in einem künftigen Revisionsverfahren nicht beantwortet werden.
Soweit der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt eine Beantwortung der gestellten Frage ermöglicht, läßt sie sich ohne weiteres dahin beantworten, daß allein die Einreise aus einem Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet die Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht ausschließt. Nach § 32 a Abs. 1 Satz 3 AuslG kann nämlich die Anordnung zur Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen vorsehen, daß die Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt wird. Dies bestätigt den Grundsatz, daß § 8 Abs. 1 AuslG auch dann Anwendung findet, wenn der Ausländer aus einem Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet einreist (vgl. auch Beschluß vom 31. August 1994 - BVerwG 1 B 71.94 - Buchholz 402.240 § 30 AuslG 1990 Nr. 3). Es kann offenbleiben, ob ganz besonderen Situationen durch eine einschränkende Auslegung und Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG Rechnung getragen werden kann. Dies zu klären, bietet der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Hahn
Groepper