§ 20 KatSG - Mitwirkung der anerkannten privaten Hilfsorganisationen; Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
- Amtliche Abkürzung
- KatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2192-2
(1) Anerkannte private Hilfsorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst.
(2) Über Absatz 1 hinaus können weitere Organisationen als im Katastrophenschutz anerkannte private Hilfsorganisationen anerkannt werden, wenn ihre Eignung festgestellt wird und ein Bedarf besteht.
(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer Organisationen, insbesondere die Eignung der Antragstellenden, die Aberkennung sowie das Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.