Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1994, Az.: BVerwG 1 B 71.94
Versagung der Aufenthaltsbefugnis bei Einreise des Ausländers ohne erforderliches Visum; Ausschluss der Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung für Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 71.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13721
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 18.01.1994 - AZ: 11 S 2676/93
Rechtsgrundlagen
- § 30 Abs. 2 AuslG
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
- § 30 Abs. 3 AuslG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
Fundstellen
- Buchholz 402. 240 § 30 AuslG 1990 Nr. 3
- InfAuslR 1995, 5 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Unmittelbar dem Gesetz läßt sich die Erstreckung der Versagungsgründe des § 8 AuslG auf alle Arten der Aufenthaltsgenehmigung, somit auch die Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 2 AuslG entnehmen. Aufgrunddessen kann diese Frage nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG, daß ein Ausländer "unanfechtbar ausreisepflichtig" ist, läßt sich ebenfalls aus dem Gesetz entnehmen. Ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, kann die Aufenthaltsbefugnis erteilt werden.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. August 1994
durch
die Richter Gielen, Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Januar 1994 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Die Klägerin beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen lassen sich unmittelbar aufgrund des Gesetzes beantworten. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es dazu nicht.
Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, ob "eine Aufenthaltsbefugnis nur bei Einhaltung des Visumsverfahrens erteilt werden dürfe". Sie meint damit, wie sich aus der Bezugnahme auf das Berufungsurteil ergibt, die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß eine solche Aufenthaltsbefugnis gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu versagen ist, wenn der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist (UA S. 7). Dieses Ergebnis ergibt sich ohne weiteres daraus, daß der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in dem alle Arten der Aufenhaltsgenehmigung einschließlich der Aufenthaltsbefugnis (§ 5 Nr. 4 in Verbindung mit § 30 AuslG) betreffenden ersten Teil des zweiten Abschnitts des Ausländergesetzes geregelt ist. Dieses Ergebnis folgt weiterhin daraus, daß eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG "abweichend von § 8 Abs. 1 erteilt werden" kann. Einer solchen Sonderregelung, die in § 30 Abs. 2 AuslG fehlt, hätte es nicht bedurft, wenn § 8 Abs. 1 AuslG allgemein auf die Aufenthaltsbefugnis schlechthin nicht anwendbar wäre. Dementsprechend wird auch in der Literatur davon ausgegangen, daß im Rahmen des § 30 Abs. 2 AuslG u.a. die Versagungsgründe des § 8 Abs. 1 AuslG gelten (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl.; 1993, § 30 AuslG Rn. 8; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz 1991 S. 99). Die Auffassung der Klägerin, wonach die Regelung zur Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen in § 32 a AuslG in seiner praktischen Bedeutung weitgehend entwertet würde, wenn die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ein geordnetes bürokratisches Sichtvermerksverfahren voraussetze, das in solchen Situationen regelmäßig nicht mehr eingehalten werden könne, trifft nicht zu. Wie sich aus § 32 a Abs. 1 Satz 3 AuslG ergibt, kann die Anordnung zur Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen vorsehen, daß die Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt wird. Im übrigen bestätigt diese Bestimmung den Grundsatz, daß § 8 Abs. 1 AuslG auch für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gilt.
Die weiterhin aufgeworfene Frage, "ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG auch dann gegeben ist, wenn der Ausländer deshalb nicht ausreisepflichtig ist, weil die Ausländerbehörde keine Ausreiseaufforderung erläßt, obwohl der Ausländer keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung hat", läßt sich ohne weiteres nach dem Wortlaut und dem Sinn der in § 30 Abs. 3 AuslG getroffenen Regelung verneinen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG setzt voraus, daß der Ausländer "unanfechtbar ausreisepflichtig ist". Die Notwendigkeit einer unanfechtbaren Ausreisepflicht folgt weiterhin daraus, daß die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis das Vorliegen nicht zu vertretender Hindernisse gegen eine freiwillige Ausreise des Ausländers und gegen seine Abschiebung sowie das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 55 Abs. 2 AuslG voraussetzt. Sie beruht letztlich auf der Subsidiarität der Aufenthaltsbefugnis gegenüber der Aufenthaltserlaubnis (vgl. Fraenkel a.a.O. S. 96). Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis kommt, wie sich aus § 30 Abs. 1 AuslG ergibt, nur dann in Betracht, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist. Davon konnte im Falle der Klägerin vor Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nicht ausgegangen werden. Einer erweiterten Auslegung im Sinne der von der Klägerin aufgeworfenen Frage ist die Bestimmung des § 30 Abs. 3 AuslG daher nicht zugänglich.
Die Ausreisepflicht und deren Vollziehbarkeit bestimmt sich nach § 42 Abs. 1 und 2 AuslG und ist für den vorliegenden Fall für die Klägerin durch das Berufungsgericht festgestellt worden, ohne daß insoweit Revisionszulassungsgründe geltend gemacht wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.
Kemper
Mallmann