§ 14 KatSG - Ressortübergreifendes Entscheidungsgremium
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
- Amtliche Abkürzung
- KatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2192-2
(1) Im Katastrophenfall oder in einer Großschadenslage tritt bei Bedarf ein Ressortübergreifendes Entscheidungsgremium zusammen und trifft ressortübergreifend administrativ-politische Entscheidungen.
(2) Das Ressortübergreifende Entscheidungsgremium setzt sich aus den Hausleitungen der Senatskanzlei und der übrigen betroffenen Senatsverwaltungen zusammen.
(3) Im Katastrophenfall beruft das für Inneres zuständige Senatsmitglied oder ein von diesem bestimmtes Mitglied der Hausleitung die Sitzungen ein, leitet diese und wirkt auf eine unverzügliche Entscheidung hin. Ist im Katastrophenfall eine Senatsentscheidung für die Katastrophenabwehr aus zwingenden zeitlichen Gründen nicht möglich, können unaufschiebbare Entscheidungen zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leib und Leben oder wertvolle Sachgüter durch das für Inneres zuständige Senatsmitglied getroffen werden. Das für Inneres zuständige Senatsmitglied oder ein von diesem bestimmtes Mitglied der Hausleitung kann unter den Voraussetzungen von Satz 2 insbesondere
- 1.
öffentliche Stellen zur Katastrophenabwehr anweisen und
- 2.
unter den Voraussetzungen von § 17 natürliche Personen und juristische Personen sowie Personenvereinigungen zur Mitwirkung bei der Katastrophenabwehr in Anspruch nehmen.
Die nach den Sätzen 2 und 3 getroffenen Entscheidungen sind zu befristen. Die Entscheidungen sind unverzüglich den zuständigen Senatsmitgliedern anzuzeigen und können jederzeit vom Senat aufgehoben oder geändert werden.
(4) In Großschadenslagen können die jeweils fachlich zuständigen Senatsmitglieder oder ein von diesen bestimmtes Mitglied der jeweiligen Hausleitung in Abstimmung mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung das Ressortübergreifende Entscheidungsgremium zu sich einberufen, wenn eine Notwendigkeit für eine ressortübergreifende Koordinierung geboten ist. Das einberufende Senatsmitglied oder ein von diesen bestimmtes Mitglied der Hausleitung leitet die Sitzungen des Ressortübergreifenden Entscheidungsgremiums und wirkt auf eine unverzügliche Entscheidung hin.