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Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin
(Katastrophenschutzgesetz - KatSG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

Vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610)

Geändert durch Artikel 7 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) (1)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Begriffsbestimmungen und Organisation
Katastrophen und Großschadenslagen1
Katastrophenschutz2
Katastrophenschutzbehörden3
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes; Verordnungsermächtigung4
Teil 2
Maßnahmen des Katastrophenschutzes
Abschnitt 1
Katastrophenvorsorge
Maßnahmen der Katastrophenvorsorge5
Katastrophenschutzpläne6
Externe Notfallpläne; Verordnungsermächtigung7
Katastrophenschutzübungen8
Katastrophenschutzbeauftragte9
Abschnitt 2
Katastrophenabwehr
Katastrophenalarm, Feststellung einer Großschadenslage10
Maßnahmen der Katastrophenabwehr11
Krisenstäbe12
Gemeinsame Einsatzlenkung13
Ressortübergreifendes Entscheidungsgremium14
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit15
Festlegung von Sperrgebieten16
Inanspruchnahme von Personen und Sachen17
Personenauskunftsstelle und deren Verarbeitung personenbezogener Daten18
Teil 3
Mitwirkung im Katastrophenschutz
Mitwirkung19
Mitwirkung der anerkannten privaten Hilfsorganisationen; Verordnungsermächtigung20
Pflichten der anerkannten privaten Hilfsorganisationen21
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz22
Mitwirkung der weiteren Behörden des Landes Berlin, die nicht bereits Katastrophenschutzbehörden sind23
Mitwirkung der der Aufsicht des Landes Berlin unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts24
Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen der Länder, des Bundes und anderer Staaten25
Mitwirkung der Krankenhäuser26
Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential27
Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen28
Teil 4
Kosten, Zuwendungen und Datenschutz
Kosten29
Zuwendungen30
Kostenersatz31
Verarbeitung personenbezogener Daten der am Katastrophenschutz beteiligten Personen32
Teil 5
Schlussvorschriften
Einschränkung von Grundrechten33
Ordnungswidrigkeiten34
Zuständigkeit zum Erlass von Ausführungsvorschriften35
Inkrafttreten, Außerkrafttreten36

Nach Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) werden durch dieses Gesetz das Grundrecht auf Leben (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin), das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin), das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin), das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Verfassung von Berlin) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.