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§ 16 KatSG - Festlegung von Sperrgebieten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

(1) Soweit dies zur Abwehr einer Katastrophe oder Großschadenslage erforderlich ist, können die Katastrophenschutzbehörden die betroffenen oder bedrohten Gebiete und ihre Zugangs- und Zufahrtswege vorübergehend zu Sperrgebieten erklären. Die Erklärung ist der Öffentlichkeit unverzüglich in geeigneter Weise bekannt zu geben. Befugnisse, Sperrgebiete nach anderen Rechtsvorschriften festzusetzen, bleiben unberührt.

(2) Gegenüber im Sperrgebiet anwesenden Personen können Anordnungen zur Räumung und Sicherung, insbesondere des Einsatzortes, getroffen werden. Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Sachen aus dem Sperrgebiet zu entfernen. Im Einzelfall dürfen Personen das Sperrgebiet mit Einwilligung der Katastrophenschutzbehörde betreten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die auf Grund von Absatz 2 erlassenen Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Ein Schaden, den jemand durch eine Anordnung nach Absatz 2 erleidet, ist nach Maßgabe der §§ 59 bis 65a des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zu ersetzen.